Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2023, RV/2200004/2022

Erlass von Einfuhrabgaben

Beachte

Revision eingebracht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vt***, LL.M, Rechtsanwalt, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zahl: ***1***, betreffend Erlass von Einfuhrabgaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, als dass der Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: ***1***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf "Erstattung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 119 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)" der mit Bescheid vom , Zahl: ***2***, festgesetzten Eingangsabgaben als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Gemäß Art. 116 Abs 1 lit c iVm Art. 119 Abs 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dieser Irrtum konnte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden und
b) der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.
Das Tatbestandsmerkmal des Irrtums der zuständigen Behörde ist nach der Rechtsprechung des EuGH in diesem Zusammenhang grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangs- und Ausgangsabgaben auf ein (aktives) Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist. Demnach müssen die Behörden selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Abgabepflichtigen beruht, geschaffen haben. Ein passiver Irrtum, wie beispielsweise in Form einer langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis, kann nur relevant sein, wenn sämtliche Zollanmeldungen des Zollschuldners insofern vollständig waren, als sie nicht nur die unrichtige, angemeldete Tarifposition, sondern auch die Warenbezeichnung und alle notwendigen und zutreffenden Angaben enthalten. Ein entsprechender Irrtum scheidet folglich aus, soweit sich Widersprüche und Zweifel erst ergeben können, wenn weitere Prüfungen, wie z.B. Dokumentenkontrollen, durchgeführt werden (Alexander in Witte, UZK Art. 119 Rz 7 ff, mwN). Grundsätzlich liegt ein beachtlicher Irrtum sohin nur dann vor, wenn ihn die Zollbehörde begeht, und nicht auch dann, wenn sie ihm bloß unterliegt (Gellert in Dorsch, Zollrecht Art. 220 Rz 52).
Im gegenständlichen Fall geht aus vorweg dargestelltem Sachverhalt zweifelsohne hervor, dass der für die Falschtarifierung maßgebliche Irrtum keineswegs der Sphäre der Zollbehörde, sondern jener der ASt zuzurechnen ist, zumal der Irrtum seine Wurzel nicht in einem Handeln der Behörde, sondern vielmehr in der fehlerhaften Beurteilung durch die ASt findet.
Während mit vZTA des seinerzeitigen Zollamtes Wien vom , Nr. AT2013/000266, die gegenständlichen Waren antragsgemäß unter den achtstelligen KN-Code 7019 4000 (welcher auch nach wie vor zutrifft) eingereiht wurden, erfolgte die Einreihung in die TARIC-Unterposition 7019 4000 99 in eigenmächtiger Verantwortung der ASt und ohne Zutun oder Äußerung der Zollbehörde.
Aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde im Abgabenverfahren seitens des BFG getroffenen Feststellungen sowie den Aussagen der Zeugen
***7*** und ***8*** geht eindeutig hervor, dass für die Zollbehörde weder aufgrund der Angaben in den bezughabenden Zollanmeldungen, noch aufgrund der im Rahmen der Dokumentenkontrollen eingesehenen Rechnungen und Lieferscheine, die für die korrekte Einreihung wesentlichen Eigenschaften wie Maschenweite und Quadratmetergewicht erkennbar waren (vgl. ; , Ra 2017/16/0161). Mangels Vorliegen sämtlicher zur Beurteilung erforderlichen Sachverhaltselemente, scheidet daher auch ein passiver Irrtum der Behörde jedenfalls aus, selbst, wenn man - entgegen der Ansicht der ho. Behörde, wonach 24 Abfertigungen über den Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren mangels entsprechender Frequenz eine langjährige Abfertigungspraxis nicht zu begründen vermögen - von der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ausginge.
Was die Voraussetzung nach Art. 119 Abs 1 lit a ZK betrifft, ist festzuhalten, dass die für die Einreihung in die korrekte TARIC-Position bedeutsame tatsächliche Beschaffenheit der Waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beinahe ausschließlich für die ASt erkennbar war, zumal entsprechende Angaben in den jeweiligen Zollanmeldungen sowie in seitens der Zollbehörde angeforderten und geprüften Dokumenten nicht vorhanden waren. Das ausschlaggebende Dokument, welches die für die Einreihung maßgeblichen technischen Daten enthielt (Technical Data Sheet) wurde der Zollbehörde erst im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt, woraufhin umgehend eine neuerliche Überprüfung der Ware und deren korrekter Tarifierung veranlasst wurde.
Der ASt muss sich dabei sowohl die Fehler, als auch die Erfahrung ihres Vertreters, einer fachkundigen und gewerbsmäßig mit dem Einfuhrgeschäft betrauten Spedition, anrechnen lassen (Alexander in Witte, UZK Art. 119 Rz 17, mwN).
Wer gewerbsmäßig Waren aus Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Union einführt, ist für die zutreffende tarifarische Einreihung verantwortlich. Bevor Waren in eine letzte Ausfallsunterposition "andere" eingereiht werden, ist zu prüfen, ob eine der vorgenannten Unterpositionen zutreffend ist. Erst, wenn eine Einreihung in vorgenannte Unterpositionen ausgeschlossen ist, kann die letzte Ausfallsunterposition zur Anwendung kommen. Für die ASt bzw. deren Vertreterin wäre es ein Leichtes gewesen, in Anbetracht der nunmehr zur Auswahl stehenden Unterpositionen "7019 4000 50 - offenmaschige Geweben aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben" sowie "7019 4000 99 - andere" das Gewicht der gegenständlichen Ware anhand des unmissverständlichen Technical Data Sheet zu überprüfen und die Ware korrekt einzureihen.
Im Hinblick auf entsprechende Sorgfaltspflichten der ASt wäre daher selbst, wenn man entgegen der Ansicht der ho. Behörde von einem iSd Art. 119 Abs 1 ZK beachtlichen Irrtum ausginge, daher eine Erkennbarkeit des Irrtums anzunehmen und die Gutgläubigkeit der ASt diesbezüglich auszuschließen.
Was das Vorbringen der ASt betrifft, wonach in der Entscheidung des GZ: RV/2200018/2019, seitens des BFG ausdrücklich angeführt werde, dass die ASt gutgläubig gehandelt habe, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass lediglich der Spruch eines Bescheides oder Erkenntnisses der Rechtskraft zugänglich ist und somit Bindungswirkung entfalten kann, nicht jedoch die Entscheidungsgründe (; , Ro 2017/15/0041). Darüber hinaus betrifft das seitens der Ast zitierte Erkenntnis zwar ebenso die Ast, jedoch hinsichtlich eines späteren Anmeldungszeitraumes, während im Hinblick auf die gegenständlichen Zollanmeldungen im Abgabenverfahren das Erkenntnis des GZ: RV/2200019/2019 ergangen ist, welches sich mit den Fragen nach dem Vorliegen eines relevanten Irrtums der Behörde sowie der Voraussetzung der Gutgläubigkeit der Ast nicht abschließend auseinandersetzt.
In Ermangelung der wesentlichen Tatbestandselemente und Voraussetzungen gemäß Art. 119 Abs 1 ZK war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erstattung nach Art. 119 ZK abzuweisen.
"

