Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2023, RV/5100797/2022

Familienbonus Plus bei geteilter Antragstellung und unvollständiger Unterhaltsleistung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung folgender Positionen:
< Pendlerpauschale: 372,00 €
< Pendlereuro: 8,00 €

< Kind 1 (A): Im Jahr 2021 geleistete Unterhaltszahlungen: 5.040,00 €
Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung: 420,00 €
Familienbonus Plus wird zur Gänze beantragt.

< Kind 2 (B): Im Jahr 2021 geleistete Unterhaltszahlungen: 4.440,00 €
Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung: 370,00 €
Familienbonus Plus wird zur Gänze beantragt.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen.
- Nachweis der festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen
- Nachweis der vollständigen Zahlungen

Mit Eingabe vom wurden hierzu folgende Informationen übermittelt:
< Beschluss Bezirksgericht: Unterhaltsverpflichtung ab in Höhe von 370,00 € monatlich für Kind 2.
< Zahlungsnachweis Überweisung: 4*800,00 €; 1*600,00 (Mai; Oktober; November; Dezember; April): Gesamtsumme: 3.800,00 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2021 festgesetzt.
Darin sei der Familienbonus Plus mit einem Betrag von 562,50 € sowie der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 321,20 € berücksichtigt worden.
Begründend für die Abweichungen gegenüber der Erklärung wurde ausgeführt, dass trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien. Es hätten daher nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen werden können.
Zahlungsnachweis der Alimente für Mai, Oktober, November und Dezember (Höhe 800,00 €) und für April (600,00 €). Der Unterhaltsabsetzbetrag für Kind 2 sei für 5 Monate und für Kind 1 für 4 Monate berücksichtigt worden.
Der Familienbonus Plus für das Kind 2 könne nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt worden sei.
Der Familienbonus Plus für das Kind 1 könne nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt worden sei.
Der Familienbonus Plus könne für das Kind 2 könne nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, weil nach den vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet worden sei. Anspruchsberechtigt sei neben der /dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenbezieher/in.
Der Familienbonus Plus für das Kind 1 könne nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, weil nach den vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet wurde. Anspruchsberechtigt sei neben der/dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenbezieher/in.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 eingereicht.
Darin wurden die Aufhebung des Bescheides und die Festsetzung der Nachforderung mit 0,00 € beantragt.
Der Beschwerdeführer hätte für seine Kinder 1 und 2 auch in den Monaten Juni, Juli, August und September 2021 Unterhalt (je 800,00 €) bezahlt. Nunmehr werde die Bestätigung der Kindesmutter übermittelt.

Bestätigung der Kindesmutter vom :
"Ich bestätige hiermit, dass ich die Unterhaltszahlungen für unsere gemeinsamen Kinder 1 und 2 für die Monate Juni, Juli, August und September über je 800,00 €/Monat in bar erhalten habe."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Nunmehr sei der Familienbonus Plus mit einem Betrag von 1.062,50 € sowie der Unterhaltsabsetzbetrag mit einem Betrag von 613,20 € berücksichtigt worden.
Begründend wurde ausgeführt, dass für beide Kinder antragsgemäß der Unterhaltsabsetzbeträge und FABO+ für die Monate Juni bis September berücksichtigt worden sei.
Der Familienbonus Plus könne für das Kind 2 nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, weil nach den vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet worden sei. Anspruchsberechtigt sei neben der /dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenbezieher/in.
Der Familienbonus Plus könne für das Kind 1 nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht anspruchsberechtigt, weil nach den vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet worden sei. Anspruchsberechtigt sei neben der /dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenbezieher/in.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Darin wurde ersucht, die Unterhaltsabsetzbeträge sowie den Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2021 zu berücksichtigen, da von Jänner bis März ein gemeinsamer Haushalt bestanden und der Beschwerdeführer im Zuge dessen für den Unterhalt gesorgt hätte. Von April bis Dezember seien die Unterhaltszahlungen geleistet worden.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Unter Berücksichtigung der Darstellungen im Vorlageantrag beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde betreffend den Unterhaltsabsetzbetrag abzuweisen und der Beschwerdevorentscheidung folgend einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 613,20 € zuzuerkennen.
Im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus werde beantragt, dem Beschwerdeführer auf Grund der Beantragung beider Elternteile den halben Familienbonus Plus für Kind 1 für 11 Monate (3 Monate als Partner der Familienbeihilfenbezieherin und 8 Monate als Unterhaltsleister in Höhe von 687,50 € und für Kind 2 den halben Familienbonus Plus für 12 Monate (3 Monate als Partner der Familienbeihilfenbezieherin und 9 Monate als Unterhaltsleister) in Höhe von 750,00 € zuzuerkennen.

