Fahrtkosten Zeitungszusteller
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2020 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage der Zuerkennung von Fahrtkosten für Zustelltätigkeiten als Betriebsausgaben strittig.
Mit den ArbeitnehmerInnenveranlagungen 2015 (), 2016 (), 2017 () und 2018 () erklärte der Bf. ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; nachdem bei der belangten Behörde Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als (Zeitungs-) Zusteller eingelangt waren, wurde der Bf. die Jahre 2015, 2017 und 2018 betreffend aufgefordert, Name und Anschrift der Auftraggeber, Höhe des jeweiligen Entgeltes bzw. der voraussichtlichen Jahreseinkünfte bekanntzugeben. In den in der Folge übermittelten Unterlagen gab der Bf. seine Einkünfte im Jahr 2015 mit Euro xxxxx, 2017 mit Euro xxxxx und 2018 mit Euro xxxxx bekannt; als Betriebsausgaben machte er im Jahr 2015 Euro xxxxx, 2017 Euro xxxxx und 2018 Euro xxxxx geltend, die sich ausschließlich aus Fahrtkosten (unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von Euro 0,42) zusammensetzten. Am bzw. verfasste der Bf. die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 und erklärte darin erstmals Einkünfte aus den nach § 109a EStG 1988 gemeldeten Tätigkeiten [2019 iHv Euro -xxxxx (Betriebsausgaben Euro xxxxx); 2020 iHv Euro xxxxx (Betriebsausgaben Euro xxxxx)].
Mit Bescheiden vom (2015), (2016), (2017), (2018), (2019) bzw. (2020) wurde der Bf. antragsgemäß und rücksichtlich seiner Einkünfte aus der Zustellungstätigkeit jeweils zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 2021 fand beim Bf. eine Außenprüfung gemäß §§ 147ff BAO die Einkommensteuer 2015-2020 betreffend statt; im Bericht über deren Ergebnis gemäß § 150 BAO vom wird zu den begehrten Fahrtkosten festgehalten, dass für die Ermittlung dieser Kosten "keine entsprechenden Unterlagen (Betriebsmittelrechnungen, Wartungs- und Reparaturrechnungen, Tankrechnungen)" vorgelegt werden konnten, weshalb diese im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festzulegen seien; dabei wurden einerseits die angegebenen Kilometer reduziert und andererseits des Kilometergeld mit Euro 0,25 geschätzt, was für alle verfahrensgegenständlichen Jahre zu einer Gewinnserhöhung führte.
Die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen der Betriebsprüfung an, nahm mit Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2015-2020 wieder auf und erließ am selben Tag für die vorgenannten Veranlagungszeiträume neue Sachbescheide unter jeweiliger Erhöhung der Jahresgewinne.
Am erhob der steuerlich nicht vertretene Bf. gegen sämtliche vorgenannten Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, für alle Jahre Tourenlisten abgegeben zu haben, aus denen sich die gefahrenen Kilometer ergäben, sowie das "gesetzliche" Kilometergeld von Euro 0,42 zu beanspruchen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen je vom wurde die Beschwerde gegen die Sachbescheide als unbegründet abgewiesen; meritorisch führte die belangte Behörde darin aus, dass die begehrte Kilometeranzahl von 64/Tag das Jahr 2015 betreffend ohnedies unverändert geblieben war; für die Jahre 2016 und 2019 habe der Bf. hingegen keine Tourenaufstellungen vorgelegt, weshalb die gefahrenen Kilometer mit 50/Tag geschätzt worden seien. In Ermangelung weiterer Unterlagen wurden die begehrten Kilometer die Jahre 2017, 2018 und 2020 betreffend von 64/Tag auf 50/Tag gekürzt. Auch die vom Bf. angegebenen Zustelltage waren - wie von den Auftraggebern bekannt gegebenen - zu reduzieren. Da schließlich keine belegmäßigen Nachweise über die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit den Fahrten erbracht wurden, sei auch die Höhe des Kilometergeldes auf Euro 0,25 zu reduzieren gewesen. So habe der Bf. zu Prüfungsbeginn ausgeführt, dass er für die Zustellungen nur ein altes Kfz verwende, um seinen Audi A4 zu schonen. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen trat jedoch zu Tage, dass dieses Fahrzeug erst ab August 2017 auf den Bf. zugelassen war. Es sei deshalb davon auszugehen - so die belangte Behörde in der Begründung weiter -, dass ein Fahrzeug eines Familienmitgliedes unentgeltlich genutzt worden war; die Schätzung der Kosten mit Euro 0,25 pro gefahrenem Kilometer erscheine deshalb als gerechtfertigt.
