Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2023, RV/4100665/2018

Vertreterpauschale bei Einkünften aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. P.H in der Beschwerdesache Mag. H.L, vertreten durch Steuerber. GmbH, Str. 1A, PLZ Stadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***3*** (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer 2014 in Höhe von Euro 16.340,95 anstatt bisher in Höhe von Euro 16.437,61 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahren:

Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Jahr 2014 bei der W1 GmbH als Verkaufsleiter im Vertrieb von Finanzierungs- und Versicherungsprodukten angestellt. Seine Aufgabe bestand darin, die von der GmbH angebotenen Finanzierungs- und Versicherungsprodukte an Finanzdienstleister und institutionelle Investoren zu vertreiben und diese zu schulen und zu beraten. Der Bf. hat die Finanzdienstleister bei der Gestaltung von Krediten und Darlehen beraten und begleitet. Dabei verbrachte er mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit im Außendienst. Die restliche Dienstzeit verbrachte der Bf. im Innendienst für die notwendige Aufbereitung der Unterlagen für Kredit- und Darlehensanträge. Der Bf. war nicht abschlussberechtigt und verfügte über keine Inkasso- und Handlungsvollmacht im Sinne des Unternehmensgesetzes (Dienstvertrag, § 1 Aufgabengebiet).

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) erzielte lt. Einkommensteuererklärung im Jahr 2014 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit als Versicherungs- und Vermögensberater, Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsvertreter (Abschluss v. Verträgen verschiedener Anbieter) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Vorhalteverfahren:

Betriebliche Einkünfte:

Im Zuge der Veranlagung gab der Bf. an, dass er im Jahr 2014 einen Laserjet Drucker um Euro 234,90 und zwei gleiche Mobiltelefone gekauft habe, weil das erstangeschaffte Mobiltelefon kaputt geworden ist (Euro 234,890 und Euro 179,99). Am habe er einen Laptop um Euro 399,00 angeschafft, der ausschließlich betrieblich verwendet werde. Zusätzlich habe er einen Lautsprecher der Marke B um Euro 249,99 gekauft. Er habe diesen benötigt, um Kundengespräche via skype gut verständlich führen zu können und um Vorträge vor einem Publikum bis zu sechzig Personen in Seminarräumen in Hotels zu halten.

Der Bf. nutzt ein Arbeitszimmer, welches vom Wohnungsverband getrennt und als Büro (Kästen, Schreibtisch, Stühle, Laptop, etc.) eingerichtet ist. Dieses bilde den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit. Daher sei die Bestimmung des § 20 Abs. 2 lit. d EStG 1988 nicht anzuwenden. Auf die vorgelegten Fotos wurde verwiesen.

Die Betriebsausgaben iHv Euro 6.855,16 (Kennzahl 9230) für die Ermittlung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als Vermögensberater wurden wie folgt aufgeschlüsselt:


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Pauschale
2.148,69
Telefon
720,68
Internet
5,01
Service Handy
174,99
Zubehör Telefon
894,98
Büroausstattung
469,79
Büromaterial
14,95
WKO Umlage
1.014,30
Post
102,43
Versicherung
200,00
Büro
1.109,34
Gesamt
6.855,16

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit:

Der Bf. hat für das Jahr 2014 die Bestätigung des Arbeitsgebers zum Beweis dafür vorgelegt, dass ihm im Jahr 2014 das Berufsgruppenpauschale aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 im Ausmaß von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens Euro 2.190,00, zustehe. Der Arbeitgeber bestätigte mit Schriftsatz vom , dass der Bf. als Verkaufsleiter überwiegend im Außendienst eingesetzt gewesen ist. Wörtlich wurde ausgeführt:

"Er ist in seiner Eigenschaft als Verkaufsleiter regelmäßig und überwiegend im Außendienst eingesetzt, nimmt Anträge entgegen, bietet Produkte zum Verkauf an und ist zuständig für die Schulung unserer Kooperationspartner."

Einkommensteuerbescheid 2014:

In der Folge erließ das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014. Dabei wurden die Anschaffungskosten für den Funklautsprecher iHv Euro 249,99 und die Kosten für das Arbeitszimmer iHv Euro 1.109,34 nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Bei den geltend gemachten Ausgaben für Notebook, Handy, Drucker samt Zubehör hat das Finanzamt einen Privatanteil im Ausmaß von 30% berücksichtigt.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden iHv Euro 10.046,14 ermittelt.

