Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2023, RV/5300015/2015

Fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG durch Zolldeklarantin; Erteilung einer Verwarnung nach § 25 FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben § 36 Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) i.V.m. § 35 Abs. 2 FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde (vormals des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde ) vom , Strafnummer ***Nr***:

I. Das Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

Frau ***Bf1*** (ehemals ***P***) ist schuldig fahrlässig im Zeitraum vom bis als für die Zollanmeldungen unmittelbare Sachbearbeiterin der ***Spedition***, in ***Z***, anlässlich der Überführung von Batterien zusammen mit in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr beim Zollamt Österreich (vormals Zollamt Linz Wels) unter ***CRN1*** vom , ***CRN2*** vom , ***CRN3*** vom , ***CRN4*** vom , ***CRN5*** vom , ***CRN6*** vom , ***CRN7*** vom , ***CRN8*** vom , die gebotene und ihr zumutbare Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen zu haben und unter Verletzung der im Artikel 199 Abs. 1, 1. Gedankenstrich , der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) normierten Offenlegungs-und Wahrheitspflicht in den Anmeldungen durch Verwendung eines falschen Zollwertkurses einen zu geringen Zollwert erklärt und dadurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von € 3.005,99 [davon Zoll = A30 = € 474, 12, und Einfuhrumsatzsteuer = B00 = € 2.531,87] bewirkt zu haben.

Dadurch hat sie das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben §§ 36 Abs. 2 i.V.m. 35 Abs. 2 FinStrG begangen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen, aber aus diesem Grund eine Verwarnung erteilt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde (vormals des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde ) vom , Strafnummer ***Nr***, wurde eine Geldstrafe unter Bedachtnahme der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten in Höhe vom Euro 300,00 verhängt und die Kosten des Strafverfahrens gemäß
§ 185 FinStrG mit 10 % der verhängten Geldstrafe festgesetzt.

Als Begründung führte die Finanzstrafbehörde dazu auszugsweise folgendes aus:

Frau ***Bf1*** habe die Rechnungswerte der zu verzollenden Batterien mit dem im Juli 2013 gültigen Umrechnungskurs (US-Dollar zu Euro) in Euro angewendet und zusammen mit den Werten der Flachpaletten bereits im Juli 2013 im System vorbereitet und dann nach Eintreffen der Container via Hamburg die Verzollungen im August 2013 durchgeführt. Frau ***Bf1*** erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sie die Verzollungsaufträge bereits im Juli vorbereitet 2013 und vergessen habe, dass im August 2013 ein anderer Umrechnungskurs gewesen sei, soweit habe sie nicht gedacht.

Nach § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs.1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f FinStrG.

Nach § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich der fährlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig begeht. Nach § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Für das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde habe Frau ***Bf1*** sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung zu verantworten. Konkret stehe für das Zollamt Österreich fest, dass Frau ***Bf1*** durch die Anwendung des im Juli 2013 gültigen Umrechnungskurs von 1 Euro = 1,3406 USD, für die im August 2013 eingangsabgefertigten Waren, der im Spruch genannten 8 CRN-Nummern, die Eingangsabgabenschuld in Gesamthöhe von Euro 3.005,99 zu niedrig festgesetzt habe und zugleich die Verkürzung der Eingangsabgaben in gleicher Höhe bewirkt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass sie es übersehen habe, es ihr leid täte, und sie einen Stress gehabt hätte, und sie es nicht mehr wisse. Die Verzollungen seien an 6 verschiedenen Tagen, nämlich am , am , am , am , am und am , durchgeführt worden. Für das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde könne das stressbedingte "Übersehen" nicht als entschuldbare Fehleistung angesehen werden. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht erklären, warum sie konkret in der Situation nicht dazu befähigt gewesen wäre, die Verzollungen richtig abzusetzen.

Eine einsichtige Person aus dem Verkehrskreis der Zolldeklaranten/Innen bzw. der Verzollungsspediteure, hätte sich vergewissert, ob der Umrechnungskurs US-Dollar zu Euro im Juli 2013 auch der gleiche Umrechnungskurs im August 2013 gewesen sei.

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

Im Juli 2013 erhielt die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (eine Spedition GmbH) die Aufträge, für Lieferungen von Batterien und Holzpaletten aus den USA nach Ankunft der Containerboxen in Linz bei der zuständigen Zollstelle des Zollamtes Österreich die Anträge auf Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr einzubringen.

