zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2023, RV/5100230/2023

Vertreterbestellung bei einer Grundstücksgemeinschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stossier Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Dragonerstraße 54, 4600 Wels, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 2 Bundesabgabenordnung zu ***EWAZ*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") ist eine von mehreren Grundbesitzerinnen der unter dem ***EWAZ*** geführten wirtschaftlichen Einheit "unbebautes Grundstück". Da dem Finanzamt von der Miteigentumsgemeinschaft keine vertretungsbefugte Person aus deren Mitte namhaft gemacht worden war, wurde von der belangten Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Bescheid vom als Vertreterin nach § 81 Abs. 2 BAO bestellt.

Am langte bei der belangten Behörde rechtzeitig die dagegen gerichtete Beschwerde vom ein, die die steuerliche Vertretung der Bf. unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht für die Bf. einbrachte. Inhaltlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und dass andere Miteigentümer, zB. ein Jurist und Vizebürgermeister, als besonders geeignete Personen als Vertreter zu erachten seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , welche an die Bf. adressiert war und dieser persönlich und nicht der steuerlichen Vertretung zugestellt wurde, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Suche nach einem (geeigneten) Vertreter falle in den Wirkungsbereich der Miteigentümergemeinschaft und es sei nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, im Rahmen eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens im Kreis der Miteigentümer danach zu forschen.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom , welcher von der namhaft gemachten Vertretung der Bf. für diese rechtzeitig am eingebracht wurde. Darin bemängelte die Bf. die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, welche an die Beschwerdeführerin und nicht an den Rechtsvertreter erfolgt sei.

Mit Beschluss vom , RV/5100746/2022, sprach das Bundesfinanzgericht nach einem Vorhalteverfahren aus, dass hinsichtlich der als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigung vom ein Zustellmangel vorlag, der mangels tatsächlichen Zukommens auch nicht nachträglich heilte. Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom konnte daher keine Wirksamkeit entfalten und gehört dem Rechtsbestand nicht an. In der Folge setzte das Bundesfinanzgericht die Parteien des Verfahrens gemäß § 281a BAO davon in Kenntnis, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO zu erlassen war.

Die (abweisende) Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. In dieser führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Vertreterbestellung deswegen von Amts wegen vorgenommen wurde, da dem Finanzamt gegenüber bisher kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht wurde und es nach § 81 Abs. 1 BAO Aufgabe der Miteigentümergemeinschaft sei, dafür zu sorgen, dass ein besser geeigneter Miteigentümer zum Vertreter bestellt werde.

Der Vorlageantrag vom langte bei der belangten Behörde am und somit rechtzeitig ein und enthielt kein weiteres Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Im Vorlagebericht vom führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom und die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom ergänzend aus, dass ein neuer Vorlageantrag eingebracht und auch zwischenzeitlich von der Miteigentümergemeinschaft kein gemeinsamer Vertreter (gegenüber der belangten Behörde) namhaft gemacht wurde. Die belangte Behörde legte einen Grundbuchsauszug vom betreffend die beschwerdegegenständliche Liegenschaft ***2*** vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") ist durch die Kaufverträge vom 09. und eine von mehreren Grundbesitzerinnen der unter dem ***EWAZ*** geführten wirtschaftlichen Einheit "unbebautes Grundstück". Da der belangten Behörde von der Miteigentumsgemeinschaft keine vertretungsbefugte Person aus deren Mitte namhaft gemacht worden war, wurde von der belangten Behörde die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom als Vertreterin nach § 81 Abs. 2 BAO bestellt. Bis dato wurde von der Miteigentumsgemeinschaft keine vertretungsbefugte Person aus deren Mitte namhaft gemacht. Die Bf. verfügt seit ***3*** über einen Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr***, wobei diese Liegenschaft unmittelbar an die beschwerdegegenständliche Liegenschaft ***2***, angrenzt, ebenso wie die Wohnsitze weiterer Miteigentümer.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.