Die beantragte Werbungskostenpauschale für angestellte Vertreter wurde unter Hinweis auf § 3 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von "Angehörigen bestimmter Berufsgruppen" nicht berücksichtigt.

Zum Arbeitszimmer führte das Finanzamt aus, dass ein nicht im Wohnungsverband eingegliedertes Arbeitszimmer für die Berufsausübung notwendig sein und den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellen müsse. Der Tätigkeitsschwerpunkt eines Versicherungsvertreters liege erfahrungsgemäß überwiegend im Außendienst. Daher gehe das Finanzamt davon aus, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle, sodass die dafür geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von Euro 1.109,34 nicht gewährt wurden.

Ausgehend von einem Einkommen iHv Euro 54.027,77 wurde die Einkommensteuer iHv Euro 16.741,06 festgesetzt und unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer iHv Euro 14.620,63 die Abgabennachforderung iHv Euro 2.120,00 ermittelt.

Beschwerde:

In der Beschwerde vom wendete der Bf. zum Punkt "Funklautsprecher" ein, dass es sich dabei um Betriebsausgaben iS des § 4 Abs. 4 EStG 1988 handle, weil die Ausgabe ausschließlich durch den Betrieb veranlasst worden sei. Er erziele als Versicherungsvertreter betriebliche Einkünfte. Der Funklautsprecher werde für Videokonferenzen benötigt, um gut verständlich mit den Versicherungspartnern bzw. Mandanten zu kommunizieren. Der Funklautsprecher befinde sich im Arbeitsbereich und diene ausschließlich den betrieblichen Einkünften.
Zum Punkt "Privatanteil" führte der Bf. aus, dass er das Notebook und den Drucker ausschließlich im Arbeitsbereich verwende. Auf die beigefügten Fotos wurde verwiesen. Man gehe von einem Privatanteil iHv maximal 15% aus.

Zum Punkt "Werbungskostenpauschale für nichtselbständige Tätigkeit" wurde ausgeführt, dass der Bf. als Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeiten ausübe. Der Bf. übe diese Tätigkeit im Außen- und Innendienst aus, wobei er mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit im Außendienst verbracht habe (Bestätigung Arbeitgebers). Der Bf. sei im Bereich der Finanzierung von Wohnhäusern und Wohnungen tätig, mit dem Hauptaugenmerk auf die Aufbereitung Krediten und Darlehen. Er sei Ansprechpartner für Hypothekarvermittlungen und fungiere als Immobilientreuhänder.

Unter Hinweis auf die Ablehnung der beantragten "Werbungskostenpauschale für nichtselbständige Tätigkeit" führte der Bf. aus, dass er nicht eine Tätigkeit teils selbständig und teils nicht selbständig, sondern zwei verschiedene Tätigkeiten, nämlich eine nichtselbständige und eine gewerbliche Tätigkeit ausübe.

Die zweite gewerbliche Tätigkeit übe er als Versicherungsvertreter und nicht als Berater für Wohnbaufinanzierungen aus. Das Entgelt werde in Form von Provisionen ausbezahlt, welches nicht gleich mit den Einkünften aus der Angestelltentätigkeit zu sehen ist.

Der Bf. brachte zu seinen Aufwendungen vor, dass das Arbeitszimmer nicht im Wohnungsverband liege, sondern baulich vom Wohnungsverband getrennt sei. Er erziele als Versicherungsvertreter betriebliche Einkünfte und könne diese Tätigkeit ohne sein Arbeitszimmer nicht ausüben. Im Arbeitszimmer werden Videokonferenzen, Kundengespräche abgehalten, die Provisionsabrechnungen erstellt und Verträge mit den Kunden vorbereitet. Sämtliche Ordner und Belege werden in Kästen im Arbeitszimmer aufbewahrt (Fotos).

