WiEReG - Zwangsstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG, Brückenkopfgasse 1/8, 8020 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige KG handelt, auf, bis spätestens eine Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.
Mit Schreiben vom erhob die Bf durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der beschwerdegegenständliche Zwangsstrafenbescheid sei dem Steuerberater der Bf, ***stV***, am zugestellt worden. Die Meldung sei am selben Tag () durchgeführt worden, und zwar ohne Kenntnis des beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafenbescheides. Die Meldung habe sich verzögert, weil der Steuerberater der Bf - für die Bf unerwartet - angegeben habe, die Meldung nicht verfassen zu können. Der Geschäftsführer der Bf habe sich daher an die rechtsfreundliche Vertretung gewandt, die über deren Steuerberater die Meldung eingebracht habe. Aus organisatorischen Gründen sei dies erst am erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der beschwerdegegenständliche Zwangsstrafenbescheid schon allein aufgrund der Beschwerde noch nicht rechtskräftig gewesen. Die festgesetzte Zwangsstrafe sei daher nicht notwendig gewesen, um die Bf zur Meldung zu veranlassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend wurde ua ausgeführt, der beschwerdegegenständliche Zwangsstrafenbescheid sei am um 13:07 Uhr in die FinanzOnline-Databox zugestellt worden. Die Meldung sei laut Register der wirtschaftlichen Eigentümer am um 15:14 Uhr durchgeführt worden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht werde, die Meldung sei ohne Kenntnis des beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafenbescheides durchgeführt worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Bescheid am um 14:02 Uhr - und somit vor Abgabe der Meldung - in der FinanzOnline-Databox gelesen worden sei. Da die Meldung erst nach Zustellung des beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafenbescheides erfolgt sei, erweise sich die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht als unrechtmäßig. Die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe zeige sich bereits darin, dass die Meldung gleich nach Festsetzung der Zwangsstrafe erstattet worden sei. Die Zwangsstrafe erscheine auch der Höhe nach mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht unangemessen.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom beantragte es die Abweisung der Beschwerde. Zudem verwies es ua auf die Zustellvollmacht von ***stV***.
Am wandte sich das Bundesfinanzgericht mit folgendem Vorhaltsschreiben an das Finanzamt:
"In dem von der "Verfahrensbetreuung, GDV" verfassten E-Mail vom (siehe OZ 11 der elektronischen Aktenvorlage) wird wie folgt ausgeführt: "Sehr geehrte Frau ***Sachbearbeiterin FA***, der Bescheid WIEREGZO für SID ***Subjektidentifikationsnummer 1*** wurde an FON Teilnehmer-ID ***...*** am 2022-05-30 um 13:07 Uhr zugestellt und am 2022-05-30 um 14:02 Uhr gelesen. FON Teilnehmer-ID ***...*** gehört zu SID ***Subjektidentifikationsnummer 2***."
Sie werden um Mitteilung ersucht, von welcher Institution diese Datenauswertung stammt. Zudem werden Sie um Übermittlung des bezughabenden (auszugsweisen) Datenprotokolls ersucht."
Daraufhin ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Auswertung der FinanzOnline-Daten zukommen. Es teilte mit, dass diese Daten von der Sektion I/10 des Bundesministeriums für Finanzen stammten.
Mit Schreiben vom brachte das Bundesfinanzgericht dem rechtsanwaltlichen Vertreter der Bf diese Unterlagen zur Kenntnis. Eine Rückmeldung blieb aus.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige und beim Finanzamt Österreich erfasste KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom ***tt.10.2021*** errichtet und am ***tt.11.2021*** im Firmenbuch eingetragen wurde. Einzige Komplementärin der Bf ist seit deren Gründung die ***XY GmbH***. Kommanditisten der Bf sind seit deren Gründung ***A*** und ***B***.
Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter UAbs WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme der Erstmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom (zu Handen ***stV***) unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung einer solchen Meldung bis spätestens aufgefordert.
Weil sich die Bf auch durch dieses Erinnerungsschreiben nicht dazu veranlasst sah, die Meldung vorzunehmen, setzte das Finanzamt mit an die Bf (zu Handen ***stV***) gerichtetem Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe fest. Der Zwangsstrafenbescheid langte am um 13:07 Uhr in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) des zustellungsbevollmächtigten ***stV*** ein. Er wurde ebendort am um 14:02 Uhr abgerufen (gelesen).
