Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.04.2023, VH/7400003/2022

Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamts für den 2./20. Bezirk vom , GZ: ***4***-2019, betreffend Antrag auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe beschlossen:

I. Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

II. Die Rechtsanwaltskammer Wien, der die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Bescheid vom

Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde dem Antragsteller "gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 Bundesgesetz vom , mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 20. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: *** (A) in der Zeit von bis ."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus:

"Die Parkometerabgabe wurde gemäß § 1 Abs. 1 und § 6 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBL für Wien Nr. 9/2006, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007 idgF. unter Anrechnung eines allfälligen Guthabens, somit in Höhe von EUR 120,00 entrichtet.

Für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung wurde gemäß Tarif I, B. Besonderer Teil, III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten, Post 37 lit. b der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBI. für Wien Nr. 20/2007, in Verbindung mit § 2 Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, LGBI. für Wien Nr. 49/1984, in der derzeit geltenden Fassung, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 30,70 sowie gemäß § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der derzeit geltenden Fassung, eine Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 entrichtet.

Gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der derzeit geltenden Fassung, entfällt eine weitere Begründung, da dem Parteiantrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde."

2. Aufhebung Kurzparkzone

Mit Verordnung vom , GZ: MA 48 - SRWD-657926/2O19, wurden "Aufgrund der Corona-Krise werden vorübergehend alle Kurzparkzonen in Wien ab sofort bis auf Widerruf aufgehoben."

Als Rechtsgrundlage dafür wurde § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 angegeben.

Mit Verordnung vom , GZ: MA 48 - SRWD-657926/2O19, wurden ab "alle Kurzparkzonen in Wien wieder in Kraft gesetzt."

Als Rechtsgrundlage dafür wurde § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 angegeben.

3. Antrag

Mit elektronisch übermitteltem Schreiben vom beantragte der Antragsteller die "Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** aufgrund temporär mittels Verordnung aufgehobener Rechtsgrundlage" und führte aus:

"Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien ergibt sich dadurch, dass der Magistrat der Stadt Wien am ***5*** auf Antrag einen Bescheid mit der Geschäftszahl ***4***-2019 erlassen hat, in dem die Entrichtung der Parkometerabgabe in der Höhe von 120 Euro rechtskräftig festgestellt wurde. Da ein Erstattungsanspruch für einen Zeitraum, in dem der Magistrat der Stadt Wien aufgrund der temporären Aufhebung der Rechtsgrundlage diese aliquot zu Unrecht die Parkometerabgabe zu Unrecht bezogen hat, ist die Zuständigkeit durch jene Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat und auch die Entrichtung des Geldbetrages mittels Bescheids festgestellt hat, gegeben. Die Zuständigkeit liegt daher beim Magistrat der Stadt Wien.

Rechtzeitigkeit und Form;

Die Übermittlung in elektronischer Form per E-Mail ist gemäß § 13 Abs. 2 AVG zulässig. Diese mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene Dokument hat gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom ("elDas-VO") die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument

Der Antrag ist an keine Fristen, die sich aus dem AVG ergeben würden gebunden. Die Verjährungsfrist, für die sinngemäß § 1486 ABGB heranzuziehen ist, beträgt drei Jahre. Der erstmögliche Zeitpunkt zur Einbringung des Antrags wäre der gewesen, so dass die Einbringung in jedem Fall form- und fristgemäß innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist. Die angebrachte qualifizierte digitale Signatur ist

ANTRÄGE:

1. ) Es wird ausdrücklich der Erlass eines Bescheids beantragt. Hierzu wird auf § 73 Abs. 1 AVG verwiesen. Der Magistrat der Stadt Wien hat über den Antrag ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und einen Bescheid zu erlassen. Dieser ist dem Antragsteller zuzustellen.

[...]

3.) Der Magistrat der Stadt Wien hat mittels Bescheid festzustellen, dass die Einbringung dieses Antrags abgaben- und gebührenfrei ist. Der Magistrat der Stadt Wien hätte die Übervorteilung des Antragstellers von amtswegen erkennen müssen und auch ohne aktives Handeln die Abgabenerstattung, beispielsweise mittels eines Briefs, mitzuteilen gehabt. Da der Antragsteller ohne aktive Antragstellung womöglich nicht zur Geltendmachung seines finanziellen Anspruchs gekommen wäre, ist dieser Antrag abgaben- und gebührenfrei.

Begründung:

Der Magistrat der Stadt Wien erteilte dem Antragstellung mit Bescheiddatum vom ***5*** unter der Geschäftszahl ***4***-2019 eine Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs. 4 StVO 1960 für das geografische Gebiet des 20. Wiener Gemeindebezirks sowie in der schriftlichen Ausfertigung näher bezeichneten Überlappungszonen. Der Magistrat der Stadt Wien behandelte das Ansuchen des Antragstellers positiv und hat darüber einen Bescheid erlassen, der rechtskräftig ist.

Zur Erlangung dieses Bescheids hatte der Antragsteller die nachstehend aus dem Bescheid zitierten Gebühren zu entrichten: "Für die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung wurde gemäß Tarif 1, B. Besonderer Teil, III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten, Post 37 lit. b der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBI. Für Wien Nr. 20/2007, in Verbindung mit §2 Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, LGBI. für Wien Nr. 49/1984, in der derzeit geltenden Fassung, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 30,70 sowie gemäß § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der derzeit geltenden Fassung, eine Eingabegebühr in Höhe von EUR 14,30 entrichtet."

Weiters hatte der Antragsteller eine Parkometerabgabe in der Höhe von 120 Euro an den Magistrat der Stadt Wien entrichtet. Die Einhebung dieser wurde im Bescheid wie folgt begründet: "Die Parkometerabgabe wurde gemäß § 1 Abs. 1 und § 6 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007 idgF. unter Anrechnung eines allfälligen Guthabens, somit in Höhe von EUR 120,00 entrichtet. "

Die ordnungsgemäße Entrichtung der Antragsgebühren sowie der Parkometerabgabe erfolgte auf dem bargeldlosen Zahlungsweg. Aufgrund der unmissverständlichen Formulierungen in der Begründung des Bescheids dürfte der Empfang der Geldsumme seitens des Magistrates der Stadt Wien ohnehin nicht bestritten werden.

Der Bescheid ermächtigt den Antragsteller das Kraftfahrtzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** in den im Bescheid bezeichneten geografischen Gebieten innerhalb der Stadt Wien abzustellen, etwaige Beschilderungen wie Park- und Halteverbote sind dennoch zu beachten. Da eine Ausnahme von der sonstigen Verpflichtung die Parkometerabgabe mittels Papierparkschein (oder App/SMS) zu entrichten erteilt wurde, war eine Pauschale in der Höhe von 120 Euro zu entrichten. Diese pauschaliert die Parkometerabgabe für den Zeitraum von einem Jahr, wie auch im Bescheid festgestellt wurde.

