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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2023, RV/5100451/2022

Anspruch auf Familienbeihilfe bei einem Studienabbruch im ersten Semester

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***K.***, VNR: ***000***, hinsichtlich der Zeiträume Juli 2021 bis Jänner 2022 zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung für die Zeiträume Dezember 2021 und Jänner 2022 insgesamt 399,80 Euro (FB: 283,00; KG: 116,80) beträgt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 1.399,30 Euro zurück, welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihre Tochter ***K.*** in den Zeiträumen Juli 2021 bis Jänner 2022 bezogen hatte.
Die Rückforderung wurde im bisherigen Verfahren im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Tochter der Bf. am vom Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege an der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH wieder abgemeldet habe, keine Prüfungen absolviert habe und daher das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe.

Die dagegen über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung von Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessen Zeitraums antrete.
Die Tochter der Bf. habe im Juni 2021 erfolgreich maturiert. Im Zeitraum von bis sei sie an der FH OÖ im Bachelorstudiengang Gesundheits- und Krankenpflege angemeldet gewesen. Am habe sie sich vom Studium abgemeldet.
Die Bf. sei ersucht worden, abgelegte Prüfungen (positive oder negative) nachzuweisen. Da keine Prüfungen vorgelegt worden seien, sei die Familienbeihilfe ab der Reifeprüfung für den Zeitraum Juli 2021 bis Jänner 2022 rückgefordert worden.
In der Beschwerde sei eine Prüfung im Fach Recht angegeben worden. Nach einem erneuten Ersuchen, diese Prüfung nachzuweisen, habe die Bf. am angegeben, dass ihre Tochter doch keine Prüfung abgelegt habe. Das Studium sei im November 2021 abgebrochen worden.
Eine kurze Inskription eines mehrjährigen Studiums - im vorliegenden Fall ohne eine Prüfung abgelegt zu haben - sei keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (). Die Ablegung von Prüfungen sei ein essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung.
Da das angefangene Studium ab September 2021 nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gelte, könne die Familienbeihilfe auch für die Zwischenzeit von Juli bis August 2021 nicht gewährt werden.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Darin heißt es:
Die Tochter der Bf. habe im September 2021 das Studium an der FH für Gesundheitsberufe in der Absicht begonnen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin zu werden. Sie habe ausnahmslos jede Lehrveranstaltung besucht. Leider habe sie im November 2021 feststellen müssen, dass die Wahl dieses Berufszweiges doch nicht die richtige Entscheidung gewesen sei, und sie habe sich entschlossen, eine andere Ausbildung zu beginnen. Bis dahin seien an der FH noch keine Prüfungen ausgeschrieben worden, die erste Prüfung hätte Anfang Dezember stattgefunden. Deshalb sei es für die Tochter der Bf. nicht möglich gewesen, bis zum Abbruch des Studiums eine Prüfung abzulegen. Dies stelle aber die Ernsthaftigkeit der Ausbildung zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise in Frage. Die Bf. habe auch sofort das Finanzamt benachrichtigt, die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Dezember 2021 zu beenden. An der Gewährung der Beihilfe bis November 2021 bestehe aber kein Zweifel, da die Tochter der Bf. das Studium ernsthaft und ohne Fehlstunden betrieben habe.
Die Bf. ersuche deshalb, von der Rückforderung von Juli 2021 bis November 2021 abzusehen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte die Bf. in der Folge, sämtliche Nachweise, die die studentischen Aktivitäten ihrer Tochter belegen können, etwa Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen sowie auch Mitschriften über besuchte Lehrveranstaltungen vorzulegen.

