Haftung des Verpächters für Vergnügungssteuerschulden des Pächters
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts - KEG, Landstraßer Hauptstraße 29, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen vom betreffend Haftung gemäß § 13 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes, MA 6/DII/R2 - 1722/09, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen vom wurde der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge Bf. genannt) in seiner Eigenschaft als Verpächter eines Lokals gemäß § 13 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, für die im Zeitraum Oktober 2005 bis Juli 2006 entstandenen Vergnügungssteuerrückstände (samt Nebenansprüchen) des ehemaligen Pächters ***GK*** in der Höhe von EUR 8.654,44 haftbar gemacht und zur Zahlung dieses Betrages herangezogen.
Begründend führte die nunmehr belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum Juni 2005 bis September 2006 "Mieter" des Betriebes "***E***" gewesen. Ebendort seien im Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt worden. Bei diesen Veranstaltungen sei das Eintrittsgeld im Namen und auf Rechnung des ***GK*** (ab 21. Juli durch ***YK***), und die Entgelte aus dem Getränkeverkauf im Namen und auf Rechnung der ***AK*** KEG, vereinnahmt worden.
Gemäß § 13 Abs. 2 VGSG hafte der Verpächter neben dem "früheren Pächter" eingeschränkt für jene Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfielen. Da die Abgaben in Höhe von EUR 8.654,44 nicht entrichtet worden seien, sei die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht des Verpächters gegeben.
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Der Bf. erhob Berufung (nunmehr Beschwerde), in der er im Wesentlichen ausführte, ein Betrieb "***E***" sei ihm unbekannt. Er habe lediglich eine Halle an einer näher bezeichneten Adresse von Herrn ***MM*** gemietet. In der diesbezüglichen Vereinbarung sei auch ein Bauvertrag enthalten gewesen. Im Zeitpunkt der Anmietung sei in diesen Räumlichkeiten kein Unternehmen etabliert gewesen und er habe in der Folge dort keinerlei betriebliche Tätigkeit ausgeübt. Er habe zwar ursprünglich beabsichtigt, in den Räumlichkeiten eine Diskothek zu betreiben, habe aber in der Folge mangels einschlägiger Kenntnisse davon Abstand genommen, zumal er beruflich als Bauunternehmer tätig sei. Interessant für ihn sei vor allem die Durchführung von Bauarbeiten gewesen. Nach deren Abschluss habe er im Einvernehmen mit ***MM*** die Räumlichkeiten ab Oktober 2005 an ***GK*** "subuntervermietet". Dieser habe in der Folge dort einen Diskotheken-Betrieb eingerichtet. Es habe sich bei diesem Betrieb keinesfalls um einen Pachtbetrieb, sondern um eine originäre Betriebsführung des ***GK*** oder ihm nahestehender Personen gehandelt.
Der Beschwerdeführer legte eine zwischen ihm und ***MM*** abgeschlossene "Vereinbarung" vor, die einen "Untermietvertrag" und einen "Bauvertrag" enthielt. Die Punkte 1.4. und 1.17. dieses "Untermietvertrags" lauten (auszugsweise):
"4. Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken und zwar zum Betrieb eines Cafe-Tanzlokals verwendet werden. Jegliche anderweitige Verwendung des Bestandobjekts ist ausdrücklich untersagt. Der Untermieter erklärt ausdrücklich, zur Verwendung des Mietgegenstands zu Wohnzwecken auch nur teilweise keine Zustimmung zu erteilen. Jede Änderung des Verwendungszwecks bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Untervermieters.
…
17. Zusätzlich zu den jeweils bestehenden gesetzlichen Auflösungs- und Kündigungsgründen werden als wichtige und bedeutsame Gründe, welche den Untervermieter zur Kündigung des Mietvertrags gemäß § 30 Abs 2 Z 13 MRG berechtigen, angesehen, wenn
- der Untermieter den Mietgegenstand für einen anderen als den in Punkt 4. vereinbarten Zweck verwendet,
…"
Der Bauvertrag betraf den Auftrag, auf der Liegenschaft einen Zubau entsprechend dem dem Vertrag als integrierter Bestandteil angeschlossenen Bauplan zu errichten.
