Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.04.2023, RV/7400065/2021

Zurückweisung mangels Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1******Bf1-Adr***, in der Beschwerde bezeichnet als "WEG, ***1*** (vormals ***2***) u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug", vertreten durch RA Mag. Christian Fellner, Rudolfsplatz 12/7, 1010 Wien, betreffend der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom betreffend Abwassergebühren gemäß dem Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz für die Jahre 2015 bis 2016 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom , GZ MA 31 - 136838/19, erließ der Magistrat der Stadt Wien für die Objektsadresse ***Bf1-Adr***, einen Bescheid betreffend Abwassergebühren für die Jahre 2015 bis 2016 an ***3***. Der Magistrat der Stadt Wien stützte sich in seiner Begründung auf § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, der bestimmt, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt werde.

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG seien vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.

Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge gelte zufolge §12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und sei daher Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 11 Abs. 2 KKG). Diese gesetzliche Vermutung sei gemäß §13 KKG widerlegbar. Gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 8/2010, seien für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen werde.

Der Magistrat der Stadt Wien führte in seiner Begründung aus, dass die nachgewiesene Nichteinleitungsmenge im Ausmaß von 298 Kubikmeter festgestellt wurde, wobei die gesetzliche Mindestgrenze von 5% übersteigender Nichteinleitungsmenge in Bezug auf die Gesamtwassermenge von 14064 Kubikmeter nicht erreicht werden konnte, weshalb der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Jahre 2015 bis 2016 abzuweisen war.

Mit Schreiben vom erhob "die WEG, ***1*** (vormals ***2***) u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unzulässig zurück und begründete wie folgt: "Nach § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Im vorliegenden Fall ist der durch Beschwerde angefochtene Bescheid vom , Zl. MA 31-13838/2019, an Herrn ***1*** erlassen worden. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, wonach zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist, war somit nur Herr ***1*** beschwerdeberechtigt.

Die von der Personengesellschaft bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG, ***1*** (vormals ***2***) u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug", vertreten durch die ***4*** Gesellschaft m.b.H., im eigenen Namen eingebrachte und somit nicht Herrn ***1*** zurechenbare Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Hingewiesen wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. GZ RV/7400101/2020, welche an die "WEG, Hr. ***5*** und andere lt. Grundbuchsauszug", zu Handen Herrn ***6***, zugestellt wurde."

Erwägungen:

Sachverhalt:

Die Objektsadresse ***Bf1-Adr*** wurde im Beschwerdezeitraum unter Zugrundelegung der Daten des Wasserzählers Nr. 1009586 von der städtischen Wasserleitung mit Wasser versorgt. Der Bescheid vom ist an den Beschwerdeführer, ***3***, als (Mit-) Eigentümer der Gesamtliegenschaft, Liegenschaft ***7*** ergangen. Die Beschwerde vom wurde von den Personen (Personengemeinschaft) "die WEG, ***1*** (vormals ***2***) u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" als "Einschreiterin" erhoben.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akt und aus den Vorbringen der beschwerdegegenständlichen Personen.

Rechtliche Beurteilung:

Rechtsgrundlagen

§ 6 BAO lautet:

"(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist."

§ 7 BAO lautet:

"(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. (2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs.1 und 2)."

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

"(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen."

§ 183 BAO lautet:

"(1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nichtzulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zugeben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern."

§ 246 BAO lautet:

"(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. (2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken."

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wiener Wasserversorgungsgesetz - Wiener WVG), LGBl. Nr. 10/1960, lauten:

"§ 7 WVG: Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin
(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand.

Die Erfüllung durcheinen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnenverpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß."

§ 20 WVG: Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren
(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.
(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungenentsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des
§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebührenkann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.
(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.
(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen."