Beschwerdevorentscheidung vom :

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung teilweise statt. Das Werbungskostenpauschale für angestellte Handelsvertreter wurde nicht gewährt. Dies wurde damit begründet, dass das Aufgabengebiet des Bf. als leitender Angestellter darin bestehe, die vom Dienstgeber angebotenen Finanzierungs- und Versicherungsprodukte an Finanzdienstleister und institutionelle Investoren zu vertreiben und diese im Vertrieb zu unterstützen und zu schulen. Er sei nicht abschlussberechtigt und verfüge über keine Handlungsvollmacht des Dienstgebers.

Bei den Betriebsausgaben wurden die Kosten des Funklautsprechers und die Kosten der Gartenausstattung (Tisch, Stühle, Pflanzen) vor dem Büro nicht anerkannt.
Die geltend gemachten Kosten (Spalte 2) wurden wie folgt als Betriebsausgaben (Spalte 3) berücksichtigt:


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Pauschale
2.148,69
2.148,69
Telefon
720,68
504,48
Internet
5,01
3,51
Service Handy
174,99
122,49
Zubehör Telefon
894,98
Büroausstattung
469,79
780,341.)
Büromaterial
14,95
14,95
WKO Umlage
1.014,30
1.014,30
Post
102,43
102,43
Versicherung
200,00
200,00
Büro
1.109,34
874,932.)
Gesamt
6.855,16
5.766,12

1.) Das Finanzamt berücksichtigte das Zubehör Telefon und die Büroausstattung iHv Euro 780,34. Dabei wurden die Kosten für den Funklautsprecher iHv Euro 249,99 ausgeschieden und beim reduzierten Betrag ein Privatanteil im Ausmaß von 30% berücksichtigt.

2.) Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Kosten abzüglich der Kosten für Gartenausstattung iHv Euro 234,41.

Bei den geltend gemachten Telefon-, Service- und Internetkosten wurde ein Privatanteil im Ausmaß von 30% berücksichtigt.

Vorlageantrag:

Im Vorlageantrag wiederholte der Bf. das Beschwerdevorbringen und brachte konkretisierend vor, dass das Arbeitszimmer nicht im Wohnungsverband liege, und ausschließlich für Besprechungen mit Kunden und genützt werde. Im Büro werden Gespräche geführt, Verträge vorbereitet und abgeschlossen, Provisionsabrechnungen erstellt und sämtliche Belege in Ordnern in den Kästen im Büro aufbewahrt.

Hinsichtlich der "Werbungskostenpauschale für nichtselbständige Tätigkeit" wurde darauf hingewiesen, dass der Bf. gemäß § 1 Z 9 der Durchschnittsatz- Verordnung als Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeiten ausübe. Der Bf. sei im Bereich Finanzierung von Häusern und Wohnungen zuständig, mit dem Hauptaugenmerk auf die Aufbereitung für Kredite und Darlehen; zugleich sei er als Ansprechpartner für Hypothekarvermittlungen und als Immobilientreuhänder tätig.
Die zweite gewerbliche Tätigkeit führe der Bf. als Versicherungsvertreter und nicht als angestellter Berater für Wohnfinanzierungen aus.

Vorlagebericht:

Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht, die Ausgaben Büro nach Abzug der beantragten Position "Garten" iHv 189,41 und Euro 45,00 in Höhe von Euro 874,93 anzuerkennen. Weiters wurde beantragt die Kosten für einen angeschafften Funklautsprecher iHv Euro 249,99 als nicht betrieblich veranlasst zu behandeln; den Privatanteil im Ausmaß von 30% zu belassen und zu erkennen, dass dem Bf. das Vertreterpauschale nicht zustehe.

Mündliche Verhandlung:

In der mündlichen Verhandlung wiederholten beide Parteien ihre Standpunkte. Der Bf. erläuterte zum Arbeitszimmer, dass es sich beim Bürogebäude um eine umgebaute Garage handelt, welches ein selbständiges Gebäude darstelle und über einen eigenen Zu- bzw. Eingang zu betreten ist.

Das Finanzamt anerkannte in der Beschwerdevorentscheidung die Ausgaben für das Arbeitszimmer iHv Euro 874,93. Die Kosten für Gartenmobiliar iHv Euro 189,41 und Euro 45,00 wurden nicht anerkannt.

