Vorstudienlehrgang (Ergänzungsprüfung Deutsch) ist keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Herrengasse 13 Tür II, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Familienbeihilfe für Kind, geb. xx.xx.1998, für den Zeitraum Oktober 2017 bis August 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am - ohne Angabe eines Zeitraums - die Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter Kind, geb. xx.xx..1998, die die Staatsbürgerschaft für Bosnien und Herzegowina besitzt. Beigelegt waren der Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt der Tochter in Österreich (Aufenthaltstitel "Studierende" von - ), das Studienbuchblatt und die Inskriptionsbestätigung der Tochter als außerordentliche (ao.) Studierende für den Vorstudienlehrgang der ***1*** Universitäten und Hochschulen (VGUH) der FH ***2*** für das Wintersemester 2017/18.
Am wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt ersucht den Bescheid der FH ***2*** (welche Ergänzungsprüfungen abzulegen sind) vorzulegen. Am wurden die angeforderte Unterlage nachgereicht, aus denen hervorgeht, dass für die Aufnahme des Studiums ausschließlich die Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch erforderlich sei.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 abgewiesen, da eine Berufsausbildung nur dann einen Familienbeihilfenanspruch vermittle, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stelle keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.
Dagegen erhob der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, von welchen nachvollziehbaren und konkreten Feststellungen die Behörde ausgeht, um zur ggst. Entscheidung zu gelangen. Der Tochter des Bf. sei der Aufenthaltstitel "Studierende" vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung erteilt worden, sie sei zusammen mit ihrem Vater in Graz ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Sie besuche als notwendige Voraussetzung, um als ordentliche Studierende an der ***1*** Universität zugelassen zu werden, den Vorstudienlehrgang der ***1*** Universitäten und Hochschulen und weise auch einen positiven Lernerfolg auf.
Im Zuge eines weiteren Ermittlungsverfahrens legte der steuerliche Vertreter des Bf. mit Schriftsatz vom die Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierende" der Tochter des Bf. vom bis und das Studienbuchblatt, die Studienbestätigung und die Inskriptionsbestätigung der Tochter als ao. Studierende für den Vorstudienlehrgang der ***1*** Universitäten und Hochschulen (VGUH) der FH ***2*** für das Wintersemester 2018/19 (3. Semester) vor.
Am wurde der steuerliche Vertreter des Bf. von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes telefonisch darüber informiert, dass nach Ablegung der erforderlichen Prüfungen und einer anschließenden Aufnahme eines ordentlichen Studiums durch die Tochter die Familienbeihilfe für die Zeit des Vorstudienlehrganges gewährt werden könne. Es wurde diesbezüglich sein Rückruf vereinbart.
Nachdem sich der steuerliche Vertreter nicht mehr rückgemeldet habe, sei neuerlich ein Vorhalt versendet worden mit dem Ersuchen die Zeugnisse über die erforderlichen bereits abgelegten Fach- bzw. Ergänzungsprüfungen der Tochter vorzulegen und wurde ebenso um Auskunft ersucht, wann die Tochter ein ordentliches Studium in Österreich aufnehmen werde.
Mit Schriftsatz vom ersuchte der steuerliche Vertreter um Fristverlängerung für die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen bis .
Nach erfolglosem Verstreichen der verlängerten Frist wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Familienbeihilfe für den Besuch des Vorstudienlehrganges nur dann gewährt werden könne, wenn die überwiegende Zeit des Studierenden in Anspruch genommen, der Vorstudienlehrgang tatsächlich erfolgreich absolviert und anschließend ein ordentliches Studium zumindest eine gewisse Zeit erfolgreich betrieben werde. Die Prüfung dieser Punkte sei jedoch aufgrund der fehlenden Vorhaltsbeantwortung nicht möglich gewesen
Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung des Bf. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ohne weitere Begründung.
Mit Schriftsatz vom übermittelte die steuerliche Vertretung das Semesterzeugnis der Tochter des Bf. vom für den Besuch der Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik, an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ***3*** für das Schuljahr 2019/20 (Klasse 1***4***).
Weiters übermittelte die steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom eine Schulbesuchsbestätigung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ***3*** für die Tochter vom .
