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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.03.2023, RV/7100840/2022

Studienwechsel nach dem dritten Semester

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100840/2022-RS1
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG 1992 fallendes Studium beginnt, liegt ein Studienwechsel vor. Darauf, ob für das vorangegangene Studium Familienbeihilfe beantragt wurde, kommt es nicht an.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Juli 1997 geborenen ***6*** ***2*** ab Oktober 2020 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe

Ein Schreiben des Finanzamts an die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom wurde beim Finanzamt am eingereicht. Betreffend den im Juli 1997 geborenen ***6*** ***2*** wurde eine Bestätigung der Universität Wien vom vorgelegt, wonach ***6*** ***2*** im Juni 2016 die Reifeprüfung abgelegt und im Bachelorstudium Philosophie folgende Prüfungen von 23 ECTS positiv absolviert hat.

Laut Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom war ***6*** ***2*** in folgenden Studien angemeldet:

bis : UA 033 645 Bachelorstudium Kunstgeschichte (Semester: 2017W)

bis : UA 033 643 Bachelorstudium Japanologie (Semester: 2017W)

bis : UA 033 643 Bachelorstudium Japanologie (Semester: 2018W, 2019S, 2019W)

bis laufend: UA 033 541 Bachelorstudium Philosophie (Semester: 2020W, 2021S).

Darüber hinaus wurden Abrechnungsbelege eines Bekleidungsunternehmens betreffend ***6*** ***2*** vorgelegt, wonach dieser von diesem Unternehmen im August 2021 (€ 530,00 brutto plus Provision und Zuschläge, insgesamt € 715,30 brutto), im Juli 2021 (€ 530,00 brutto plus Provision und Zuschläge, insgesamt € 703,24 brutto) und im Juni 2021 (€ 530,00 brutto plus Urlaubszuschuss € 530,00 Provision und Zuschläge, insgesamt € 1.213,51 brutto) ein Gehalt bezog.

Antrag

Die Bf beantragte mit dem Formular Beih 100-PDF (datiert ) am Familienbeihilfe ab für ***6*** ***2*** wegen "noch nicht 25 Jahre alt, Student". ***6*** ***2*** sei bei ihr haushaltszugehörig. Weitere Angaben zur Ausbildung erfolgten nicht, sind aber der Beantwortung des Überprüfungsschreibens zu entnehmen.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***6*** ***2*** ab Oktober 2020 ab:

Zu ***2*** ***6***:

Die Familienbeihilfe steht unter folgenden Voraussetzungen zu:

• Das Studium wurde nicht mehr als zwei Mal gewechselt

• Das Studium wurde vor dem 3. gemeldeten Semester gewechselt

Rechtshinweis: § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG).

Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Beschwerde

Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob die Bf über FinanzOnline am Beschwerde:

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bringe innerhalb offener Frist Beschwerde ein gegen den Abweisungsbescheid vom 20oct2021, der mir am 25oct2021 zugestellt wurde. Begründung: siehe der beiliegende Beschwerde-Schriftsatz. Zusammenfassung und Antrag: Unser Sohn hat nach einmaligem Studienwechsel im neuen Studium einen günstigen Studienerfolg. Ich bitte um Zuerkennung der Familienbeihilfe ab oct2020 wie beantragt. Danke im Voraus, ***1*** ***2***.

Eine Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom , die inhaltlich jener vom entspricht und eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom und zwei Sammelzeugnisse vom selben Tag waren beigelegt:

Der angesprochene Schriftsatz war im elektronischen Akt des Finanzamts nicht enthalten (siehe unten unter FABIAN).

Auskunftsersuchen

Das Finanzamt richtete an die Bf am folgendes Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen:

Fragen bzw. vorzulegende Unterlagen

(Unterlagen bitte in Kopie, da wir Ihnen die Unterlagen nicht zurücksenden!)

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 lautet:

Abs. 1:

Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Ihr Sohn ***6*** war vom Wintersemester 2018 - inklusive Wintersemester 2019 (3 inskribierte Semester) im Studium Japanologie inskribiert, ab dem Wintersemester 2020 (nach 3 inskribierten Semestern) hat er auf das Studium Philosophie gewechselt.