Das Finanzamt führte zur Nichtanerkennung des Vertreterpauschales aus, dass der Bf. als Vertriebsleiter für die Betreuung und Schulung der Kooperationspartner zuständig gewesen sei und laut Dienstvertrag nicht abschlussberechtigt gewesen ist. Er verfügte über keine Vollmacht im Sinne des UGB und war auch nicht inkassoberechtigt.

Dazu ergänzte der Bf., dass er für interessierte Kunden Kredit- und Darlehensanträge aufbereitet und den zuständigen Stellen zur Beschlussfassung vorgelegt hat. Inhaltlich sei seine Aufgabe übergreifend gewesen. Er habe keine Verträge für seinen Arbeitgeber unterschrieben, aber Darlehens- und Kreditanträge vorbereitet und weitergeleitet.

Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass die nicht selbständige Tätigkeit des Bf. auf den Abschluss von Verträgen ausgerichtet gewesen sei. Die Gewährung des Vertreterpauschales werde deshalb beantragt, weil der Bf. ansonsten seine tatsächlichen Werbungskosten geltend machen hätte müssen. Dies würde für den Bf. einen großen zusätzlichen Aufwand darstellen. Der Bf. habe 2014 etwa fünf Termine in ***2*** und fünfzehn Termine in ***1*** wahrgenommen.

Inhaltlich habe er mit seiner Unterschrift auf den Kreditanträgen zum Beispiel bestätigt, dass der Antragsteller die entsprechende Person ist und die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung gegeben sind. Seine Verantwortung habe darin bestanden, die Richtigkeit sämtlicher Angaben zu bestätigen, damit die Kreditwürdigkeit zweifelsfrei geprüft werden konnte.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom führte der Bf. aus, dass seine Tätigkeit zum einen überwiegend im Außendienst stattgefunden habe und "tatsächlich zur Anbahnung und Abschluss von Geschäften und Betreuung von Kunden" notwendig gewesen ist.

Im Wesentlichen entspreche die Tätigkeit den Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien 2002, Punkt 6.1.9 Vertreter. Demnach gebühre einem Arbeitnehmer, der ausschließlich Vertretertätigkeit ausübt, das Vertreterpauschale von 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens Euro 2.190,00 jährlich:

"Vertreter sind Personen, die im Außendienstzum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (). Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht zur Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit, Durchführung und Leitung eines Projektes oder Inkassotätigkeit)."

Der Bf. und der steuerliche Vertreter haben auf das Aufgabengebiet des Bf. bei der GmbH und auf die Bestätigung durch den Arbeitgeber hingewiesen. Die Tätigkeit des Bf. entspreche exakt den Lohnsteuerrichtlinien. Um Berücksichtigung des Vertreterpauschales wurde ersucht.

Demgegenüber führte die Amtsvertreterin aus, dass der Bf. nicht abschlussberechtigt gewesen sei und auch über keine Vollmacht iS des UGB verfügt habe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. erzielte im Jahr 2014 als leitender Angestellter bei der W1 GmbH, welche sich im Finanzierungsbereich betätigt, Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und als Versicherungsvertreter und Immobilientreuhänder Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Laut Dienstvertrag vom war der Bf. im Jahr 2014 als Verkaufsleiter im Vertrieb im Außendienst tätig. Seine Aufgabe bestand darin, die angebotenen Finanz- und Versicherungsprodukte der GmbH an Finanzdienstleister und institutionellen Investoren zu vertreiben und diese mit seinem Fachwissen zu unterstützen (Dienstvertrag, § 1 Punkt 3).
Sämtliche Kundenanträge waren unverzüglich dem Vorgesetzten zu übermitteln. Dabei bestand kein Anspruch auf Annahme der von ihm übermittelten Kundenanträge. Der Bf. verfügte über ein Dienstfahrzeug und ein Diensthandy.

Strittig sind die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach, insbesondere die Kosten für einen Funklautsprecher iHv Euro 249,99, die Kosten für ein nicht im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer, sowie die Gewährung der Vertreterpauschale (5%) in Höhe von Euro 2.190,00 bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das Vorbringen des Bf., den Inhalt des Verwaltungsaktes (Dienstvertrag, Vorhalteverfahren), dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den aufgenommenen Beweisen.

