Psychologiestudium eines Magistratsbediensteten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer (BF) im Streitjahr geleistete Ausgaben für ein Fernstudium (Psychologie; Euro 6.500,00 sowie insgesamt Euro 49,96 für damit zusammenhängende Literatur) als Werbungskosten abziehen kann.
I. Verfahrensgang
Der BF machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 die oben angesprochenen Ausgaben unter dem Titel Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten als Werbungskosten geltend.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den BF auf, Unterlagen (Kursbesuchsbestätigungen, Zahlungsnachweise etc.) sowie eine Kostenaufstellung beizubringen.
In Entsprechung dieses Ersuchens führte der BF im Schreiben vom aus, dass die geltend gemachten Kosten ein weiterführendes Studium der Psychologie (Master Studium) beträfen, schlüsselte die Kosten detailliert auf und legte die angeforderten Unterlagen vor.
Demnach begehrt der BF den Abzug der folgenden Ausgaben:
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Studium Kosten Fernstudium Programm Programmes Literaturarbeit-und Organisationspsychologie Literatur Konfliktmanagement Literatur Denkschule De Bono Literatur Systemtheorie I | € 6.500,00 € 8,99 € 13,37 € 10,23 € 17,37 |
Summe | € 6.549,96 |
Das Finanzamt entsprach dem Begehren des BF mit dem angefochtenen Bescheid nicht. Begründet wurde dies damit, dass das Psychologiestudium keine Berufsspezifische Fortbildung (für einen Bediensteten des Magistrates der F als Sicherheitsfachkraft, Arbeitsplatz Verwendungsgruppe "B") darstelle. Es handle sich vielmehr um die Befähigung für den eigenständigen Berufszweig des Psychologen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF die Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe "A" anstrebe. Dies setze die Absolvierung des Masterstudiums voraus.
Mit Ersuchen um Ergänzung der Beschwerde (bzw. der bereits eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017) wurde der BF aufgefordert, die folgenden Nachweise beizubringen:
"- Eine Bestätigung des Personalverantwortlichen, dass sie für die Besetzung der Stelle des Arbeitspsychologen in der engeren Wahl stehen, bzw. dass diese in absehbarer Zeit in Aussicht steht und dass der Abschluss des gegenständlichen Masterstudiums der Psychologie an der Universidad A die Voraussetzungen für die mögliche Besetzung erfüllt.
- Den aktuellen Dienstvertrag mit detaillierter Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber und Auflistung sämtlicher übertragener Aufgaben, insbesondere das konkrete Ausmaß und die Art der Mitwirkung an der Evaluierung arbeitsbedingter psychologischer Belastungen im Magistrat Klagenfurt, sowie, dass für diese Tätigkeit eine psychologische Ausbildung vorausgesetzt wird."
Mit Schreiben vom führte der BF aus, dass er keine Bestätigung des Personalverantwortlichen eingeholt habe, dass er mit abgeschlossenem Masterstudium einen "A- Planposten" erhalten werde. Aus nachvollziehbaren Gründen würde dies kein Personalverantwortlicher (in welcher Firma auch immer) im Vorhinein bestätigen. Weitere Angaben werde der BF nicht tätigen, da diverse detaillierte Ergänzungsschreiben betreffend die Arbeitnehmerveranlagungen 2011 bis zum Jahr 2015 (Anm.: betreffend gelten gemachte Werbungskosten betreffend ein Bachelorstudium Psychologie) bereits beim Finanzamt auflägen. Die begehrten Studienkosten stellten jedenfalls Werbungskosten dar.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. Begründet wurde ausgeführt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen seien. Der BF habe nicht nachgewiesen, dass die Ausgaben des BF zum Besuch des Fernstudiums tatsächlich die genannten Voraussetzungen erfüllen würden, um die Besetzung eines "A-Postens" bei Magistrat der F zu ermöglichen.
Im Vorlageantrag verwies der BF erneut auf die bereits an das Finanzamt übermittelten Unterlagen betreffend die Jahre 2011 - 2016. Zusammenfassend führte der BF nochmals aus, dass die Besetzung eines "A-Postens" ohne ein Masterstadium nicht möglich sei, da dies in der Vertragsbedienstetenordnung des Magistrates so festgelegt sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Berufsfeuerwehr ist eine Abteilung des Magistrates der F.
Bis war der BF als Bediensteter des Magistrates als Feuerwehrmann in der Abteilung Berufsfeuerwehr (auf einem Arbeitsplatz Verwendungsgruppe "C") eingesetzt.
Mit wurde der BF nach Abschluss seines Studiums der Psychologie (Erwerb des akademischen Grades BSc; arbeitspsychologisch orientierte Bachelorarbeit "Belastungen im Einsatzdienst") an der Universität mit einem Arbeitsplatz des Magistrates der Verwendungsgruppe "B" als Sicherheitsfachkraft betraut. Dieser Arbeitsplatz befand sich in der Abteilung Gesundheit, eingegliedert in die Betriebsorganisation Dienstnehmerschutz.