Wurden Prüfungen aus dem Studium Japanologie dem neuen Studium Philosophie angerechnet? Wenn ja - Vorlage des Anrechnungsbescheides.

Die Bf teilte dazu am über FinanzOnline mit:

Sehr geehrte Damen und Herren, in Beantwortung Ihres Ersuchens um Auskunft teile ich mit und ersuche um Berücksichtigung: Nein, meinem Sohn ***6*** wurden KEINE Prüfungen aus dem Studium Japanologie im neuen Studium Philosophie angerechnet. Ich bitte wie am 20sep2021 beantragt um Zuerkennung der Familienbeihilfe ab oct2020. Danke im Voraus, ***1*** ***2***

Folgendes Schreiben war dazu beigelegt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Beantwortung Ihres Ersuchens um Auskunft teile ich mit und ersuche um Berücksichtigung:

Nein, meinem Sohn ***6*** wurden KEINE Prüfungen aus dem Studium Japanologie im neuen Studium Philosophie abgerechnet.

Unser Sohn hat nach einmaligem Studienwechsel im neuen Studium einen günstigen Studienerfolg.

Begründung:

Der unrichtige Abweisungsbescheid stellt fest: Familienbeihilfe steht zu, falls ein Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt hat, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden, wie im vorigen.

Die in der Begründung angeführten Gesetze führen im Fall unseres Sohnes ***6*** ***2*** jedoch klar dazu, dass uns für ihn die Familienbeihilfe DOCH zusteht, weil

- es hat NICHT ein Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt.

- Selbst wenn der Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt hätte, hätte unser Sohn im neuen Studium so viele Semester zurückzulegen, wie im vorigen MIT GEWÄHRUNG EINER FAMILIENBEIHILFE zurückgelegt wurden, und zwar waren das in seinem Fall NULL Semester.

Zusammenfassung:

Ich bitte wie am 20sep2021 beantragt um Zuerkennung der Familienbeihilfe ab oct2020.

Danke im Voraus

***1*** ***2***

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 lautet:

Abs. 1:

Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Abs.2:

Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4

Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe sind sämtliche aus den Vorstudien absolvierten Semester heranzuziehen (unabhängig davon, ob Familienbeihilfe für das gesamte Semester bezogen wurde oder nicht).

Ihr Sohn ***6*** hat im Wintersemester 2018 mit dem Bachelorstudium Japanologie begonnen und dieses bis inklusive Wintersemester 2019 (3 inskribierte Semester) betrieben.

Im Wintersemester 2020 wechselte er auf das Bachelorstudium Philosophie.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurden Sie ersucht bekanntzugeben, ob Prüfungen aus den vorangegangenen Studien dem neuen Studium angerechnet wurden. Des Weiteren wurde um Vorlage eines Anrechnungsbescheides bei einer eventuellen Anrechnung gebeten. Sie haben am mitgeteilt, dass keine Prüfungen aus dem vorangegangenen Studium angerechnet wurden.

Da es sich bei dem Wechsel des Studiums von ***6*** um einen schädigenden Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester handelt und keine Prüfungen angerechnet wurden, sind daher alle Semester aus dem vorangegangenen Studium Japanologie, in denen eine Fortsetzungsbestätigung Vorgelegen ist in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Die Wartefrist beginnt mit Beginn des neuen Studiums Philosophie im Wintersemester 2020.

Es besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2020.

Vorlageantrag

Am stellte die Bf über FinanzOnline Vorlageantrag:

Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Beschwerdevorentscheidung vom 08feb2022, eingelangt am 15feb2022, hat meine Beschwerde gegen den Familienbeihilfe-Abweisungsbescheid vom 20oct2021 abgewiesen. Nun stelle ich den Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das zuständige Gericht. Begründung siehe Beilage. Überdies lege ich vor, dass unser Sohn ***6*** ***2*** mittlerweile weitere Prüfungen positiv angelegt hat, und zwar zwischen 18dec2020 bis 25jan2022 in Summe 37 ECTS Punkte. Zusammenfassung: Ich bitte wie am 20sep2021 beantragt um Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***6*** ab oct2020. Danke im Voraus, ***1*** ***2***