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***Vt***, LL.M., brachte vor:
"1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in (…) bei (…) und beantragte am eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) hinsichtlich der verbindlichen Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur (vgl. …). Ein Muster wurde mitgesandt.
Im Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail seitens der Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte mitgeteilt, dass aufgrund von EDV-Problemen eine Zustellung des Bescheides hinsichtlich der vZTA noch nicht erfolgen könne. Dem Untersuchungsbefund der Technische Untersuchungsanstalt (TUA), der obgenannte und zu Nummer AT2013/000266 protokollierte vZTA zugrundeliegt, war die verfahrensgegenständliche Ware als Gewebe aus Glasseidensträngen der Position 7019400090 - andere zuzuordnen (vgl. Bescheid Seite 5).
Ab dem Jahr 2014 erfolgten Einfuhren der verfahrensgegenständlichen Waren seitens der Beschwerdeführerin im Sinne der ihr von der zuständigen Zollbehörde erteilten Informationen und wurden diese entsprechend dieser Informationen mit der Warennummer 7019 4000 99 angemeldet.
Mit Durchführungsverordnung der Kommission vom (VO 976/2014) wurde ein Antidumpingzoll auf Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben und mit Ursprung in der Volksrepublik China festgelegt.
Mit E-Mail der für die Erteilung von vZTA zuständigen Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte vom wurde der Beschwerdeführerin neuerlich mitgeteilt, dass die Erledigung der vZTA bzw. die "Einreihung antragsgemäß" erfolgte. Der Antrag lautete auf Einreihung in die Position 7019400090. Die Geltungsdauer der vZTA wurde mit festgesetzt. In der genannten Durchführungsverordnung VO 976/2014 ist weder in deren Art. 1, noch in deren Art. 2 dieser TARIC-Code genannt.
Mit Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom ,
***3***, wurde nach Probenentnahme und entsprechender Untersuchung in ETOS-Erledigung 1349/2016 ausdrücklich festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche "Ware in die TARIC-Position 7019 4000 99 einzureihen" ist.
Mit Mitteilung des Zollamtes Wien vom ,
***6***, wurde plötzlich und für die Beschwerdeführerin völlig überraschend festgehalten, die verfahrensgegenständliche Ware sei in die TARIC-Position 7019 4000 50 einzureihen.
Mit Bescheid vom ,
***2***, hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin "€ 275.126,50 (das sind Antidumpingzoll (A30): € 229.272,08 und Einfuhrumsatzsteuer (B00): € 45.854,42)" schulde und dieser Betrag gemäß den Bestimmungen nach zu erheben sei. Unter einem erfasste die belangte Behörde den Betrag in Höhe von € 238.444,34 buchmäßig und wurde dieser Betrag mit dem Bescheid entsprechend mitgeteilt.
Vertreten wurde und wird die Beschwerdeführerin in zollrechtlichen Angelegenheiten von der (…), die die Tarifierung von Waren und auch Anmeldungen für sie durchführt.

2. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am (fristauslösendes Ereignis war am ) zugestellt. Die Beschwerde erfolgt binnen eines Monats nach Zustellung, ist daher rechtzeitig und zulässig.

3. Beschwerdepunkte
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf mangelfreie und ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung, auf ordnungsgemäße, umfassende und nachvollziehbare Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und rechtskonforme Würdigung entscheidungswesentlicher Tatsachen und Umstände und letztlich auf Nichtvorschreibung der gegenständlichen Zollabgaben bzw. Unterlassung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung bzw. Mitteilung, verletzt.