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Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die erhobene Berufung als unbegründet ab.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liege eine Unternehmenspacht in der Regel dann vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrags sei, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum "good will" gehöre, übergeben werde. Bei Gastronomieunternehmen, wie bei einer Diskothek, zähle hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen die Lokal- und Geschäftseinrichtung. Durch den vom Beschwerdeführer durchgeführten Ausbau und das übergebene Inventar sei der "Pächter" in der Lage gewesen, in den vorhandenen Betriebsräumen einen entsprechenden Diskothekenbetrieb zu führen. Des Weiteren könne aus den Angaben der Berufung implizit geschlossen werden, dass eine Betriebspflicht vorgelegen sei. Somit sei eine Unternehmenspacht vorgelegen.
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Der Beschwerdeführer stellte ohne weiteres Vorbringen einen Vorlageantrag.
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Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen der Bestandnehmer des Beschwerdeführers, der von der Behörde als Primärschuldner angesehene ***GK***, am als Zeuge vernommen wurde.
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Mit dem Berufungsbescheid vom wies die damals zuständige Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, nach der Aktenlage stehe unbestritten fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Primärschuldner (***GK***), im Sommer 2005 ein mündlicher Bestandvertrag über das in ***W***, betriebene Geschäftslokal zum Zwecke des Betriebs einer Diskothek geschlossen worden sei. Das monatlich zu bezahlende Entgelt sei mit EUR 2.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt worden.
Entscheidungswesentlich sei die Frage, ob das Bestandverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ***GK*** als Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht zu qualifizieren sei. ***GK*** sei eine organisierte Erwerbsgelegenheit und somit ein lebendiger Betrieb samt Inventar zur Betriebsführung überlassen worden. Wie der vorgelegten Inventarliste entnommen werden könne, seien zahlreiche Geräte für die Schank sowie die für den Diskothekenbetrieb essenziellen Licht- und Tonanlagen funktionsfähig und in einem sehr guten Zustand bereitgestellt worden. Es seien somit nicht nur leere Räumlichkeiten zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden, sondern eine vollständig ausgestattete Diskothek mit den dafür erforderlichen technischen Anlagen sowie einem bewährten Geschäftskonzept. Daher sei es für den Bestandnehmer möglich gewesen, sofort und ohne das Erfordernis, ein eigenes Betriebskonzept zu erarbeiten und zu etablieren, einen Diskothekenbetrieb aufzunehmen bzw. den an diesem Standort bereits etablierten Betrieb fortzusetzen. Wie sich der Zeugenaussage des Primärschuldners entnehmen lasse, seien tatsächlich auch die Betriebsform einer Diskothek, der Lokalname und das Lokalkonzept unverändert beibehalten worden.
Nach der Rechtsprechung bestehe das wichtigste Abgrenzungskriterium in der Betriebspflicht. Dazu habe der Zeuge unmissverständlich ausgeführt, dass er zur Fortführung der Diskothek verpflichtet gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem schriftlichen Bestandvertrag zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer, worin unter Punkt 1.4. unmissverständlich festgelegt werde, dass die Räumlichkeiten ausschließlich zum Betrieb eines Cafe-Tanzlokals verwendet werden dürften und in Punkt 1.17. ausdrücklich die Nutzung des Lokals für einen anderen Zweck als Kündigungsgrund vereinbart worden sei. An der Betriebspflicht habe auch ein wesentliches Interesse des ***MM*** bestanden, weil dieser im Eingangsbereich des Tanzlokals einen Imbissstand betrieben habe.