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - Wiener KKG), LGBl. Nr. 02/1978, lauten:

"§ 13 KKG: Herabsetzung der Abwassergebühr
(1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des
§ 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 KKG: Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des
§ 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

§ 16 KKG: Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes
1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.
(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

Wie das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , GZ RV/7400044/2021, bereits entschieden hat, ergibt sich die Zurückweisung aus dem Gesetzestext des § 246 Abs. 1 BAO. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. (, mwN; ). Aus diesem Grund kann zum Volumen der Nichteinleitungsmenge als Bemessungsgrundlage der Wiener Abwassergebühr und zum vorgelegten Gutachten vom keine materiellrechtliche Entscheidung getroffen werden.

Im konkreten Fall erging der angefochtene Bescheid vom gemäß § 93 Abs. 2 BAO an ***3*** und wurde ihm gemäß § 97 Abs. 1 BAO bekannt gegeben. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist kein Feststellungsbescheid iSd. § 185 BAO und wirkt daher nicht gemäß § 191 BAO gegen die in der Beschwerde angeführten anderen Personen. § 246 Abs 2 BAO ist daher nicht anwendbar.

Bei Wohnungseigentum ist die Eigentümergemeinschaft gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 WEG 2002 umschriebenen Umfang: Gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 79 Rz 1).

Auch im Geltungsbereich des § 13c WEG 1975 bzw. des § 18 WEG 2002 ist es Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzgebers, die Person des Abgabenschuldners zu bestimmen. Für den Fall der Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigen unter Normierung einer Solidarhaftung der Miteigentümer kommt eine Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabepflichtige nach dieser Rechtsprechung nicht in Betracht ( mwN).

§ 7 Abs. 1 lit a WVG stellt auf die Stellung als Hauseigentümer, in der Regel des Grundeigentümers, ab. Diese Stellung kommt jedoch nur den einzelnen Miteigentümern zu und nicht der Eigentümergemeinschaft (vgl. ).

Gemäß § 14 Abs. 1 KKG ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer gemäß § 7 WVG abgabepflichtig. Diese materielle Abgabenvorschrift bestimmt somit den einzelnen Miteigentümer, wie im konkreten Fall ***3***, als Abgabepflichtiger, jedoch nicht die Eigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG 1975 idF BGBl. Nr. 800/1993 bzw. § 18 WEG 2002.

Die abgabepflichtigen Miteigentümer, schulden gemäß § 7 Abs. 2 WVG die Abgabe zur ungeteilten Hand. Wohnungseigentümer, die nicht im Bescheidspruch genannt werden, schulden zwar gemäß § 7 Abs. 2 WVG zur ungeteilten Hand die Abgabe; an sie ist jedoch (noch) kein Leistungsgebot ergangen.

Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind nach § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners liegt im Ermessen (§ 20 BAO) des Abgabengläubigers (vgl. ; ). Es liegt demnach im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner, und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. ; ).

Beschwerdeführer kann gemäß § 246 Abs. 1 BAO nur derjenige sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ). Ebenso kann gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO nur derjenige einen Vorlageantrag stellen, demgegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen ist.

Der Bescheid und damit auch die Beschwerdevorentscheidung sind rechtskraftfähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall, und hat, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person zu nennen, an die er ergeht.

Wenn die "Einschreiter" wie im Vorlageantrag vom vorbringen, dass der Mangel der Erhebung der Beschwerde durch die falsche(n) Person(en) ein inhaltlicher Mangel sei, der mittels Mängelbehebung sanierbar wäre, entspricht dies nicht § 85 Abs. 2 BAO und der dazu ergangenen Judikatur.

Denn es ist nur dann ein Mängelbehebungsverfahren zu veranlassen, wenn sich inhaltliche Mängel in schriftlichen Anbringen befinden, wie zB. das Fehlen der Anfechtungserklärung (). Die Beschwerde vom ist jedoch nicht inhaltlich mangelhaft, sondern von einer Person bzw. Personengruppe eingebracht, an die kein Bescheid zuvor ergangen ist/sind. Die falsche Bezeichnung des Einschreiters/der Einschreiterinnen weist auch kein Formgebrechen auf. Ein Mängelbehebungsauftrag war somit nicht geboten.