4. Beschwerdegründe
4.1. Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts
A.
Die belangte Behörde vermeint auf Seite 7 des gegenständlich angefochtenen Bescheides, dass gegenständlich die "Falschtarifierung keinesfalls der Sphäre der Zollbehörde" zuzurechnen sei. Im Hinblick auf die Besonderheiten des gegenständlich zu beurteilenden Einzelfalles ist diese Rechtsansicht verfehlt. Keinesfalls kann gegenständlich von einem Ausschluss der Gutgläubigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden, die die belangte Behörde dies auf Seite 9 des gegenständlich angefochtenen Bescheides vermeint.
Konkret ist dazu neuerlich wie folgt festzuhalten:
Die vZTA AT2013/000266 ist gültig bis , weshalb sie für die Zollbehörden verbindlich ist. Im Hinblick darauf, auf die E-Mail der für die Erteilung von vZTA zuständigen Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte vom sowie die Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom ,
***3***, ist die verfahrensgegenständliche "Ware in die TARIC-Position 7019 4000 99 einzureihen". Diese Tatsache ergibt sich auch in Zusammenschau mit den Ausführungen in der Durchführungsverordnung Nr. 976/2014 der Kommission vom , insbesondere im Hinblick auf die warenspezifischen Beschreibungen und die in Erwägungsgrund 17 enthaltene Tatsache, dass "der korrekte Code" letztlich "nur anhand von Laboruntersuchungen ermittelt werden" kann.
Schon aufgrund der Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Ware in die TARIC-Position 7019 4000 99 einzureihen ist, hat die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Der gegenständlichen Beschwerde ist sohin schon aus diesem Grund Folge zu geben.
Im Übrigen wird festgehalten, dass gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 976/2014 Zoll unter anderem bloß für jene Waren erhoben wird, die zollamtlich erfasste Einfuhren betreffen und unter TARIC-Codes 7019 40 00 11, 7019 40 00 21 und 2019 40 00 50 eingreiht wurden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Einfuhren zollamtlich nicht erfasst waren, waren die gegenständlichen Waren nicht zuletzt auch gemäß Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom ,
***3*** entsprechend der ETOS-Erledigung 1349/2016 ausdrücklich nicht unter diese Positionen einzureihen.
Auch aufgrund dieser Tatsache ist der gegenständlich angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser auch aus diesem Grund aufzuheben sein wird.
B.
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung hat nach anzuwendender Rechtslage gemäß § 105 UZK zu erfolgen. Die Vereitelung bzw. Unterlassung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung hat nunmehr amtswegig zu erfolgen, oder aber nach entsprechendem Antrag gemäß Art. 119 UZK (vgl. …).
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung hat nicht zu erfolgen bzw. ist der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Art. 119 Abs. 1 UZK zu erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag "aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach" sowie dieser Irrtum "vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte" und der Zollschuldner "gutgläubig gehandelt" hat. Festzuhalten ist, dass hinsichtlich der Grundsätze zum Vertrauensschutz diesbezüglich auch auf die bisherige Rechtslage zu Art. 220 Abs. 2 ZK verwiesen werden kann (vgl. …).
Wesentlich für die Beurteilung und Entscheidung des gegenständlichen Sachverhalts ist der Umstand, dass die nachträgliche Vorschreibung der Einfuhrabgaben im Hinblick auf die konkrete Konstellation des gegenständlichen Einzelfalles "aus Gründen der Rechtssicherheit beschränkt ist und das "berechtigte Vertrauen" der Beschwerdeführerin "in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte [...], die bei der Entscheidung darüber, ob Abgaben nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden" müssen (…).
Ginge man davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Waren nicht in die TARIC-Position 7019 4000 99 einzureihen wären, gründe die seinerzeitige Einfuhrabgabenerhebung auf einem irrtümlichen Fehlverhalten der zuständigen Zollbehörde. In diesem Fall hätte sie die anzuwendenden Bestimmungen unrichtig ausgelegt bzw. angewendet. Insofern ist das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin auf das Verwaltungshandeln der Zollbehörde gegenständlich jedenfalls geschützt. Die Beschwerdeführerin konnte als verständige Abgabenschuldnerin diesen Irrtum der Zollbehörde nicht erkennen. Der sich zunächst in der erteilten vZTA und den davor schriftlich erteilten Informationen seitens der Zollbehörde manifestierte Irrtum gründete auch nicht auf unrichtigen Erklärungen der Beschwerdeführerin. Würde man in den erfolgten Tarifierungen eine unrichtige Erklärung der Beschwerdeführerin erkennen, so wäre diese unschädlich, als diese "nur die Folge unrichtiger Auskünfte, die von zuständigen Behörden erteilt wurden und diese binden", ist (). Bloß der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass selbstverständlich nicht nur verbindliche, sondern freilich auch unverbindliche Auskünfte der Zollbehörden - etwa auch im Sinne des (nunmehrigen) Art. 14 UZK - einen Irrtum im Sinne des Art. 119 UZK bewirken (). Jedenfalls steht fest, dass die seinerzeitige Abgabenerhebung "auf ein Handeln der zuständigen Behörden" und nicht etwa auf eines, das "in der Sphäre" der Beschwerdeführerin liegen würde, zurückzuführen ist (…).
Insofern liegt gegenständlich jedenfalls der geforderte aktive Irrtum im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor, wobei auch die Tatsache, dass die Anmeldungen seitens der Zollbehörden über einen längeren Zeitraum unbeanstandet angenommen wurden und im Übrigen sogar offensichtlich "Kontrollen wie exemplarisch die Dokumentenkontrolle vom " durchgeführt wurden einen Irrtum im Sinne des (nunmehr) Art. 119 UZK begründet (…).
Der Irrtum der Zollbehörde war für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsproblematik von einer schwierigen und komplexen Rechtslage auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin ist gegenständlich sohin jedenfalls schutzwürdig und handelte gutgläubig. Zur komplexen Rechtslage wird bloß festgehalten, dass in Europa mehrere unterschiedliche vZTAs erlassen wurden (vgl. …). Auch der Inhalt der Mitteilung des Zollamtes Salzburg vom ,
***3*** im Sinne der ETOS-Erledigung 1349/2016 bestätigt die Frage der Komplexität der gegenständlich zu beurteilenden Problemfelder. Wiewohl "keine allgemeine Pflicht zur Einholung einer vZTA" existiert (…) hat die Beschwerdeführerin - um Rechtssicherheit zu erhalten - eine vZTA eingeholt und wurde ihr in diesem Zusammenhang mehrmals bestätigt, dass diese antragsgemäß erlassen wird (allgemein dazu ).
Als weiteres Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass die belangte Behörde Art. 119 UZK von Amts wegen anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hat nicht erkannt, dass gegenständlich Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin dahingehend besteht, als es "auf Grund einer ursprünglich zu nieder mitgeteilten Zollschuld" dann nicht zu einer Nachforderung kommt, wenn - wie gegenständlich - die Ursache der zu nieder mitgeteilten Zollschuld "auf einen Irrtum der Zollbehörden zurückzuführen ist" (…).
Auch deswegen hat die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser - auch aus diesem Grund - aufzuheben sein wird. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, weshalb sich die belangte Behörde mit der umfassenden von der Beschwerdeführerin zitierten Judikatur kaum auseinandersetzt.
C.
Bloß der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass gegenständlich auch die Voraussetzungen des Art. 120 UZK vorliegen. Die Zollschuld ist gegenständlich unter besonderen Umständen entstanden, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Die belangte Behörde geht darauf-trotz bisheriges Vorbringen - nicht ein!
Auch diese Bestimmung ist mitunter auch " von Amts wegen" zur Anwendung zu bringen (…) und können die Grundsätze zur bisherigen Bestimmung des Art. 239 ZK auch auf die Auslegung des Art. 120 UZK herangezogen werden (…).
Im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld stellt der gegenständliche Sachverhalt einen besonderen Fall im Sinne des Billigkeitsrechts dar. Dies aus nachstehenden Gründen:
- Gegenständlich hätte die Beschwerdeführerin einen Schaden zu tragen, den sie bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte, weil sie - hätte der Irrtum der Zollbehörden gegenständlich nicht existiert - verfahrensgegenständliche Einfuhren nicht durchgeführt hätte. Ein Irrtum der Zollbehörden stellt einen besonderen Umstand dar (vgl. …)
- Die Beschwerdeführerin war gutgläubig, vertraute auf Auskünfte von zuständigen Zollbehörden wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass selbst Auskünfte von Zollbehörden anderer Mitgliedsstaaten einen besonderen Umstand im Sinne der gegenständlich zu prüfenden Rechtsfrage sein können ().
Betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit liegt bei der Beschwerdeführerin bzw. den sie vertretenden bzw. für sie agierenden Personen augenscheinlich nicht vor.
Da die belangte Behörde auch diesen entscheidungsrelevanten in seiner gegenständlichen Entscheidung nicht mitberücksichtigte, hat sie den angefochtenen Bescheid auch deswegen mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser auch aus diesem Grund aufzuheben sein wird.
4.2. Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die belangte Behörde hätte gegenständlich weiters feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin in dem der verfahrensrelevanten vZTA zugrundeliegenden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragte, die Ware in die Position 7019 4000 90 einzureihen und der Beschwerdeführerin mit E-Mail der Zentralstelle vom mitgeteilt wurde, dass die Erledigung der vZTA bzw. die Einreihung "antragsgemäß" erfolgte. Hätte die belangte Behörde diesen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin auf diese Auskunft der zuständigen Zollbehörde vertrauen durfte.
Die konsequente Fortsetzung der Kette an Auskünften, die der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter seitens zuständiger Zollbehörden erteilt wurden, gipfelte dann in dem Ergebnis der Entnahme von Warenmustern seitens der Zollbehörden "anlässlich der Zollabfertigung mit der Anmeldung CRN
***4***" (Seite 6 des Bescheides). Diese Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen Gitterstreifen in die TARIC-Position 7019 4000 99 einzureihen ist.
Hätte die belangte Behörde all diese Umstände entsprechend gewürdigt, wäre sie zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt und hätte festgestellt, dass keine Einfuhrabgaben nachzuerheben sind. Auch aus diesen Gründen hat die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser aufzuheben bzw. abzuändern sein wird.
5. Anträge
Aus all diesen Gründen beantragt die Beschwerdeführerin
1. auf Entscheidung der gegenständlichen Angelegenheit durch den Senat;
2. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (auch im Falle einer Berufungsvorentscheidung bzw. wenn diese nicht erlassen wird) und
3. in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Zollamt Österreich vom ,
***1***, aufheben bzw. dahingehend abändern, dass der Eingangsabgabenbetrag zur Gänze erstattet wird;
in eventu
4. den angefochtenen Bescheid des Zollamt Österreich vom Bescheid vom ,
***1*** aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangten Behörde zu verweisen."

