Antrag auf Ratenzahlung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend die Bewilligung einer Zahlungserleichterung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Ansuchen vom beantragte die beschwerdeführende Partei (Bf), die Entrichtung ihrer Abgabenschuld aus dem letzten Steuerbescheid und von Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 14.494,00 in Monatsraten von € 1.000,00 zu bewilligen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit der Begründung abgewiesen, das Ansuchen enthalte keine Begründung.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, seine momentane finanzielle Lage gestatte aufgrund erfolgter Investitionen in sein Einfamilienhaus nicht die Entrichtung des aushaftenden Gesamtbetrages. Die Höhe der Abgabenschuld sei aber unbestritten. Er habe einen Dauerauftrag über die Monatsraten in Höhe von € 1.000,00 eingerichtet.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Abgabenschuld zu niedrig, dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgaben sind mittlerweile vollständig entrichtet. Am Abgabenkonto haftet derzeit kein fälliger Abgabenrückstand aus.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten und der Mitteilung des Finanzamtes Österreich vom , dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben entrichtet wurden. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige Entrichtung oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringung der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Mit Eingabe vom stellte der Bf den Antrag, den fälligen Abgabenrückstand in Höhe von € 14.494,00 in Raten in Höhe von € 1.000,00 monatlich zu entrichten. Die begehrte Zahlungsfrist ist bereits abgelaufen. Die Abgaben sind vollständig entrichtet.
Nachdem eine durch das Bundesfinanzgericht gewährte Zahlungserleichterung nur ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Ratenzahlung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides die begehrte Ratenzahlung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (; , 2006/13/0149; ; , RV/7104588/2016; , RV/7103108/2017; , RV/7104231/2019).
Da die Abgaben bereits zur Gänze entrichtet wurden und die beantragte Zahlungserleichterung auf Grund des zwischenzeitigen Auflaufs der beantragten Frist nicht mehr zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105247.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at