Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2023, RV/7104524/2016

Nachweis Kinderbetreuungskosten;

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Aleksandar Hofstätter, Johann-Strauss-Gasse 4/2/5, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 Steuernummer zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf) reichte über ihren steuerlichen Vertreter die Abgabenerklärung L1 am über Finanz-Online ein. Es wurde in der Rubrik (5.) zum Antrag auf Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag die Anzahl der Kinder, für die die Bf oder ihr Partner für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen hat, mit "0" angegeben (vgl. Pkt. 5.3. der Erklärung). Kinderbetreuungskosten wurden in der Erklärung nicht geltend gemacht (vgl. Kz 735 (Sonstige außergewöhnliche Belastungen). Unter Kennziffer 458 der Erklärung wurden Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften mit € 400,00 angegeben.

Der vorliegend angefochtene Bescheid vom erging erklärungsgemäß unter Festsetzung einer Gutschrift in Höhe von € 1.629,00.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und die "begehrten Ausgaben für Kinderbetreuung in Höhe von 2.950,00 Euro für 2 Kinder, die ohne Begründung nicht gewährt" worden seien, zur Anerkennung beantragt. Kopien über die Zahlungen würden beigelegt.

Dem BFG wurden Buchungsnachweise für den Zeitraum April (1) bzw Mai (2) bis jeweils Dezember 2014 mit folgendem Text vorgelegt:

"***3*** Kinderbetreuungsverein

Booking text 04/22/2014 bis 01/12/2014

f. ***4*** Elternbei

***3*** children Association

MDID.05874/14/3 f ***4*** Elternbei

Contract 04/2014 EUR 140.00 -140,00 E

f. ***5*** Elternbei

***3*** childcare Association

MDID. 05874/14/3 f ***5*** Erlternb

CONTRIBUTION 05/2014 EUR 195.00 -195,00 E

…. "

(Anm. BFG: für Mai bis Dezember wie oben).

Weiters liegt eine Kopie eines Kassenbelegs über eine Anmeldegebühr (in Höhe von EUR 100,00) für "***6***", datiert mit "Wien, ", jedoch ohne Angaben zum Empfänger auf. Der Beleg wurde lediglich (unleserlich) unterschrieben.

Die Bf wurde mit Schreiben der Abgabenbehörde vom unter Setzung einer Frist bis zum um Ergänzung wie folgt ersucht:

"….die von Ihnen geltend gemachten Kinderbetreuungskosten belegmäßig (Kopien) nachzuweisen. Der Zahlungsbeleg bzw die Bestätigung hat zu beinhalten: Name und Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes, Zeitraum der Kinderbetreuung, Aufteilung der bezahlten Beträge in Betreuungskosten und allenfalls andere Aufwendungen. Wurden die Betreuungskosten an eine öffentliche Einrichtung geleistet (zB Kindergarten, Hort), ist am Beleg der Name und die Anschrift der Einrichtung anzuführen. Private Kinderbetreuungseinrichtungen haben auch einen Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung zu vermerken. Wurden die Betreuungskosten an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet, ist der Name, die Adresse sowie die Sozialversicherungsnummer bzw Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte anzuführen. Das Vorliegen der konkreten Qualifikation ist durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (zB Kursbestätigung) nachzuweisen.

Für den Fall, dass Sie im Kalenderjahr einen Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten erhalten haben, werden Sie ersucht, bekannt zu geben:

-in welcher Höhe Sie einen Zuschuss erhalten haben

-von welcher Stelle Sie einen Zuschuss erhalten haben

-ob die geltend gemachten Kosten für Kinderbetreuung um den erhaltenen Zuschuss gekürzt wurden".

Mit Eingabe vom wurden Kopien der bereits vorgelegten Buchungsnachweise und des Kassenbelegs (wie oben) nochmals vorgelegt und auf das ebenfalls in Kopie vorgelegte Schreiben vom (Anm. BFG: das ist die Beschwerde vom ) verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom mit der folgenden Begründung abgewiesen:

"Im Erstbescheid wurden keine Kinderbetreuungskosten beantragt, wodurch dieser nicht mangelhaft ist sondern antragsgemäß veranlagt wurde. Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens wurden zusätzlich zu den bei der Beschwerde übermittelten Belegen Unterlagen zwecks Nachweis der Kinderbetreuungskosten abverlangt. Da lediglich Buchungszeilen für Überweisungen vorgelegt wurden, jedoch nicht die geforderten Nachweise (z.b. Bestätigung des Kindergartens über geleistete Zahlungen) kann nicht festgestellt werden ob es sich tatsächlich um Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 34 EStG handelt. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."

Der steuerliche Vertreter beantragte im Vorlageantrag vom die Anerkennung der Ausgaben für Kinderbetreuung und legte "dazu 2 Besuchsbestätigungen für beide Kinder bei:die Kinder besuchten einen privaten Kindergarten, der dieMonatsgebühren per Bankeinzug kassierte, weshalb es hierfür keine Rechnungen" gebe.