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***5***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der für die Falschtarifierung maßgebliche Irrtum sei nicht der Zollbehörde, sondern der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die Einreihung in die Position 7019 4000 99 sei in eigenmächtiger Verantwortung der Beschwerdeführerin, ohne jegliches Mitwirken der Zollbehörde erfolgt. Für die Beschwerdeführerin sei der Irrtum leicht erkennbar gewesen, sie sei im Besitz der Produktbeschreibungen gewesen, aus denen sich die für die Einreihung maßgeblichen Parameter ablesen ließen. Weder aufgrund der Angaben in den Zollanmeldungen, noch aufgrund der eingesehenen Unterlagen habe die Zollbehörde die für die korrekte Einreihung wesentlichen Eigenschaften erkennen können. Das für die korrekte Einreihung ausschlaggebende Technical Data Sheet sei der Zollbehörde erst im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Ebenso wenig liege eine langjährige Abfertigungspraxis vor. Bei Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht hätte die Beschwerdeführerin im Wissen um die technischen Parameter und Spezifikationen der gegenständlichen Ware selbst zur Einreihung in die Position 7019 4000 50 kommen müssen, da sich diese nachvollziehbar aus dem Technical Data Sheet ableiten lasse. Unter Berücksichtigung dieser Unterlage hätte die Beschwerdeführerin auch leicht die Unrichtigkeit der mit der ETOS-Erledigung vom zur Kenntnis gebrachten Einreihung erkennen können. In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages habe die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend konkretisiert, dass sich dieser lediglich auf Art. 119 UZK stütze. Im vorliegenden Fall hätten sich die Grundlagen für die Einreihung der Ware in den Zolltarif geändert, die alle Wirtschaftsteilnehmer im gleichen Geschäftsfeld gelichmäßig getroffen hätten. Die in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegende unrichtige Einreihung begründe keine Unbilligkeit.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, es dürfe nicht bloß auf eine fehlerhafte Beurteilung seitens der Beschwerdeführerin abgestellt werden, denn dann könnte die Anwendungsvariante der längeren unrichtigen Abfertigungspraxis nie zur Anwendung gelangen. Selbst eine einzige Abfertigung könne zur Erfüllung des Tatbestandselements führen, es müsse immer eine Einzelfallentscheidung erfolgen. Die Beurteilung der Eigenschaft der betroffenen Waren sein nicht einfach gewesen, die Begriffe Zelllänge und Zellbreite bedürften einer Auslegung. Dass die Beurteilung der Eigenschaft der Ware nicht einfach gewesen sei, habe sogar der Betriebsprüfer bei seiner Aussage vor dem Bundesfinanzgericht bestätigt. Davon zeuge auch, dass eine unrichtige ETOS-Entscheidung ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit schutzwürdig und habe gutgläubig gehandelt. Abschließend wiederholte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde gestellten Anträge.