Dass der Diskothekenbetrieb im Sommer 2005 für einen als kurz anzusehenden Zeitraum von wenigen Monaten (Juni 2005 bis September 2005) wegen baulicher Umgestaltungen vorübergehend unterbrochen gewesen sei, hindere nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen eines lebenden Unternehmens nicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch klargestellt, dass bei einer Betriebsunterbrechung von nur etwa drei Monaten ein Kundenstock nicht verloren gehe. Daher sei davon auszugehen, dass der Primärschuldner zu Beginn seiner betrieblichen Tätigkeit über einen nennenswerten Kundenstock an Lokalbesuchern habe zurückgreifen können. Wenn sich der Primärschuldner aus eigenem entscheide, in der Folge durch die Änderung der Musikrichtung ein anderes Publikum anzusprechen, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass ihm ein lebendes Unternehmen mit einem beträchtlichen Kundenstock überlassen worden sei. Es liege somit an ihm, diesen vorhandenen Kundenstock zu übernehmen oder neue Kunden zu akquirieren. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung werde aber davon ausgegangen, dass nicht nur die Räumlichkeiten, sondern das Unternehmen samt beträchtlichem Kundenstock in Bestand gegeben worden sei.
Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebe, komme den Abgrenzungskriterien der Übernahme des Warenlagers und des Personals im Gastgewerbe eine bloß untergeordnete Rolle zu.
In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/17/0273, hinzuweisen, worin dieser Folgendes festgehalten habe: "Überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung eines Bestandverhältnisses jene Merkmale, die für eine Pacht sprechen (zB die Betriebspflicht), so sind schwächere Indizien, die isoliert betrachtet für eine bloße Geschäftsraummiete sprächen (beispielsweise der fixe, relativ geringe Bestandzins) nicht ausschlaggebend und bedürfen daher keiner näheren Würdigung durch die Abgabenbehörde."
In einer Gesamtabwägung aller Kriterien komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass insbesondere wegen der vereinbarten Betriebspflicht, der Weiterverwendung des Lokalnamens, des Lokalkonzepts, des Inventars und aufgrund des bei der Übergabe vorhandenen Kundenstocks die Merkmale für eine Unternehmenspacht überwögen und die Abgabenbehörde erster Instanz somit zu Recht vom Vorliegen einer Unternehmenspacht ausgegangen sei.
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Dagegen brachte der Bf. zur Geschäftszahl 2012/17/0043 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der mit Erkenntnis vom den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"2.1. § 13 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, lautete (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung) auszugsweise:
"Steuerpflicht und Haftung
§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.
(3) ...
(4) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der Auskunftserteilung an den Verpächter über festgesetzte oder bezahlte Steuerbeträge nicht entgegen."
2.2.1. Nach § 1090 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, Bestandvertrag. Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, nach § 1091 ABGB ein Mietvertrag, wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt.
2.2.2. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass in dem gegenständlichen Objekt bis von ***MM*** ein Tanzlokal betrieben wurde. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids schloss ***MM*** mit dem Beschwerdeführer eine als "Untermietvertrag" bezeichnete Vereinbarung (***MM*** hatte das Lokal selbst nur "angemietet"). Von "Juni 2005 bis September 2005" (sohin für 4 Monate) war das Lokal nach den Feststellungen der belangten Behörde wegen baulicher Umgestaltungen geschlossen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Vertrag ist der mündlich geschlossene Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und ***GK***.
2.2.3. Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gegeben sein müssten. Selbst das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass keine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Unerheblich ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Bestandverhältnisses. Es kommt immer nur darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/17/0119, und vom , Zl. 2009/17/0224). Bei Gastronomieunternehmungen zählen das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/16/0349, und vom , Zl. 91/17/0023).
Im Allgemeinen wird - wie auch die belangte Behörde erkannt hat - die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0119).
