Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri***, den beisitzenden Richter ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***2*** und ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz, Steuernummer ***BF1StNr1***, in der Sitzung am zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz besteht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf.) beantragte am beim Finanzamt Österreich - Außenstelle ***6*** gemäß dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes (Bundesgesetz vom über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 287/1987) bzw. dem/der AVG/BAO die Beantwortung folgender Fragen im Rahmen eines Feststellungsbescheides:
1. "Wie viele atypische stille Gesellschaften waren beim Finanzamt ***5*** im Jahr 2015 aktiv?
2. Wie viele davon hatten Arbeitsgesellschafter?
3. Wie viele davon wurden im Jahr 2015 erstmals dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht?
4. Wie viele davon (bezüglich Frage 3) hatten Arbeitsgesellschafter?"
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung von § 1 Auskunftspflichtgesetz ausgeführt, die Erteilung der geforderten Auskünfte wäre nicht ohne aufwändige Recherchen in Datenbanken möglich, welche die Besorgung der übrigen Aufgaben der Dienststelle wesentlich beeinträchtigen würden. Eine Auskunftserteilung könne daher nicht erfolgen.
Das Ersuchen werde nicht auf § 118 BAO gestützt betrachtet, da die Eingabe diesbezüglich mangelhaft wäre. Ein Antrag auf Erteilung einer bescheidmäßigen Auskunft könne gemäß § 118 Abs. 2 BAO nur auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen, dem internationalen Steuerrecht sowie dem Umsatzsteuerrecht gestützt werden.
Da dem Anbringen nicht zu entnehmen sei, auf welchen im Zusammenhang mit der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalt es sich beziehe bzw. welches besondere Interesse des Antragstellers dabei vorliege, wäre ein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten. Zudem werde auf den diesfalls zwingend zu erhebenden Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 BAO Abs. 10 und Abs. 11 hingewiesen, der bereits im Falle einer Zurückweisung oder Zurücknahme 500,00 €, ansonsten jedoch zumindest 1.500,00 € betragen würde.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Auskunft zu erteilen. Für den Fall einer späteren Vorlage an das BFG wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem verstärkten Senat begehrt. Unter Verweis auf das Erkenntnis des , wurde zudem die Nachreichung einer Begründung angekündigt.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass die fehlende Begründung der Beschwerde bis zum nachzureichen sei. Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.
Mit Schriftsatz vom reichte der Bf. die folgende Beschwerdebegründung nach: "Das Finanzamt lehnt die Erteilung der gewünschten Auskünfte im Wesentlichen mit Verweis auf den Arbeitsaufwand ab. Die Recherche in Datenbanken würde die übrigen Aufgaben der Dienststelle wesentlich beeinträchtigen.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Finanzamt hiermit mitteilt, die Daten zu besitzen ("Recherchen in Datenbanken"), was bereits ein erster Schritt ist. Ich möchte festhalten, dass ich insgesamt 4 Datenpunkte angefragt habe.
Datenpunkt 1 - Anzahl atypische stille Gesellschaften im Jahr 2015: Ist eine einfache SQL Abfrage mit den Kriterien "Jahr aktiv=2015" und "Gesellschaftstyp=atypisch still" (liegt als Datenfeld vor, da man das bei der Gesellschaftsmeldung bekanntgeben muss. Für jemanden, der die Datenbankstruktur des Finanzamtes kennt, ein Aufwand von maximal 5 Minuten, für einen Anfänger 15 Minuten (wenn er die DB-Struktur nicht kennt).
Datenpunkt 2 - Ist ein Subkriterium von Datenpunkt 1, d.h. die Erweiterung der Abfrage um 1 Kriterium. Aufwand maximal 5 zusätzliche Minuten (und auch hier bin ich schon großzügig).
Datenpunkt 3 - Ist ein Subkriterium; d.h. Erweiterung der Abfrage 1 um ein weiteres Kriterium, Aufwand maximal 5 zusätzliche Minuten (und auch hier bin ich schon großzügig).
Datenpunkt 4 - erneut ein Subkriterium - d.h. Erweiterung der Abfrage 3 um ein weiteres Kriterium, Aufwand maximal 5 zusätzliche Minuten (und auch hier bin ich schon großzügig).
Wenn das Ganze als Batchlauf eingestellt wird, dann muss auch niemand Däumchen drehen, während auf das Ergebnis der Abfragen gewartet wird (z.B. Nachtlauf einstellen).
D.h. wir sprechen hier von 20 bis 30 Minuten Aufwand maximal. Wenn das "die Besorgung der übrigen Aufgaben der Dienststelle wesentlich beeinträchtigt", dann hat das Finanzamt ein ganz anderes Problem.
Oder: Die Argumentation hinsichtlich der Beeinträchtigung ist aufgrund des Aufwandes an den Haaren herbeigezogen; da sie nichtig ist, ist das Finanzamt um den Grund der Ablehnung umgefallen und somit sind die Daten jetzt zu liefern.