Der Bf. begehrte in der Folge am die Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte darin aus, dass er seine Einkommensteuererklärung jedes Jahr pünktlich und ordentlich abgegeben und "es immer für richtig befunden" worden war. Auf einmal habe es im Zuge der Steuerprüfung im Juli 2021 "nicht mehr gepasst", Einsprüche seien jedes Mal abgelehnt worden. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er nicht immer mit dem eigenen Auto gefahren sei, so habe er "aber auch dafür (gemeint die Fremdnutzung der Autos, Anm. d. Gerichts) anteilsmäßig gezahlt". Er sei nämlich nicht ein Mensch, der ein Auto ausleihe und nichts dafür bezahle. Er würde schließlich eine GPS-Aufzeichnung seiner Touren zum Nachweis der Kilometer beibringen (was jedoch nicht passierte).
Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2015-2020 vom als unbegründet abgewiesen; dagegen wurde kein Vorlageantrag eingebracht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen die Sachbescheide am dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte - unter Aufrechterhaltung des bisherigen Verfahrensstandpunktes - deren Abweisung.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom wurde der Bf. aufgefordert binnen zehn Tagen sämtliche - noch nicht vorgelegte - Beweismittel, die seinen Verfahrensstandpunkt stützen im Original vorzulegen (Fahrtenbücher, andere Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den begehrten Fahrtkosten, Tank- oder Reparaturrechnungen und dergleichen, Kaufverträge iBa die betrieblich genutzten Kfz, Zahlungen an Dritte für die behauptete Nutzungsüberlassung, sonstige Nachweise der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der konkret zu bezeichnenden Fahrzeuge, etc.). Nachdem die Gattin des Bf. dem Gericht am sowohl telefonisch als auch per E-Mail mitteilte, über keine weiteren Unterlagen mehr zu verfügen, verstrich die Frist ungenutzt.
II. Sachverhalt
Der am xx.xx.xxxx in Ort geborene (verheiratete) Bf. besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist seit 2004 in Ort2 wohnhaft.
Er bezog in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb als Zusteller von Zeitungen, Zeitschriften und Prospekten für die Fa. 1; im Jahr 2019 war er auch für Fa. 2 in derselben Funktion tätig. Die Zustelltätigkeiten erfolgten jeweils auf Werkvertragsbasis.
Im Veranlagungsjahr 2015 betrugen die Einnahmen daraus Euro xxxxx, 2016 Euro xxxxx, 2017 Euro xxxxx, 2018 Euro xxxxx, 2019 Euro xxxxx und 2020 Euro xxxxx.
Der Bf. bediente im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit folgende Routen zu folgenden Gesamtzeiten:
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Jahr | Route | Tage gesamt |
2015 | Route1 | 166 |
2016 | Nicht feststellbar | 104 |
2017 | Tour2 | 335 |
2018 | Tour3 | 86 |
2019 | Nicht feststellbar | 270 (224 Tage für 1 und 46 Tage für 2) |
2020 | Route4 | 365 |
Die festgestellten Routen sind maut- und vignettenfrei befahrbar.
Es kann nicht festgestellt werden, mit welchem konkreten Fahrzeug oder allenfalls Fahrzeugen der Bf. seine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat; ebenfalls nicht feststellbar ist, welche konkreten Kosten dem Bf. für die Nutzung eines (oder mehrerer) KFZ entstanden sind bzw. wielviele Kilometer im Zuge der Zustelltätigkeit tatsächlich zurückgelegt wurden. Der Bf. konnte die festgestellten Wegstrecken jedoch nur mit einem Fahrzeug bewerkstelligen; als KFZ-Mechaniker hat der Bf. jedoch sämtliche Arbeiten an den Autos oder dem Auto selbst durchgeführt, sodass keine Werkstättenrechnungen oä vorliegen.
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt beruht auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Bf. basieren auf einer Einsicht des Gerichtes in das Zentrale Melderegister des Bundesministeriums für Inneres.
Dass er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche - wie festgestellt - aus Gewerbebetrieb in den Streitjahren lukrierte, ist einerseits zwischen den Streitteilen unstrittig und geht auch unzweifelhaft aus den Meldungen gemäß § 109a EStG 1988, die im elektronischen Akt hinterlegt sind, hervor. Gleiches gilt für die festgestellten jährlichen Einnahmen.