Auch ein stillgelegtes Unternehmen kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handelt und einer jederzeitigen Wiederaufnahme des Betriebes nichts im Wege steht. Die Eigenschaft eines "lebenden Unternehmens" geht dann noch nicht verloren, wenn es sich nur um eine kurzfristige Betriebsunterbrechung handelt. Der Umstand, dass im verfahrensgegenständlichen Lokal vor Übernahme durch ***GK*** den Feststellungen der belangten Behörde zufolge 4 Monate kein Betrieb geführt wurde, würde daher für sich genommen noch nicht das Vorhandensein einer Unternehmenspacht verhindern.
2.2.4. Die Feststellungen und die Begründung der belangten Behörde lassen jedoch eine Beurteilung, ob nach den dargestellten Grundsätzen ein Pachtvertrag vorgelegen ist, nicht zu.
Die belangte Behörde hat ihre Auffassung unter anderem darauf gestützt, der Zeuge ***GK*** habe ausgeführt, dass er zur Fortführung des Tanzlokals verpflichtet gewesen sei. Sie schloss weiters aus den von ihr wiedergegebenen Teilen des "Untermietvertrags" zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer bzw. der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und ***GK***, dass eine Betriebspflicht bestanden habe.
Diese Einschätzung findet aber keine Deckung in den von der belangten Behörde bezogenen Passagen des Vertrages bzw. Aussagen des ***GK***. Der bloße Umstand, dass in einem Bestandvertrag die zulässige Verwendung des Bestandobjektes festgeschrieben wird, begründet noch keine Betriebspflicht. Die von der belangten Behörde genannten Vertragsbestimmungen sind allein schon im Hinblick auf allfällige baurechtliche Verwendungsbeschränkungen unter Umständen erforderlich (oder etwa aus zivilrechtlichen Verpflichtungen des Mieters gegenüber seinem Vermieter erklärbar). Dass zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer eine Verwendung zu einem anderen Zweck als einem "Cafe-Tanzlokalbetrieb" als Kündigungsgrund vereinbart wurde, besagt nicht, dass eine Betriebspflicht für einen bestimmten Gewerbebetrieb bestanden hätte. Darüber hinaus ist im Beschwerdefall das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ***MM*** ausschlaggebend und wäre - selbst wenn für das Rechtsverhältnis zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer eine Betriebspflicht angenommen werden könnte - die Überbindung einer solchen auf ***GK*** aufzuzeigen gewesen. Dazu sogleich unten, Punkt 2.2.5.
Zweifel am Vorliegen eines Pachtverhältnisses (im Verhältnis zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer) ergeben sich auch aus der von der belangten Behörde übergangenen Bestimmung im Vertrag zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer, derzufolge "jede Änderung des Verwendungszwecks" der "ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Untervermieters" bedürfe.
2.2.5. Für eine Unternehmenspacht könnte im Beschwerdefall zwar in der Tat sprechen, dass ***GK*** nach den Feststellungen der belangten Behörde das dem Tanzlokal zugehörige Inventar vom Beschwerdeführer übernommen hat.
Gerade die von der belangten Behörde ihrer Auffassung zu Grunde gelegte Aussage des ***GK*** spricht jedoch ebenfalls nicht für das Vorliegen eines Pachtvertrags.
Die Aussage des Zeugen ***GK***, auf die sich die belangte Behörde stützt, erfolgte derart, dass der Zeuge einen ihm vorgelegten Fragenkatalog ausfüllte und unterzeichnete.
Frage 1 dieses Fragenkatalogs und die Antwort des Zeugen lauteten:
"1) War Herr (***GK***) verpflichtet, den Betrieb einer Diskothek fortzuführen oder hätte er das Lokal auch für andere Zwecke (zB Wohnraum, Kaffeehaus) nützen dürfen?
Ja (von Herrn ***S*** und ***PB***)."