Der Zeitaufwand, den ***4*** betrieben hat, um seinen ablehnenden Bescheid zu schreiben, war wahrscheinlich größer als der Zeitaufwand, den es gebraucht hätte, die Abfragen zu machen. Aber wahrscheinlich hat er copy/paste gemacht, denn irgendwie sind die ablehnenden Bescheide bezüglich Auskunftsanträge des Finanzamtes ***5*** alle nach dem gleichen Muster gestrickt; jedoch das wird dann Thema für einen allfälligen Vorlageantrag, sollte es soweit kommen.
Oder in anderen Worten; Der Aufwand für das Finanzamt wird wesentlich geringer sein, wenn die Auskunft erteilt wird.
Der Form halber beantrage ich hier bereits im Falle einer Vorlage beim BFG eine mündliche Verhandlung."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, der Bf. mutmaße zunächst, die Abgabenbehörde habe mit der Formulierung in der Bescheidbegründung "…wäre nicht ohne aufwändige Recherchen in Datenbanken möglich…" mitgeteilt, die Daten zu besitzen. Diese Schlussfolgerung entspreche nicht den Denkgesetzen der Logik. Der Satz stehe nämlich im Konjunktiv und beziehe sich daher allgemein auf die Möglichkeit, in Datenbanken zu recherchieren, also etwa auch durch das BMF bzw. diesem zugehörigen BRZ.
Gegenstand einer Auskunft könne nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - sein. Auskunftserteilung bedeute somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt seien und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten (). Die Behörde sei nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zur Erstellung von Statistiken verhalten (; , 2013/04/0021).
Die begehrte Auskunft erfordere jedoch die Erstellung einer individuellen statistischen Auswertung, die noch dazu nur unter Befassung des BRZ beschafft werden könne. Angesichts der vom VwGH festgelegten Schranken der Auskunftspflicht sei die begehrte Auskunft zu Recht nicht erteilt worden.
Die weiteren Mutmaßungen betreffend den Zeitaufwand bzw. die korrekte Arbeitsweise des Sachbearbeiters seien unsachlicher Natur und es sei daher nicht darauf einzugehen.
Auskünfte seien keine Bescheide und daher auch nicht verbindlich. Da der Bf. jedoch betreffend Verbindlichkeit kein weiteres Beschwerdevorbringen erstattet habe, erübrige es sich, näher darauf einzugehen.
Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde unter Aufrechterhaltung des Beschwerdebegehrens neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem wurde ersucht, vor der mündlichen Verhandlung einen Erörterungstermin anzusetzen.
Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Zudem hielt der Bf. ausdrücklich fest, dass sein verfahrenseinleitender Antrag nicht auf der BAO beruhe, sondern auf dem Bundesgesetz vom über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 287/1987 (Auskunftspflichtgesetz).
Mit Schriftsatz vom wurde dem BFG das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes ***6***, ***7***, zur Kenntnis gebracht. Ergänzend führte der Bf. aus, das Auskunftsgesetz des Landes Vorarlberg entspreche in seiner Formulierung dem Auskunftsgesetz des Bundes, auf dessen Basis er die Auskunft beantragt habe.
Im übermittelten Urteil werde seitens des Gerichts auf Seite 9, Pkt. 5.2, argumentiert und festgehalten, dass "Auskünfte im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand haben, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind, und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (, RS5)."
Im gegenständlichen Verfahren lägen die von ihm geforderten Daten in den IT-Systemen des Finanzamtes vor. Sie seien somit der Verwaltung bekannt. Sie müssten somit nicht erst "beschafft", sondern lediglich abgefragt werden. Unter "beschaffen" sei zu verstehen, dass die Daten beispielsweise erst bei den Steuerpflichtigen erhoben werden müssten. Somit sei die Auskunft antragsgemäß zu erteilen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde im Beschwerdefall vorgelegten Akten.
2. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
In Streit steht, ob die Versagung der Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht erfolgte.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Abs. 2 dieser Norm sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Dem Bf. ist zuzustimmen, dass das Auskunftsgesetz des Landes Vorarlberg (Gesetz über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden, LGBl. Nr. 17/1989 idF LGBl. Nr. 44/2013) in seiner Formulierung im Wesentlichen dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Auskunftspflichtgesetz des Bundes entspricht.
Die Formulierungen des Auskunftsgesetzes des Landes Vorarlberg entsprechen aber nicht nur jenen des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes, sondern auch jenen der Auskunftsgesetze der anderen Bundesländer. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seinem Erkenntnis vom , Ra 2015/03/0038, in Rechtssatz 1, in Bezug auf § 1 Abs. 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 29/1999 idF LGBl. Nr. 33/2013, seine Rechtsansicht dargelegt, dass zur Auslegung dieser Vorschrift unter anderem auch die zu den Auskunftspflichtgesetzen der anderen Länder sowie zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist.
Die im obig zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis vertretenen Rechtsstandpunkte waren deshalb nicht nur für das Landesverwaltungsgericht ***6*** in seinem den Bf. betreffenden Erkenntnis vom ***8***, ***7***, bezüglich der Nichterteilung einer Auskunft nach dem Auskunftsgesetz des Landes Vorarlberg maßgeblich, sondern sind - wie der Bf. zu Recht anmerkt - auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Bedeutung.