Alle neun Verzollungsaufträge wurden der Spedition GmbH im Juli 2013 in elektronischer Form, also vor dem Eintreffen der FCL Boxen übermittelt. Es handelte sich in allen Fällen um trimodale Transportabwicklungen per Containerboxen aus den USA. Die Boxen erreichten mit unterschiedlichen Hochseeschiffen den Hamburger Hafen. Von dort wurden die Nichtunionswaren im (vereinfachten) externen gemeinschaftlichen Versandverfahren im Eisenbahnverkehr nach Linz-Stadthafen "CTL - Containerterminal Linz" befördert um sie dort nach Überführung und Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr per Straßenfracht an den Abnehmer, der auch Zollanmelder und Zollschuldner geworden war, ausliefern zu können.

Die Vorausübermittlung der Dokumente, wie Handelsfakturen, B/L, Ursprungszeugnisse u.a.m. diente schon bisher und dient auch heute noch einem einzigen Ziel:
Vermeidung von Standgeldkosten für Straßenfahrzeuge, Vermeidung von Lagerkosten in den ohnedies überfüllten Terminals, rasche Bereitstellung der Einfuhrware und keine Unterbrechungen in der "Supply Chain".

Die Beschwerdeführerin hat damals die der Spedition GmbH in PDF-Version übermittelten Urkunden ausgedruckt. Nachdem sie die ausgedruckten Dokumente auftragsbezogen sortiert hat, führte sie jeden dieser Aufträge zu einem vorläufigen Verzollungsakt zusammen. Anschließend trug sie die Nummern der Containerboxen auftragsbezogen in ein Abfragesystem des "CTL" ein. Schließlich bearbeitete sie den jeweiligen Verzollungsakt, in dem sie die Einreihung in den Zolltarif, die Ermittlung des Zollwertes und die Erfassung und Speicherung der Zollanmeldungsdaten im Zollsystem Zolaris vornahm. Vom Zollsystem Zolaris wird für jede Datenspeicherung, also pro Zollanmeldung eine Anmelde-ID vergeben. Diese Anmelde ID Nummern übertrug sie auf die von ihr vorläufig angelegten Verzollungsakte.

Der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Vorbereitungsarbeiten völlig unbekannt, dass die Containerboxen erst im August 2013 den Containerterminal Linz erreichen sollten. Ihres Erachtens sollte der maßgebliche Zeitpunkt (Artikels 67 ZK) für die Abgabenermittlung in allen neun Verzollungsfällen der Juli 2013 sein.

Grundsätzlich erstellt die Beschwerdeführerin Zollanmeldungen in der fakturierten Währung. Im Regelfall unterbleibt eine Umrechnung, wie dies z.B. hier von USD in EURO der Fall war, es wird die fakturierte Währung in das Datenfeld 22 der Zollanmeldung eingetragen. In all diesen, dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Ausnahmefällen war eine Umrechnung leider unumgänglich, waren doch die Batterien der Position in USD fakturiert und die Flachpaletten mit Euro 7,00 / Stück angegeben.

Die Flachpaletten waren nicht zum Tausch und somit nicht zur Wiederausfuhr bestimmt. Sie waren zum Verbleib im Zollgebiet der Europäischen Union bestimmt und deshalb zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Eine formlose vorübergehende Verwendung kam ihres Erachtens nicht in Betracht, weil die Paletten auch nicht als Poolpaletten getauscht wurden.

Bei Erstellung der Zollanmeldungen hatte die Beschwerdeführerin somit mit zwei unterschiedlichen Währungen zu tun. Für die Erstellung der Zollanmeldungen musste sie sich deshalb auf eine einheitliche Währungsparität (in allen neun Fällen auf die Parität Euro) festlegen, ist es doch in e-Zoll nicht möglich, Artikelpreise in unterschiedlicher Währung anzugeben.

Die von der Finanzstrafbehörde aufgelisteten Zollanmeldungen wurden, vom Datenfeld 40 "Vorpapier" abgesehen, vollständig bearbeitet und auch nochmals geprüft. Nach Ankunft der Containerboxen in Linz sollte dem Ziel entsprochen werden, Standzeiten und Lagerkosten zu vermeiden. Somit konnten nach den vorgesehenen Meldepflichten des Artikels 408 Zollkodex-DVO an die zuständige Zollstelle sofort die elektronischen Zollanträge übermittelt werden.