Der Zeuge hat somit eine Frage zu deren Beantwortung er eine von zwei Varianten wählen hätte sollen, mit "Ja" beantwortet. Aus einer solchen Antwort ist nicht ersichtlich, ob damit der erste oder der zweite Teil der Frage bejaht werden sollte. Es kann daher daraus nicht gefolgert werden, dass der Zeuge ***GK*** ausgesagt hätte, er sei zur Fortführung des Betriebs (des verfahrensgegenständlichen Tanzlokals) verpflichtet gewesen.
2.2.6. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0273) eine solche Betriebspflicht auch vorliegen, wenn sie nicht ausdrücklich bedungen ist. Sie kann sich vielmehr aus einzelnen Vertragspunkten implizit ergeben.
Die weiteren Antworten des Zeugen ***GK*** (die Musikrichtung wurde geändert, es gab keine Stammgäste, die sein Lokal nach der Übernahme weiter besucht hätten, er habe keine Lieferanten oder Angestellte vom Vorbetreiber übernommen) deuten in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm nur um die Bautätigkeit gegangen, er habe keine betriebliche Tätigkeit in den Räumen ausgeübt, aber ebenfalls nicht auf die Übergabe eines lebenden Unternehmens hin.
Bei dieser Sachlage wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ***GK*** weitere Vertragsbestimmungen oder Umstände zu nennen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, dass in diesem Verhältnis nicht ein Lokal vermietet, sondern ein Betrieb verpachtet worden sei. So könnte etwa der von der belangten Behörde auch genannte Umstand, dass der Vertragspartner des Beschwerdeführers hinsichtlich des "Untermietvertrages" im Eingangsbereich des Lokals einen Imbissstand betrieben habe, für eine Betriebspflicht sprechen. Das insofern von der belangten Behörde unterstellte Interesse des ***MM*** wurde jedoch sachverhaltsmäßig nicht untermauert (insbesondere wurden keine Feststellungen zu den Betriebszeiten des Imbissstandes getroffen, sodass nicht beurteilt werden kann, ob der Geschäftsgang des Imbissstandes vom Betrieb der Diskothek abhängig gewesen wäre oder nicht). Eine Weitergabe des Bestandgegenstandes bedurfte zudem gemäß Punkt 13. des "Untermietvertrages" der schriftlichen Zustimmung des ***MM***; ob eine solche vorlag und inwieweit in dieser die im Untermietvertrag enthaltenen Bestimmungen aufrechterhalten wurden, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Auch insofern ist der Schluss aus einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer auf den Inhalt des Vertrags zwischen dem Beschwerdeführer und ***GK*** nicht zwingend.
Die belangte Behörde hat damit auch nicht andere Umstände des Einzelfalles, aus denen sich eine Betriebspflicht ergeben könnte, festgestellt (vgl. etwa die Rechtsprechung des OGH zu Bestandverträgen über Objekte auf Bahnhöfen oder Großhotels, etwa , und aus jüngerer Zeit - RS0020334).
2.3. Da somit die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei Verpächter eines Betriebes gewesen, in dem im maßgeblichen Abgabenzeitraum Vergnügungssteuerschulden angefallen sind, in den getroffenen Feststellungen bzw. der Begründung der belangten Behörde keine ausreichende Deckung findet, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, der auch wesentlich ist, weil sie bei seiner Unterlassung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
2.4. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegte Annahme, ***GK*** sei Primärschuldner der Vergnügungssteuer, die für die Veranstaltungen in dem in Bestand gegebenen Objekt zu entrichten war, gewesen, aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist (und nach dem vorgelegten Akt tatsächlich die ***AK*** KEG als Schuldner angesehen wurde und auch die Geltendmachung der Haftung des ***GK*** für Abgabenschulden der ***AK*** KEG betrieben wurde)."
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Die belangte Behörde führte ein weiteres Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen ***MM*** am als Zeuge vernommen wurde.
In der diesbezüglichen Niederschrift ist festgehalten:
"Der/Die Zeuge/Zeugin gibt auf Befragung folgendes an:
Haben Sie der Vermietung des Lokals durch Herrn ***Bf1*** an Herrn ***GK*** zugestimmt?