Eine Beilage ist im elektronischen Finanzamtsakt nicht ersichtlich.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 iVm § 17 Studienförderungsgesetz 1992

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Sohn ***6*** studierte ab WS 2018 Japanologie bis WS 2019; im WS 2020 erfolgte ein Wechsel zum Bachelorstudium Philosophie

Beweismittel:

div. Studienbestätigungen im Akt

Stellungnahme:

Es liegt ein schädlicher Studienwechsel vor, keine Anrechnung von Prüfungen aus dem ersten Studium, daher drei Semester Wartefrist, neuerlicher Anspruch ab 2/2022.

(in BVE irrtümlich angeführt, dass ab 10/2020 Anspruch besteht, sollte heißen: Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2020).

FABIAN

Aus dem elektronischen Beihilfenprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN ist folgendes Begleitschreiben zum Vorlageantrag ersichtlich:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre Beschwerdevorentscheidung vom 8. feb2022, eingelangt am 15. feb2022, hat meine Beschwerde gegen den Familienbeihilfe- Abweisungsbescheid vom 20oct2021 abgewiesen.

Nun stelle ich denAntrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das zuständige Gericht.

Zur Begründung und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 20nov2021, und möchte diese ergänzen wie folgt:

Der unrichtige Abweisungsbescheid stellt fest: Familienbeihilfe steht zu, falls ein Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt hat, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden, wie im vorigen.

Die in der Begründung angeführten Gesetze führen im Fall unseres Sohnes ***6*** ***2*** jedoch klar dazu, dass uns für ihn die Familienbeihilfe DOCH zusteht, weil

- es hat NICHT ein Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt.

- Selbst wenn der Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt hätte, hätte unser Sohn im neuen Studium so viele Semester zurückzulegen, wie im vorigen MIT GEWÄHRUNG EINER FAMILIENBEIHILFE zurückgelegt wurden, und zwar waren das in seinem Fall NULL Semester.

Die unrichtige abweisende Beschwerdevorentscheidung stellt fest:

- Es besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2020 !

- Ihre Beschwerde war abzuweisen.

- Für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe sind sämtliche aus den Vorstudien absolvierten Semester heranzuziehen (unabhängig davon, ob Familienbeihilfe für das gesamte Semester bezogen wurde oder nicht).

- Zudem wurde in Abänderung des Abweisungsbescheides vom 20oct2021 nun mit Bescheid vom 08feb2022 Familienbeihilfe für unseren Sohn ***6*** ***2*** ab März 2022 zuerkannt.

Zusammenfassung;

Ich bitte wie am 20sep2021 beantragt um Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***6*** ab oct2020.

Danke im Voraus,

***1*** ***2***

Beigefügt war folgende Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom :

In FABIAN ist weiters folgendes Begleitschreiben zur Beschwerde enthalten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bringe innerhalb offener Frist Beschwerde ein gegen den Abweisungsbescheid vom 20oct2021, der mir am 25oct2921 zugestellt wurde.

Begründung:

Unser Sohn ***6*** ***2*** weist anbei nach

  • - Das Erststudium Japanologie wurde nach 4 Semestern ohne Studienerfolg beendet (Blg 1 unten)

  • - das neue Studium Philosophie wird seit oct2020 dzt im 3. Semester betrieben (Blg 1 oben)

  • - im neuen Studium Philosophie liegt ein günstiger Studienerfolg vor (Blg 2 positive Prüfungen)

  • - im neuen Studium Philosophie wurden in 2 Semestern bisher schon 30 ECTS absolviert (Blg 3)

Der unrichtige Abweisungsbescheid stellt fest: Familienbeihilfe steht zu, wenn ein Studium nicht mehr als 2 Mal gewechsel wurde, und falls ein Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt hat, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden, wie im vorigen.

Die in der Begründung angeführten Gesetze führen im Fall unseres Sohnes ***6*** ***2*** jedoch klar dazu, dass uns für ihn die Familienbeihilfe DOCH zusteht, weil

- das Studium wurde NICHT mehr als zwei Mal gewechselt, und

- es hat NICHT ein Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt.