Anbringen einer nicht legitimierten Person bzw. von nicht legitimierten Personen sind zurückzuweisen. Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jene(r) Person(en) angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem bloßen - behebbaren - Formgebrechen, dass derselbe Vertreter auch zur Vertretung der Partei selbst befugt gewesen wäre (). Die Frage, worauf der Irrtum des Parteienvertreters zurückzuführen sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich ().

Einschreiter:in ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (). Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, kommt eine Umdeutung einer falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht ().

Aus dem angefochtenen Bescheid vom ergibt sich klar und eindeutig, dass dieser an ***3*** und nicht an eine WEG oder andere Personen gerichtet sind; eine andere Interpretation des Spruches: "Der Antrag von Hrn. ***1***, vertreten durch […] wird […] abgewiesen […]." oder des Adressfeldes: "Herrn ***1*** (z.H. Herrn ***6***)" ist nicht geboten. Im gegenständlichen Fall hat somit der angefochtene Bescheid nur gegenüber ***3*** Wirkung entfalten können, weshalb der Beschwerdeführerin "Einschreiterin: WEG, ***1*** (vormals ***2***) u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde fehlt, da die Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht Bescheidadressatin sein kann.

Anders als im Vorlageantrag, wo durch Verwendung einer numerischen Auflistung eine Aufzählung von unterschiedlichen Einschreitern bzw. Beschwerdeführern erkennbar ist, ist dies in den vorangegangenen Beschwerden aufgrund der Verwendung der Einzahl ("Einschreiterin") keineswegs, nur aufgrund der Beistrichsetzung nach der Bezeichnung "WEG", erkennbar.

Im Gegenteil, die Bezeichnung "Einschreiterin: WEG, ***1*** (vormals ***2***) u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" bezeichnet eindeutig die Wohnungeigentumsgemeinschaft als Gemeinschaft (daher auch die weibliche Bezeichnung "Einschreiterin"). Eine Umdeutung dieser rechtlichen Beurteilung ist nicht zulässig.

Da der angefochtene Bescheid an ***3*** ergangen ist, wird aus diesem nur ***3*** verpflichtet, nicht jedoch die anderen Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft. Es ist aus diesem Grund der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass nur der Bescheidempfänger, an den der Bescheid gerichtet ist, nämlich im konkreten Fall ausschließlich ***3***, im Bescheid eindeutig bezeichnet wurde und nur dieser jene Person sein kann, die zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert ist.

Schließlich verweist der Vorlageantrag (Schriftsatz vom , der als Beschwerde bezeichnet wurde) auf Seite fünf darauf, dass "die Beschwerdeführer davon aus [gehen], dass die Behörde, […] erkannt hat, dass die Beschwerde nicht ausschließlich von der der Partei "WEG, ***1*** (vormals ***2***) und andere lt. Grundbuch", sondern von mehreren Parteien, darunter der Zweitbeschwerdeführer ***1*** (vormals ***2***) stammt."

Aus diesem Vorbringen ergibt sich ebenfalls, dass selbst jene Person(en), denen der Vorlageantrag (Schriftsatz vom ) zuzurechnen ist, davon ausgehen, dass es die Partei als "Einschreiterin":"WEG, ***1*** (vormals ***2***) und andere lt. Grundbuch" gibt, die die Beschwerde vom bei der belangten Behörde eingebracht hatte.

In der Stellungnahme vom wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7400112/2020 verwiesen. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft als unzulässig zurückgewiesen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Adressat der angefochtenen Erledigung war. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser Entscheidung ein identer Sachverhalt wie im konkreten Fall zu Grunde liegt. Zwar ist aus dem Entscheidungstext zu erkennen, dass als Beschwerdeführerin die Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen wurde, jedoch ist aus dieser Entscheidung kein Schluss zu ziehen, da in keinem Fall ein Bescheid der belangten Behörde an die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Von der Abhaltung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ist gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO abzusehen, da diese für die gegenständliche Entscheidung angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht erforderlich ist.