Herr ***Bf1*** hatte kein Recht das Lokal weiterzugeben. Ich habe geglaubt, dass Herr ***GK*** Herrn ***Bf1*** bei der Führung des Lokales hilft.
Gibt es eine schriftliche Zustimmung?
Nein
Durch Sie wurde ein Imbissstand neben der Diskothek betrieben. Waren die Öffnungszeiten der beiden Lokale gleich?
Es gab in der Diskothek eine Möglichkeit zum Betrieb eines Imbissstandes. Dieser war aber nie im Betrieb (wurde nicht fertiggebaut).
War die Diskothek ein Nebenbetrieb des Imbissstandes?
Nein
Gab es für die Diskothek eine Betriebspflicht?
Ja, Herr ***Bf1*** hat sich schriftlich verpflichtet, ein Tanzlokal (laut Genehmigung) zu betreiben."
Im Akt ist dieser Niederschrift eine Ablichtung der Seiten 1 und 2 zwischen ***MM*** mit dem Bf. als "Untermietvertrag" bezeichneten Vereinbarung (Anm. BFG: diese war bereits bekannt, vgl. obige Ausführungen). Markiert wurde in Punkt 4 des Vertrages der Wortlaut (fett)
"Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken und zwar zum Betrieb eines Cafe-Tanzlokales verwendet werden."
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Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde dem nunmehr zuständigen Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht wurde ausgeführt:
"Soweit der VwGH Zweifel an der Primärschuldnerschaft von Herrn ***GK*** hegt, ist festzuhalten, dass im Haftungsverfahren lediglich über das Konto 53/0024570, lautend auf ***GK*** abgesprochen wurde, nachdem nur ein Vertragsband zwischen dem Verpächter und Herrn ***GK*** nachweisbar war. Die Abgabenrückstände des Herrn ***GK*** beruhen auf Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten während steuerpflichtiger Publikumsveranstaltungen (siehe Schätzungsbericht vom , Blatt 94ff.).
Der ursprünglich gestellte Haftungsantrag für das Abgabenkonto 53/0024594, lautend auf ***AK*** KEG, wurde nicht weiter verfolgt.
Laut Herrn ***MM*** bestand für Herrn ***Bf1*** eine Betriebspflicht für das Tanzlokal. Nachdem im mündlichen Vertrag zwischen Herrn ***GK*** und dem Bf. die Vertragsbestimmungen analog übernommen wurden (Blatt 67) ist auch von einer Betriebspflicht für Herrn ***GK*** auszugehen.
Insoweit bezieht sich die Zustimmung von Herrn ***GK*** in seiner Zeugenaussage bei der unglücklich formulierten Frage 1 eindeutig auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Führung des Diskothekenbetriebes.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Berufungsbescheid verwiesen."
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Zur Entgegnung brachte der Bf. mit Schriftsatz vom folgenden Schriftsatz ein:
"Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, hat in seiner Beschwerdevorlage vom zu MA 6/DII/Ra-612/12, ausgeführt, dass laut dem Zeugen ***MM*** für den Beschwerdeführer eine Betriebspflicht für das Tanzlokal bestanden hätte, wobei aber ausgeführt wird, dass die Vertragsbestimmungen des Beschwerdeführers analog übernommen worden sind. Auch die Zeugenaussage des ***GK*** hinsichtlich der Frage 1 würde sich eindeutig auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Führung eines Diskothekenbetriebes beziehen.
Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof richtig ausgeführt hat, dass der bloße Umstand, dass in dem Bestandvertrag die zulässige Verwendung des Bestandobjektes festgeschrieben wird, noch keine Betriebspflicht begründet und dass es im gegenständlichen Sachverhalt weitere Indizien dafür gibt, die gegen eine Betriebspflicht sprechen.