Wie eine Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Zentrale Melderegister ergibt, verfügt die Bf. jedenfalls seit ***3*** bis dato über einen Hauptwohnsitz, der - wie eine Einsichtnahme in den Kataster via www.DORIS.at und eine Abfrage bei einem weiteren Kartendienst ergaben - unmittelbar an die beschwerdegegenständliche Liegenschaft angrenzt, für deren Miteigentümergemeinschaft ein Vertreter bestellt wurde. Eine entsprechende Abfrage des Bundesfinanzgerichts ergab zudem, dass es sich bei einigen Miteigentümern um Nachbarn der Bf. handelt, deren Wohnsitze jeweils - wie auch jener der Bf. - an die beschwerdegegenständliche Liegenschaft angrenzen.

Den in angefochtenen Bescheid, in der Beschwerdevorentscheidung und in der Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht enthaltenen Ausführungen des Finanzamtes, dass die Miteigentumsgemeinschaft gegenüber dem Finanzamt keinen gemeinsamen Vertreter namhaft gemacht hat, ist die Bf. nicht entgegengetreten, weshalb davon ausgegangen wird, dass kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht wurde.

Die Beweisanträge betreffend Einvernahme der Bf. und des von dieser namhaft gemachten ***1***, Pensionist, ***Adresse*** zur Frage der besseren Eignung von ***1*** als Vertreter, waren mangels Ergebnisrelevanz (siehe dazu unter "Rechtliche Beurteilung") abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtslage

§ 81 Bundesabgabenordnung (BAO) Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 lauten:

"(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

(2)Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.

(…)

(10) Namhaftmachungen und Bestellungen (Abs. 2) wirken auch im Beschwerdeverfahren."

Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 183 Abs. 3 BAO idF. BGBl. I Nr. 108/2022 lautet:

"Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Nach § 833 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sind bei einer Miteigentumsgemeinschaft alle Miteigentümer zusammen vertretungsbefugt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die Bf. beantragte die Aufhebung des Bestellungsbescheides und brachte gegen ihre Bestellung als Vertreterin in der Beschwerde vor, dass sie aufgrund häufiger Auslandsaufenthalte ("des Öfteren im Jahr länger als ein Monat im Ausland") und ihrer Ausbildung ("Theater-, Medien- und Filmwissenschaften und Englisch") die Stellung als Vertreterin nicht in ausreichendem Maße erfüllen könne und es andere Miteigentümer geben würde, welche geeigneter wären. Dies seien beispielsweise ein als Miteigentümer ebenfalls beteiligter Jurist, welcher auch Vizebürgermeister sei (***1***). Darüber hinaus hätte die Bf. keine Möglichkeit, in angemessener Zeit die Miteigentümer von Behördenstücken zu informieren und sich mit ihnen abzusprechen. Sie habe das gegenständliche Grundstück erst vor kurzem erworben und kenne daher auch die übrigen Miteigentümer nicht. Weiters brachte die Bf. vor, dass ihrer Bestellung kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei.

Bei einer Miteigentumsgemeinschaft sind gemäß § 833 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) alle Miteigentümer zusammen vertretungsbefugt. Es lag aufgrund einer Mehrzahl an Eigentümern an der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft ***2*** jedenfalls eine Miteigentumsgemeinschaft vor, derzeit sind 17 Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Zunächst lag es also nach § 81 Abs. 2 BAO an den Miteigentümern der Grundstückseigentümergemeinschaft, der Abgabenbehörde gegenüber einen Vertretungsbefugten namhaft zu machen.