Der Magistrat der Stadt Wien hat am unter der Geschäftszahl MA 48 - SRWD-657926/2019 eine Verordnung erlassen, welche die Kurzparkzone aufhebt. Diese Verordnung ist dem Antrag als Beweismittel in der Beilage angefügt. Es wird aus der Verordnung wie folgt zitiert: "Aufgrund der Corona-Krise werden vorübergehend alle Kurzparkzonen in Wien ab sofort bis auf Widerruf aufgehoben. Rechtsgrundlage ist § 43 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960."

Die Verordnung MA 48 - SRWD-657926/2019 hatte zur Folge, dass mit sofortiger Wirkung ab die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe entfallen ist.

Kraftfahrtzeuge konnten somit ohne zeitliche Beschränkung kostenfrei im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Wien abgestellt werden. In weiterer Folge bedeutet das, dass der Antragsteller auch ohne die Ausnahmebewilligung oder ohne das Legen gültiger Papierparkscheine sein Kraftfahrzeug gebührenfrei ohne Beachtung einer Höchstabstelldauer hätte abstellen können.

Der Antragsteller bezahlte allerdings auch den Zeitraum von ***2*** durch die vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom ***5*** festgestellte pauschalierte Parkometerabgabe bereits im Voraus. Daher ergibt sich eine Übervorteilung des Antragstellers, aus dem ein aliquoter Rückzahlungsanspruch für jenen Zeitraum, der vom Antragsteller zwar bezahlt wurde, jedoch aufgrund der Verordnung MA 48 - SRWD-657926/2019 keine Parkometerabgaben zu entrichten waren.

Für die Einhebung der Parkometerabgabe (auch der pauschalierten Parkometerabgabe) bestand im Zeitraum von ***2*** aufgrund der Verordnung MA 48 - SRWD-657926/2019 keine Rechtsgrundlage, da die Verordnung eben die Rechtsgrundlage, die für die Einhebung der Parkometerabgabe essentiell ist, temporär außer Kraft gesetzt hat.

Der Magistrat der Stadt Wien hat daher zu Unrecht für den Zeitraum von bis die Parkometerabgabe, die im Voraus durch den Antragsteller entrichtet wurde, eingehoben und ist in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Einhebung zur aliquoten Rückzahlung verpflichtet.

Der Endzeitpunkt per machte der Magistrat der Stadt Wien durch öffentliche Kundmachung durch die MA 53 PID gemäß § 44 Abs. 5 StVO 1 960 durch Verlautbarung in der Presse, Rundfunk oder im Fernsehen die Wiederinkraftsetzung der Kurzparkzonen und damit die Aufhebung der Verordnung mit der Geschäftszahl MA 48 - SRWD-657926/2019 kund.

Aus der Beweislage ergibt sich daher, dass im Zeitraum von ***3*** keinerlei Zahlungsverpflichtung seitens des Antragstellers bestanden hat. Die vom Antragsteller im September 2019 im Voraus für den Zeitraum von einem Jahr entrichtete Parkometerabgabe in der Höhe von 120 Euro wurde daher genannten Zeitraum zu Unrecht vom Magistrat der Stadt Wien bezogen. Der Magistrat der Stadt Wien hat unter Abwägung der Beweislage daher mittels Bescheid festzustellen, dass ein Rückzahlungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers besteht. Weiters hätte seitens des Magistrates der Stadt Wien die Verpflichtung bestanden ohne aktive Antragstellung die Rückzahlung für den Zeitraum, in dem ohne Rechtsgrundlage die Parkometerabgabe einbehalten wird, zu veranlassen. Dies hat der Magistrat der Stadt Wien unterlassen.

Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs berechnet sich wie folgt: Das Jahr besteht aus 365 Tagen. Hierfür hat der Antragsteller 120 Euro entrichtet, somit 0,33 Euro (kaufmännisch gerundet) pro Tag. Der Zeitraum von 1 bis entspricht einem Monat und 11 Tagen bzw. insgesamt 42 Tagen. Durch Multiplikation der täglichen Parkometerabgabe in der Höhe von 0,33 Euro mit der Anzahl der Tage, in denen keine Zahlungsverpflichtung bestand (42 Tage) ergibt sich ein Erstattungsanspruch in der Höhe von 13,86 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Rechtsgrundlage für die Berechnung der pauschalierten Parkometerabgabe in diesem Zeitraum bestand, da die Einhebung der Parkometerabgabe "Kurzparkzone" mittels Verordnung temporär aufgehoben war. Insofern hat der Magistrat der Stadt Wien die zu Unrecht bereits im Voraus entrichtete Summe in der Höhe von 13,86 Euro binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheids mittels Banküberweisung zurückzubezahlen.

Beweismittel:

  1. Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Geschäftszahl ***4***-2019, (in digitaler Form beigefügt). Aus diesem ergibt sich, dass der Antragsteller die pauschalierte Parkometerabgabe im Voraus für ein Jahr entrichtet hat.

  2. Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Geschäftszahl MA 48 - SRWD-657926/201 9, (in digitaler Form beigefügt). Aus dieser Verordnung ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe am mittels Verordnung aufgehoben wurde. Diese Verordnung gilt auch als Beweismittel für den Zeitpunkt des Beginns der temporären Aufhebung der Kurzparkzone.

  3. Pressemitteilung der MA 53 PID der Stadt Wien vom , (in digitaler Form angeschlossen). Diese Medienmitteilung dient ebenfalls als Beweismittel wie im vorherigen Punkt beschrieben.

  4. Pressemitteilung der MA 53 PID der Stadt Wien vom , (in digitaler Form angeschlossen). In dieser Medienmitteilung informierte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 44 Abs. 5 StVO 1960 durch Verlautbarung in der Presse, Rundfunk oder im Fernsehen die Wiederinkraftsetzung der Kurzparkzonen und damit die Aufhebung er Verordnung mit der Geschäftszahl MA 48 - SRWD-657926/2019. Dieses

  5. Beweismittel beweist den Endzeitpunkt."

Als Nachtrag zu seinem Antrag übermittelte der Antragsteller mit Email vom die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien (GZ: MA 48 - SRWD-657926/2019), mit der die Parkometerabgabe per wieder in Kraft gesetzt wurde, als weiteres Beweismittel, das den Endzeitpunkt der temporären Aussetzung der Kurzparkzone nachweisen würde.

4. Zurückweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** gemäß
§ 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs. 4 StVO, zurück.

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom die Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass auf Grund der temporären Aufhebung aller Kurzparkzonen in der Zeit vom 16. März bis die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe entfallen sei.

Er hätte aber auch den Zeitraum von ***2*** durch die vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom ***5*** festgestellte pauschalierte Parkometerabgabe bereits im Voraus bezahlt.

Daher ergäbe sich eine Übervorteilung des Antragstellers, aus dem ein aliquoter Rückzahlungsanspruch für jenen Zeitraum, der vom Antragsteller zwar bezahlt wurde, jedoch aufgrund der Verordnung MA 48 - SRWD- 657926/2019 keine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei. Aus diesem Grund begehrte der Antragsteller die Rückzahlung von 13,86 EUR.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) ist die Parkometerabgabe bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben: Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro.

