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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2023, RV/2100066/2022

Zwangsstrafe nach WiEReG

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0048. Mit Erkenntnis v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/2100641/2023 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Das Finanzamt forderte die Beschwerdeführerin auf, dies bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe fest und forderte die Beschwerdeführerin neuerlich auf, die unterlassene Handlung bis nachzuholen. Ebenso wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht, falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, aufgrund eines Irrtums des Finanzamtes sei der FinanzOnline-Zugangscode für die Beschwerdeführerin auf einen nicht berechtigten Teilnehmer eingerichtet worden. Sohin sei keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt. Die Zustellung sei nicht in den Verfügungsbereich des Empfängers erfolgt. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin bereits über die selbe Thematik in einem laufenden Verfahren mit der Finanzbehörde und dieses Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Finanzbehörde habe außerdem gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (idR schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar. Nach § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht überschreiten. Somit darf die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) diesen Höchstbetrag je zu erzwingender Leistung nicht übersteigen (Ritz, BAO 6, § 111 Rz 7 f).
Sowohl der Bescheid mit der Androhung der Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- als auch der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde der Beschwerdeführerin zu Händen des Geschäftsführers, Herrn (…), elektronisch in die Databox in FinanzOnline zugestellt. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an. Irrelevant ist auch das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (Ritz, BAO
6, § 98). Auf elektronisch zugestellten Schriftstücken ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Dieser "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Schriftstückes in die Databox. Das Einbringen des Schriftstückes kann nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Wann das Einbringen des Schriftstückes in die Databox tatsächlich erfolgt, hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt (BFG GZ RV/5102000/2016).
Der Bescheid mit der Androhung der Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde der Beschwerdeführerin über FinanzOnline zugestellt und trägt den Zeitstempel , 06:01:02. Er wurde nachweislich am um 06:01:04 elektronisch zugestellt. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde der Beschwerdeführerin über FinanzOnline zugestellt und trägt den Zeitstempel , 09:54:32. Er wurde nachweislich am um 09:54:33 elektronisch zugestellt.
Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erfolgte somit sehr wohl eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,-. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Bescheid in FinanzOnline erst am von der Beschwerdeführerin gelesen wurde. Auch der Bescheid mit der Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde rechtswirksam zugestellt. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher nicht rechtswidrig.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde begründend ausführt, dass hinsichtlich des WiEReG bereits ein Verfahren bei der Abgabenbehörde anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, so ist hierzu auszuführen, dass dieses anhängige Verfahren eine Meldepflichtverletzung im Jahr 2018 betrifft. Die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- wurde hingegen festgesetzt, weil die Beschwerdeführerin am mit der Durchführung der jährlichen Meldeverpflichtung gem. § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG säumig geworden ist. Diesen beiden Verfahren liegen somit Meldepflichtverletzungen in verschiedenen Jahren zu Grunde. Es wird daher, entgegen der Ausführungen in der Beschwerde, auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (Ritz, BAO6 § 111 Rz 1). Im vorliegenden Fall erfolgte bis dato keine Meldung gem. § 5 WiEReG, weshalb die Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht unrechtmäßig war.
Aus § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG ergibt sich, dass Rechtsträger binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben. § 3 Abs. 3 WiEReG normiert die Pflicht des Rechtsträgers, die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Da diese Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG nicht erstattet wurde, erfolgte erstmalig am die Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- mittels Mahnschreiben. Die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- erfolgte im Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- vom .
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung ist ua. zu berücksichtigen: das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen (bei Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz, BAO6, § 111 Tz 10).
Festzuhalten ist, dass vom Mahnschreiben (betr. die erste Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,-) am , vom Bescheid über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe und der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- am bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- am mehrere Monate verstrichen sind. Auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens durch die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin die Meldung abzugeben gehabt; durch das Erinnerungsschreiben und der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe ist der Beschwerdeführerin hierfür sogar eine längere Frist eingeräumt worden, als die gesetzlich vorgesehene Frist. Sie hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,- daher keineswegs unbillig. Es ist auch nicht zu ersehen, mit welchen gelinderen Mitteln die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der ihr obliegenden Meldepflicht bewegt hätte werden können, da bis dato keine Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgt ist.
Da durch das WiEReG die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindert werden soll und die seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden angeführten Gründe aufgrund der vorigen Ausführungen nicht schwerer wiegen, erweist sich die Festsetzung der Zwangsstrafe als angemessen.
Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,- nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der oben genannten Umstände, erscheint die Höhe der Zwangsstrafe (EUR 4.000,-) im gegenständlichen Fall nicht unangemessen, zumal die Beschwerdeführerin bereits ein wiederholtes Mal säumig war und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
"