An ***3*** ist zwar der angefochtene Bescheid ergangen, nicht aber die Beschwerdevorentscheidung. Somit war ***3*** zur Stellung eines Vorlageantrages nicht legitimiert. Daher ist der Vorlageantrag, soweit er ***3*** zuzurechnen ist, gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

In Bezug auf die Bescheide vom und vom zur Zl. MA 31-1091957/18 ist am eine Beschwerdevorentscheidung ergangen, die die Beschwerden vom als unzulässig zurückgewiesen hat. Zu dieser Beschwerdevorentscheidung liegt kein Vorlageantrag vor, weshalb über diese Beschwerden hiermit nicht abzusprechen war.

Aus den oben angeführten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Die Objektsadresse ***Bf1-Adr*** wurde im Beschwerdezeitraum unter Zugrundelegung der Daten des Wasserzählers Nr. 1009586 von der städtischen Wasserleitung mit Wasser versorgt. Der Bescheid vom ist an den Beschwerdeführer, ***3***, als (Mit-) Eigentümer der Gesamtliegenschaft, Liegenschaft ***7*** ergangen. Die Beschwerde vom wurde von den Personen (Personengemeinschaft) "die WEG, ***1*** (vormals ***2***) u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" als "Einschreiterin" erhoben.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akt und aus den Vorbringen der beschwerdegegenständlichen Personen.

Rechtliche Beurteilung:

Rechtsgrundlagen

§ 6 BAO lautet:

"(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist."

§ 7 BAO lautet:

"(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. (2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs.1 und 2)."

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

"(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen."

§ 183 BAO lautet:

"(1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nichtzulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zugeben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern."

§ 246 BAO lautet:

"(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. (2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken."

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wiener Wasserversorgungsgesetz - Wiener WVG), LGBl. Nr. 10/1960, lauten:

"§ 7 WVG: Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin
(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand.

Die Erfüllung durcheinen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnenverpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß."

§ 20 WVG: Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren
(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.
(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungenentsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des
§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.

(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebührenkann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.
(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.
(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen."

Die maßgebenden Bestimmungen des Wiener Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - Wiener KKG), LGBl. Nr. 02/1978, lauten:

"§ 13 KKG: Herabsetzung der Abwassergebühr
(1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des
§ 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 KKG: Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des
§ 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

§ 16 KKG: Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes
1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.
(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

Wie das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , GZ RV/7400044/2021, bereits entschieden hat, ergibt sich die Zurückweisung aus dem Gesetzestext des § 246 Abs. 1 BAO. Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. (, mwN; ). Aus diesem Grund kann zum Volumen der Nichteinleitungsmenge als Bemessungsgrundlage der Wiener Abwassergebühr und zum vorgelegten Gutachten vom keine materiellrechtliche Entscheidung getroffen werden.

Im konkreten Fall erging der angefochtene Bescheid vom gemäß § 93 Abs. 2 BAO an ***3*** und wurde ihm gemäß § 97 Abs. 1 BAO bekannt gegeben. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist kein Feststellungsbescheid iSd. § 185 BAO und wirkt daher nicht gemäß § 191 BAO gegen die in der Beschwerde angeführten anderen Personen. § 246 Abs 2 BAO ist daher nicht anwendbar.

Bei Wohnungseigentum ist die Eigentümergemeinschaft gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002 eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 WEG 2002 umschriebenen Umfang: Gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 79 Rz 1).

Auch im Geltungsbereich des § 13c WEG 1975 bzw. des § 18 WEG 2002 ist es Angelegenheit des materiellen Abgabengesetzgebers, die Person des Abgabenschuldners zu bestimmen. Für den Fall der Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers als Abgabepflichtigen unter Normierung einer Solidarhaftung der Miteigentümer kommt eine Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Abgabepflichtige nach dieser Rechtsprechung nicht in Betracht ( mwN).