In Rechtssatz 5 des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wird Folgendes ausgeführt: "Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa 2007/06/0084; 2010/05/0230)."
Dem Bf. ist auch zuzustimmen, dass Gesellschaften den Beginn ihrer Tätigkeit dem Finanzamt bekanntgeben müssen. Bei Personengesellschaften (Arbeitsgemeinschaften, atypischen stillen Gesellschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, Kapitalgesellschaften und Mitunternehmer (z.B. GmbH & Co KG), Kommanditgesellschaften, Offenen Gesellschaften, Vermietungsgesellschaften und sonstigen Personengesellschaften) erfolgt diese Bekanntgabe mittels des Formulars "Verf16", das in folgenden Varianten zur Verfügung steht: Über FinanzOnline, als PDF-Formular oder als Barrierefreies-Formular. Offenzulegen ist der Firmenwortlaut, der Ort der Geschäftsleitung, der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit, die Rechtsform der Personengesellschaft, die Art der Einkünfte, die genaue Bezeichnung der ausgeübten Geschäftstätigkeit, die Firmenbuchnummer (sofern eine Eintragung im Firmenbuch erfolgt ist), der Bilanz- bzw. Abschlussstichtag, die voraussichtliche Anzahl der Arbeitnehmer, der voraussichtliche Jahresumsatz im Eröffnungs- und Folgejahr, der voraussichtliche Gewinn im Eröffnungs- und Folgejahr, ob eine Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 beantragt wird, ob aufgrund der Tätigkeit eine Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer und Werbeabgabe anfallen, die Beteiligten an der Gesellschaft sowie Vollmachten. Zu übermitteln sind überdies der Gesellschaftsvertrag, die Eröffnungsbilanz sowie eine Unterschriftenprobe des/der Zeichnungsberechtigten.
Aufgrund der mittels des Formulars "Verf16" erhobenen Daten hat das Finanzamt Österreich somit grundsätzlich Kenntnis davon, ob es sich bei den einzelnen in den Abgabeninformationssystemen erfassten Personengesellschaften um eine im Jahr 2015 aktive atypische stille Gesellschaft handelt, ob diese Gesellschaft aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung bzw. ihrer Lageadresse in den Zuständigkeitsbereich der Außenstelle ***6*** des Finanzamts Österreich fällt, ob die betreffende Gesellschaft der Behörde erstmals im Jahr 2015 bekanntgegeben wurde und ob die Gesellschaft Arbeitsgesellschafter hatte. Wie Erkundigungen bei sachkundigen Mitarbeitern im Controlling-Bereich, im Infocenter sowie im zuständigen bundesweiten Fachbereich ergeben haben, erlauben die Abgabeninformationssysteme allerdings kein Filtern von Daten, sondern nur Einzelabfragen. Laut Auskunft des zuständigen bundesweiten Fachbereichs könnte deshalb dem Auskunftsersuchen des Bf. betreffend der konkreten Anzahl der im Jahr 2015 in den Zuständigkeitsbereich der Außenstelle ***6*** des Finanzamts Österreich fallenden, aktiven atypischen stillen Gesellschaften samt Angabe, wie viele dieser Gesellschaften Arbeitsgesellschafter hatten, nur durch Erstellung einer individuellen statistischen Auswertung entsprochen werden, wobei überdies die Einbeziehung des Bundesrechenamtes erforderlich wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der Anzahl jener Gesellschaften, die die obig erwähnten Kriterien erfüllen und überdies der Behörde erstmals im Jahr 2015 zur Kenntnis gebracht wurden samt Angabe, wie viele dieser Gesellschaften Arbeitsgesellschafter hatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom , 2001/11/0090, und vom , 2013/04/0021, den Standpunkt vertreten, dass eine Behörde nach dem Auskunftspflichtgesetz weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken verhalten ist. Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz, wonach Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Zweck dieser Beschränkung der Auskunftspflicht ist der Umstand, dass durch das Auskunftspflichtgesetz zwar den Informationsbedürfnissen der Bürger Rechnung getragen werden soll, der Gang der staatlichen Verwaltung dadurch aber nicht über Gebühr behindert werden soll (siehe dazu die Gesetzesmaterialien zum Auskunftspflichtgesetz, RV 41 bgl Nr 17. GP). Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe dazu z.B. ; ; ) liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung durch ein Auskunftsersuchen dann vor, wenn dieses nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von 8 Wochen (siehe dazu § 3 Auskunftspflichtgesetz) ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbar ist.
Die im Beschwerdefall erforderliche statistische Auswertung der dem Finanzamt grundsätzlich vorliegenden Daten unter Einbeziehung des Bundesrechenamtes wäre ohne wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben des Finanzamtes nicht realisierbar, sodass gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz keine Auskunftserteilungspflicht besteht.
Da Gegenstand des Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz aber nicht die begehrte Auskunft selbst ist, sondern ausschließlich die Frage, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht, war der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch insofern abzuändern, als der Antrag des Bf. auf Auskunft nicht abzuweisen ist, sondern festzustellen ist, dass kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz besteht (siehe dazu ; ; ; ; ).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 § 4 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 § 1 Abs. 2 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100354.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at