Die Frage 1 an den Zeugen ***GK*** beinhaltet eine Variante, weswegen der Zeuge mit seiner Antwort "ja" keine konkrete Antwort auf die Fragen gegeben hat und daher nicht automatisch das für die Behörde günstigere Ergebnis herangezogen werden kann.
Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf seine bereits eingebrachten Schriftsätze und verweist auf die Rechtsmeinung dort, um Wiederholungen zu vermeiden.
Es wird beantragt wie bisher."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 13 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, lautete (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung) auszugsweise:
"Steuerpflicht und Haftung
§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, bis zur Höhe des Pachtentgeltes, das für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.
(3) ...
(4) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der Auskunftserteilung an den Verpächter über festgesetzte oder bezahlte Steuerbeträge nicht entgegen."
Zum zugrundeliegenden Sachverhalt und der für diesen Fall wesentlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird auf das bereits erwähnte Erkenntnis des verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 115/11 mit der Begründung aufgehoben, dass die Feststellungen und die Begründung der belangten Behörde eine Beurteilung, ob nach den dargestellten Grundsätzen ein Pachtvertrag vorgelegen sei, nicht zuließen.
In Punkt 2.2.4. des genannten Erkenntnisses führt der VwGH dazu aus, die belangte Behörde habe ihre Auffassung unter anderem darauf gestützt, der Zeuge ***GK*** habe ausgeführt, dass er zur Fortführung des Tanzlokals verpflichtet gewesen sei. Sie habe weiters aus den von ihr wiedergegebenen Teilen des "Untermietvertrags" zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer bzw. der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und ***GK*** geschlossen, dass eine Betriebspflicht bestanden habe.
Diese Einschätzung finde aber keine Deckung in den von der belangten Behörde bezogenen Passagen des Vertrages bzw. Aussagen des ***GK***. Der bloße Umstand, dass in einem Bestandvertrag die zulässige Verwendung des Bestandobjektes festgeschrieben werde, begründe noch keine Betriebspflicht. Die von der belangten Behörde genannten Vertragsbestimmungen seien allein schon im Hinblick auf allfällige baurechtliche Verwendungsbeschränkungen unter Umständen erforderlich (oder etwa aus zivilrechtlichen Verpflichtungen des Mieters gegenüber seinem Vermieter erklärbar). Dass zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer eine Verwendung zu einem anderen Zweck als einem "Cafe-Tanzlokalbetrieb" als Kündigungsgrund vereinbart worden sei, besage nicht, dass eine Betriebspflicht für einen bestimmten Gewerbebetrieb bestanden hätte. Darüber hinaus sei im Beschwerdefall das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ***MM*** ausschlaggebend und wäre - selbst wenn für das Rechtsverhältnis zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer eine Betriebspflicht angenommen werden könnte - die Überbindung einer solchen auf ***GK*** aufzuzeigen gewesen.
Zweifel am Vorliegen eines Pachtverhältnisses (im Verhältnis zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer) ergäben sich auch aus der von der belangten Behörde übergangenen Bestimmung im Vertrag zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer, derzufolge "jede Änderung des Verwendungszwecks" der "ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Untervermieters" bedürfe.(…)
Die weiteren Antworten des Zeugen ***GK*** (die Musikrichtung sei geändert worden, es habe keine Stammgäste gegeben, die sein Lokal nach der Übernahme weiter besucht hätten, er habe keine Lieferanten oder Angestellte vom Vorbetreiber übernommen) deuteten in Verbindung mit der Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm nur um die Bautätigkeit gegangen, er habe keine betriebliche Tätigkeit in den Räumen ausgeübt, aber ebenfalls nicht auf die Übergabe eines lebenden Unternehmens hin.