§ 7 Abs. 1 lit a WVG stellt auf die Stellung als Hauseigentümer, in der Regel des Grundeigentümers, ab. Diese Stellung kommt jedoch nur den einzelnen Miteigentümern zu und nicht der Eigentümergemeinschaft (vgl. ).

Gemäß § 14 Abs. 1 KKG ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer gemäß § 7 WVG abgabepflichtig. Diese materielle Abgabenvorschrift bestimmt somit den einzelnen Miteigentümer, wie im konkreten Fall ***3***, als Abgabepflichtiger, jedoch nicht die Eigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG 1975 idF BGBl. Nr. 800/1993 bzw. § 18 WEG 2002.

Die abgabepflichtigen Miteigentümer, schulden gemäß § 7 Abs. 2 WVG die Abgabe zur ungeteilten Hand. Wohnungseigentümer, die nicht im Bescheidspruch genannt werden, schulden zwar gemäß § 7 Abs. 2 WVG zur ungeteilten Hand die Abgabe; an sie ist jedoch (noch) kein Leistungsgebot ergangen.

Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind nach § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners liegt im Ermessen (§ 20 BAO) des Abgabengläubigers (vgl. ; ). Es liegt demnach im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner, und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (vgl. ; ).

Beschwerdeführer kann gemäß § 246 Abs. 1 BAO nur derjenige sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. ). Ebenso kann gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO nur derjenige einen Vorlageantrag stellen, demgegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirksam ergangen ist.

Der Bescheid und damit auch die Beschwerdevorentscheidung sind rechtskraftfähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall, und hat, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person zu nennen, an die er ergeht.

Wenn die "Einschreiter" wie im Vorlageantrag vom vorbringen, dass der Mangel der Erhebung der Beschwerde durch die falsche(n) Person(en) ein inhaltlicher Mangel sei, der mittels Mängelbehebung sanierbar wäre, entspricht dies nicht § 85 Abs. 2 BAO und der dazu ergangenen Judikatur.

Denn es ist nur dann ein Mängelbehebungsverfahren zu veranlassen, wenn sich inhaltliche Mängel in schriftlichen Anbringen befinden, wie zB. das Fehlen der Anfechtungserklärung (). Die Beschwerde vom ist jedoch nicht inhaltlich mangelhaft, sondern von einer Person bzw. Personengruppe eingebracht, an die kein Bescheid zuvor ergangen ist/sind. Die falsche Bezeichnung des Einschreiters/der Einschreiterinnen weist auch kein Formgebrechen auf. Ein Mängelbehebungsauftrag war somit nicht geboten.

Anbringen einer nicht legitimierten Person bzw. von nicht legitimierten Personen sind zurückzuweisen. Ein Vertreter kann immer nur als Vertreter jene(r) Person(en) angesehen werden, für die er nach außen hin auftritt. Vertritt er dabei irrtümlich eine Person, der im Abgabenverfahren keine Parteistellung zukommt, so wird dieser Legitimationsmangel nicht dadurch zu einem bloßen - behebbaren - Formgebrechen, dass derselbe Vertreter auch zur Vertretung der Partei selbst befugt gewesen wäre (). Die Frage, worauf der Irrtum des Parteienvertreters zurückzuführen sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich ().

Einschreiter:in ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (). Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, kommt eine Umdeutung einer falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht ().

Aus dem angefochtenen Bescheid vom ergibt sich klar und eindeutig, dass dieser an ***3*** und nicht an eine WEG oder andere Personen gerichtet sind; eine andere Interpretation des Spruches: "Der Antrag von Hrn. ***1***, vertreten durch […] wird […] abgewiesen […]." oder des Adressfeldes: "Herrn ***1*** (z.H. Herrn ***6***)" ist nicht geboten. Im gegenständlichen Fall hat somit der angefochtene Bescheid nur gegenüber ***3*** Wirkung entfalten können, weshalb der Beschwerdeführerin "Einschreiterin: WEG, ***1*** (vormals ***2***) u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" die Aktivlegitimation zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde fehlt, da die Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht Bescheidadressatin sein kann.