Es war und ist gemäß § 81 Abs. 2 BAO dabei nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, alle in Frage kommenden Miteigentümer zu befragen und den am geeignetsten herauszufinden (; , RV/4100237/2015) und diesen in der Folge nach einem allenfalls aufwändigen Vorverfahren als (geeignetsten) Vertreter zu bestellen. Vielmehr ist es die Aufgabe der Miteigentümergemeinschaft selbst, einen geeigneten Vertreter namhaft zu machen. Widrigenfalls ist die belangte Behörde - wie im konkreten Fall mangels entsprechender Namhaftmachung - nach dieser Gesetzesbestimmung berechtigt (und im Sinne einer geordneten Rechtspflege schlussendlich auch verpflichtet), selbst einen Vertreter zu bestimmen (vgl. ): Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können. Wurde der Abgabenbehörde gegenüber kein Geschäftsführer (im weiteren Sinn gemeint) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter benannt, so ist die gesetzliche Verpflichtung aufrecht, der Abgabenbehörde gegenüber jedenfalls einen (und nur einen) Vertreter namhaft zu machen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf keiner besonderen Aufforderung der Behörde. Diese kann daher unter der Voraussetzung des § 81 Abs. 2 zweiter Satz BAO, ohne erst alle Mitglieder ermitteln und befragen zu müssen, nach freiem Ermessen einen Beteiligten herausgreifen und diesen als Bevollmächtigten behandeln. Die Ermessensübung darf aber den offenkundigen Interessen der Mitglieder nicht zuwiderlaufen ( mit Verweis auf Stoll, BAO-Kommentar, § 81, S. 800 f.). Solange und soweit eine solche Namhaftmachung nicht erfolgt, ist daher die Abgabenbehörde berechtigt, mit Bescheid eine der nach § 81 Abs. 1 in Betracht kommenden Personen als Vertreter zu bestellen. Gegen diesen Bescheid ist, wenn ihn die Abgabenbehörde erlässt, die bestellte Person selbst rechtsmittelbefugt, nicht sind dies jedoch die anderen Gesellschafter (Mitglieder) (Ritz/Koran, BAO7 § 81 Rz 3).

Das Beschwerdevorbringen ist insofern widersprüchlich, als die Bf. einerseits behauptet, die übrigen Miteigentümer offenbar bis auf eine Ausnahme nicht zu kennen, obwohl diese mittlerweile seit nahezu 2 Jahren Nachbarn sind und dies im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde auch bereits knapp ein Jahr lang waren. Andererseits vermeint die Bf. gleichzeitig aber beurteilen zu können, dass andere Miteigentümer als Vertreter geeigneter seien als sie selbst. Sie führt auch nicht aus, aus welchen Gründen sie sich mit den übrigen Miteigentümern noch nicht getroffen hat, um die Frage der Vertretung zu besprechen, obwohl sie bereits seit dem Jahr 2021 Miteigentümerin des beschwerdegegenständlichen Grundstücks ist und ihr Hauptwohnsitz, ebenso wie Wohnsitze weiterer Miteigentümer, direkt an dieses angrenzt. Die restlichen Eigentümer laut Grundbuchsbezirk wohnen offenbar ebenfalls im selben Bezirk. Genau für solche Fälle, bei welchen die Miteigentümer auch nach längerer Zeit nicht von sich aus eine Vertretung namhaft machen, ordnet § 81 Abs. 2 BAO die Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde an.

Es ist daher auch nach § 81 Abs. 2 BAO grundsätzlich Aufgabe der Miteigentümergemeinschaft, dafür zu sorgen, dass solche Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft zu Vertretern bestellt werden, die beispielsweise noch öfter als die Bf. vor Ort sind oder über die aus Sicht der Bf. hilfreichen Fachkenntnisse verfügen. Findet sich kein Miteigentümer, der bereit ist, sich als Vertreter gegenüber der Abgabenbehörde bestellen zu lassen, stand und steht es der Miteigentümergemeinschaft zudem jederzeit frei, einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen.

Die Miteigentümergemeinschaft hätte dabei eine vertretungsbefugte Person ausdrücklich zu bezeichnen gehabt. Eine bloße Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht ist nicht ausreichend. Die bloße Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (nach dem ZustG) ist überdies nicht mit der Namhaftmachung einer nach § 81 vertretungsbefugten Person gleichzusetzen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 81 BAO Rz 4 (Stand , rdb.at)).