- Selbst wenn der Studienwechsel zum Wegfall der Familienbeihilfe geführt hätte, hätte unser Sohn im neuen Studium so viele Semester zurückzulegen, wie im vorigen MIT GEWÄHRUNG EINER FAMILIENBEIHILFE zurückgelegt wurden, und zwar waren das in seinem Fall NULL Semester.

- Wenn im vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wurde, liegt gemäß § 17 StudFG nach einem Studienwechsel ein günstiger Studienerfolg dann vor, sobald ein günstiger Studienerfolg aus dem neuen Studium nachgewiesen wird.

Zusammenfassung und Antrag:

Unser Sohn hat nach einmaligen Studienwechsel im neuen Studium einen günstigen Studienerfolg.

Ich bitte um Zuerkennung der Familienbeihilfe ab oct2020 wie am 20seo2021 beantragt.

Danke im Voraus,

***1*** ***2***

Beigefügt war eine Studienzeitbestätigung vom (siehe oben), eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom (siehe oben) sowie zwei Sammelzeugnisse vom (siehe oben). Für ***6*** ***2*** wurde laut FABIAN von der Bf bis Juni 2016 Familienbeihilfe bezogen sowie von März 2022 bis Juni 2022 (Erreichen der Altersgrenze, § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967).

Siehe auch die Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom :

[...]

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter des in ihrem Haushalt wohnenden, im Juli 1997 geborenen ***6*** ***2***. Nach Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2016 studierte ***6*** ***2*** von bis das Bachelorstudium Japanologie und das Bachelorstudium Kunstgeschichte an der Universität Wien (jeweils ein Semester). Am begann ***6*** ***2*** das Bachelorstudium Japanologie neuerlich, das er am wiederum nach drei Semestern abbrach. Im Februar 2019 und im Februar 2020 trat er jeweils zu einer Prüfung aus Japanisch an, die aber jeweils nicht bestanden wurde.

Seit studiert ***6*** ***2*** das Bachelorstudium Philosophie. Von Dezember 2020 bis Juli 2021 wurden in diesem Studium Prüfungen über 30 ECTS-Punkte positiv absolviert, im Jänner 2022 wurden weitere 7 ECTS-Punkte erreicht. Für ***6*** ***2*** wurde von der Bf bis Juni 2016 Familienbeihilfe bezogen sowie von März 2022 bis Juni 2022. Während der Meldung zum Bachelorstudium Japanologie bezog die Bf keine Familienbeihilfe für ihren Sohn.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 17 StudFG lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1.das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3.nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1.Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2.Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3.Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4.die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5.die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Familienbeihilfe während eines Studiums

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53). Für den Streitfall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53):

11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.

10. Satz: Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.

5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 68). Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung, bezogen auf ein Universitätsstudium, nicht mit der bloßen Inskription erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt keine Berufsausbildung vor (vgl. ). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen oder der Antritt zu Prüfungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59; ; ; ).

Zum Betrieb eines Studiums gehört demnach auch der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen und die Anmeldung zu Prüfungen (z.B. ; ; ). Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG durch Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung auch dann vorliegt, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung iSd FLAG rechtfertigen (vgl. , unter Verweis auf ; ).

Zu den einzelnen Betätigungen von ***6*** ***2***:

Bachelorstudium Kunstgeschichte

***6*** ***2*** inskribierte von bis gleichzeitig mit dem Bachelorstudium Japanologie das Bachelorstudium Kunstgeschichte. Prüfungsantritte erfolgten im Bachelorstudium Kunstgeschichte nicht, dieses war ein Zweitstudium zum Bachelorstudium Japanologie. Zur Frage, ob eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorlag, ist auf das Bachelorstudium Japanologie abzustellen.

Bachelorstudium Japanologie

Im Wintersemester 2018/2019 des am neuerlich begonnenen Bachelorstudiums Japanologie trat ***6*** ***2*** einmal zu einer umfangreichen Prüfung (12 ECTS-Punkte) an, die er aber nicht bestand. Nach circa einem Jahr trat ***6*** ***2*** neuerlich zu dieser Prüfung an, bestand sie aber wiederum nicht. Er brach dieses Studium mit ab.