Im Unternehmen der Spedition GmbH wurden bei Einführung des Qualitätsmanagements im Kalenderjahr alle nur erdenklichen Risikofaktoren bearbeitet und aufgezeichnet, zusätzlich wurden alle erdenklichen Maßnahmen getroffen um Abgabenverkürzungen zu vermeiden. Diese Risikofaktoren und all die Maßnahmen wurden auch anlässlich des im Jahr 2008 stattgefundenen AEO Audits überprüft und für sehr geeignet empfunden. Von rund 40.000 Geschäftsfälle waren 2013 exakt 8 Geschäftsfälle von unterschiedlichen Währungsangaben betroffen, das entspricht 0,02 % des Gesamtaufkommens.

Die Beschwerdeführerin weist auf den enormen Zeitdruck im Verzollungsgeschäft hin, bestreitet jedoch nicht und zeigt sich geständig und auch reuig, alle 8 Zollanmeldungen im Juli 2013 erstellt und im System Zolaris elektronisch gespeichert zu haben. Sie bestreitet auch nicht, als Parität den damals aktuellen Zollwertkurs (Juli 2013) für die Umrechnung von USD in EUR herangezogen zu haben, was sie auch musste, weil der Zollantrag sonst im System nicht speicherbar wäre.

Die Beschwerdeführerin mag ihre Sorgfalt außer Acht gelassen haben, weil sie die Zollanträge, die sie unbewiesener maßen vielleicht gar nicht abgegeben hat, nicht noch einmal auf deren Richtigkeit hin geprüft habe. Alle Zollanträge waren nach der "Speicherung in das System Zolaris" nach dem 4-Augenprinzip geprüft und wurden als geeignet empfunden, sie elektronisch an die Zollverwaltung zu übermitteln. Weiters wird auf die Möglichkeit der Finanzstrafbehörde hingewiesen, gemäß § 25 FinStrG hingewiesen, wonach die Finanzstrafbehörde von der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens absehen könne, da das Verschulden der Beschwerdeführerin doch sehr geringfügig sei und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.

Die Beschwerdeführerin stellte im Rechtsmittel den die Anträge, das Straferkenntnis des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben und das Strafverfahren Nr. ***X*** gemäß § 136 Abs 1 FinStrG i.V.m. § 82 Abs. 3 lit b und c FinStrG einzustellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird.

Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG bezeichneten Taten fahrlässig begeht.

Nach § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).

Fahrlässig handelt hingegen, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will (§ 8 Abs. 2 FinStrG).

Gemäß § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offen zu legen. Diese Offenlegung, der insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen dienen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen und die Festsetzung der Abgaben bilden, muss vollständig und wahrheitsgemäß sein.

Die Beschwerdeführerin selbst bekannte sich reuig dazu, einen Fehler begangen zu haben und, dass sie ihre Sorgfalt außer Acht gelassen haben mag, als sie Zollanträge direkt vor Übermittlung an die Zollbehörde nicht nochmals einer genauen Überprüfung auf deren Richtigkeit hin unterzogen hat.

Nach Ansicht hat des Bundesfinanzgerichts hat somit die Beschwerdeführerin das Tatbild einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 35 Abs. 2 und 3 FinStrG erfüllt.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des Täters geringfügig und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Dabei fand besonders Berücksichtigung, dass die Beschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten ist und keine Vorteile aus der Tat gezogen hat sowie die lange Verfahrensdauer und das bisherige abgabenrechtliche Wohlverhalten. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Zolldeklarantin erweist sich jedoch der Ausspruch einer Verwarnung erforderlich, um die Beschuldigte nach Beendigung des Finanzstrafverfahrens von der Begehung weiterer derartiger Finanzvergehen abzuhalten.

Die Beschuldigte solle die Verfahrenseinstellung nicht etwa dahingehend missverstehen, dass ihr abgabenrechtliches Fehlverhalten als vernachlässigbare bloße Beliebigkeit zu verstehen wäre und prinzipiell folgenlos bliebe, sie also in Zukunft ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen bei ihrer Tätigkeit als Zolldeklarantin nicht zu entsprechen bräuchte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300015.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at