Die Feststellungen zu den vom Bf. bedienten Routen wurde seinen eigenen "Tourenaufstellungen" entnommen, wobei solche für die Jahre 2016 und 2019 fehlen. Hinsichtlich der Anzahl der Tage, an denen der Bf. seiner Zustelltätigkeit nachging, war den Angaben seiner Werkvertragspartner zu folgen (E-Mail Fa. 1 vom und Jahreskonto Fa. 2 vom ). Diese weichen von den Angaben des Bf. teilweise erheblich ab (zB 2019: Behauptung Bf.: 295 Tage, Auflistung redmail: 224 Tage). In Ermangelung der Vorlage weiterer nachprüfbarer Unterlagen durch den Bf. (die "Tourenlisten" sind lediglich handgeschriebene, einseitige Aufzeichnungen ohne konkrete Adress- bzw. Zeit- und Datumsangaben) war den Ausführungen seiner Vertragspartner, die keinerlei Eigeninteresse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens haben, mehr Glauben als dem Bf. zu schenken, dessen Angaben de facto die bloße Behauptungsebene in diesem Punkt nicht verlassen haben.
Dass die angegebenen Routen ohne Befahrung einer maut- bzw. vignettenpflichtigen Straße befahren werden können, zeigt eine Einsicht sowohl in den Routenplaner des ÖAMTC als auch jenen der Internetsuchmaschine "google".
Die Negativfeststellungen im Zusammenhang mit der KFZ- Nutzung gehen aus dem unstrittigen Akteninhalt hervor: So hat der Bf. - trotz konkreter Aufforderung (zuletzt durch das erkennende Gericht am ) - in keinster Weise nachvollziehbar dargelegt, mit welchem Fahrzeug oder mit welchen Fahrzeugen er seine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Zur Prüfungsbeginn gab der Bf. der belangten Behörde gegenüber an, für die Zustelltätigkeit nur ein altes Fahrzeug zu verwenden, damit sein Audi A4 (amtliches Kennzeichen: KZ1234) nicht so schnell abgenutzt werde. Im Tourenbericht 2017 ist hingegen die Rede davon, dass er "ein eigenes Fahrzeug, das nur dafür benutzt wird KZ1234" verwendet habe. Nachdem die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom darauf hinwies, dass im Zeitraum von - auf den Bf. überhaupt kein Fahrzeug zugelassen war, änderte er erneut seine Verantwortung und führte im Vorlageantrag vom plötzlich aus, zum Teil auch mit Fahrzeugen aus der Familie "für die ich aber auch anteilsmäßig gezahlt habe" gefahren zu sein. Nachweise für diese Behauptungen erbrachte der Bf. nicht. Ebenfalls unterließ es der Bf. während des gesamten Verfahrens die konkreten mit der Benützung eines Kfz einhergehenden Kosten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. So wurde etwa keine einzige Tankrechnung vorgelegt oder sonst irgendeine Aufwendung bewiesen. Folglich war die Feststellung zu treffen, dass die konkreten Kosten der Fahrzeugnutzung nicht festgestellt werden konnten. Da jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung die vom Bf. behauptete Wegstrecke nur mit einem Fahrzeug zurückgelegt werden kann, ist davon auszugehen, dass er sich eines Autos im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bedient hat. Die Feststellungen zu den eigenen Reparaturen wurden der Rechtfertigung des Bf. vom im Zuge des gegen ihn in der Zwischenzeit eingeleiteten Finanzstrafverfahrens (GZ: GZ00000) entnommen.
Mangels Nachweisen im Zusammenhang mit den tatsächlich zurückgelegten Kilometern (so wurde - trotz Aufforderung - etwa kein Fahrtenbuch vorgelegt bzw. sonstige nachvollziehbare Unterlagen, aus denen die konkrete Fahrstrecke nachvollziehbar hervorginge), war die dementsprechende Negativfeststellung zu treffen.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass - wie soeben dargelegt - die Nutzung eines Fahrzeuges gegenständlich zwar zu bejahen ist, die Frage der zurückgelegten Kilometer jedoch nicht festgestellt werden kann. Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Diesen Verpflichtungen ist der Bf. im gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Nachweis der gefahrenen Kilometer keinesfalls nachgekommen. Fehlen Nachweise der Höhe nach - wie im gegenständlichen Fall -, so ist die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigt (; ). Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. zB ; , 2009/17/0119 bis 0122; uvam). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; , 97/15/0076; uvam). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (so etwa ). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (so zB ). Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich sohin die Inanspruchnahme der Schätzungsbefugnis durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit den zurückgelegten Kilometern als rechtens: Nachdem weder ein Fahrtenbuch vorgelegt werden konnte und auch keine Gesamtkilometeranzahl pro Jahr feststeht, respektive der Bf. in diesem Punkt die bloße Behauptungsebene im gesamten Verfahren nicht verlassen hat, erweist sich die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom - auf die aus Einfachheitsgründen verwiesen wird - dargelegte Kürzung der Kilometeranzahl im Sinne eines "Sicherheitsabschlages" als nicht rechtswidrig.