***6*** ***2*** war im Bachelorstudium Japanologie zwar nicht erfolgreich, nach der Aktenlage kann allerdings nicht festgestellt werden, dass er dieses Studium nicht betrieben hätte. Das positive Ablegen von Prüfungen ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr nicht erforderlich. Erst der Anspruch für das folgende Studienjahr hängt davon ab, ob im ersten Studienjahr eine bestimmte Mindestanzahl an ECTS-Punkten erreicht wurde (vgl. ). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 11 bestand Anspruch auf Familienbeihilfe infolge Berufsausbildung für das erste Studienjahr des Bachelorstudiums Japanologie. Die Bf hat nach der Aktenlage Familienbeihilfe nicht beantragt. Eine nachträgliche Antragstellung wäre höchstens für fünf Jahre rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung möglich. Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug ab dem zweiten Studienjahr ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12, dass im ersten Studienjahr eine bestimmte Anzahl von ECTS-Punkten erreicht wird. Dies war nicht der Fall. Es kommt daher auch die Regelung des § 15 Abs. 1 FLAG 1967 nicht zur Anwendung.

Bachelorstudium Philosophie

Seit studiert ***6*** ***2*** erfolgreich das Bachelorstudium Philosophie.

Ein Studium begründet gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe, allerdings mit im Gesetz genannten Einschränkungen. Bei einem Studienwechsel verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf die Regelungen des § 17 StudFG. Der Begriff des "günstigen Studienerfolgs" ist ein gesetzlicher Begriff des § 17 StudFG und nicht unbedingt mit dem im allgemeinen Sprachgebrach verwendeten Günstigkeitsbegriff gleichzuhalten. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. ). Wenn feststeht, dass ein Studienwechsel vorliegt, ist § 17 StudFG anzuwenden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 97).

Das FLAG 1967 verweist für den Fall eines Studienwechsels auf § 17 StudFG, das FLAG 1967 enthält jedoch keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG selbst enthält aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels (vgl. ). Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG 1992 fallendes Studium beginnt, liegt ein Studienwechsel vor (vgl. ).

Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat. Ein Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG) ist gemäß § 17 Abs. 3 StudFG somit nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem neuen Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen (vgl. ).

Der Studienwechsel auf das Bachelorstudium Philosophie fällt unter § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992. Daher liegt ein günstiger Studienerfolg nach dem Studienwechsel vorerst grundsätzlich nicht vor. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, auf den § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verweist, liegt ein günstiger Studienerfolg und damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vor, wenn das Studium nach dem dritten Semester gewechselt wurde, und zwar gemäß § 17 Abs. 3 StudFG solange nicht, wie viele Semester im zu spät gewechselten Studium verbracht wurden.

Es kommt nicht darauf an, ob für das vorangegangene Studium Familienbeihilfe beantragt wurde. Ein vorangegangenes Studium wäre nur dann unbeachtlich, wenn dieses gar kein Studium war, sondern sich das "Studium" sich auf die bloße Meldung zum Studium beschränkt hat. Das war hier aber nicht der Fall.

Da nach mehr als drei Semestern im Bachelorstudiums Japanologie auf das Bachelorstudium Philosophie gewechselt wurde, kommt die Regelung des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG zum Tragen. Prüfungen aus dem Vorstudium wurden nicht angerechnet.

Das Finanzamt ist daher im Recht, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Oktober 2020 (Beginn des neuen Studiums) nicht bestanden hat.

Nach Ablauf der Wartezeit und somit geänderter Sachlage wurde nach der Aktenlage ab März 2022 (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) vom Finanzamt Familienbeihilfe zuerkannt, wobei das Finanzamt die drei durchgehenden Semester des Bachelorstudiums Japanologie für die Wartezeit berücksichtigt hat.

Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids

Da der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da zu einem Studienwechsel umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt (siehe bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 93 ff.).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100840.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at