Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2023, RV/7100436/2023

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesa che ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgru ndlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungs blatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltu ngsgerichtshof n ach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgan g

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 ua die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros.

Im Zuge der Veranlag ung der Einkommensteuer 2021 wurde weder das Pendlerpauschale noch der Pendlereuro berücksichtigt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei Grenzgänger und ersuche um Berücksichtigung des Pendlereuros und des Pendlerpauschales, weil die Fahrtstrecke hin und zurück jeweils 70 km betrage.

Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben, die Pendlerpauschale mit 1.224,00 Euro und der Pendlereuro in Höhe von 46,66 Euro berücksichtigt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, im Zuge der Beschwerde sei kein Auszug aus dem Pendlerrechner, sondern lediglich eine Erklärung für den Arbeitgeber übermittelt worden. Da sich die Verhältnisse zum Vorjahr nicht geändert hätten, sei - wie bei der Arbeitnehmerveranlagung 2020 - ein Drittel des höchstmöglichen Ausmaßes des Pendlerpauschales bzw. des Pendlereuros anerkannt worden. Es werde auf die Vorjahresbegründung verwiesen.

Im Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich und sei nur bis Ende März 2021 mit einem Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Er optiere in die unbeschränkte Steuerpflicht.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Klarstellung, ob er im Jahr 2021 einen Nebenwohnsitz in Österreich gehabt habe und bejahendenfalls um Bekanntgabe und Nachweis, an wie vielen Tagen im Monat er sich an diesem aufgehalten habe. Darüberhinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert

  1. bekanntzugeben, wie oft er den Familienwohnsitz in der Slowakei aufgesucht habe,

  2. ob sich dort sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befinde und

  3. die Familienheimfahrten durch Vorlage von Fahrscheinen, Fahrtenbuch und Tankrechnungen nachzuweisen.

In Beantwortung dieses Ersuchschreibens führte der Beschwerdeführer aus, er arbeite pro Woche vier Tage von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr mit einer zweistündigen Mittagspause. Er legte Belege vor, nach welchen er im Streitjahr 2021 an folgenden Tagen bei der Tankstelle in ***1***, Super 98 getankt hat:


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Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, beantragte, der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben und führte aus, hinsichtlich der Anerkennung der Fahrtkosten sei strittig, wie oft der Beschwerdeführer von seinem Wohnsitz in A nach Wien gependelt bzw. ob er im Jahr 2021 auch von einem Nebenwohnsitz in Wien aus zur Arbeit gefahren sei. Hierbei sei darauf verwiesen, dass bereits für das Jahr 2020 ein Verfahren mit gleicher Problematik vor dem BFG anhängig gewesen sei. Entgegen der Angabe des Beschwerdeführers betrage die kürzeste Entfernung zwischen A und Wien nicht 70 km, sondern 168 km bei einer Reisedauer von ca. 2h 15 min in eine Fahrtrichtung. Laut Vorhaltsbeantwortung vom habe der Beschwerdeführer im Jahr 2021 an vier Tagen in der Woche von 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr gearbeitet. Dazwischen habe es eine Pause von 2 Stunden gegeben. Lege man eine lebensnahe Betrachtung zugrunde, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass an vier Tagen in der Woche eine knapp fünfstündige An- und Rückreise unternommen werde. Dies werde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, bis März 2022 einen Nebenwohnsitz in Wien gehabt zu haben. Aus dem vorgelegten Meldezettel gehe zwar lediglich die Meldung eines Nebenwohnsitzes in der ***2***, ab Dezember 2021 hervor, der polizeilichen Meldung komme jedoch nur Indizwirkung zu (). Darüber hinaus würden die vorgelegten Tankrechnungen die Vermutung bestärken, dass der Beschwerdeführer an nicht mehr als 7 Tagen im Monat zwischen Wien und dem Wohnsitz in A gependelt sei. Die Gesamtsumme der Tankrechnungen entspreche einem Drittel des höchsten Pendlerpauschales. Die Behörde gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auch für den Rest des Jahres 2021 über einen Nebenwohnsitz in Wien verfügt und an 4 bis 7 Tagen im Kalendermonat an seinen Wohnsitz in A gependelt sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist in ***3***, als Koch beschäftigt und hat zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 optiert. Er war bis zum an der Adresse seines Arbeitgebers hauptgemeldet und von bis hatte er einen Nebenwohnsitz in ***2***.

Sein Wohnort liegt in A, das ca. 168 km von seiner Arbeitsstätte entfernt liegt. Die Fahrt dorthin dauert ca. 2h 15 min in eine Richtung. Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 2021 an vier Tagen in der Woche von 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr mit einer Mittagspause von 2 Stunden. Den Weg von seiner Arbeitsstätte zu seinem Wohnort in der Slowakei legte er an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück.