Mit Beschluss vom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurden dem Beschwerdeführer folgende Sachverhaltselemente zur Kenntnis gebracht:
"Lt. vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen waren sie noch bis einschließlich März/2021 in einer Haushaltgemeinschaft mit Frau C.
Unterhaltsabsetzbetrag:
Ab April haben sie Unterhalt für ihre Kinder bezahlt.
Hierzu wurden folgende Zahlungen nachgewiesen:
Überweisung Mai/Okt/Nov/Dez je 800,00; April 600,00 (also: 3.800,00)
Barzahlung: 3.200,00
Gesamtsumme IST: 7.000,00 €

Sollzahlung lt. Gerichtsbeschluss: Kind 1 420,00/Monat; Kind 2 370,00/Monat
Gesamtsumme SOLL: 7.110,00 € (April bis Dezember)
Somit ist für einen Monat für ein Kind kein UAB zu berücksichtigen, da der Unterhalt nicht zur Gänze bezahlt worden ist. Die Darstellung des Finanzamtes ist somit korrekt.
UAB Kind 1: 8 Monate à 43,80
UAB Kind 2: 9 Monate à 29,20
Gesamtsumme also: 613,20 €

FABO+:
Auch hier ist ein Monat nicht zu berücksichtigen (kein UAB):
Kind 1: 11 Monate
Kind 2: 12 Monate
Gemäß § 33 Abs. 3a ist der FABO+ in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen.
Da Frau
C auch den FABO+ beantragt hat, ist jedenfalls nur der HALBE FABO+ zu berücksichtigen.
FABO+ demnach: 1.437,50 €
Allenfalls wird noch auf § 33 Abs. 3a lit. d EStG 1988 verwiesen.
Ich ersuche um Rückmeldung und Vorlage allfälliger Unterlagen innerhalb einer
Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens - andernfalls wird lt. Aktenlage entschieden werden."

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt folgte keine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers. Oben genannter Beschluss wurde nachweislich (RSb) am mit einer Frist von drei Wochen übermittelt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war in den ersten drei Monaten des Jahres 2021 noch im gemeinsamen Haushalt mit der Familienbehilfenbezieherin.

Der Beschwerdeführer leistete den seitens des Bezirksgerichtes festgestellten Unterhalt nicht in vollem Ausmaß für beide Kinder.
Kind 1 (A; geb. xxx): Festgesetzter Unterhalt: 420,00 €/Monat
Kind 2 (B; geb. yyy): Festgesetzter Unterhalt 370,00 €/Monat
Für die Monate April bis Dezember würde dies eine Unterhaltsleistung im Höhe von 7.110,00 € ergeben.

Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen im Ausmaß von 7.000,00 €.

Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Finanzgerichtes auch zur Kenntnis gebracht. Dem wurde nicht widersprochen. Somit ist der Unterhaltsabsetzbetrag um einen Monat zu kürzen.

Diese Tatsache ist auch in Bezug auf den Familienbonus Plus zu beachten. Auch hier ist der Betrag für das Kind 1 um einen Monat zu kürzen.

Der Familienbonus Plus ist allerdings lediglich in halbem Ausmaß zu berücksichtigen.

Entgegen der Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung errechnet sich diesbezüglich allerdings ein Betrag von 1.437,50 €.

2. Beweiswürdigung

Die vorgeschriebenen Unterhaltsverpflichtungen sind zweifelsfrei dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes zu entnehmen.

Ebenso wurde den Nachweisen der tatsächlichen Unterhaltsleistungen lt. Überweisungsbelegen und der Bestätigung der Kindesmutter gefolgt.

Dieser Darstellung wurde auch nach Beschluss des Finanzgerichtes nicht widersprochen.

Das Finanzgericht folgte in der Sachverhaltsannahme auch der Darstellung der belangten Behörde im Vorlagebericht - welcher seitens des Beschwerdeführers auch nicht widersprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Familienbonus Plus:

§ 33 Abs. 2 EStG 1988:
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

Abs. 3a leg.cit.: Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung
entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein
Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.

Unterhaltsabsetzbetrag:

§ 33 Abs. 4 EStG 1988: Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:

Z 3 leg.cit.: Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,90 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro monatlich zu.

Familienbonus Plus:

Die genannten Kinder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Gemäß genannter gesetzlichen Bestimmung ist die Antragstellung von Relevanz. Gegenständlich hat sowohl die Familienbeihilfenbezieherin als auch der Beschwerdeführer den Familienbonus Plus beantragt.
Somit ist dieser je zur Hälfte auf die Antragsteller aufzuteilen. Beim Beschwerdeführer ist allerdings zu beachten, dass ihm für einen Monat für ein Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren war (siehe unten). Dem Folgend, ist auch der (halbe) Familienbonus Plus um einen Monat zu kürzen (oben angeführte gesetzliche Bestimmung ist fett hervorgehoben).
Der Familienbonus ist demnach gemäß untenstehender Berechnung zu berücksichtigen.

Unterhaltsabsetzbetrag:

Gemäß der klaren gesetzlichen Bestimmung ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Leistung der vollen Unterhaltsverpflichtung zu gewähren ("… den gesetzlichen Unterhalt leisten …"). Für Monate in denen die Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze erfüllt wurde, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Den vorliegenden Leistungsnachweisen folgend, wurde die vorgeschriebene Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze erfüllt. Somit war der Unterhalsabsetzbetrag für das Kind 2 lediglich für 8 Monate zu berücksichtigen. Es ist vorrangig das ältere Kind zu berücksichtigen.

Berechnung:
Unterhaltsabsetzbetrag:
< Unterhalt Kind 1: 9 Monate à 29,20 € = 262,80 €
< Unterhalt Kind 2: 8 Monate à 43,80 € = 350,40 €
Gesamtsumme Unterhaltsabsetzbetrag: 613,20 €

Familienbonus Plus:
<Kind 1: ½ Familienbonus Plus für 11 Monate: 687,50 €
< Kind 2: ½ Familienbonus Plus für 12 Monate: 750,00 €
Gesamtsumme Familienbonus Plus: 1.437,50 €

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung fußt auf den klaren gesetzlichen Bestimmungen. Eine ordentliche Revisionsmöglichkeit war demnach nicht zu gewähren.

Beilage:

Berechnungsblatt Einkommensteuer 2021

Linz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100797.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at