Gemäß § 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung ist die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet.

§ 6 Abs. 1 und 2 Pauschalierungsverordnung lautet wie folgt:

(1) Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, wie z. B. Wechsel oder Aufgabe des in der Ausnahmebewilligung bezeichneten Kraftfahrzeuges, so ist der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen.

(2) Bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe ist über Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe rückzuerstatten. Bereits angefangene Kalendermonate werden bei Rückerstattung nicht berücksichtigt.

Der vorliegende Antrag von Herrn ***Bf1*** ist auf Grund folgender Erwägungen nicht zulässig:

Die oben zitierten Bestimmungen der Pauschalierungsverordnung des Wiener Gemeinderates räumen den Besitzerinnen und Besitzern eines "Parkpickerls" (Inhaberinnen einer Ausnahmebewilligung gern. § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 4 Straßenverkehrsordnung) nicht das Recht auf die durchgehende Benützung eines bestimmten Parkplatzes in einem bestimmten Gebiet ein, sondern soll diesen damit - zu wesentlich günstigeren Bedingungen als den Benützerinnen und Benützern der Kurzparkzonen ohne "Parkpickerl" - nur eine vereinfachte und begünstigte Entrichtungsmöglichkeit der Parkometerabgabe ermöglicht werden.

Bei einer jährlichen Parkometerabgabe von derzeit 90,00 Euro bzw. 120,00 Euro entfallen auf einen Monat 7,50 Euro bzw. 10,00 Euro, von denen bei tageweiser Berechnung lediglich ein Bruchteil eingespart werden könnte. Demgegenüber stünde jedoch ein unvertretbarer administrativer Aufwand bei der Berechnung und auch bei einer eventuellen Rückerstattung der Abgabe. Dies war einer der Gründe, die für das "Parkpickerl" zu entrichtende Parkometerabgabe pauschal nach Monaten zu verrechnen.

Der verfahrensökonomische Zweck der pauschalen Entrichtung der Parkometerabgabe ist daher, dass gemäß der Pauschalierungsverordnung (§ 6) begonnene Kalendermonate voll (und nicht etwa nach Tagen) zu berechnen sind.

Ein Rückerstattungsanspruch bei einer temporären teilweisen oder gänzlichen Nichtbenützbarkeit bzw. Aufhebung von Kurzparkzonen würde dem Wesen und dem Sinn dieser vereinfachten und begünstigten Entrichtungsform klar zuwiderlaufen, da bei Bejahung eines solchen Anspruches die Behörde permanent gezwungen wäre, bei Einschränkungen des Angebotes an Kurzparkzonen (man denke an größere Baustellen oder Veranstaltungen, die ebenfalls die Inanspruchnahme von bestehenden Kurzparkzonen verhindern) aufwändige Rückverrechnungen vorzunehmen.

In § 6 Abs. 1 und 2 der Pauschalierungsverordnung ist ausdrücklich normiert, dass ein Rückerstattungsanspruch nur gegeben ist, wenn der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert ist, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, was bei der vom Antragsteller ins Treffen geführten temporären Maßnahme nicht der Fall war.

Eine Rückerstattung der Parkometerabgabe käme daher nur bei Rückgabe der demensprechenden Bewilligung bzw. Pauschalierungsvereinbarung in Frage, wobei auf Grund der eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt werden könnten. Dies ist insofern besonders relevant, weil sich der vorliegende Antrag bezüglich März 2020 nur auf die Zeit vom 16. bis 31. März und für den Monat April nur auf die Zeit von 1. bis 26. April stützt.

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung sind bei der Berechnung der zu entrichtenden Parkometerabgabe bereits begonnene Monate jedenfalls voll zu rechnen. Somit ist eine Rückerstattung für Teile von Monaten bzw. für einzelne Tage eines Monats nach den rechtlichen Vorgaben nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

5. Verfahrenshilfeantrag

Mit Email vom übermittelte der Antragsteller einen Antrag auf Verfahrenshilfe an das Verwaltungsgericht Wien ("Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG samt Vermögensbekenntnis").

In der Begründung führte der Antragsteller aus:

"Der Magistrat der Stadt Wien setzte im Zeitraum von 16. März bis die Kurzparkzone außer Kraft. Der Antragsteller entrichtete jedoch im Sept. 2019 eine pauschale Gebühr. Da für den Zeitraum, in dem die Rechtsgrundlage zur Einhebung der Parkometerabgabe mittels Verordnung auf gehoben war aus der Sicht des Antragstellers eine Refundierungspflicht seitens des Magistrats der Stadt Wien entstanden ist, wurde dies am schriftlich beantragt. Mit Bescheiddatum vom , zugestellt am , lehnte die Behörde den Antrag unter Erlass eines Bescheides ab. Der Antragsteller hält die Begründung für denkunmögliche Rechtsauslegung und möchte daher den Bescheid im Wege der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Da die VAV Vers. AG die Deckung in Ermangelung dessen, dass es kein Verwaltungsstrafverfahren istabgelehnt hat, der Antragsteller derzeit arbeitslos Mit ist und daher nichtdie Finanzmittel zur Finanzierung eines Rechtsanwalts, der aufgrund der komplexen Rechtslage jedoch benötigt wird, wird dieser Antrag auf Verfahrenshilfeunter Anschluss sämtlicher notwendiger Beilagen auf dem dafür vorgesehnenweg innerhalb offener Beschwerdefrist formell eingebracht."

6. Bewilligung Verfahrenshilfe

Mit Beschluss vom bewilligte das Verwaltungsgericht Wien den Antrag auf Verfahrenshilfe betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, vom ***5***, ZI ***4***-2019:
"I. Dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 63 ZPO stattgegeben und die Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren bewilligt."

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Gegen den Antragsteller hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, mit Bescheid vom ***5***, zur Zahl ***4***-2019 den Antrag auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6***" zurückgewiesen.

Mittels E-Mail vom wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Verfahrenshilfeantrag gestellt. Dem Antrag beigeschlossen wurde ein umfassendes Vermögensbekenntnis, aus diesem ist ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit arbeitslos ist und kein Vermögen hat. Da die VAV Versicherungs AG die Deckung in Ermangelung, dass es sich hierbei um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ablehnt und der Antragsteller nicht die finanziellen Mittel zur Finanzierung eines Rechtsanwaltes hat wird gegenständlicher Antrag eingebracht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8a VwGVG bestimmt wie folgt: …

Gemäß § 8a VwGVG wird die Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ermöglicht, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist (und weiters die Partei außerstande ist, die Kosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtlos erscheint).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutungder Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).

Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller durch Vorlage des umfassendenVermögensbekenntnisses eindeutig dargelegt, dass er nicht im Stande ist, dieKosten für die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigenUnterhaltes zu bestreiten.

Auch weist die gegenständliche Fallkonstellation durchaus Besonderheiten imHinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf, sodass von einer Komplexität der Rechtssache auszugehen ist.