2. Beweiswürdigung

Der oben festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, auf die Daten des Zentralen Melderegisters und hinsichtlich der Annahme, dass der Weg Wohnung-Arbeitsstätte 168 km beträgt und an nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wurde, auf folgende Beweiswürdigung:

Zur Berechnung der Strecke wurde die Postleitzahl und der Ortsname in der Slowakei in Google Maps bzw. im Michelin Routenplaner eingegeben und die Entfernung von Wien abgefragt. Abfragen ergaben eine Entfernung zwischen 163 und 200 km. Die belangte Behörde nahm daher mangels eines Nachweises durch den Beschwerdeführer 168 km als gegeben an. Dieser Annahme trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, er lege die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte täglich zurück, ist in Anbetracht folgender Tatsachen absolut unglaubwürdig:

1. Sein Arbeitstag beginnt nach seinen eigenen Angaben um 9 Uhr und endet erst um 21 Uhr.

2. Seine Wohnung in A laut Routenplaner ca. 168 km von seiner Arbeitsstätte entfernt ist.

3. Die Fahrt Arbeitsstätte - Wohnung dauert ca. 2 Stunden 15 Minuten.

4. Er hatte ganzjährig einen Wohnsitz in Österreich.

Auch wenn die polizeiliche Meldung nur Indizwirkung hat, erhärten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Tankrechnungen die Vermutung, dass er an nicht mehr als 7 Tagen im Monat zwischen Wien und dem Wohnsitz in A gependelt ist. Andernfalls hätte er in Anbetracht der Entfernung öfter tanken müssen. Diese Tatsachenfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer auch in der Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102311/2021, und im Vorlagebericht zur Kenntnis gebracht. Er widersprach ihnen nicht, sondern wiederholte sein Begehren auf Zuerkennung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros.

Tritt der Beschwerdeführer aber den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und/oder im Vorlagebericht im Tatsachenbereich nicht entgegen, hat er die Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten zu lassen (vgl. für viele etwa ). Sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der Vorlagebericht entfalten nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Vorhaltscharakter (; ).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltende Fassung lautete auszugsweise:

"Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:


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Bei mindestens 20 km bis 40 km
696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
2 016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:


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Bei mindestens 2 km bis 20 km
372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km
3 672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

….

j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen."

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl II Nr 276/2013 idF BGBl II Nr 154/2014 lautet:

"Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

§ 1. [...]

Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels

§ 2. [... ]

Pendlerrechner

§ 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

(2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.

(3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.

(4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend.

(5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder
2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2)
unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit).

(6) Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Dieser Ausdruck gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer den Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.

(7) Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich (insbesondere weil die Wohnung oder Arbeitsstätte im Ausland liegt) oder liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (insbesondere bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro den für derartige Fälle aufgelegten amtlichen Vordruck zu verwenden. Wenn der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert, ist dies durch einen entsprechenden Ausdruck des Pendlerrechners nachzuweisen.

§ 4. bis § 6. [...]"

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG hat der Arbeitnehmer für "die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales [...] auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben."

Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.

3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 650 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16 000 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.

4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

Das Pendlerpauschales und der Pendlereuro können in Anbetracht der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in vollem Ausmaß nur bei Vorliegen der darin normierten Voraussetzungen gewährt werden.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. zB ; ).

Von der belangten Behörde wurde zur Klärung der Frage, wie oft der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Slowakei aufsucht, ein Vorhalteverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführer um Vorlage geeigneter Unterlagen zum Beweis seiner Behauptung ersucht. Aufgrund der von ihm in weiterer Folge vorgelegten 16 Tankrechnungen betreffend das Streitjahr 2021 - ein Fahrtenbuch wurde trotz Aufforderung nicht beigebracht - sowie der Tatsache, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, nach einem von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr dauernden Arbeitstag einen 2 Stunden 15 Minuten dauernden Heimweg anzutreten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Weg Arbeitsstätte - Wohnung nicht täglich, sondern maximal zwischen vier und sieben Mal pro Kalendermonat zurückgelegt hat.

Da die Entfernung zwischen der Wohnung in ***Bf1-Adr*** (Slowakei) und der Arbeitsstätte in Wien ca. 168 km, somit mehr als 60 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist, steht dem Beschwerdeführer das Pendlerpauschale zu einem Drittel (von 3.672,00 Euro) und somit iHv von 1.224,00 Euro zu (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d und e EStG 1988). Der Pendlereuro beträgt hingegen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Entfernung von 168 km nicht 46,66 Euro, sondern 112,00 Euro (= ein Drittel von 336 Euro).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie oft pro Kalendermonat der Beschwerdeführer die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte zurücklegt, ist eine Tatfrage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten war. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2021)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d und e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100436.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at