Bei dieser Sachlage wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ***GK*** weitere Vertragsbestimmungen oder Umstände zu nennen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, dass in diesem Verhältnis nicht ein Lokal vermietet, sondern ein Betrieb verpachtet worden sei. So könnte etwa der von der belangten Behörde auch genannte Umstand, dass der Vertragspartner des Beschwerdeführers hinsichtlich des "Untermietvertrages" im Eingangsbereich des Lokals einen Imbissstand betrieben habe, für eine Betriebspflicht sprechen. Das insofern von der belangten Behörde unterstellte Interesse des ***MM*** sei jedoch sachverhaltsmäßig nicht untermauert (insbesondere seien keine Feststellungen zu den Betriebszeiten des Imbissstandes getroffen worden, sodass nicht beurteilt werden könne, ob der Geschäftsgang des Imbissstandes vom Betrieb der Diskothek abhängig gewesen wäre oder nicht). Eine Weitergabe des Bestandgegenstandes bedurfte zudem gemäß Punkt 13. des "Untermietvertrages" der schriftlichen Zustimmung des ***MM***; ob eine solche vorgelegen sei und inwieweit in dieser die im Untermietvertrag enthaltenen Bestimmungen aufrechterhalten worden seien, habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Auch insofern sei der Schluss aus einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen ***MM*** und dem Beschwerdeführer auf den Inhalt des Vertrags zwischen dem Beschwerdeführer und ***GK*** nicht zwingend.
Die weiteren Erhebungen der belangten Behörde, nämlich die Einvernahme des Zeugen ***MM*** lassen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keinerlei zwingende Feststellungen dahingehend zu, dass ein Pachtbetrieb vorgelegen ist.
Der Zeuge gibt an, dass sich der Bf. schriftlich verpflichtet habe, ein Tanzlokal zu betreiben. In dem der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen vom beigelegten Ablichtung der Seiten 1 und 2 der Vereinbarung (Untermietvertrag) zwischen dem Zeugen und dem Bf. ist der Satz "Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken und zwar zum Betrieb eines Cafe-Tanzlokales verwendet werden" markiert. Dazu ist festzustellen, dass der VwGH im genannten Erkenntnis festgestellt hat, dass der bloße Umstand, dass in einem Pachtvertrag die zulässige Verwendung des Bestandsobjektes festgeschrieben wird, noch keine Bestandspflicht begründet.
Entgegen der Ansicht des Zeugen geht aus dem Vertrag keine Verpflichtung zur Betreibung des Tanzlokales hervor.
Daraus folgt aber auch, dass aus dem Umstand, dass im mündlichen Vertrag zwischen ***GK*** und dem Bf. die Vertragsbestimmungen des zwischen dem Bf. und ***MM*** abgeschlossenen Vertrages übernommen wurden, nicht von einer Betriebspflicht auszugehen ist.
Weiters hat der Zeuge ausgesagt, dass keine schriftliche Zustimmung zur Weitergabe des Bestandsobjektes vorliegt und dass der Imbissstand nie in Betrieb war. Dies spricht auch gegen das Vorliegen eines Pachtbetriebes (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH Punkt 2.2.6.).
Somit kann dem Vorbringen des Bf., er habe das Lokal nie selbst betrieben, habe das als Bauunternehmer auch gar nicht wollen und es weitervermietet, weil er nur am Umbau interessiert gewesen sei, nicht entgegengetreten werden.
Hinzu kommt, dass die Aussagen des ***GK***, es habe keine Stammgäste gegeben, die das Lokal nach der Übernahme weiter besucht hätten, er habe auch keine Lieferanten oder Angestellte vom Vorbetreiber übernommen, nicht von der Übergabe eines lebenden Unternehmens hindeuten (vgl. das zitierte Erkenntnis des VwGH 2.2.6. Abs. 2).
Da die weiteren Ermittlungen der belangten Behörde nicht geeignet sind, von der Übergabe eines lebenden Unternehmens sowie einer Betriebspflicht auszugehen, war unter Hinweis auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom , 2012/17/0043, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 13 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400095.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at