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Die Beschwerdeführerin brachte vor, die in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführten Begründungen seien unrichtig. Aufgrund groben Verschuldens des Finanzamtes sei der Bescheid in eine fremde elektronische Databox zugestellt worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass der Geschäftsführer keinen Zugang zu der Databox gehabt habe. Die Zugangscodes seien von der ehemaligen Geschäftsführerin auf ihren Namen eingerichtet worden und seien nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung verloren gegangen. Unabhängig davon habe der aktuelle Geschäftsführer einen Antrag auf Ausstellung eines Zugangscodes gestellt. Grob fahrlässig sei dieser Zugang neuerlich auf die ehemalige Geschäftsführerin ausgestellt und ihr eigenhändig zugestellt worden. Am habe die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag für den FinanzOnline-Zugang gestellt, dem mit Schreiben vom entsprochen worden sei. Im Wissen dieser Tatsachen hätte die Finanzbehörde den Bescheid vom per Postzustellung mit Zustellnachweis an die Firmenadresse zustellen müssen. Der Bescheid sei nachweislich nicht in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers, dem Geschäftsführer, gelangt. Die Beschwerdevorentscheidung vom sei per Postzustellung am richtig zugestellt worden.

Im Wissen, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom die Umsatzsteueridentifikationsnummer begrenzt worden sei und diese trotz mehrmaliger Bitten bis zum heutigen Tag nicht wieder freigegeben worden sei, habe die Finanzbehörde nahezu die Höchststrafe verfügt. Aufgrund dieser Tat sei der Beschwerdeführerin durch die Finanzbehörde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vollkommen entzogen worden. Es hätten keine Umsätze getätigt werden können. Sohin sei diese Bemessungsgrundlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf null Euro Umsatz gesetzt worden. Entsprechende Meldungen an die zuständige Finanzbehörde seien getätigt worden.
Es sei auch unrichtig, dass die Beschwerdeführerin säumig sei, vielmehr vertrete sie eine andere Rechtsmeinung und seien diese laufenden Verfahren noch nicht abgeschlossen. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin immer freiwillig und transparent - vor allem in die Firmenunterlagen der irischen Mutter-Unternehmung - Einsicht gewährt und somit § 16 WiEReG entsprochen. Die in Irland uneingeschränkt für die Öffentlichkeit zugänglichen Auszüge aus dem irischen "WE-Register" enthielten die von der Europäischen Union vorgegebenen Mindestinformationen und entsprächen somit den Standards der Vorgaben für übergeordnete ausländische Rechtsträger.
Die Behörde habe es unterlassen, "dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit der Meldung in Papierform zu ermöglichen." Die Behörde müsse "gewährleisten, dass die Meldung nach § 16 WiEReG, wenn keine entsprechenden digitalen Voraussetzungen bzw. keine entsprechenden finanziellen Möglichkeiten, sich Dritter (Steuerberater usw.) zu bedienen vorhanden" seien, in Papierform erfolgen könnten.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Entscheidung durch den Senat sowie die Ladung von drei näher bekannten Bediensteten des Finanzamtes zur Verhandlung als Zeugen.

Die Ladung vom für die (ursprünglich) am anberaumte mündliche Verhandlung konnte weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Geschäftsführer wegen Ortsabwesenheit bis zugestellt werden; eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes hat die Beschwerdeführerin nicht bekanntgegeben.

Die Ladung vom für die am anberaumte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am zugestellt. Mit Eingabe vom teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, er könne aufgrund eines fiebrigen Infekts nicht an der Verhandlung teilnehmen und er ersuchte um eine Verfahrensunterbrechung bzw. Vertagung. Die mündliche Verhandlung wurde in Entsprechung dieses Ersuchens auf den verschoben. Mit Schreiben vom teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unter dem Betreff "Vertagungsbitte" mit, sein Gesundheitszustand habe sich noch nicht verbessert und er kämpfe aufgrund seiner langfristigen Erkrankung unter anderem mit Fieberattacken. Er sei im Spital um neue Medikamente zu erhalten. Er gehe davon aus, dass er ab Anfang Mai wieder tätig sein könne.

Zur mündlichen Verhandlung erschien nur die belangte Behörde. Diese bestätigte, dass die Beschwerdeführerin bis dato überhaupt keine Meldung nach den Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes abgegeben habe, und dass das Aufforderungsschreiben und die Bescheide in die Databox des Teilnehmers mit der Identifikation ***1***, die der Beschwerdeführerin zugewiesen sei, zugestellt worden seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 2014 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat ihren Sitz in Österreich. Bis zum Abtretungsvertrag vom war eine natürliche Person (alleiniger) Gesellschafter der Beschwerdeführerin; mit diesem Vertrag hat die ***2*** LIMITED, die ihren Sitz in Irland hat, die Geschäftsanteile der natürlichen Person übernommen. Diese Abtretung wurde am in das Firmenbuch eingetragen. Mit Abtretungsvertrag vom hat die Gesellschaft mit Sitz in Irland einen Teil ihres Geschäftsanteiles an eine natürliche Person abgetreten; diese Änderung ist am in das Firmenbuch eingetragen worden.