Daraufhin legte die Bf. den vom Finanzamt bisher erfolglos eingeforderten Studienerfolgsnachweis vor. Die Tochter der Bf. hat demnach am eine Prüfung über einen Pflichtgegenstand im Ausmaß von 1,5 ECTS abgelegt. Das Studium wurde am abgebrochen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die am ***Dat.*** geborene Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) schloss mit der Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2021 ihre Schulausbildung ab. Sie inskribierte im Wintersemester 2021/2022 (am ) den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Gesundheits- und Krankenpflege an der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH. Nach dem Besuch von Lehrveranstaltungen und der Absolvierung einer Prüfung über einen Pflichtgegenstand im Ausmaß von 1,5 ECTS meldete sie sich am vom Studium ab. In den Monaten Dezember 2021 und Jänner 2022 setzte die Tochter der Bf. keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums.
Die Bf. bezog für ihre Tochter im Rückforderungszeitraum von Juli 2021 bis Jänner 2022 Familienbeihilfe in Höhe von 990,50 Euro (141,50 € x 7 Monate) und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 408,80 Euro (58,40 € x 7 Monate).

2. Beweiswürdigung

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an.
Es liegen daher in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.

3. Rechtslage

§ 2 Abs. 1 lit. b und d FLAG 1967 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung lauten:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) …,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) …

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,"

Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

4. Rechtliche Belurteilung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) beziehe sich die Aussage im elften Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 "Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr" (nur) auf das Erfordernis eines Studiennachweises, der für das erste Studienjahr bei einer im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich anzustellenden ex-ante-Betrachtung nicht erbracht werden könne, und somit (nur) auf die Definition, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Ein Studienfortgang setze aber voraus, dass ein Studium überhaupt betrieben werde. Der Entfall eines Kriteriums für den Studienfortgang im ersten Studienjahr ("Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung" arg. "gilt", Fiktion des Studienfortganges), lasse das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben werde, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, unberührt.

Die Familienbeihilfe werde zwar monatlich gewährt und die Anspruchsvoraussetzungen müssten zwar für jeden Kalendermonat vorliegen, doch sei es im Hinblick auf die akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, nicht erforderlich, über den pauschalierten Erfolgsnachweis hinaus, der eben im ersten Studienjahr ex-ante nicht erbracht werden könne, detaillierte Nachweise zu erbringen, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert werde.
Nur in bestimmten Fällen könnten solche Fragen ausschlaggebend sein. So sei es etwa im Falle eines Studienabbruchs durchaus möglich, aber auch nicht zwingend, dass dieser Studienabbruch nicht zum Ende eines Studienjahres oder eines Semesters erfolge. Ein weiterer solcher Fall läge vor, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt werde. Dann läge auch noch keine Berufsausbildung vor ().

Im Beschwerdefall ist nunmehr unbestritten, dass die Tochter der Bf. in der Anfangsphase des begonnenen Bachelorstudiengangs Gesundheits- und Krankenpflege - wenn auch nur kurz - durch den Besuch von Lehrveranstaltungen und die Absolvierung einer Prüfung studentische Aktivitäten entfaltete. Dies rechtfertigt auch die Annahme einer Berufsausbildung.

Die Erklärung des Austritts aus dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang am erlaubt jedoch nicht die Annahme einer Berufsausbildung des Kindes über diesen Zeitpunkt des Studienabbruches hinaus (vgl. auch ).

Für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung im Juni 2021 und dem nachfolgenden Beginn der Berufsausbildung im September 2021 enthält das FLAG 1967 in § 2 Abs. 1 lit. d eine ausdrückliche Regelung, welche für die hier gegenständlichen Zeiträume Juli 2021 und August 2021 zur Anwendung kommt.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge war daher im Hinblick auf § 10 Abs. 2 FLAG 1967, wonach die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden und mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, erlischt, auf die Monate Dezember 2021 und Jänner 2022 einzuschränken.

Hinsichtlich dieser Zeiträume beträgt der Rückforderungsbetrag für das im angefochtenen Bescheid genannte Kind:
FB: 283,00 Euro (141,50 Euro für zwei Monate); KG: 116,80 Euro (58,4 Euro für zwei Monate)

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und sich an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100451.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at