Die Meldung wurde am um 15:14 Uhr durchgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Gründung der Bf sowie zum Kreis der Gesellschafter der Bf stützen sich auf eine Abfrage des Firmenbuches einschließlich der dort archivierten Urkunden. Die dort hinterlegten Daten stimmen mit jenen Daten überein, die in dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgewiesen sind. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts Anderslautendes zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der beschwerdegegenständliche Zwangsstrafenbescheid am um 13:07 Uhr in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) des zustellungsbevollmächtigten ***stV*** einlangte und ebendort um 14:02 Uhr desselben Tages abgerufen (gelesen) wurde, beruht auf der vom Finanzamt über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes übermittelten FinanzOnline-Auswertung (FinanzOnline-Teilnehmeridentifikation: ***...*** [***stV***]) sowie der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Finanzamt und der "Verfahrensbetreuung, GDV". Die Bf ist dem ebenso wenig entgegengetreten wie den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht, denen Vorhaltscharakter zukommt (vgl bereits Stoll, BAO 2713 samt Judikaturnachweisen und zB ; siehe auch ).
Seitens der Bf wurde weder im abgabenbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingewendet, dass ***stV*** nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen wäre.
Dass die Meldung am um 15:14 Uhr erstattet wurde, ist durch einen vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Screenshot aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie durch eine aktenkundige E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Finanzamt und der WiEReG-Registerbehörde belegt. Die Bf ist dem nicht entgegengetreten.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten bzw sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):
Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch KG zählen (Z 2 leg cit), haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
Gemäß § 5 Abs 1 letzter UAbs WiEReG haben die Rechtsträger die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln.
Gemäß § 6 Abs 1 WiEReG sind KG iSd § 1 Abs 2 Z 2 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Im vorliegenden Fall ist Komplementärin der Bf eine GmbH, sodass der Befreiungstatbestand des § 6 Abs 1 WiEReG nicht greift. Ausgehend von der am erfolgten Ersteintragung der Bf im Firmenbuch hätte die Bf gemäß § 5 Abs 1 letzter UAbs WiEReG die Erstmeldung binnen vier Wochen, somit bis spätestens zu erstatten gehabt.
Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.
Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.
Eine Zwangsstrafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) befolgt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl ; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1).
Gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (vgl ). Auf das tatsächliche Einsehen der FinanzOnline-Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl etwa Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rz 4).
Der beschwerdegegenständliche, an die Bf gerichtete Zwangsstrafenbescheid langte am um 13:07 Uhr in der FinanzOnline-Databox (Nachrichten) des zustellungsbevollmächtigten ***stV*** ein und gilt daher - der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur folgend - als in diesem Zeitpunkt zugestellt. Die Erstmeldung gemäß § 5 Abs 1 letzter UAbs WiEReG wurde zwar am selben Tag, jedoch erst um 15:14 Uhr und damit nach der Zwangsstrafenfestsetzung durchgeführt. Somit kann in der Zwangsstrafenfestsetzung unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl zB ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).
Zudem ist auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa ; ; ; vgl auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa ).
Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter UAbs WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme der Erstmeldung binnen vier Wochen nach der Ersteintragung im Firmenbuch nicht nachkam (ausgehend von der am erfolgten Ersteintragung im Firmenbuch hätte die Bf die Erstmeldung bis spätestens zu erstatten gehabt), wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung der streitgegenständlichen Zwangsstrafe dazu aufgefordert, die Meldung bis spätestens nachzuholen.
Das Finanzamt forderte die Bf zur Nachholung der Meldung nicht etwa unmittelbar nach Fristablauf im Dezember 2021 auf, sondern wartete damit mehr als drei Monate bis zum zu. Die vom Finanzamt eingeräumte Nachfrist () war überdies um einige Tage länger als die in § 16 Abs 1 WiEReG vorgesehene Sechs-Wochen-Frist. Nach dem Ablauf der Nachfrist wartete das Finanzamt abermals mehr als eine Woche zu, bis es schließlich die Zwangsstrafe festsetzte. Vom Zeitpunkt des Eintrittes der Meldepflicht bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe vergingen demnach rund sechs Monate, in denen die Bf untätig blieb.
Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass vom Zeitpunkt des Eintrittes der Meldepflicht bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe rund sechs Monate vergingen, in denen die Bf untätig blieb, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) durchaus angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB , mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 6 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100559.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at