In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin betreffend die verbindliche Zolltarifauskunft vor, das Antragsvorbringen habe nicht zusammengepasst; aus der Korrespondenz habe sich ergeben, dass es sich um Importe handeln sollte und daher hätte es erkennbar sein müssen, dass eine Einreihung in den TARIC gewollt gewesen sei. Der Antrag sei in Zusammenschau nicht schlüssig gewesen. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, es sei die Einreihung in den achtstelligen Code beantragt worden, ein Mangel sei nicht vorgelegen.
Die Beschwerdeführerin stellte außer Streit, dass die Bänder zum Zeitpunkt der Einfuhren in die Position 7019 4000 50 einzureihen gewesen seien, dies sei auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Die Gesamtzusammenschau (Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über die Abfertigungen bis zum Tarifierungsvorschlag im Jahr 2016) ließe auf einen Irrtum der Zollbehörden schließen.
Zu den unrichtigen Einreihungen anlässlich der Einfuhren gab die Beschwerdeführerin an, oftmalige Einfuhren führten zu einem Irrtum. Die belangte Behörde habe zugeschaut und bei vielen Einfuhren habe es keine Beanstandungen gegeben, letztlich die ETOS-Erledigung. Ob dies als Irrtum zu werten sei, sei eine rechtliche Würdigung. Bei der ETOS-Untersuchung sei nicht entscheidend, ob alle Angaben vorgelegen seien, wenn die Ware durch die Technische Untersuchungsanstalt untersucht werde.
Die Beschwerdeführerin teilte auf Befragen mit, die Rechnungen mit der Angabe der richtigen Warennummer seien nachträglich (im Prüfungsverfahren) vorgelegt worden; diese seien anlässlich der Abfertigungen nicht vorgelegen.
Die belangte Behörde gab an, es sei schwierig, ohne alle Angaben die Richtigkeit der erklärten Einreihung zu beurteilen.
Abschließend brachte die belangte Behörde vor, die Beschwerdeführerin hätte zu klären gehabt, welche Warennummer anzugeben gewesen sei, die erklärte Warennummer sei erst einschlägig gewesen, wenn die Ware nicht der Unterposition "50" entsprochen hätte. Ein Irrtum der Zollbehörde sei nicht vorgelegen. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit den vom Bescheid vom , Zahl: ***2***, erfassten (vierundzwanzig) Warenanmeldungen wurden im Zeitraum bis Glasfasergewebebänder mit Ursprung in China in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Im jeweiligen Feld 31 (Packst. und Warenbezeichnung) der Warenanmeldungen wurde "Gewebe aus Glasseidensträngen", "Glasseidengewebe", "Fiberglas-Gewebebänder", "Glasfasergewebebänder", "Fiberglasgewebebänder", "Gewebeklebebänder aus Glasseidensträngen", oder "Gewebeklebebänder" angegeben; im jeweiligen Feld 33 (Warennummer) wurde "7019 4000 99" erklärt. Alle Handelsrechnungen wiesen als Produktbeschreibung "Fiberglass mesh tape" aus und enthielten einen Hinweis auf Breite und Länge der Bänder.