Anders als im Vorlageantrag, wo durch Verwendung einer numerischen Auflistung eine Aufzählung von unterschiedlichen Einschreitern bzw. Beschwerdeführern erkennbar ist, ist dies in den vorangegangenen Beschwerden aufgrund der Verwendung der Einzahl ("Einschreiterin") keineswegs, nur aufgrund der Beistrichsetzung nach der Bezeichnung "WEG", erkennbar.

Im Gegenteil, die Bezeichnung "Einschreiterin: WEG, ***1*** (vormals ***2***) u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug" bezeichnet eindeutig die Wohnungeigentumsgemeinschaft als Gemeinschaft (daher auch die weibliche Bezeichnung "Einschreiterin"). Eine Umdeutung dieser rechtlichen Beurteilung ist nicht zulässig.

Da der angefochtene Bescheid an ***3*** ergangen ist, wird aus diesem nur ***3*** verpflichtet, nicht jedoch die anderen Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft. Es ist aus diesem Grund der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass nur der Bescheidempfänger, an den der Bescheid gerichtet ist, nämlich im konkreten Fall ausschließlich ***3***, im Bescheid eindeutig bezeichnet wurde und nur dieser jene Person sein kann, die zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert ist.

Schließlich verweist der Vorlageantrag (Schriftsatz vom , der als Beschwerde bezeichnet wurde) auf Seite fünf darauf, dass "die Beschwerdeführer davon aus [gehen], dass die Behörde, […] erkannt hat, dass die Beschwerde nicht ausschließlich von der der Partei "WEG, ***1*** (vormals ***2***) und andere lt. Grundbuch", sondern von mehreren Parteien, darunter der Zweitbeschwerdeführer ***1*** (vormals ***2***) stammt."

Aus diesem Vorbringen ergibt sich ebenfalls, dass selbst jene Person(en), denen der Vorlageantrag (Schriftsatz vom ) zuzurechnen ist, davon ausgehen, dass es die Partei als "Einschreiterin":"WEG, ***1*** (vormals ***2***) und andere lt. Grundbuch" gibt, die die Beschwerde vom bei der belangten Behörde eingebracht hatte.

In der Stellungnahme vom wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7400112/2020 verwiesen. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde der Wohnungseigentümergemeinschaft als unzulässig zurückgewiesen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Adressat der angefochtenen Erledigung war. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser Entscheidung ein identer Sachverhalt wie im konkreten Fall zu Grunde liegt. Zwar ist aus dem Entscheidungstext zu erkennen, dass als Beschwerdeführerin die Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen wurde, jedoch ist aus dieser Entscheidung kein Schluss zu ziehen, da in keinem Fall ein Bescheid der belangten Behörde an die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Von der Abhaltung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ist gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO abzusehen, da diese für die gegenständliche Entscheidung angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht erforderlich ist.

An ***3*** ist zwar der angefochtene Bescheid ergangen, nicht aber die Beschwerdevorentscheidung. Somit war ***3*** zur Stellung eines Vorlageantrages nicht legitimiert. Daher ist der Vorlageantrag, soweit er ***3*** zuzurechnen ist, gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

In Bezug auf die Bescheide vom und vom zur Zl. MA 31-1091957/18 ist am eine Beschwerdevorentscheidung ergangen, die die Beschwerden vom als unzulässig zurückgewiesen hat. Zu dieser Beschwerdevorentscheidung liegt kein Vorlageantrag vor, weshalb über diese Beschwerden hiermit nicht abzusprechen war.

Aus den oben angeführten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 14 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 16 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 lit. a WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 14 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 Abs. 1 Z 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 7 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise












ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400065.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at