Auf Grund der oben genannten eindeutigen Bestimmungen ist Verfahrenshilfenur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass dies aufGrund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist und weiters diePartei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohneBeeinträchtigung des notwenigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Da dies, wie oben erläutert, zutrifft, sind die Voraussetzungen für dieGewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers gegeben und war demgegenständlichen Antrag stattzugeben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

HINWEISE

Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers:

Gemäß § 8a Abs. 6 VwGVG wird der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Anschluss einer Ausfertigung des Beschlusses benachrichtigt, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.

Da der vorliegende Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, beginnt die Frist zur Einbringung der Beschwerde gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind."

[...]

7. Beschwerde

Mit per Email übermittelter Beschwerde vom bekämpfte der Antragsteller den Bescheid von und führte aus:

"Zunächst wird mitgeteilt, dass RA Dr. ***7*** ***8*** mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom , zugestellt am , zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers bestellt worden ist.

1. SACHVERHALT:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Antrag des Beschwerdeführers vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum ***6*** gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs. 4 StVO, zurückgewiesen.

Im Einzelnen führt hierzu die belangte Behörde aus wie folgt: …

Auch lag dem gegenständlichen Bescheid ein umfassendes Vorbringen des Beschwerdeführers laut dessen Eingaben vom 28. und zugrunde.

Beweis: ./I Antrag auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe vom ;

./2 Nachtrag - Übermittlung weiteren Beweismittels vom ;

Vergleicht man nunmehr die Begründung, mit welcher die belangte Behörde bescheidmäßig den Antrag des Beschwerdeführers auf aliquote Rückerstattung jenes Betrages abgelehnt hat, welcher für jenen Zeitraum angelaufen ist, in welchem durch die maßgeblichen Verordnungen der Stadt Wien (im Rahmen der COVID-19 Maßnahmen) Kurzparkzonen temporär "aufgehoben" wurden [Verordnung der Stadt Wien vom , GZ MA 48-SRWD-657926/2019 sowie Verordnung der Stadt Wien vom , GZ: MA 48-SRWD-657926/2019] ergibt sich wie folgt:

Beweis: ./3 Verordnung MA 48 vom , Zahl: MA 48-SRWD-657926/2019;

./4 Verordnung MA 48 vom , Zahl: MA 48-SRWD-657926/2019;

Gebühren - sei es pauschal oder individuell - dürfen nur dann im Zusammenhang mit Kurzparkzonen eingehoben werden, wenn dementsprechende Rechtsvorschriften vorhanden sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für jene Zeiträume, für welche mittels Verordnung oder anderen Rechtssetzungsinstrumenten jegliche Abgaben- oder Gebührenpflicht im Zusammenhang mit der Abstellung von Kraftfahrzeugen ausgesetzt wird, keine - auch bereits pauschal vorab geleisteten - Gebühren einbehalten oder eingehoben werden dürfen.

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid weiters ergibt, werden die jeweiligen jährlichen Parkometerabgaben von derzeit € 90,00 bzw. € 120,00, jeweils bezogen auf ein Monatsentgelt in Höhe von € 7,50 bzw. € 10,00, eingehoben. Ob und in wiefern diesbezüglich verfahrensökonomische Zwecke - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - von Bedeutung sind, kann dabei gänzlich außer Acht gelassen werden, zumal eben eine jährliche und insbesondere auch monatliche Bestimmung der Gebührenhöhe eindeutig und ohne ausufernden Verwaltungsaufwand möglich ist.

Wesentlich ist weiters, dass die oben dargestellten pauschalen Beträge für bestimmte Zeiträume -wenn auch vorab - zu leisten sind bzw. geleistet werden müssen, wenn gleichzeitig die Abstellung eines Kraftfahrzeuges auf bestimmten Flächen im öffentlichen Gut im Rahmen der Ausstellung eines "Parkpickerls" - sohin durch eine Ausnahmebewilligung - gewährleistet sein soll.

Wenn demgegenüber jedoch - wie vorliegend - für bestimmte Zeitfenster überhaupt keine Gebühren für die Inanspruchnahme von Parkflächen in dementsprechenden Kurzparkzonen zu leisten sind, kann in denkmöglicher Anwendung der dementsprechenden Rechtsgrundsätze für den jeweils maßgeblichen Zeitraum sohin auch kein Entgelt seitens der Stadt Wien im Wege der Gebühreneinhebung für Ausnahmebewilligungen verrechnet oder einbehalten werden.

Genau dieser Fall liegt aber gegenständlich vor.

Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers;

Eine Rechtsansicht wie nunmehr seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten, verstößt daher gegen tragende Grundsätze der Österreichischen Rechtsordnung.

Jedes staatliche Handeln - sei es im Rahmen der Hoheitsverwaltung, wie aber auch im Rahmen der Privatrechtsverwaltung - ist nämlich zwingend an die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte gebunden. Demnach hat die Stadt Wien auch im vorliegenden Fall jegliche verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte im Rahmen ihres Handelns zu beachten und stellt jede Abkehr davon einen unzulässigen Grundrechtseingriff dar. 1

Weiters ist in diesem Konnex zu beachten, dass jegliches staatliches Handeln - sei es wiederum im Rahmen der Hoheitsverwaltung, aber auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - ausschließlich auf Basis der Gesetze erfolgen darf. 2

Unterlegt man diese Grundsätze nunmehr dem gegenständlichen Handeln der belangten Behörde bzw. vergleicht hierzu den angefochtenen Bescheid, so zeigt sich, dass die Einbehaltung des aliquoten Betrages für den Zeitraum ***6*** infolge der Erlassung der Verordnung, MA 48-SRWD-657926/2019 vom sowie der Verordnung MA 48-SRWD-657926/2019 vom unrechtmäßig, da ohne rechtliche Grundlage, erfolgt ist.

Flankierend wird darauf hingewiesen, dass durch den angefochtenen Bescheid, zudem in die wirtschaftliche Dispositionbefugnisse und somit insbesondere in Eigentumsrechte des Beschwerdeführers zu Unrecht eingegriffen wird, zumal durch den angefochtenen Bescheid eine Gebühr einbehalten und damit in das Vermögen des Beschwerdeführers eingegriffen wird, ohne das ein gebührenpflichtiger Lebenssachverhalt für den Zeitraum ***6*** im aufgezeigten Sinn bestanden hat.3

Infolge der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung von Gebühren im Zeitfenster ***6*** wird zudem eine im höchsten Maß unsachliche behördliche Handlungsweise an den Tag gelegt, welche jedenfalls dem verfassungsmäßigen Gleichheits- und Sachlichkeitsgebot widerspricht, sodass Willkür indiziert ist.4

Der angefochtene Bescheid ist daher mehrfach mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Es wird sohin gestellt der Antragdas zuständige Verwaltungsgericht möge

(1) eine mündliche Verhandlung durchführen,

(2) den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den2./20. Bezirk vom , Geschäftszahl ***4***-2019 ersatzlos aufheben

in eventu

(3) den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den2./20. Bezirk vom , Geschäftszahl ***4***-2019 ersatzlos aufheben und die Angelegenheitzur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;"

8. Weiteres Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien

Die belangte Behörde die Beschwerde vom dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Das Verwaltungsgericht Wien beraumte zunächst eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde für den an, welche mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom wieder mit folgender Begründung abberaumt wurde:
"Der gegenständliche Aktwird im Hinblick darauf, dass die Beschwerde sich gegen die Verweigerung der Rückzahlung derpauschalierten Parkometerabgabe gemäß Wr. Parkometergesetz 2006 iVm der VO des WienerGemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe(Pauschalierungsverordnung) richtet, gemäß § 6 AVG an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet undabgetreten."

9. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die gegenständliche Beschwerde vom langte beim Bundesfinanzgericht ein.

Der Beschwerdeführer erhob wegen vorgebrachter Säumigkeit einen Fristsetzungsantrag, welcher am beim Bundesfinanzgericht einlangte.

Das Bundesfinanzgericht legte diesen Fristsetzungsantrag mit Schreiben vom an den Verwaltungsgerichtshof vor.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesfinanzgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen oder anzugeben warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Das Bundesfinanzgericht teilte dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom gemäß § 281a BAO formlos mit, dass in Bezug auf die Beschwerde vom kein Vorlageantrag eingebracht worden sei.

Das Bundesfinanzgericht teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom mit: "Da weder eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde noch ein Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vorlagen, war das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht einzustellen und die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis zu setzen."

Der Verwaltungsgerichtshof wies den Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom unter Zahl Fr 2021/16/0005-10 zurück und begründete dies damit, dass für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung die dafür in der BAO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, was gegenständlich nicht der Fall sei. Solange keine Beschwerdevorentscheidung erlassen sei (und demnach auch kein wirksamer Vorlageantrag vorliegen könne), bestehe keine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes über die ihm vorgelegte Beschwerde.

In der Folge erließ die belangte Behörde am (zugestellt am ) eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen an einen Vorlageantrag ein.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hielt den Streitparteien mit Schreiben vom vor:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe zurückgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Zurückweisung erfolgte, weil der Antrag nach Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig sei.

, RN 20: "... Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund (Verspätung) nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (, mwN)."

Im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung des VwGH würde nach meiner Ansicht eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag (Abweisung oder Stattgabe des Antrages bzw. Abänderung in eine Abgabenfestsetzung gemäß § 198 BAO und § 4 Abs. 3 Pauschalierungsverordnung idF Abl. Nr. 52/2011) die Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO, welche nur innerhalb der "Sache" (hier: Zurückweisung) besteht, überschreiten. Der angefochtene Bescheid wäre gemäß § 279 Abs. 1 BAO (ersatzlos) aus folgenden Gründen aufzuheben:

Im angefochtenen Bescheid wird die Unzulässigkeit des Antrages vom auf Argumente gestützt, welche die materielle (Nicht-)Berechtigung des Antrages betreffen und somit keine tauglichen (formellen) Zurückweisungsgründe darstellen.

Gründe zur Zurückweisung des Antrages, z.B. wegen entschiedener Sache (res iudicata), wegen Unzulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Rechtsweges oder wegen Verspätung, kann ich nicht erkennen:

• Aus folgenden Gründen betrifft der Antrag vom eine öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zu vollziehende Angelegenheit, sodass der Antrag richtigerweise an den Magistrat der Stadt Wien, welcher eine Behörde ist, gerichtet wurde:

Es handelt sich hier um eine Angelegenheit der Parkometerabgabe, welche vom Wiener Gemeinderat mit der Parkometerabgabeverordnung Abi. Nr. 51/2005 idgF, ausgeschrieben worden ist. Die Parkometerabgabe ist gemäß § 7 (Wiener) Parkometergesetz 2006 von der Gemeinde Wien - mit Ausnahme eines diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahrens - im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Es handelt sich bei der Parkometerabgabe um eine Gemeindeabgabe. Gemäß § 8 Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien ist u.a. der Magistrat zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde berufen; diesbezüglich nicht angeführt sind die Magistratsabteilungen und die magistratischen Bezirksämter, welche Bestandteile der einheitlichen Verwaltungsbehörde "Magistrat" sind. Gemäß § 4 des (Landes-)Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) ist der Magistrat als Abgabenbehörde zuständig, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes anordnen. Anordnungen der letztgenannten Art sind hinsichtlich der Parkometerabgabe nicht ersichtlich, sodass der Magistrat der Stadt Wien die zuständige Abgabenbehörde ist. Daher ist der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien als erlassender Behörde zuzurechnen, auch wenn die Textierung des angefochtenen Bescheides teilweise scheinbar auf das Magistratische Bezirksamt für den 2./20. Bezirk als bescheiderlassende Behörde hindeutet, welches aber keine eigenständige Behörde ist.

Die gegenständliche Angelegenheit basiert nicht auf den Regelungen des § 7 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) betreffend "Vereinbarungen". Daher kann nicht zweifelhaft sein, dass die gegenständliche Angelegenheit auf hoheitliche Weise durch Bescheid bzw. Erkenntnis/Beschluss des zuständigen Verwaltungsgerichtes zu erledigen ist. Das zuständige Verwaltungsgericht ist gemäß § 5 WAOR das Bundesfinanzgericht, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zahl G 139/2014 bestätigt hat. Das anzuwendende Verfahrensrecht ist die Bundesabgabenordnung (BAO, gemäß § 1 Abs. 1).

• Der Bescheid vom ***5***, mit welchem der Magistrat der Stadt Wien (als allgemeine Bezirksverwaltungsbehörde für den Bereich der Stadt Wien und nicht als Abgabenbehörde) dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung in derzeit vom bis erteilt hat, spricht nicht über die Parkometerabgabe ab. Nicht im Bescheidspruch, sondern nur in der Begründung wird erwähnt, dass die Parkometerabgabe in Höhe von 120,00 Euro entrichtet worden sei.

Da der Magistrat der Stadt Wien somit noch nicht bescheidmäßig über die Höhe der Parkometerabgabe des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis entschieden hat, stünde der Erlassung eines diesbezüglichen Abgabenbescheides nichts Ersichtliches entgegen. Die Parkometerabgabe wäre für bis entweder mit 120,00 € (entspricht Antragsabweisung) oder mit 106,14 € (entspricht Antragsstattgabe) festzusetzen, sodass sich im ersten Fall kein Guthaben ergäbe und im zweiten Fall ein rückzahlbares Guthaben von 13,86 € ergäbe.

• Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Parkometerabgabe beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre und kann durch die Erfüllung von Verlängerungstatbeständen verlängert werden. Die Verjährung hat im gegenständlichen Fall gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres 2019 begonnen, sodass sie frühestens mit Ablauf des Jahres 2024 enden wird.

Der Antrag vom ist somit vor Eintritt der Verjährung gestellt worden und ist nicht verspätet.

Den beiden Parteien wird hiermit die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Vorhalt bis eine Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht einzubringen . . ."

