Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2023, RV/2100579/2022

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Kiffmann Moderc Neubauer Steuerberatungs GmbH & Co KG, Mariatroster Straße 36, 8043 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit 2.000,00 Euro festgesetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige GmbH handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte das Finanzamt die Bf dazu auf, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest.

Mit Schreiben vom erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter gegen den letztgenannten Bescheid Beschwerde. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:

"Durch die Corona-Pandemie sind sowohl unsere Klienten, als auch wir an das Limit gelangt. Unsere Kanzlei bzw. unsere MitarbeiterInnen waren bereits mehrmals direkt von Corona betroffen, auch unser Klient. Einerseits wurden durch Lockdowns große Teile der Wirtschaft zugesperrt, andererseits waren Firmen gezwungen, um größere Schäden zu vermeiden und um vor einer Ausbreitung des Coronavirus zu schützen, Teile der MitarbeiterInnen auf Homeoffice zu schicken. Die Fristen sollten in diesem Sinne großzügig ausgestaltet sein. Zwangsstrafen sind unserer Meinung nach nicht das passende Instrument, um Fristen in dieser besonderen Zeit durchzusetzen. Wir haben o.a. Klienten heute neu übernommen und haben noch heute diese Meldung nachgeholt (siehe bitte Beilage). Die bisherige Buchhaltungskanzlei war mit den Meldevorschriften leider überfordert. Wir ersuchen höflich um Verständnis für die gegebene Situation und bitten um Nichtfestsetzung bzw. Stornierung der Zwangsstrafe, die gerade wieder mit der zusätzlichen derzeitigen wirtschaftlichen Situation eine besondere Härte für unseren Klienten darstellt."

In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt begründend wie folgt aus:

"Die Nichtmeldung der geforderten Daten nach dem WIEREG wird nicht bestritten. Auch eine Meldebefreiung gem. § 6 WIEREG wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Gem. § 3 WIEREG besteht eine Pflicht zur jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer und eine jährliche Meldepflicht binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin das Erinnerungsschreiben nachweislich zugestellt wurde und die Meldung trotzdem unterblieben ist und auch nach der Festsetzung der ersten Zwangsstrafe eine Meldung unterblieb, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt legte daraufhin den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit E-Mail vom ließ der steuerliche Vertreter der Bf dem Bundesfinanzgericht einen mit datierten, den Geschäftsführer der Bf betreffenden psychotherapeutischen Behandlungsbericht der Psychotherapeutin ***C*** zukommen, dessen Inhalt wie folgt lautet:

"Mein Klient Herr ***A*** (geb. ***tt.mm.jjjj***) ist seit bei mir in psychotherapeutischer Behandlung. Herr ***A*** zeigte massive Symptome einer Belastungsreaktion (F43.8) welche anfänglich im Rahmen eines herausfordernden Arbeitsprojektes und familiärer Konflikte auftraten. In der Zeit der Covid-19 Pandemie nahmen die Belastungssymptome stark zu. Anfang 2022 verstärkten sich auch die familiären Belastungen, weshalb die psychotherapeutische Familientherapie intensiviert wurde."

Im Zuge des am am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermines brachte der Geschäftsführer der Bf vor, die Bf sei Ende 2019 errichtet worden. Unmittelbar nach der Errichtung sei eine Liegenschaft erworben worden. Der Liegenschaftserwerb sei fremdfinanziert worden. Ursprünglich sei geplant gewesen, drei Wohneinheiten auf dieser Liegenschaft zu errichten. Dann sei jedoch die Corona-Pandemie ausgebrochen. Das Projekt habe sich bis dato nicht realisieren lassen. Die Bf habe bis dato keine Umsätze erzielt. Sie beschäftige auch keine Arbeitnehmer. Die einzige für die Bf handelnde Person sei er selbst, wobei er keinen Geschäftsführerbezug erhalte. Die gestiegenen Baukosten sowie die aktuell sehr hohen Fremdmittelkosten im Bereich von Wohnkrediten hätten dazu geführt, dass ein Vorverkauf bislang nicht stattgefunden habe. Aktuell würden nur die Zinsen für den Kredit aus der Anschaffung der Liegenschaft im Jahr 2019 zurückgezahlt werden. Die Bf habe zunächst eine steuerliche Vertreterin namens ***B*** gehabt. An diese steuerliche Vertreterin habe er das erste Erinnerungsschreiben sowie den ersten Zwangsstrafenbescheid weitergeleitet. Nachdem der hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafenbescheid ergangen sei, habe er sich schließlich an Herrn ***stV*** gewandt.