Mit dem genannten Bescheid vom erhob die belangte Behörde Abgaben nach, mit der Begründung, die mit den Warenanmeldungen in den freien Verkehr überführten Waren seien in die Warennummer 7019 4000 50 einzureihen gewesen. Der Zollsatz für Waren dieser Warennummer betrage 7%; weiters sei für die Waren ein endgültiger Antidumpingzoll in der Höhe von 62,9% zu entrichten. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde im Rechtszug mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2200019/2019, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Abgaben neu festgesetzt; aufgrund von vorgelegten Unterlagen gelange ein Antidumpingzollsatz von 57,7% zur Anwendung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2020/16/0071, zurückgewiesen.

Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom wurde ein zirka 5 cm breites, einseitig selbstklebend ausgeführtes Gewebeband aus Glasseidensträngen (Rovings) in die Unterposition 7019 4000 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Bei dem von der verbindlichen Zolltarifauskunft erfassten Erzeugnis handelt es sich um Meterware auf Rollen zu 20 oder 90 m, dieses dient als Bewehrungsstreifen bei Spachtelarbeiten zur Stabilisierung und zur Vermeidung von Rissen. Der verbindlichen Zolltarifauskunft lag eine Untersuchung der Ware durch die Technische Untersuchungsanstalt zugrunde; in dem darüber erstellten Untersuchungsbefund vom (Nr. 2104/2013) wurde ausgeführt, dass eine Ware der Unterposition 7019 4000 90 des TARIC vorliege. Gegenstand der vom Bescheid vom erfassten Warenanmeldungen waren Gewebebänder aus Glasseidensträngen wie von der verbindlichen Zolltarifauskunft und vom Untersuchungsbefund erfasst.

In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mit, dass "sich der gegenständliche Antrag auf Art. 119 UZK" stütze.

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) ist mit Wirkung vom in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) aufgehoben. Den Vorschriften betreffend Erstattung und Erlass von Einfuhrabgaben gemäß Art. 116 ff UZK kommt keine Rückwirkung zu.

Während nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsangelegenheiten anwendbar sind, werden materiell-rechtliche Vorschriften so ausgelegt, dass diese grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (zum Beispiel ).

Bei den Regelungen betreffend die Erstattung von Einfuhrabgaben handelt es sich um Vorschriften des materiellen Rechts. Dies gilt sowohl hinsichtlich Art. 236 und Art. 239 ZK als auch hinsichtlich Art. 116 Abs. 1 UZK, in den die Erlass- bzw. Erstattungsvorschriften der Art. 236 und 239 ZK ohne grundsätzliche Änderungen übernommen worden sind (BFH , VII B 165/16; ).

Bei den Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Gegenstand des Bescheides vom sind, ist die Zollschuld vor dem und somit vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union entstanden. Im verfahrensgegenständlichen Fall sind daher die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften anzuwenden.

Art. 119 Abs. 1 UZK lautet:
"In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dieser Irrtum konnte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden und
b) der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.
"

Mit Art. 119 Abs. 1 und 3 UZK wurden die Regelungen des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK im Wesentlichen übernommen (vgl. ; Deimel in Wolffang/Jatzke, UZK, Art. 119 Rz 1). Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK ist die Erstattung und der Erlass von Einfuhrabgaben unter anderem dann vorgesehen, wenn der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK buchmäßig erfasst worden ist. Nach der zuletzt genannten Bestimmung erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Art. 119 UZK und somit auf einen Irrtum der Zollbehörden gestützt. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag die Erstattung oder den Erlass der Abgaben, weil die ursprünglich mitgeteilte Zollschuld aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprochen habe. Darüber hat das Zollamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom abgesprochen. Diese Angelegenheit war Sache des Beschwerdeverfahrens und das Bundesfinanzgericht war daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt, (nur) über diese Sache abzusprechen. Auch wenn in der Literatur von einer Verpflichtung zu einer umfassenden Prüfung der Erstattungs- oder Erlassgründe die Rede ist (vgl. Alexander in Witte, ZK6, Art. 239 Rz 43), war das Bundesfinanzgericht nur zur Prüfung berechtigt, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass der Abgaben gemäß Art. 236 Abs. 1 Unterabsatz 1 zweiter Tatbestand ZK gegeben waren (vgl. ).