Der Beschwerdeführer trug in einer Stellungnahme vom zum Vorhalt des vor, dass das gesamte bisherige Vorbringen inklusive der gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten werde.

Seitens der belangte Behörde langte keine Stellungnahme beim BFG ein.

Am fand die beantragte mündliche Verhandlung über die Beschwerde vor dem BFG statt, wobei die belangte Behörde auf eine Teilnahme verzichtete.

10.

Mit Erkenntnis vom , RV/7400036/2022 betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** erfolgte eine Stattgabe und der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen führte das Bundesfinanzgericht zur Adressierung des bekämpften Bescheides aus, dass in dessen Briefkopf u.a. "MAGISTRAT DER STADT WIEN" stünde. Obwohl laut Bescheidspruch wörtlich das "Magistratische Bezirksamt für den 2./20. Bezirk" den Antrag des Bf. "vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs. 4 StVO" zurückweise, könne der Bescheid gesetzeskonform dahingehend interpretiert werden, dass der Magistrat der Stadt Wien - die zuständige Behörde - den Bescheid erlassen und den genannten Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich durch die Nennung der zuständigen Behörde (Magistrat der Stadt Wien) im Bescheid von demjenigen Fall, welcher der zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-001/V/086/1656 1/2021 zugrunde lag und welcher laut jener Entscheidung durch die Nichtnennung der Behörde "Magistrat der Stadt Wien" im Bescheid dieser Behörde nicht zurechenbar wäre.

Zur Einordnung des vorgebrachten Anspruches auf aliquote Rückvergütung der Parkometerabgabe und zur diesbezüglichen Zuständigkeit führte das Bundesfinanzgericht aus:

"Art. 13 Abs. 1 B-VG: "(1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt. "

Art. 116 Abs. 2 B-VG: "Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben."

§ 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG): "Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben."

§ 17 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2017: "Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: . . .

5. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind: ...

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. "

§ 1 Abs. 1 Wiener Landes-Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006): "Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten."

§ 6 Parkometergesetz 2006: "Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen."

Die Ausschreibung der Parkometerabgabe aufgrund der vorstehend angeführten Ermächtigungen ist in Wien bezughabend durch

  1. die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABI. 2005/51 idgF,

  2. die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), ABI. 2007/29 idgF,

erfolgt.

§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung): "Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:

a) Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, ...""

Das Bundesfinanzgericht hielt fest, dass daraus folge, dass die Parkometerabgabe eine Gemeindeabgabe sei und es sich bei ihr um eine öffentlich-rechtlich (hoheitlich) zu vollziehende Angelegenheit handle. Über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Festsetzung und Rückzahlung wäre daher mit verwaltungsbehördlichem Bescheid und allenfalls durch Erkenntnis des zuständigen Verwaltungsgerichtes zu entscheiden. Der diesbezüglich unklare § 7 der Pauschalierungsverordnung betreffend Vereinbarungen über die Höhe der Abgabe sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Als Abgabenbehörde wäre gemäß § 4 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) der Magistrat zuständig.

Gemäß § 5 WAOR iVm Art. 131 Abs. 5 B-VG entscheide über Beschwerden in diesen Angelegenheiten das Bundesfinanzgericht (vgl. auch ).

Da aus alledem folge, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom in einem Verwaltungsverfahren und nicht in einem Zivilverfahren abzuhandeln wäre, könne keine Zurückweisung dieses Antrages wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges erfolgen.

Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen führte das Bundesfinanzgericht aus:

"§ 7 Abs. 6 F-VG: "Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und dasVerfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeindenverwalteten Abgaben."

§ 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO): "Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten inAngelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes,der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften derEuropäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- undAusgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderesbestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder derGemeinden zu erheben sind."

Auf die Erhebung der Parkometerabgabe durch den Magistrat der Stadt Wien ist daher dieBundesabgabenordnung anzuwenden.

Hiervon Belang ist u.a. § 198 Abs. 1 BAO, welcher lautet: "Soweit in Abgabenvorschriften nichtanderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheidefestzusetzen. "

Weiters gibt es folgende spezielle Bestimmungen:

• § 1 Abs. 3 bis 5 des Parkometergesetzes 2006 bestimmen:

"(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.

(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. "

§ 4 Abs. 1 und 3 der Pauschalierungsverordnung bestimmen:

"(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Einzahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. "

"(3) Wurde die Abgabe bereits in pauschaler Form (§ 2) entrichtet, so hat die Abgabenbehörde im Falle einer Verringerung der Abgabenhöhe während des Pauschalierungszeitraumes die ab dem Stichtag der Verringerung ermittelte Differenz des Abgabenbetrages als Guthaben zu erfassen und im Falle einer neuerlichen Pauschalierung zu verwenden oder ist das Guthaben nach Maßgabe des § 242a BAO auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen."

Daraus schloss das Bundesfinanzgericht für den Beschwerdefall, dass die Abgabepflicht hinsichtlich der Parkometerabgabe des Beschwerdeführers für den Zeitraum ***6*** strittig wäre. Deshalb sei gemäß § 198 Abs. 1 BAO iVm § 1 Abs. 4 Parkometergesetz 2006 ein Abgabenbescheid zu erlassen.

Der Bescheid vom ***5***, mit welchem der Magistrat der Stadt Wien (als allgemeine Bezirksverwaltungsbehörde für den Bereich der Stadt Wien und nicht als Abgabenbehörde) dem Bf. eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung in derzeit vom bis erteilt hätte, spreche nicht über die Parkometerabgabe ab. Nicht im Bescheidspruch, sondern nur in der Begründung würde erwähnt, dass die Parkometerabgabe in Höhe von 120,00 Euro entrichtet worden sei.

Da der Magistrat der Stadt Wien somit noch nicht bescheidmäßig über die Höhe der Parkometerabgabe des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis entschieden habe, stehe der Erlassung eines von § 198 Abs. 1 BAO iVm § 1 Abs. 4 Parkometergesetz 2006 gebotenen Abgabenbescheides nicht die "entschiedene Sache" (res iudicata) entgegen.

Die "Sache" des angefochtenen Bescheides sei nach seinem Spruch die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6***.

Der angefochtene Bescheid spreche nicht nur die Zurückweisung des Antrages aus, sondern seiner Begründung würde auch ausgeführt: "Der vorliegende Antrag ... ist auf Grund folgender Erwägungennicht zulässig:"

Die in der Bescheidbegründung nachfolgenden Argumente wären zwar nicht dazu geeignet, eine Zurückweisung stichhaltig zu begründen; sie könnten aber möglicherweise - was hier als nicht entscheidungsrelevant offenbleiben müsse - dazu geeignet sein, eine inhaltliche Entscheidung (Abweisung, Stattgabe, Abgabenbescheid) über den Antrag zu begründen.

Ebenso müsse - als im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant - die Eignung der Gegenargumente in der Beschwerde zur inhaltlichen Stattgabe des Antrages vom offen bleiben. Unter den gegebenen Umständen wäre der angefochtene Bescheid aber jedenfalls nicht dahingehend umzuinterpretieren, dass er inhaltlich, insbesondere als Abgabenbescheid, über den Antrag abspräche.