Rechtslage:

Zur Vertreterpauschale iS des § 1 Z 9, BGBI. II 382/2001, als Verkaufsleiter:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden (BGBl 1993/881 ab 1994).
Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr. 382/2001, werden ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen die Werbungskosten für Vertreter (§ 1 Z 9) mit 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens mit Euro 2.190,00 Euro jährlich festgelegt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für die konkreten Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtzeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Erwägungen:
Der Begriff des Vertreters ergibt sich nicht direkt aus dem Einkommensteuergesetz und der dazu ergangenen Verordnung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der Vertreterbegriff nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach der Verkehrsauffassung auszulegen. Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer Kommentar, Tz 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung und Entscheidungspraxis Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind.
Der Dienstnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben.

Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Mit dieser Tätigkeitsbeschreibung ist somit klargestellt, dass keineswegs jede Außendiensttätigkeit eine Vertretertätigkeit ist.

Bei einem Vertreter steht der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Dienstgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) im Vordergrund.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer überwiegend im Außendienst tätig ist. Im vorliegenden Dienstvertag sind die Aufgaben und Befugnisse des Beschwerdeführers genau festgelegt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Beschwerdeführer ist dabei nicht umfasst.

Der Bf. hat als Verkaufsleiter den Finanzdienstleistern und institutionellen Investoren die Produkte der GmbH präsentiert und vorgestellt. Ansprechpartner des Bf. waren dabei primär Finanzdienstleister und deren Mitarbeiter, die ihrerseits Kunden, für die von der GmbH angebotenen Finanzierungsleistungen, anwerben.
Zum Aufgabengebiet des Bf. gehörte es dementsprechend auch, Schulungen für die Finanzdienstleister durchzuführen und diese beim Verkauf der Finanzierungsprodukte zu unterstützen und zu betreuen (Vorbringen).
Damit war die Tätigkeit des Überprüfens der notwendigen Unterlagen für die Darlehens- und Kreditanträge verbunden. Der Bf. bestätigte auf den Darlehensanträgen die Richtigkeit der von den Kunden gemachten Angaben, sodass die entscheidenden Gremien aufgrund der solcherart vorgelegten Anträge, Darlehens- und Kreditentscheidungen bzw. Zusagen treffen konnten.

Aus der Sicht des erkennenden Richters bestand die Tätigkeit des Bf. darin, die Finanzierungsprodukte zu vermitteln, damit diese ihrerseits die Produkte (Darlehen, Kredite) an interessierte Kunden im Bereich der Wohnbaufinanzierung weitervermitteln. Dementsprechend gehörte zum Aufgabengebiet des Bf. die Schulung und Betreuung. Im Innenbereich umfasste das Aufgabengebiet die Aufbereitung der Anträge auf Gewährung von Darlehen und Krediten, um diese den entsprechenden Gremien zur Beschlussfassung vorlegen zu können.

Dabei handelt es sich aber nicht um die klassische Tätigkeit eines Vertreters, der im Außendienst Geschäfte für seinen Arbeitgeber anbahnt, sondern vielmehr um die Tätigkeit eines Verkaufsleiters, der die Finanzdienstleister mit den Produkten der GmbH versorgt, Anträge wiederum entgegennimmt und den Entscheidungsgremien zur Entscheidung vorlegt.
Dabei kommt dem Bf. eine Kontrollfunktion zu, die nach Ansicht des Richters über jene Tätigkeit eines Vertreters (Kundengewinnung, Anbahnung von Geschäftsabschlüssen) hinausgeht und sich von der Tätigkeit des reinen Vertreters unterscheidet.

Sämtliche Kundenanträge waren unverzüglich dem Vorgesetzten zu übermitteln, wobei ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages nicht bestand.

Als Verkaufsleiter traf den Bf. die Pflicht, im Falle von Reklamationen unverzüglich den betreuenden Finanzdienstleister zu besuchen. Der Bf. verfügte über ein Diensthandy und Dienstauto.

Damit hat der Bf. bei den Vertragsabschlüssen im Vorfeld mit hoher Verantwortung maßgeblich mitgewirkt, jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters keine ausschließliche Vertretertätigkeit (Anwerbung der Kunden) ausgeübt.