Wie unstrittig feststeht, hat die Miteigentumsgemeinschaft bis dato keine vertretungsbefugte Person aus ihrer Mitte namhaft gemacht.

Zu dem von der Bf. angeführten Beschwerdegründen ist darauf zu verweisen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Entscheidung darüber, wer die Miteigentümergemeinschaft gegenüber der Abgabenbehörde vertritt, den Miteigentümern selbst zukommt. Nur für den Fall, dass die Miteigentümergemeinschaft ihrer Verpflichtung nach § 81 Abs. 2 erster Satz BAO nicht nachkommt, kommt der Abgabenbehörde die Entscheidung zu und ist dies somit Voraussetzung für eine derartige amtswegige Bestellung (, , RV/0509-F/12, ).

Aufgrund eines Hauptwohnsitzes in Österreich, welcher Zustellungen der Behörde jedenfalls ermöglicht (vgl. die Formulierung in § 81 Abs. 2 letzter Satz BAO) und welcher direkt an die betreffende Liegenschaft angrenzt und in der (teils unmittelbaren) Nähe der Wohnsitze der weiteren Eigentümer liegt, kommt die Bf. grundsätzlich durchaus als zulässige Vertreterin nach § 81 BAO Abs. 2 Satz 2 BAO in Betracht. Warum sie als zweifache Akademikerin mit Wohnsitz direkt neben dem betroffenen Grundstück dafür ungeeignet sein sollte, hat die Bf. nicht schlüssig dargelegt. Sollte die Dauer der Auslandsaufenthalte der Bf. aus deren Sicht ein Problem darstellen, steht es der Bf. frei, entweder für sich selbst einen Vertreter zu bestellen (dies ist beispielsweise im Rechtsmittelverfahren erfolgt, vgl. auch ) oder für eine Namhaftmachung eines anderen Vertreters innerhalb der Miteigentumsgemeinschaft gegenüber der belangten Behörde zu sorgen.

Bei der Ermessensübung sind Verwaltungsökonomie, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung als wesentliche Gebote zu beachten (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 20 Rz 7 und 9). Es ist nicht die Aufgabe des Finanzamtes, das zu verwaltungsökonomischem Handeln verpflichtet ist, bei allfälligen Unstimmigkeiten innerhalb der Miteigentümergemeinschaft einen Konsens hinsichtlich der Bestellung im Sinne einer bestgeeigneten Vertretung herzustellen. Das liegt im ausschließlichen Wirkungsbereich der Miteigentumsgemeinschaft. Ein offenkundiges Zuwiderlaufen dieser Bestellung mit den Interessen der Mitglieder ist nicht ersichtlich. Daher hat die belangte Behörde auch das Ermessen vertretbar ausgeübt und in den Bescheiden auch entsprechend begründet.

Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren im Vorfeld dieser Bestellung war von der belangten Behörde daher nicht anzustellen (vgl. bereits und ). Mit(Eigentum) bringt eben auch entsprechende Verpflichtungen für jeden einzelnen (Mit)Eigentümer mit sich.

Wichtige Gründe im Sinne des § 81 Abs. 3 zweiter Satz BAO für einen Widerruf der Vertreterbestellung sind nicht erkennbar.

Die Bestellung der Bf. zur Vertreterin war daher in Anbetracht des Gesetzeswortlautes und auch -zwecks zulässig und begegnet daher keinen aufzugreifenden Bedenken, die eine Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen würden.

Beweisanträge sind von der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzulehnen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen u.a. unerheblich sind (). Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-)erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen ( mit Verweis auf ; vgl. Ritz, BAO7, § 183 Tz 3, mwN). Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge der Bf. waren abzuweisen, da eine allfällige noch etwas bessere Eignung eines anderen potentiellen Vertreters - wie ausgeführt - im konkreten Fall nicht maßgeblich für die Befugnis der belangten Behörde zur hier vorgenommenen Vertreterbestellung ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Erkenntnis war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens maßgebliche Rechtslage lässt sich unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten. Im Übrigen (betreffend die Beweisanträge) wurde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100230.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at