Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.03.2023, VH/7100002/2023

Verfahrenshilfeantrag gilt als zurückgenommen, da der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt wurde.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über den Antrag des ***2***, auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO vom im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer
***3***, betreffend Pfändung einer Geldforderung beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurden der Antragsteller (in der Folge ASt genannt), Herr ***Bf1***, sowie Frau ***4*** davon in Kenntnis gesetzt, dass Herr ***5*** Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von insgesamt 13.385,00 Euro schuldet. Wegen dieses Gesamtbetrages wurden die dem genannten Abgabenschuldner angeblich gegen den ASt zustehenden Forderungen (Miete) in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid wurde dem ASt untersagt, die zu zahlende Miete an Herrn ***5*** zu bezahlen. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurden der ASt sowie ***4*** als Drittschuldner aufgefordert, die gepfändeten Forderungen bis zur Höhe des oben genannten Gesamtbetrages an das angeführte Finanzamt einzuzahlen.

Mit Schreiben vom stellte der ASt, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***6***, wegen "Pfändung" den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Begründet wird, der Antragsteller, ***Bf1***, sowie ***4*** beabsichtigten gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom Beschwerde zu erheben. Da sie außerstande seien, die Kosten des Verfahrens ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten werde der Antrag gestellt, Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu gewähren. Ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Anschluss darauf bezughabender Belege werde unaufgefordert nachgereicht. Am legte das Finanzamt den bezughabenden Akt an das BFG zur Entscheidung vor. Bis zur Aktenvorlage wurden keinerlei Unterlagen des Antragstellers nachgereicht.

Am erließ das BFG einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO und trug dem Antragsteller auf, folgende Mängel innerhalb einer Frist von drei Wochen zu beheben:

Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom fehlt (§ 292 Abs. 8 BA0):

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1);
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde der Vordruck "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" beigelegt.

Die genannte Frist ist ungenutzt verstrichen und wurden die Mängel bis dato nicht behoben.

Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erwogen:

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der antragstellenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, Mängel des Verfahrenshilfeantrages vom innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls der Antrag als zurückgenommen gelte.

Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde nach einem fruchtlosen Zustellversuch am durch Hinterlegung beim Postamt 1127 zugestellt.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Eingabe festgestellt wird (vgl. ; ).

Da die antragstellende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist, gilt der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass der Antrag als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:VH.7100002.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at