Eindeutig sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass über das Rechtsmittel gegen einen zurückweisenden Bescheid nur mit Bestätigung der Zurückweisung (folglich völlige Abweisung des Rechtsmittels) oder mit der Verwerfung der Zurückweisung (folglich ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides) entschieden werden dürfe. Die Abänderung des zurückweisenden Bescheides in einen Bescheid, der inhaltlich über den ursprünglichen Antrag abspricht, sei jedenfalls ausgeschlossen.

Nicht eindeutig sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen zur Rechtsfrage, ob ein Zurückweisungsbescheid vom Verwaltungsgericht nur aufgrund des erstinstanzlich herangezogenen Zurückweisungsgrundes bestätigt werden dürfe ( mit Verweis auf ) oder ob auch ein tauglicher, aber erstinstanzlich nicht herangezogener Zurückweisungsgrund zur Bestätigung des Zurückweisungsbescheides führe (; ).

Da im vorliegenden Fall weder ein tauglicher, erstinstanzlich herangezogener Zurückweisungsgrund vorliege, noch ein tauglicher, erstinstanzlich nicht herangezogener Zurückweisungsgrund ersichtlich sei, erweise sich die dargestellte Diskrepanz in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unerheblich.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei folglich mangels irgendeines tauglichen Zurückweisungsgrundes mit der (ersatzlosen) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der die Zurückweisung des Antrages ausspreche (Zurückweisungsbescheides) vorzugehen. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides bedeute, dass die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) in einem weiteren Rechtsgang in einem Bescheid inhaltlich über den verfahrensgegenständlichen Antrag abzusprechen haben werde.

Da in der Beschwerde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Hauptbegehren sei, werde damit der Beschwerde stattgegeben.

Klarstellend merkte das Bundesfinanzgericht an, dass nicht davon ausgegangen werde, dass der angefochtene Bescheid die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 239 BAO auf Rückzahlung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto ausspreche.

Ebenso würde nicht davon ausgegangen, dass ein Antrag gemäß § 239 BAO auf Rückzahlung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto gestellt worden sei.

Aber selbst wenn dies anders wäre, so sei festzuhalten: "Wenn - wie hier mangels eines zu einemGuthaben führenden Abgabenbescheides - kein rückzahlbares Guthaben besteht, ist einRückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Nur derRückzahlungsantrag eines nicht Antragslegitimierten (hier: eine Person, die die von einer anderenPerson entrichtete Parkometerabgabe bekommen will, was hier nicht zutrifft, wäre zurückzuweisen. (Vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 239 Rz 16 f.)."

Somit wäre auch bei dieser Sichtweise die Antragszurückweisung verfehlt.

11. Bescheid

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers auf aliquote Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum von ***6*** in der Höhe von 13,86 Euro gemäß § 6 iVm § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Pauschalierungsverordnung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49/2021) ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus:

"Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom die Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum vom ***6*** und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass auf Grund der temporären Aufhebung aller Kurzparkzonen in der Zeit vom 16. März bis die Pflicht zur Entrichtung der Parkometerabgabe entfallen sei. Er hätte aber den Zeitraum vom ***2*** durch die vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom ***5*** festgestellte pauschalierte Parkometerabgabe bereits im Voraus bezahlt. Daher ergäbe sich eine Übervorteilung des Antragstellers, aus der ein aliquoter Rückzahlungsanspruch für jenen Zeitraum bestehen muss, der vom Antragsteller zwar bezahlt wurde, in dem jedoch aufgrund der Verordnung MA 48 - SRWD- 657926/2019 keine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei. Aus diesem Grund begehrte der Antragsteller die Rückzahlung von 13,86 Euro.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 18 Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017 (BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 133/2022) iVm § 7 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948 (BGBl. Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 51/2012) können Gemeinden für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO eine Abgabe ausschreiben.

Die Gemeinde Wien hat gestützt auf diese Ermächtigung (bzw. die gleichlautende Vorgängerreglung des § 15 Abs. 3 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2005 - FAG 2005 [BGBl. I Nr. 156/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005]) die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/2020) erlassen.

Nach § 1 Parkometerabgabevordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO eine Abgabe zu entrichten. Die Einhebung der Abgabe erfolgt grundsätzlich durch das Lösen eines, der Abstellzeit entsprechenden, (elektronischen) Parkscheins bei jedem Abstellvorgang. Abweichend davon kann die Gemeinde gem. § 6 Parkometergesetz 2006 (LGBI. für Wien Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. für Wien Nr. 71/2018) durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln. Die Gemeinde Wien hat gestützt auf diese Verordnungsermächtigung die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) erlassen.

Die Parkometerabgabe kann gemäß der Pauschalierungsverordnung pauschal entrichtet werden und der Magistrat ist gemäß § 7 Pauschalierungsverordnung ermächtigt, Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit zu treffen.

Die Pauschalierungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe zum Inhalt hat (vgl. ). Der Antragsteller zahlt die pauschale Parkometerabgabe aufgrund der mit dem Magistrat geschlossenen Pauschalierungsvereinbarung.

Der Bescheid vom ***5***, GZ ***4***-2019, mit dem eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung gern § 45 Abs. 4 und § 43 Abs 2a Z. 1 StVO erteilt wurde, enthält in seiner Begründung bloß die Feststellung, dass der Antragsteller die pauschale Parkometerabgabe entrichtet hat, schreibt diese jedoch, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, nicht vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit a Pauschalierungsverordnung ist die Parkometerabgabe für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StV0 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 StV0 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 120 Euro, bei einer Geltungsdauer der Kurzparkzone von nicht mehr als zehn Stunden an fünf Tagen pro Woche für ein Jahr mit 90 Euro vorzuschreiben.

Gemäß § 2 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung ist die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet. Die Berechnung der zu entrichtenden Abgabe erfolgt daher gemäß den Vorgaben der Pauschalierungsverordnung weder tage- noch wochenweise, sondern monatsweise.

Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Abgabe kann lediglich erfolgen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies wurde in § 6 Pauschalierungsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen für noch nicht begonnene Monate normiert.

§ 6 der Pauschalierungsverordnung normiert unter anderem ausdrücklich, dass ein Rückerstattungsanspruch der pauschal entrichteten Abgabe gegeben ist, wenn der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert ist, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen.

Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Pauschalierungsverordnung werden bereits angefangene Kalendermonate bei einer Rückerstattung nicht berücksichtigt. Auch bei einer Rückerstattung erfolgt diese nicht tage- oder wochenweise, sondern monatsweise.

Die Pauschalierungsverordnung sieht somit bei einer dauerhaften Hinderung des Gebrauches der Pauschalierung ausschließlich eine monatsgenaue Berechnung vor. Eine temporäre Aufhebung der Kurzparkzone entspricht nicht diesen rechtlichen Vorgaben. Weiters ist eben keine taggenaue oder wochenweise Berechnung vorgesehen und kann eine solche daher auch nicht erfolgen. Eine über § 6 Pauschalierungsverordnung hinausgehende Rückzahlung wäre daher rechtlich nicht gedeckt.