Laut Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat die Beschwerdeführerin bis dato (überhaupt) keine Meldung abgegeben. Mit dem genannten Erinnerungsschreiben vom hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Androhung einer Zwangsstrafe ersucht, gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die Meldung nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer bis spätestens nachzuholen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die belangte Behörde mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt und die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, bis die unterlassene Meldung nachzuholen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, hat die belangte Behörde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht.

Das Erinnerungsschreiben vom wurde der Beschwerdeführerin am (20:03:09 Uhr), der Bescheid vom , mit dem die verfahrensgegenständliche Zwangsstrafe angedroht worden ist, wurde ihr am (06:01:04 Uhr) zugestellt (durch Einlangen in die Databox).

Der Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakten, der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen (Firmenbuch, Register der wirtschaftlichen Eigentümer, etc.) und Ermittlungen fest. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr seien das Schreiben und die Bescheide nicht zugestellt worden, wird auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom , RV/2100067/2022, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen worden ist, verwiesen. Nach den darin angeführten Erwägungen stand die ordnungsgemäße Zustellung an die Beschwerdeführerin fest. Darüber konnte die Argumentation der Beschwerdeführerin, dem (neuen) Geschäftsführer seien die Zugangsdaten erst mit Schreiben vom übermittelt worden, und die der früheren Geschäftsführerin (laut den in den Finanzanwendungen hinterlegten Daten der Gattin des jetzigen Geschäftsführers) übermittelten Zugangsdaten seien ihm nicht bekannt gewesen, nicht schlüssig. Die Beschwerdeführerin hat die ihr in die Databox zugestellten Dokumente bereits am gelesen und die Beschwerden gegen die Bescheide vom und datieren mit .

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG um einen Rechtsträger im Sinne des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts.

Wirtschaftlicher Eigentümer sind gemäß § 2 WiEReG alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
"1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14:

a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
(…)"

Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz in der mit 10. Jänner in Kraft getretenen Fassung, BGBl. I Nr. 62/2019, haben die Rechtsträger - sofern die gemäß § 6 nicht von der Meldepflicht befreit sind - binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Die Meldung der in § 5 Abs. 1 genannten Daten hat gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Austria als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen.

Gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Meldepflicht waren im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben, seit Mitte des Jahres 2018 war und ist eine juristische Person Gesellschafter der Beschwerdeführerin.

Die Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 62/2019 die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc) zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019) haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG (Feststellung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers, etc.) zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Die Beschwerdeführerin hätte also jährlich eine Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG durchzuführen und dabei die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen müssen und binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG abzugeben gehabt. Das ist nicht erfolgt.

Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um inländischen Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG, die somit zur Abgabe der Meldung verpflichtet ist; ob an der Beschwerdeführerin in weiterer Folge ein Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland beteiligt ist, hat auf die Meldepflicht keinen Einfluss, lediglich auf den Inhalt der Meldung; neben den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer müssen zusätzliche Informationen gemeldet werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt, wenn die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Die einschlägigen Bestimmungen regeln nicht nur klar und deutlich, dass jährliche Überprüfungen durchzuführen sind und innerhalb welcher Frist die Meldungen abzugeben sind, sondern legen auch fest, welche Angaben eine solche zu enthalten hat, und wo und wie eine solche abzugeben ist. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Bekanntgabe an das Finanzamt, wonach die wirtschaftliche Eigentümerin der Beschwerdeführerin die ***2*** LIMITED sei, stellt keine Meldung im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften dar. Zum einen ist die Bekanntgabe in nicht gehöriger Form an eine nicht zuständige Stelle erfolgt, zum anderen bringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen deutlich zum Ausdruck, dass sie mit der Bekanntgabe eines nicht im Inland ansässigen Rechtsträgers nicht den wirtschaftlichen Eigentümer bekannt gegeben hat, denn beim wirtschaftlichen Eigentümer muss es sich gemäß § 2 WiEReG um eine natürliche Person handeln. Entgegen ihrer Ansicht ist die Beschwerdeführerin den Aufforderungen des Finanzamtes, die Meldung gemäß § 5 WiEReG nachzuholen, bis dato nicht nachgekommen.