Der Finanzamtsvertreter wies - vom Geschäftsführer der Bf unwidersprochen - darauf hin, dass eine Zustellvollmacht für ***B*** aus dem Finanzamtsakt nicht ersichtlich sei. Ob die Erinnerungsschreiben bzw Zwangsstrafenbescheide intern tatsächlich an diese weitergeleitet worden seien, entziehe sich der Kenntnis des Finanzamtes.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige GmbH, deren Geschäftsgegenstand ua der Erwerb, die Entwicklung, Verwertung, Vermietung und der Verkauf von Immobilien ist. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***tt.mm.2019*** errichtet und am ***tt.mm.2019*** im Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter der Bf sind seit deren Gründung die ***X GmbH*** (Beteiligungsausmaß: 50%) und die ***Y GmbH*** (Beteiligungsausmaß: 50%). Alleiniger Geschäftsführer der Bf ist seit deren Gründung ***A***.

Am wurde die Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.

Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom (am bei der Post hinterlegt und vom Geschäftsführer der Bf am ebendort übernommen) unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung einer solchen Meldung bis spätestens aufgefordert.

Weil sich die Bf auch durch dieses Erinnerungsschreiben nicht dazu veranlasst sah, die Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom (am bei der Post hinterlegt und vom Geschäftsführer der Bf am ebendort übernommen) die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte das Finanzamt die Bf dazu auf, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro an.

Da die Bf auch diese Nachfrist ungenützt verstreichen ließ, setzte das Finanzamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom (am bei der Post hinterlegt und vom Geschäftsführer der Bf am ebendort übernommen) die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest.

Das Erinnerungsschreiben vom , der erste Zwangsstrafenbescheid vom und der hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafenbescheid vom sind allesamt an die Bf zu Handen ihres Geschäftsführers (organschaftlichen Vertreters) gerichtet.

Einen zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter hatte die Bf in diesem Zeitraum nicht.

Die Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde am durchgeführt.

Die Bf erwarb im Jahr 2019 unmittelbar nach ihrer Errichtung eine Liegenschaft (fremdfinanziert). Es war geplant, darauf drei Wohneinheiten zu errichten und diese anschließend zu veräußern. Dieser Plan ließ sich jedoch, auch aufgrund der im Laufe des Jahres 2020 ausgebrochenen Corona-Pandemie, nicht in die Tat umsetzen. Die Bf konnte dieses Projekt bis dato nicht realisieren. Sie hat bis dato keine Umsätze erzielt und beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die einzige für die Bf handelnde natürliche Person ist deren Geschäftsführer.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Gründung der Bf, zum Kreis der Gesellschafter der Bf sowie zur organschaftlichen Vertretung der Bf stützen sich auf Abfragen des Firmenbuches und des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer. Anderslautendes ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Dass am eine Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG erstattet wurde, ergibt sich aus den im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten.

Wenn der Geschäftsführer der Bf im Zuge des am abgehaltenen Erörterungstermines - erstmals - vorbringt, er habe das Erinnerungsschreiben sowie den ersten Zwangsstrafenbescheid an die damalige steuerliche Vertreterin ***B*** weitergeleitet, so handelt es sich dabei nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um eine unsubstantiierte Zweckbehauptung. Denn der Geschäftsführer der Bf hat seine diesbezüglichen Angaben weder konkretisiert (etwa dahingehend, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Weiterleitung erfolgt sein soll) noch in irgendeiner Form belegt. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass eine Weiterleitung an die damalige steuerliche Vertreterin (verbunden mit dem Auftrag zur Durchführung der Meldung gemäß § 5 WiEReG) tatsächlich nicht erfolgt ist.

Dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG - in Reaktion auf die verhängten Zwangsstrafen - am durchgeführt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie aus einer Abfrage des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer.