Außerdem ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ) im Hinblick auf die pauschal entrichtete Abgabe zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, wonach die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist, eine allgemeine Regel darstellt. Diese wird durch die Ermächtigung des § 6 Parkometergesetz 2006iVm § 7 Pauschalierungsverordnung zum Abschluss von Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit durchbrochen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass es bei einer Pauschalierung auf die tatsächlich konkretisierten Tatbestände nicht ankommt, weshalb für den Zeitraum der Geltung einer Pauschalierung § 5 Abs. 2 zweiter Satz Parkometerabgabeverordnung, der an den jeweiligen Abstellvorgang anknüpft, gar nicht zum Tragen kommen kann. Gehört es doch zum Wesen der Pauschalierung, dass für die Berechnung von Leistungen, die für einen Zeitraum zu erbringen sind, nicht von der Zahl der in dieser Zeit tatsächlich konkretisierten, für die Berechnung (normalerweise) maßgeblichen Tatbestände ausgegangen wird, sondern von einem auf Grund von erfahrungsgestützten Erwartungen angenommenen Durchschnitt.

Die Aufhebung der Kurzparkzonen trat mit , die Wiederinkraftsetzung mit in Kraft. Daher bestand bis zum 17. März (im März daher elf Tage für die flächendeckenden Kurzparkzonen von Montag bis Freitag; für die Sonderzone Stadthalle darüber hinaus Samstag, Sonntag, Feiertage von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und ab dem 27. April(im April daher vier Tage für die flächendeckenden Kurzparkzonen von Montag bis Freitag; fürdie Sonderzone Stadthalle darüber hinaus Samstag, Sonntag, Feiertage von 18.00 Uhr bis 22.00Uhr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabepflicht.

Somit waren in den Monaten März und April 2020 an einigen Tagen Kurzparkzonen in Kraft, indenen das Abstellen eines mehrspurgien Kraftfahrzeug der Parkometerabgabe unterlag. DerBeschwerdeführer hat die Parkometerabgabe für diese Tage nicht durch das Lösen einzelnerParkscheine, sondern pauschal im Vorhinein entrichtet. Daher besteht, entgegen der Ansichtdes Antragstellers kein rückerstattungsfähiges Abgabenguthaben.

Aus diesen Gründen war der Antrag auf Rückzahlung als unbegründet abzuweisen."

12. Verfahrenshilfeantrag

Mit Schreiben vom brachte der Anstellsteller einen "Verfahrenshilfeantrag Bundesfinanzgericht zur Einbringung einer Beschwerde zu GZ ***4***-2019" bei der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Zum dem Antrag zu Grunde liegenden Rechtsstreit wird auf die Darstellung im Verfahrensgang verwiesen. Der Antragsteller erhält eine Notstandshilfe mit einem Tagsatz von Euro 25,06, Mindestsicherung von monatlich Euro 226,14 und ist vermögenslos.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Antragstellers.

[...]

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Verfahrenshilfe

§ 292 BAO lautet:

"§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat.

Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."

Der beschwerdegegenständliche Antrag entspricht den Erfordernissen des § 292 Abs 8 BAO.

Nach § 292 Abs 1 BAO setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs 1 idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (Ritz/Koran, BAO7, § 292 Rz 3 mHa ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18).

Im vorliegenden Fall ist der zu Grunde liegende Sachverhalt unstrittig und es sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Schon der recht umfangreiche bisherige Verfahrensgang legt nahe, dass es sich dabei um durchaus schwierige Rechtsfragen handelt. Eine Einschätzung zu welcher auch das Verwaltungsgericht Wien gelangt ist, das diesbezüglich ausführte: "Auch weist die gegenständliche Fallkonstellation durchaus Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf, sodass von einer Komplexität der Rechtssache auszugehen ist." Dieser Einschätzung ist auch von Seiten des Bundesfinanzgerichtes zuzustimmen. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit ergibt sich aus der Besonderheit des Falles und zur spezifischen Fragestellung liegt - soweit ersichtlich - nicht nur keine ständige, sondern schlicht gar keine, Judikatur vor.

Es liegen daher besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO vor.

Nach § 292 Abs 5 BAO ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand offenbar aussichtslos, wobei bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges keine Aussichtslosigkeit vorliegt. Mutwillig ist eine Beschwerde der Definition der genannten Bestimmung zufolge dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

Die Definition der offenbaren Aussichtslosigkeit im ersten und zweiten Satz des § 292 Abs 5 entspricht gemäß den ErläutRV 1352 BlgNR 25. GP 18 f, "der diesbezüglichen Rechtsprechung (zB ) zu § 63 ZPO" (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 292 Rz 5 [Stand , rdb.at]).

Beurteilungskalkül für die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend das Kriterium der Aussichtslosigkeit ist, ob die Rechtsverfolgung nicht von Vornherein aussichtslos erscheint, wobei dabei ein gröberer Maßstab anzuwenden ist als bei der nachfolgenden tatsächlichen Sachentscheidung, sodass die Bewilligung der Verfahrenshilfe diese somit nicht vorwegnimmt, sondern nur sagt, dass ein späteres Obsiegen nach dem Beurteilungskalkül der Verfahrenshilfe nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint bzw dafür eine "nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges" besteht (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 292 Rz 5 [Stand , rdb.at]).

Im Hinblick auf die dargestellten Umstände des Beschwerdefalles und die spezifische Rechtsfrage erscheint ein Obsiegen des Antragstellers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen oder stellt sich als ganz entfernte Möglichkeit dar. Somit liegt diesbezüglich kein Grund zur Versagung der Verfahrenshilfe vor.

Der Antrag enthält eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO) des Antragstellers.

Gemäß § 292 Abs 1 Z 1 BAO ist für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Den notwendigen Unterhalt definiert § 292 Abs 2 BAO als denjenigen Unterhalt, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. GP 18 f) kann entnommen werden kann, dass die Bestimmungen des § 292 BAO über die Gewährung von Verfahrenshilfe den Regelungen der ZPO (§ 63 ff ZPO) nachgebildet sind, was insbesondere für die Definition des notwendigen Unterhalts (§ 292 Abs 2 BAO) gilt ().

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. GP 18) entspricht die Definition des "notwendigen Unterhalts" in § 292 Abs 2 BAO jener in § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO, sodass als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen ist, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (, mHa ).

Bei der Beurteilung, ob die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestritten werden können, ist auf die Einkommens- und Vermögenslage im Beurteilungszeitpunkt abzustellen ().

Das Existenzminimum beläuft sich bei Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht derzeit auf Euro 1.110,00 monatlich (vgl BMJ, Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner, Stand Jänner 2023). Somit erreicht das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers nicht einmal das Existenzminimum und der Antragsteller ist folglich jedenfalls verfahrenshilfebedürftig.

Somit waren die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom Antragsteller getroffen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:VH.7400003.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at