Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2023, RV/7500482/2022

Gekürzte Ausfertigung, KFZ blieb abgestellt, obwohl das Fließen des elektrischen Stromes von der Ladesäule in das KFZ zwecks Aufladens des Akkus bereits beendet war.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, hinsichtlich Beanstandung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen ***1*** am um 19:57 Uhr an der Adresse 1210 Wien, ***3*** über die Beschwerde des Bf. vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/***2***/2022, nach einer am abgehaltenen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Bf. und des Schriftführers Michael Bair, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 45,00 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt werden.

II.) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

V.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision nicht zulässig.

Hinweis:

Der Bf. hat nicht innerhalb von zwei Wochen ab der am erfolgten Ausfolgung der Verhandlungs-Niederschrift die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
Der Magistrat der Stadt Wien hat nicht innerhalb von zwei Wochen ab der am erfolgten Zustellung der Verhandlungs-Niederschrift die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
Da sohin keine der beiden Parteien die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt hat,

  1. erfolgt eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG;

  2. ist eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 82 Abs. 3b VfGG, § 25a Abs. 4a VwGG);

  3. ist die Beantragung von diesbezüglicher Verfahrenshilfe nicht zulässig (§ 82 Abs. 3a VfGG, § 61 Abs. 1a VwGG).

Gedrängte Darstellung der vom Verwaltungsgericht (BFG) als erwiesen angenommenen Tatsachen (§ 50 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG):

Um 15:55 Uhr steckte der Beschwerdeführer das Ladekabel an und um 20:32 Uhr steckte er das Ladekabel wieder ab. Von 15:55 Uhr bis 18:37 floss elektrischer Strom von der Ladesäule in das Elektrofahrzeug zwecks Aufladen des Akkus.

Für die Strafbemessung maßgebende Umstände in Schlagworten
(§ 50 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz VwGVG):

Ausgangswert bei der Strafbemessung: 60 Euro bzw. 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Davon ausgehend wird die Geldstrafe wegen des Minderungsgrundes, wonach der Beschwerdeführer keine Vormerkungen hinsichtlich früherer Parkometerdelikte hat, um ein Viertel auf 45 Euro herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe um ein Viertel auf 9 Stunden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise










ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500482.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at