Wenn der Bf. darüber hinaus weiters moniert, dass ihm - auch ohne Nachweis - jedenfalls das "amtliche" Kilometergeld von € 0,42/Kilometer zustünde (vgl. Rechtfertigung von zu GZ00000), so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, das amtliche Kilometergeld in Höhe von 0,42 Euro als Betriebsausgaben geltend zu machen. Dieser Betrag bezeichnet nur die Grenze, bis zu der vom Dienstgeber geleistete Fahrtgelder nach § 26 Z 4 lit a EStG steuerfrei ausbezahlt werden können. Betriebsausgaben sind jedoch nach § 4 Abs. 4 EStG zu beurteilen. Fahrtaufwendungen sind nämlich nur in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (). Das Gesetz räumt dem Stpfl somit nicht das Recht auf Ansatz des Kilometergeldes ein, sodass das Finanzamt stets eine genauere Schätzung der tatsächlichen Fahrtkosten vornehmen kann (; , 2007/15/0040). Rücksichtlich dieser höchstgerichtlichen Judikatur, war die Inanspruchnahme der Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Höhe der Aufwendungen für die Fahrten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus nachfolgenden Gründen zulässig:
Hält man sich nämlich vor Augen, dass bei Inanspruchnahme des amtlichen Kilometergeldes folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten sind, nämlich:
• AfA;
• Benzin, Öl;
• Servicekosten, Reparaturkosten (Arbeit und Material) aufgrund des laufenden Betriebes (zB Motor- und Kupplungsschaden);
• Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio);
• Steuern, (Park)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette);
• Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherungen siehe Swoboda, RdW 1995, 318);
• Mitgliedsbeiträge an Autofahrerclubs (zB ÖAMTC, ARBÖ);
• Finanzierungskosten (E , 90/14/0008, 1994, 13; LStR 2002 Rz 395; (; stRsp),
so zeigt sich für den hier zu entscheidenden Fall nachfolgendes Bild: Der Bf. brauchte für die festgestellten Touren weder Maut zu bezahlen, noch sind die benutzten Straßen vignettenpflichtig. Da er selbst Mechaniker ist, reduzieren sich auch die Reparaturkosten erheblich. Wenn der Bf. darüberhinaus auch die Fahrzeuge seiner Familienmitglieder benützt hat - wie von ihm nicht substantiell bestritten - fallen auch die Finanzierungskosten bzw. die AfA weg. Insgesamt erscheint deshalb - auch rücksichtlich der fehlenden Nachweise zu den Aufwänden - die Schätzung des Aufwandes pro gefahrenem Kilometer mit Euro 0,25/Kilometer aufgrund der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles als gerechtfertigt.
Wenn der Bf. schließlich ausführt, dass er sich beim Bundesminister bzw. Bundesministerium für Finanzen rückversichert habe, ob das amtliche Kilometergeld auch für Zeitungszusteller gelte, was ihm ausdrücklich bestätigt worden wäre (vgl. Rechtfertigung von zu GZ00000), so liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, die diese Behauptung auch nur ansatzweise stützen würden. Dass in den Vorjahren die Einkommensteuer antragsgemäß zuerkannt wurde, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, da dies keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung in den Folgejahren begründet.
IV. Rechtliche Beurteilung
a. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988).
Nach § 184 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß Abs. 2, 1. Teilsatz leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Bf. keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über die aus betrieblichen Gründen zurückgelegten Fahrten vorgelegt hat, weshalb die betrieblich verursachten Aufwendungen für die Fahrten zu schätzen sind. Die Schätzung selbst bildet einen Teil der Beweiswürdigung und ist somit auf die dortigen Ausführungen zu verweisen.
Insgesamt war sohin mangels nachgewiesener Fahrtkosten die Schätzung der belangten Behörde zu bestätigen und folglich der Beschwerde der Erfolg zu versagen
b. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor: Die Frage, wann Fahrtkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, ist - wie ohnedies dargelegt - höchstgerichtlich geklärt. Die Schätzung selbst ist Ausfluss der freien richterlichen Beweiswürdigung; eine derart getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung - sowohl im Punkt der Schätzung als auch darüber hinaus - in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Schätzung Kilometergeld Schätzung Kilometergeld der Höhe nach Zeitungszusteller Fahrkosten Nachweis |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100341.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at