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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2023, RV/7500135/2023

Parkometerabgabe; das Parkpickerl wurde einen Tag nach Erhalt des Organstrafmandats verlängert; der Bf. hat sich auf das Erinnerungsschreiben des Magistratischen Bezirksamtes verlassen und ein solches nicht erhalten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Verwaltungsstrafsache gegen***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/226701097306/2022, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

Die Geldstrafe von € 36,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 46,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin (ZB) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:20 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vor, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt mit einem elektronischen Parkpickerl ausgestattet gewesen sei. Die Anbringung eines Parkscheins sei daher nicht notwendig gewesen. Er beantrage die Übermittlung von Beweisfotos, aus dem ersichtlich sei, dass kein Parkschein im Fahrzeug und ein elektronisches Parkpickerl hinter der Windschutzscheibe gewesen sei. Er beantrage seine Einvernahme als Zeuge.

Zu seinem Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Bf. bekannt, dass er eine monatliche Pension von 1.450,00 € beziehe und nicht erhaltungspflichtig sei. Vermögen besitze er keines. Er habe besondere Aufwendungen wegen Diabetes bis auf die Höhe des Existenzminimums.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten habe.

Die Beanstandung sei am zu Recht erfolgt. Da auf Grund der Aktenlage feststehe, dass der vom Magistrat der Stadt Wien erteilte Bescheid GZ. 123-2022, mit welchem dem Bf. eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung für die im 4. und 5. Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachte Kurzparkzone für das gegenständliche Fahrzeug erteilt worden sei, erst ab gültig gewesen sei.

Zur Beanstandungszeit sei kein gültiger Parkschein vorgelegen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung verwirklicht.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen gewesen sei. Er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Bf. bringt in seiner binnen der Rechtsmittelfrist eingebrachten Beschwerde - soweit relevant - vor, dass er für acht Familienfahrzeuge ein elektronisches Parkpickerl genehmigt bekommen und auch bezahlt habe. Für diese Fahrzeuge sei alle zwei Jahre seitens der Magistrates eine Verständigung erfolgt und ein Zahlschein übermittelt worden. Für sieben Fahrzeuge habe er eine Verständigung erhalten, für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht. Die Verständigung sei offenbar nicht übermittelt worden oder am Postweg in Verstoß geraten. Nach Vorfinden des Strafmandats sei die Behörde sofort telefonisch kontaktiert und die Einzahlung vorgenommen worden. Es sei ihm zugesagt worden, dass das Strafmandat storniert werde.

Es gelte hier der Grundsatz, dass er darauf vertrauen könne, dass für alle Fahrzeuge diese Verständigung komme.

Weiters macht der Bf. Ausführungen zum Amtswegigkeitsprinzip und rügt, dass die Behörde alleine den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige gefolgt sei, ohne ihn jemals ernsthaft mit seinen Ausführungen zu konfrontieren, geschweige denn, ihn als Zeugen zu vernehmen.

Der Bf. stellte

1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung,

2. der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu

3. der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen werde.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Bf1-Adr*** abgestellt.

Das alte Parkpickerl (GZ. 567-2021) war vom bis gültig.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk vom , GZ. 123-2022 wurde dem Bf. auf Grund seines Antrages für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 4. und 5. Bezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in der Zeit vom bis erteilt.

Es lag somit am Beanstandungstag kein gültiges Parkpickerl vor.

Das Fahrzeug war auch nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet.

Somit waren die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk.

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Das Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde, wonach die Behörde alleine den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige gefolgt ist, ohne diesen jemals ernsthaft mit den Ausführungen des Bf. zu konfrontieren, geschweige denn, ihn als Zeuge einzuvernehmen, geht daher ins Lehre.

Angemerkt wird, dass das Parkraumüberwachungsorgan bei der Überprüfung auf dem Überprüfungsgerät nur bereits freigeschaltete "Parkpickerl" angezeigt bekommt. Der Meldungsleger erhielt daher am (Beanstandungstag) die Meldung, dass kein gültiges Parkpickerl für das gegenständliche Fahrzeug vorlag, da das Parkpickerl erst am gültig war.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

§ 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 lautet:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

§ 4 Pauschalierungsverordnung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013) lautet:

(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden.

Gemäß § 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung kann anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs 1 und Abs 2 auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR- Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs 1 lit. a als Parkkleber. Dieser ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen.

Gemäß § 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung - Parkometerabgabe werden bei der pauschalen Entrichtung bereits begonnene Kalendermonate voll gerechnet.

Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt erst ab deren Bezahlung und der darauffolgenden Freischaltung und nicht rückwirkend (vgl. zB ; ; ). Bereits begonnene Monate werden dabei voll gerechnet.

Bei der Zusendung eines "Erinnerungsschreibens" samt Zahlscheinen handelt es sich um eine Serviceleistung der Magistratischen Bezirksämter, auf welche kein Rechtsanspruch besteht (vgl. zB die Erkenntnisse ; , und ).

Es liegt in der eigenen Verantwortung der BescheidinhaberInnen, Vorsorge (zB Anmerkung auf dem Kalender) zu treffen, dass die Verlängerung des "Parkpickerls" nicht verabsäumt wird (vgl. noch einmal die Erkenntnisse ; , und ).

Wer dies unterlässt, verletzt seine Sorgfaltspflicht und setzt dadurch ein fahrlässiges Verhalten.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts Anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. zB ; ).

Der Bf. hat kein Vorbringen erstattet, dass er zB durch Eintragung auf einem Kalender Sorge dafür getragen habe, die rechtzeitige Verlängerung des Parkpickerls nicht zu versäumen.

Dadurch hat der Bf. ein zumindest leicht fahrlässiges Verhalten gesetzt, weil er sich auf das Erinnerungsschreiben für die Verlängerung des Parkpickerls nicht verlassen durfte, da es sich dabei lediglich um eine Serviceleistung der Magistratischen Bezirksämter handelt, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.

Es waren daher auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ; ; ; ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. an der fristgerechten Verlängerung des Parkpickerls besteht.

Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden des Bf. als gering, weil er sich angesichts des glaubhaften Vorbringens, dass er für sieben von acht Familienfahrzeugen ein Erinnerungsschreiben erhalten habe, jedoch für das hier gegenständliche Fahrzeug nicht.

Der Bf. hat sofort nach Erhalt des Organstrafmandats () am nächsten Tag die Verlängerung des Parkpickerls für das gegenständliche Fahrzeug beantragt und mit Bescheid vom die Verlängerung erteilt bekommen.

Das Gericht erachtet daher eine Geldstrafe von 36,00 als schuld- und tatangemessen.

Die von der Behörde mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 8 Stunden herabgesetzt.

Der Ausspruch einer Ermahnung kam nicht in Frage, da die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nach der ständigen Judikatur des VwGH voraussetzt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat kumulativ vorliegen müssen (vgl zB , , ) und dies hier nicht der Fall war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen Abstand genommen, da der Sachverhalt unstrittig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Der Sachverhalt war unstrittig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500135.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at