Zum Zeitpunkt der Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft war die Unterposition 7019 4000 der Kombinierten Nomenklatur - Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings) - wie folgt unterteilt:


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7019 4000 10
--
Gewebe aus Glasseidensträngen, mit Epoxidharz getränkt, (…)
7019 4000 20
--
Prepregplatten oder -rollen, Polymidharz enthaltend
7019 4000 90
--
andere

Zum Zeitpunkt der Wareneinfuhren lautete die Unterteilung der Unterposition 7019 4000 der Kombinierten Nomenklatur:


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--
Gewebe aus Glasseidensträngen, mit Epoxidharz getränkt, (…)
7019 4000 11
---
offenmaschige Gewebe aus Glasfasern (…)
7019 4000 29
---
andere
--
Prepregplatten oder -rollen, Polymidharz enthaltend
7019 4000 21
---
offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, (…)
7019 4000 29
---
andere
--
andere
7019 4000 50
---
offenmaschigen Geweben aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben
7019 4000 99
---
andere

Betreffend die für die (am in Kraft getretene) Änderung der Unterpositionen des TARIC einschlägigen Rechtsgrundlagen (sowie deren Gründe) wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2200019/2019, verwiesen.

Mit den Warenanmeldungen wurden - wie bereits ausgeführt - Glasfasergewebebänder (fiberglass mesh tapes) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Aufgrund der im Zuge der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsprüfung dem Zollamt erstmals vorgelegten Unterlagen und aufgrund der dabei getroffenen Feststellungen stand unstrittig fest, dass das Quadratmetergewicht der eingeführten Glasfasergewebebänder 75 g betragen hat und diese eine Zelllänge und -breite von rund 2,5 bis 2,8 mm aufgewiesen haben.

Eine solche Ware war bis zur genannten Änderung in die Unterposition 7019 4000 90 des TARIC (andere - zwei Teilstriche) einzureihen, weil es sich bei den Glasfasergewebebändern weder um mit Epoxidharz getränkte Gewebe aus Glasseidensträngen, noch um Prepregplatten oder -rollen, Polymidharz enthaltend, gehandelt hat. Nach der genannten Änderung der Nomenklatur waren die von der Beschwerdeführerin eingeführten Glasfasergewebebänder ebenso als andere als Gewebe aus Glasseidensträngen, mit Epoxidharz getränkt, und andere als Prepregplatten oder -rollen, Polymidharz enthaltend, und somit als "andere" (zwei Teilstriche) einzureihen; diese Position ist durch die Änderung aufgegliedert worden, nämlich in die Unterposition 7019 4000 50 des TARIC (drei Teilstriche) und in die Unterposition 7019 4000 99 des TARIC (andere - drei Teilstriche). Aufgrund ihrer Eigenschaften waren die importierten Glasfasergewebebänder nicht wie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht in die Unterposition 7019 4000 99 des TARIC, sondern in die Unterposition 7019 4000 50 des TARIC einzureihen. Diesbezüglich erlaubt sich das Bundesfinanzgericht festzuhalten, dass selbst die Beschwerdeführerin in der im Verfahren gegen den Bescheid vom durchgeführten mündlichen Verhandlung auf Befragen die Einreihung der Glasfasergewebebänder in die Unterposition 7019 4000 50 des TARIC außer Streit gestellt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin diese Einreihung außer Streit gestellt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Zollbehörde mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom getroffene Einreihung der zum Zeitpunkt der Erlassung der verbindlichen Zolltarifauskunft geltenden Rechtslage entsprochen hat, und dass nach der zum Zeitpunkt der jeweiligen Wareneinfuhr geltenden Rechtslage die Glasfasergewebebänder in die Unterposition 7019 4000 50 des TARIC einzureihen waren.

Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
"Mit E-Mail der für die Erteilung der vZTA zuständigen Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte vom wurde der Beschwerdeführerin neuerlich mitgeteilt, dass die Erledigung der vZTA bzw. die "Einreihung antragsgemäß" erfolgte.Der Antrag lautete auf Einreihung in die Position 7019400090. Die Geltungsdauer der vZTA wurde mit festgesetzt. In der genannten Durchführungsverordnung VO 976/2014 ist weder in deren Art. 1, noch in deren Art. 2 dieser TARIC-Code genannt."
erlaubt sich das Bundesfinanzgericht festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - mit der verbindlichen Zolltarifauskunft die Glasfasergewebebänder in die Unterposition 7019 4000 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht worden sind; eine Aussage, in welche der weiteren möglichen Untergliederungen die Glasfasergewebebänder einzureihen sind, enthielt die verbindliche Zolltarifauskunft nicht. Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft wurde somit eine Einreihung in die Unterposition 7019 4000 90 des TARIC nicht vorgenommen.

Im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft wurde ausdrücklich die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (achtstelliger Code) beantragt. Im Feld 7 des Antragsformulars ("Einreihungsvorschlag") wurde von der Beschwerdeführerin der Code "7019400090" angegeben. Auch wenn - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - die Angaben im Antragsformular nicht zusammengepasst haben und die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft im Hinblick auf beabsichtigte Wareneinfuhren (bei denen die Unterposition des TARIC-Code anzugeben ist) beantragt worden sei, hätte dies aus nachfolgenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin - entgegen dem eindeutigen und klaren Wortlaut der verbindlichen Zolltarifauskunft - aufgrund ihrer Angaben im diesbezüglichen Antragsformular davon ausgegangen ist, dass mit der verbindlichen Zolltarifauskunft die Glasfasergewebebänder in die Unterposition 7019 4000 90 des TARIC eingereiht worden seien, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) wird eine verbindliche Auskunft ungültig, wenn diese bei zolltariflichen Fragen aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht. Die verbindliche Zolltarifauskunft wäre daher - wenn diese die Glasfasergewebebänder in die Unterposition 7019 4000 90 des TARIC eingereiht hätte - mit dem Inkrafttreten der Verordnung am , welche die Ursache für die Änderung der Nomenklatur war, ungültig geworden. Darüber hinaus war ab dem Inkrafttreten der Änderung eine Einreihung in die Unterposition 7019 4000 90 des TARIC aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich; mangels Existenz dieser Position nach erfolgter Änderung der Nomenklatur war die Nennung dieser in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2014 der Kommission vom von vornherein ausgeschlossen.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft hat die Einreihung in die Position 7019 4000 der Kombinierten Nomenklatur der geltenden Rechtslage entsprochen; auch eine Einreihung in die TARIC-Unterposition 7019 4000 90 hätte zu diesem Zeitpunkt der geltenden Rechtslage entsprochen. Bei der Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft lag somit ein Irrtum der Zollbehörde nicht vor.