Diese Stelle umfasste unter anderem die nachfolgenden Aufgaben bzw. Verantwortungsbereiche: Mitarbeit, Beratung bei der Evaluierung gemäß dem Kärntner Bedienstetenschutzgesetz, Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen, beratende Funktionen in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomische Fragen, Evaluierung psychomentaler Belastungen, Kooperationen Zusammenarbeit mit der Arbeitsmedizin (Stellenbeschreibung des BF vom ).
Die Absolvierung des Bachelorstudiums war mit ein Grund, warum der BF mit dem oben beschriebenen Arbeitsplatz betraut worden ist (Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vom ).
Der BF hat die Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe "A" beim Magistrat angestrebt. Daher hat der BF das streitgegenständliche Fernstudium ("Multiple dergree programm" - Kooperationsprogramm dreier Universitäten) mit dem Erwerb der folgenden akademischen Grade abgeschlossen:
- Masters of Science in Psychology (MSc; Verleihungsdatum , CERTIFICAD DE NOTAS der Universidad A vom )
- Magister in Coching (Mag.; Verleihungsdatum , ACADEMIC CERIFICATE der Universidad B)
- Master of Science in Pychology (MSc; Verleihungsdatum , DIPLOMA Supplement der Universidad C)
Das Fernstudium umfasste die folgenden Studienfächer: Psychologie Einführung, Leadership, Arbeits- und Organisationspsychologie I, Soziologie Einführung, wissenschaftliches Arbeiten II, politische Systeme, Kommunikation I, De Bonos neue Denkschule, Konfliktmanagement, Organisationspsychologie, BSFF angewandtes Coaching, Coaching Module 1-4).
Die akademischen Grade sind, was die Führung des Titels anlangt, in Österreich anerkannt sofern der BF als Psychologe arbeiten wollte, müsste der BF den Master nostrifizieren lassen (beigebrachte Zeugnisse, Studienlehrpläne, Auszüge aus dem Internet, Aussagen des BF).
Dem BF ist schließlich im Jahre 2021 auch ein Leitungsposten (Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe "A") angeboten worden, und zwar stand eine Tätigkeit als Arbeitspsychologe beim Magistrat im Raum. Diesbezüglich gab es jedoch nur informelle Gespräche. Eine entsprechende Zusicherung des Dienstgebers gab es nicht.
Der BF hat schließlich mit Wirksamkeit ab in die Privatwirtschaft in ein Dienstverhältnis mit der D GmbH gewechselt. Die GmbH baut International Einsatzleitzentralen für die Feuerwehr und die Polizei, für Flughäfen und Industrie. Der BF ist nunmehr einer von zehn Projektmanagern, die alle Akademiker sind. Das streitgegenständliches Studium (Coaching) ist für die neue Tätigkeit sehr vorteilhaft, da der BF ständig mit Menschen zu tun hat, die er leiten und führen soll.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt gründet sich auf die vom BF (vielfach bereits im Zuge der Veranlagungsverfahren ab 2011 und zuletzt in der abgeführten Verhandlung) übermittelten Unterlagen (Zeugnisse, Stellenbeschreibung u.a.), die von deren Inhalten gestützten Angaben des BF in diversen Schriftsätzen sowie nicht zuletzt die glaubhaften Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung (siehe im Einzelnen auch die in Klammer angeführten Beweismittel). Die Feststellungen über die Struktur des Magistrates der F sind der Hompage des Magistrates entnommen. Der Umstand, dass es für die Betrauung mit einem "A-Posten" im öffentliche Dienst regelmäßig der Absolvierung eines Master - Studiums ist zudem notorisch.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu Erlernung eines Berufes.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen sind jedenfalls nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.
Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Darüber hinaus reicht jeder Veranlassung Zusammenhang mit der ausgeübten übten (verwandten) Tätigkeit aus (siehe VwGH, , 2004/15/0143, mit weiteren Nachweisen).
Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung zwischen Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall umfassten die Studienfächer des vom BF absolvierten Fernstudiums jedenfalls auch jene Fächer, deren Beherrschung in den Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereichen des vom BF ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft Deckung finden (siehe beispielsweise Beratung in arbeitspsychologischen Fragen, Evaluierung psychomentaler Belastungen usw.).
Die letzteren Aufgaben umfassten somit nicht zuletzt auch Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem von ihm angestrebten "A-Posten" (als Arbeitspsychologe bei Magistrat der Landeshauptmann Klagenfurt) gestanden sind.
Die vom BF absolvierten Ausbildungen können demnach sowohl als Aus- als auch als Fortbildungsmaßnahmen eingestuft werden und sind die diesbezüglichen Ausgaben als Werbungskosten abzugsfähig. Auf die Ausführungen den Lohnsteuerrichtlinien (an die das Bundesfinanzgericht zwar nicht gebunden ist), RZ 358, wonach Ausgaben für den Besuch eines einschlägigen Universitätsstudiums durch öffentlichen Bedienstete abzugsfähig sind, wird im Übrigen hingewiesen.
Als Folge dessen sind auch die Ausgaben des BF für die Literatur, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Studium stehen (insgesamt Euro 6.549,96), als Werbungskosten abzugsfähig.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis setzt die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um. Der Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100324.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at