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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.03.2023, RV/7103771/2022

Zustellung über FinanzOnline, Beschwerde verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, den folgenden Beschluss:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) betreffend das Jahr 2018 für die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit -1.165,- Euro festgesetzt.

Mit Bescheiden vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 wiederaufgenommen und die Einkommensteuer für das Jahr 2018 mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom mit -671,- Euro festgesetzt.

Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin über Finanzonline dagegen Beschwerde ein. Zur Begründung brachte sie u.a. vor, dass der Bescheid nicht per Post zugestellt worden sei und lediglich eine Information über FinanzOnline ohne jegliche Benachrichtigung erfolgt sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung führte diese aus, dass die Beschwerdefrist gem. § 245 Abs. 1 BAO einen Monat betrage. Für den Beginn der Beschwerdefrist sei der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben (zugestellt) worden sei. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2018 sei am erstellt worden und am selben Tag elektronisch in die Databox des Finanzonline-Zuganges der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Beschwerdefrist sei daher am (1 Monat später) abgelaufen, weshalb die am eingebrachte Beschwerde gem. § 260 BAO als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Mit als Vorlageantrag gewertetem Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sie weder eine Nachricht per Mail oder RSa-Brief erhalten habe. Somit könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass monatlich in der Databox auf FinanzOnline nachgesehen werde, ob Nachrichten gekommen seien. Sie sehe diese Frist daher als nicht haltbar an, da die belangte Behörde ihrer Informationspflicht über einen wichtigen Bescheid nicht nachgekommen sei.

§ 97 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) …

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß."

§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert."

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat und beginnt mit Zustellung in die Databox.

Nach herrschender Rechtsauffassung ist der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Ein Teilnehmer in FinanzOnline kann jedoch auf die elektronische Form der Zustellung auch (jederzeit) verzichten (vgl. § 5b Abs. 3 FOnV 2006).

Die Beschwerdeführerin bestritt selbst weder den Zugang des angefochtenen Bescheides in der Databox noch den in der Beschwerdevorentscheidung festgehaltenen Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides. Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 wurde daher mit Zugang in der Databox am elektronisch zugestellt. Die Beschwerde vom war daher verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Bescheidbeschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 Abs. 1 lit b BAO). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103771.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at