In der Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom teilte die FH ***2*** mit, dass die Tochter des Bf. als ao. Studierende des VGUH in der Zeit vom bis an der FH ***2*** gemeldet war, sie die Ergänzungsprüfung aus Deutsch für den Bachelorstudiengang "Physiotherapie" zweimal negativ absolviert hat und vom VGUH abgemeldet worden ist. Sie hat sich danach nicht für das Studium "Physiotherapie" im WS 2019/2020 beworben.
Lt. der Familienbeihilfen-Datenbank hat der Beschwerdeführer ab September 2019 bis März 2021 für seine Tochter die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis , ausgesprochen: "Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa ; ; ; und ). Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG liegen (vgl. ; ; und )."
Die Zulassung als außerordentlicher Hörer gilt nicht als Studium iSd des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967. Die Zulassung als außerordentlicher Hörer dient Studierenden, die an einem Universitätslehrgang teilnehmen bzw. nur einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, Studierenden mit nicht-österreichischem Reifezeugnis, die am Vorstudienlehrgang teilnehmen, sowie KandidatInnen der Studienberechtigungsprüfung. Eine Berufsausbildung nach den allgemeinen Voraussetzungen einer Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit b erster Satz) kann jedoch vorliegen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 66).
Der VwGH hat einen Sprachkurs deshalb nicht als Berufsausbildung anerkannt, weil sich der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter der Bf. ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr besuchten Sprachkurs darauf beschränkt, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen ().
Ein dem Studium vorangehender Sprachkurs (hier: Deutschkurs) zählt generell nicht zur "Berufsausbildung" iSd FLAG.
In solchen Fällen ist eine Ex-ante-Betrachtung anzustellen und die tatsächliche spätere Berufsausübung (oder weitere Berufsausbildung) ist nicht entscheidend (, mit Hinweis auf , und , 2011/16/0086).
Eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") stellt Berufsausbildung iSd FLAG jedenfalls dann und insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch nahm (); (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 45).
Im hier zu beurteilenden Fall besitzt die Tochter des Bf. die Staatsbürgerschaft für Bosnien und Herzegowina und ab den Aufenthaltstitel "Studierende" im Inland, sie wohnte bei ihrem Vater in Graz. Vom WS 2017/2018 bis zum WS 2018/19 war sie als ao. Studierende für den Vorstudienlehrgang an der FH ***2*** vom bis gemeldet, da vor dem beabsichtigten ordentlichen Studium "Physiotherapie" die Ergänzungsprüfung Deutsch erforderlich war.
In der Folge konnte sie die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht positiv abschließen, deshalb wurde sie vom Vorstudienlehrgang abgemeldet. Für das Studium "Physiotherapie" hat sie sich im WS 2019/20 nicht beworben.
Ab 09/2019 besuchte sie jedoch die Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Mechatronik, an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ***3***. Seitdem wurde dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für seine Tochter gewährt.
Der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter des Bf. ins Auge gefassten Studiums "Physiotherapie" und dem von ihr besuchten Vorstudienlehrgang (Ergänzungsprüfung Deutsch) ist darauf beschränkt, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in Österreich erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht aber nach der VwGH-Rechtsprechung nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen. Darüber hinaus vertritt das BFG dieselbe Ansicht wie das Finanzamt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Absolvierung nur einer Ergänzungsprüfung die "volle Zeit des Kindes" iSd VwGH-Rechtsprechung in Anspruch nimmt. Im Übrigen konnte die Tochter die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht positiv ablegen und sie hat das beabsichtigte ordentliche Studium "Physiotherapie" tatsächlich auch nicht begonnen.
Auch für den Zeitraum nach Abmeldung vom Vorstudienlehrgang bis August 2019 liegen offenkundig die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.
Daher befand sich die Tochter des Bf. erst ab dem Besuch der Höheren Technischen Bundeslehranstalt ***3*** ab September 2019 in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Für den Zeitraum 09/2019 bis 03/2021 hat der Beschwerdeführer für seine Tochter die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen.
Dem Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Abgabenbehörde die neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen, konnte nicht entsprochen werden, da keine Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 BAO).
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, weil der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100620.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at