Daran vermochte auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis dato überhaupt keine Meldung abgegeben hat, nichts zu ändern. Um den vom Register verfolgten Anspruch, aktuelle Daten zu den wirtschaftlichen Eigentümern der meldepflichtigen Unternehmen bereitzustellen, gewährleisten zu können, treffen die meldepflichtigen Unternehmen umfangreiche Sorgfaltspflichten (Reiner/Firulovic, RdW 2022, 162). Dazu gehören die jährliche Überprüfung und die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG. Im Hinblick auf den genannten Anspruch und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten der meldepflichtigen Unternehmen macht es betreffend die jährlichen Überprüfungen und Meldungen keinen Unterschied, ob ein Unternehmen eine Erstmeldung abgegeben hat oder nicht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Rechtsträger, die auch die Abgabe einer Erstmeldung unterlassen haben und somit die Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes völlig ignorieren, von den jährlichen Überprüfungs- und Meldepflichten ausnehmen wollte.

Wird eine Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Androhung einer Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Meldung erfolgt (1660 BlgNR 25. GP 17). Mit dem Schreiben vom und mit dem Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin jeweils eine Frist von mehr als sechs Wochen zur Nachholung der Meldung eingeräumt.

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (). Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 WiEReG und auch nach dem des § 111 Abs. 1 BAO liegt die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ermessen des Finanzamtes Österreich. Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren ().

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung der nunmehr strittigen Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte keine Meldung abgegeben. Auch auf die Aufforderung der belangten Behörde vom , die Meldung bis längstens nachzuholen, hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Nach Verstreichen dieser Frist setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest und drohte der Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie die Meldung nicht bis zum nachhole, eine Zwangsstrafe von 4.000 Euro an. Auch dieser neuerlichen Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe keineswegs unbillig.

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass zum einen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 WiEReG die Beschwerdeführerin schon vor der Androhung der Zwangsstrafen zur Abgabe der Meldung verpflichtet gewesen wäre. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dafür sorgen müssen, dass die im Register eingetragenen Daten angemessen, präzise und aktuell sind. Denn das Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten (14. Erwägungsgrund zu RL (EU) 2015/849). Denn das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen (1660 BlgNR 25. GP 17).

Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 4.000 Euro nicht als unangemessen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes klar und deutlich die Pflichten der Rechtsträger beschreiben und die Beschwerdeführerin auch nach Festsetzung der ersten Zwangsstrafe nicht reagiert hat. Auch im Hinblick auf die Höhe der angedrohten Strafen bei Nichtnachkommen der Meldepflichten (§ 15 WiEReG) und im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist im konkreten Fall die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe nicht unverhältnismäßig. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin - wie vorstehend ausgeführt - die Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes völlig ignoriert hat und bis dato überhaupt keine Meldung (auch nicht die Erstmeldung) abgegeben hat. Bei völliger Missachtung der einschlägigen Bestimmungen durch die Beschwerdeführerin, mit der Folge, dass der Mitgliedstaat Österreich seiner Verpflichtung, ein präzises und aktuelles Register zu führen, nicht nachkommen kann, ist die Festsetzung der Zwangsstrafe in der von der belangten Behörde vorgenommenen Höhe jedenfalls angemessen.

Zum behaupteten Verstoß gegen das "Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem)" ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Verfahren mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro festgesetzt und für den Fall, dass die unterlassene (Erst)Meldung nicht bis zum nachgeholt werde, eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht hat; diese wurde mit Bescheid vom festgesetzt. Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung ist erfolgt, weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom , die Meldung bis zum nachzuholen, nicht nachgekommen ist. Den Zwangsstrafbescheiden liegen somit verschiedene Aufforderungen und Unterlassungen zugrunde. Die Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro erfolgte, weil die Meldung nicht bis zum nachgeholt worden ist, die gegenständliche Festsetzung, weil eine solche bis zum unterblieben ist. Es lag daher keine Identität des Sachverhaltes vor (vgl. ).

Zu dem Antrag der Beschwerdeführerin, zur Verhandlung näher genannte Zeugen zu laden, ist festzuhalten, dass Beweisanträge neben dem Beweismittel auch das Beweisthema anzugeben haben. Diesen Anforderungen hat der Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen, weil dieser keine Tatsachen und Punkte, die durch die genannten Zeugen geklärt werden sollten, enthielt. Mangels eines Beweisthemas lag ein ordnungsgemäßer Beweisantrag nicht vor (VwGH 2003/16/0034).

Zu der Durchführung der mündlichen Verhandlung am wird festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Auch wenn eine solche grundsätzlich durch die Geschäftsführung vertreten wird, so wäre es dem Geschäftsführer durchaus möglich gewesen, für die mündliche Verhandlung eine Vertretung zu organisieren. Seine vorgebrachte langfristige Erkrankung führte offenbar zu keiner Dispositionsunfähigkeit, denn er war imstande, die genannten Schreiben vom 13. und an das Bundesfinanzgericht zu richten; darüber hinaus ist das Bundesfinanzgericht der ersten Vertagungsbitte nachgekommen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100066.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at