Da der Beschwerdeführer mangels entsprechender Vollmacht durch den Dienstgeber keine Geschäftsabschlüsse im Namen des Dienstgebers getätigt hat und nach der aufgezeigten Judikatur des VwGH Vertreter Personen sind, die im Außendienst nicht nur zum Zwecke der Anbahnung, sondern auch zum Abschluss von Geschäften im Namen und auf Rechnung des Dienstgebers tätig sind, fehlt es nach Ansicht des entscheidenden Richters dem Beschwerdeführer an einer Grundvoraussetzung zur Inanspruchnahme der Pauschalierung gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 (vgl. ; , 2009/13/0261).

Der UFS hat in einer Entscheidung vom , RV/0117-I/07, das Vertreterpauschale mangels getätigter Geschäftsabschlüsse nicht zuerkannt: "Steht es lediglich fest, dass der Steuerpflichtige auch im Bereich der Kundenbetreuung tätig ist und Vorarbeiten für einen Vertragsabschluss leistet, nicht aber dass der Steuerpflichtige selbst Geschäftsabschlüsse tätigt, steht das Vertreterpauschale nicht zu".

Die nicht selbständige Tätigkeit als Verkaufsleiter bestand darin, institutionelle Investoren und Finanzdienstleister zu informieren, zu schulen und zu betreuen, damit diese wiederum Interessenten und Kunden für die Finanzierungsprodukte der GmbH gewinnen. Damit unterscheidet sich die aber Tätigkeit des Bf. von der reinen Tätigkeit eines Vertreters, der Kunden gewinnen soll. Der Umstand, dass der Bf. Kreditanträge überprüft und an die maßgeblichen entscheidenden Gremien weitergeleitet hat, rundet das Gesamtbild der Tätigkeit des Bf. ab. Er war mit seiner Bestätigung und Expertise maßgeblich in der Aufbereitung der Darlehens- und Kreditanträge beteiligt.

Seine Tätigkeit hat sich nach Ansicht des erkennenden Richters von der Tätigkeit eines ausschließlichen Vertreters, der die Antragsteller (Kunden) anwirbt, unterschieden.

ad.) Arbeitszimmer:

Hinsichtlich des Arbeitszimmers konnte anhand der vorgelegten Fotos der Nachweis erbracht werden, dass dieses ein ehemalige Garagengebäude ist, welches vom Wohnhaus getrennt steht und über einen eigenen Zugang und Eingang erreichbar ist. Das Finanzamt anerkannte die Kosten für das Arbeitszimmer, abzüglich jener Kosten für Gartenmobiliar, iHv Euro 874,93.

ad.) Lautsprecher:

Hinsichtlich des Funklautsprechers hat der Bf. den Nachweis darüber erbracht, dass die Anschaffung im Zuge der Ausübung seiner Tätigkeit als gewerblicher Versicherungsvertreter notwendig gewesen ist.

Die Betriebsausgaben werden für die Anschaffung eines Lautsprechers iHv Euro 249,99 erhöht.

ad.) Privatanteil iHv 30%:

Der Bf. brachte vor, dass er in seiner Freizeit die technische Ausstattung praktisch nicht verwendet habe. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Bf. die Berücksichtigung des Privatanteils mit 20%.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs sind Betriebsausgaben, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Eine berufliche Verwendung wird grundsätzlich anzunehmen sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ortsfest eingesetzt wird.

Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern und Telefonen ein strenger Maßstab anzuwenden. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers bzw. Telefons etwa 40% beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ().

Das Vorbringen, wonach der Bf. die Computer- und Büroausstattung gar nicht bzw. nach eigenen Schätzungen im untergeordneten Ausmaß von 15% nutze, war mangels konkreter Anhaltspunkte bzw. Vorlage konkreter Nachweise (Aufzeichnungen) nicht überprüfbar.

Da auf Grund der Lebenserfahrung sowohl im Hinblick auf einen im Arbeitszimmer befindlichen beruflich verwendeten Computer als auch auf im Hinblick auf die beruflich verwendeten Telefone davon auszugehen ist, dass die private Nutzung üblicherweise 40% beträgt und der Bf. das Ausmaß der beruflichen bzw. privaten Nutzung nicht nachweisen konnte, schließt sich das BFG der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung des Privatanteils in der Höhe von 30% an (siehe Tabelle oben).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und der dazu zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, sodass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht gegeben sind.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


-I/07
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100665.2018

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