Vorgelegt wurden zwei Kopien von Besuchsbestätigungen der Kinderbetreuung "***7***" (Kinderbetreuungsverein, ***8*** Wien) vom Dezember 2015, in denen für 2 die Kinder (namentlich lesbar nur jene von ***1***) unter Angabe lediglich des Geburtsdatums, dh ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer monatliche Kosten (für ***2*** 140,00) ausgewiesen sind. Angaben über die Vorlage von weiteren Unterlagen enthält der Vorlageantrag nicht und liegen auch keine weiteren Nachweise auf.

Die Abgabenbehörde legt die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

Im Vorlagebericht wurde ausgeführt, es sei der Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge) nicht möglich gewesen, die Kinderbetreuungskosten dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und die Kosten zuzuordnen. Es könnten darüber hinaus in den in den übermittelten Kontoauszügen auch nicht abzugsfähige Teilbeträge enthalten sein.

Außerdem erscheine der in der Abgabenerklärung ausgewiesene Kirchenbeitrag bei Zugrundelegung der Einkünfte der Bf als erheblich erhöht. Es würde seitens des Finanzamtes ein diesbezügliches Überprüfungsschreiben an die Bf ergehen und Belege angefordert werden, die bei Nachreichung an das BFG vorgelegt werden würden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 gelten Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

1. Die Betreuung betrifft (u.a.) ein Kind iSd § 106 Abs. 1.

2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Sozialversicherungskarte (§ 31 a ASVG) des Kindes an.

Festgestellter Sachverhalt:

Die Bf hat in ihrer Abgabenerklärung keine Kinderbetreuungskosten geltend gemacht und dort auch nicht angeführt, Familienleistungen für ein Kind bezogen zu haben.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden lediglich Kontoauszüge vorgelegt, aus denen monatliche Zahlungen (ab April bzw Mai bis jeweils Dezember 2014) für zwei Kinder an eine Kinderbetreuungseinrichtung ("***3*** Kinderbetreuungsverein") hervorgehen. Der vorgelegte Kassenbeleg über eine Anmeldegebühr enthält keine Angaben über den Empfänger.

Wer über das Konto lt Kontoauszügen verfügungsberechtigt war, wer die Zahlungen angewiesen hat bzw ob die zum Abzug beantragten Beträge tatsächlich von der Bf verausgabt wurden, erhellt aus den vorgelegten Unterlagen ebenso wenig wie insbesondere die wie oben zur Angabe vorgeschriebene Sozialversicherungsnummer (Kennnummer der Krankenversicherung) der Kinder (vgl. oben § 31 und § 31 a ASVG).

Auch scheint in den Kontoauszügen der Verein "***3***" auf, während die beiden vorgelegten Kopien der Kostennachweise vom Verein "***7***" bestätigt worden sind. Dass zumindest eine der beiden hier genannten Einrichtungen (oder beide) über eine landesbehördliche Bewilligung zur Kinderbetreuung verfügte(n), ist nicht nachgewiesen worden.

Die Bf hat sich auch darüber verschwiegen, ob die beantragten Kosten (teilweise) durch öffentliche Zuschüsse abgedeckt worden sind.

Die für die Anerkennung der beantragten Aufwendungen gesetzlich ausdrücklich verlangten Nachweise sind daher trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt worden. Mit der bloßen Vorlage der in der Beschwerdevorentscheidung beispielsweise angeführten Kindergartenbestätigungen wurden Kinderbetreuungskosten nicht in der mit Vorhalt ausdrücklich abverlangten Form nachgewiesen.

Die Kinderbetreuungskosten standen in Ermangelung insbesondere eines Nachweises über die tatsächliche Tragung durch die Bf, aber auch mangels Nachweisen über die Erfüllung der wie oben gesetzlich geforderten Voraussetzungen schon dem Grunde nach nicht zu, weshalb ein Eingehen darauf, ob die beantragten Kosten auch Verpflegungs(mehr)kosten enthielten, unterbleiben konnte (vgl. diesbezüglich auch die geänderte Rechtsansicht des BMF).

Über Rückfrage des Bundesfinanzgerichtes wurde seitens der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass ein Eingang von weiteren Unterlagen bei der Abgabenbehörde nicht vermerkt ist. Allerdings liegt dem Bundesfinanzgericht der von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht eigens angekündigte Vorhalt zur Nachreichung von Belegen über Sonderausgaben (Kirchenbeitrag) nicht vor.

Es wird seitens des Bundesfinanzgerichtes davon ausgegangen, dass die Bf den bisher anerkannten Kirchenbeitrag im Jahr 2014 (etwa auch Vorzeiträume betreffend) tatsächlich bezahlt hat.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gründe für eine Revision im angeführten Sinn liegen nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104524.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at