Die Feststellungen, dass die Bf zur Abwicklung eines Bauprojektes errichtet wurde, das bis dato nicht realisiert werden konnte, und die Bf bis dato weder Umsätze erzielt noch Arbeitnehmer beschäftigt hat, gründen sich auf die Ausführungen des Geschäftsführers der Bf im Zuge des am abgehaltenen Erörterungstermines. Diese Ausführungen, denen der Finanzamtsvertreter nicht entgegengetreten ist, finden ihre Bestätigung in den im elektronischen Finanzamtsakt hinterlegten Daten (insb Abgabenkonto).

Die übrigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den aktenkundigen Unterlagen bzw sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung):

Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger (zB eine GmbH iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG), die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG sind GmbH iSd § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Im vorliegenden Fall sind an der Bf ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt, sodass der Befreiungstatbestand des § 6 Abs 2 WiEReG nicht greift. Ausgehend von der am erfolgten Erstmeldung hätte die Bf die jährliche Überprüfung bis spätestens und daran anknüpfend die Änderungs- oder Bestätigungsmeldung bis spätestens vorzunehmen gehabt.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl zB ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam (ausgehend von der am erfolgten Erstmeldung hätte die Bf die jährliche Überprüfung bis spätestens und daran anknüpfend die Änderungs- oder Bestätigungsmeldung bis spätestens vorzunehmen gehabt), wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe dazu aufgefordert, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Die Bf blieb jedoch weiterhin untätig. Das Finanzamt setzte sodann die erste Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro nicht etwa unmittelbar nach Ablauf der Nachfrist im November 2021 fest, sondern wartete damit rund fünf Wochen bis zum zu. Auch diese Zwangsstrafenfestsetzung samt Androhung einer zweiten, wesentlich höheren Zwangsstrafe für den Fall einer weiteren Fristversäumnis bewog die Bf nicht dazu, die Meldung nachzuholen.

Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der hier streitgegenständlichen zweiten Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf § 111 Abs 3 BAO zu verweisen, demzufolge die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen darf. Unter einer einzelnen Zwangsstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (vgl etwa Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 111 Anm 17; Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 8). Innerhalb dieser gesetzlichen Obergrenze ist die Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (siehe bereits oben).

Dazu ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa ; ; ; vgl auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa ).

Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, erscheint die Zwangsstrafenfestsetzung in einer deutlich spürbaren Höhe durchaus gerechtfertigt.

Dass die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe höher ausfällt als die davor mit 1.000,00 Euro festgesetzte erste Zwangsstrafe, findet seine Rechtfertigung darin, dass die erste Zwangsstrafe die Bf nicht zum Tätigwerden bewog und damit als Pressionsmittel ganz offensichtlich nicht ausreichend war.

Erschwerend kommt hinzu, dass von der Fälligkeit der Meldungsabgabe () bis zur Festsetzung der hier streitgegenständlichen zweiten Zwangsstrafe () rund fünf Monate verstrichen sind, in denen die Bf untätig blieb.

Im Rahmen der Ermessensübung sind jedoch auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl etwa Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 10). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Bf Ende 2019 und damit - denkbar ungünstig - unmittelbar vor Ausbruch der Corona-Pandemie errichtet wurde. Sie konnte ihre Geschäftstätigkeit nicht wie geplant entfalten. Sie hat bis dato weder Umsätze erzielt noch Dienstnehmer beschäftigt. Die einzige für die Bf handelnde natürliche Person ist deren Geschäftsführer. All dies zeigt eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf auf. Diesem Gesichtspunkt ist im Rahmen der Ermessensübung Rechnung zu tragen.

Indem das Finanzamt die erste Zwangsstrafe mit 1.000,00 Euro und die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe mit 4.000,00 Euro festgesetzt hat, hat es den gesetzlichen Rahmen von 5.000,00 Euro (§ 111 Abs 3 BAO; dazu bereits oben) voll ausgeschöpft. Dies erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes überzogen.

Nach Abwägung der in Betracht kommenden Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die hier streitgegenständliche zweite Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro auf 2.000,00 Euro herabgesetzt wird. In Zusammenschau mit der ersten Zwangsstrafe wird damit der gesetzlich normierte Höchstbetrag von 5.000,00 Euro im Ausmaß von 60% (erste Zwangsstrafe: 1.000,00 Euro; zweite [herabgesetzte] Zwangsstrafe: 2.000,00 Euro; in Summe somit 3.000,00 Euro) ausgeschöpft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB , mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

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