In weiterer Folge war nun die Frage zu beantworten, ob bei den Abfertigungen ein Irrtum der Zollbehörde vorgelegen ist. Für einen Irrtum der Zollbehörden verlangt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ein Handeln der zuständigen Behörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum, einen sogenannten aktiven Irrtum (vgl. ; , C-409/10). Somit begründen (grundsätzlich) lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind, einen Vertrauensschutz des Zollschuldners (; Alexander in Witte, ZK6 Art. 220 Rz 13).

Ein Irrtum der Zollbehörden kann auch in der falschen Rechtsanwendung bestehen, wenn eine Anmeldung alle notwendigen und zutreffenden Angaben, aber eine unzutreffende Unterposition des TARIC enthält, somit erkennbar unschlüssig ist und dennoch angenommen wird. Ist auf Grund des dem Zollamt bei der Annahme der Anmeldung bekannten Sachverhaltes, insbesondere aus den Angaben im Feld 31 der Warenanmeldung, die Einreihung in die richtige Unterposition möglich, unterliegt das Zollamt jedoch einem Rechtsirrtum, dann liegt ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK vor. Ein Irrtum liegt in der langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis bei widerspruchsloser Entgegennahme der Zollanmeldung vor, wenn diese alle notwendigen und zutreffenden Angaben enthält (; Alexander in Witte, ZK6 Art. 220 Rz 14).

Ein solcher Irrtum der Zollbehörde ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Zollamt bei der Annahme der Anmeldungen Sachverhaltselemente nicht kennt, welche zur Einreihung in die richtige Unterposition erforderlich sind (; , Ra 2017/16/0094).

Nach der am in Kraft getretenen Änderung waren für die richtige Einreihung der von der Beschwerdeführerin in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführten Glasfasergewebebänder die Angabe der Zelllänge und -breite sowie des Quadratmetergeweichtes erforderlich. Die vom Abgabenbescheid vom 9. Febraur 2017 erfassten Warenanmeldungen enthielten diese Angaben nicht; auch die Rechnungen enthielten keine diesbezüglichen Angaben. Erst das im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegte Data Sheet enthielt die für die Einreihung der Ware erforderlichen Angaben. Da dem Zollamt anlässlich der Einfuhrabfertigungen nicht alle für die richtige Einreihung der Glasfasergewebebänder notwendigen Angaben zur Verfügung gestanden sind, konnte das Zollamt anlässlich der Einfuhrabfertigungen - auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Dokumentenkontrollen - nicht erkennen, dass es sich um Glasfasergewebebänder der Unterposition 7019 4000 50 des TARIC gehandelt hat; mangels entsprechender Angaben waren dem Zollamt nicht alle für die Einreihung maßgeblichen Sachverhaltselemente bekannt. Ein Irrtum der Zollbehörden war daher mangels vollständig angemeldeter Waren ausgeschlossen.

Daran vermochte auch die von der Beschwerdeführerin genannte ETOS-Erledigung nichts zu ändern. Anlässlich der Abfertigung zum freien Verkehr zu CRN ***4*** vom (in der Warenanmeldung wurde im Feld 33 "7019400099" angegeben) wurde ein Muster entnommen und dieses zur Untersuchung der Technischen Untersuchungsanstalt übermittelt. Auch wenn die zuständige Zollbehörde in der ETOS-Erledigung vom , bei der es sich um einen nicht verbindlichen Tarifierungsvorschlag gehandelt hat, (ursprünglich) vom Vorliegen einer Ware mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 35 g ausgegangen ist und somit die Einreihung der Ware in die Unterposition 7019 4000 99 vorgeschlagen worden ist, konnte dies einen Irrtum der Zollbehörde anlässlich der Einfuhrabfertigungen nicht begründen, weil diese Erledigung erst nach den hier maßgeblichen Einfuhrabfertigungen, die zwischen und erfolgt sind, erstellt worden ist.

Da die anlässlich der Einfuhrabfertigungen zu niedrig erfolgten buchmäßigen Erfassungen der Abgaben nicht auf einem Irrtum der Zollbehörde beruhten, war ein Erlass des Nacherhebungsbetrages gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK ausgeschlossen.

Gemäß § 93 Abs. 3 lit. b BAO hat der Bescheid eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, zu enthalten. Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 93 Abs. 4 BAO).

Der angefochtene Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, eine fehlende Rechtsmittelbelehrung stellt zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (). Nach der Regelung des § 93 Abs. 4 BAO hatte dies nur zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist und die Beschwerde auch dann zu behandeln gewesen wäre, wenn diese nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden wäre.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 119 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise
VwGH, Ra 2017/16/0094
VwGH, Ra 2018/16/0045
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2200004.2022

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