Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2023, RV/3200014/2022

Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO im Vollstreckungsverfahren

Entscheidungstext

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Ra*** als Masseverwalter im Konkursverfahren der ***Bf***, ***Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zahl ***2***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung in einer Angelegenheit des Altlastenbeitrages, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl ***1***, wurden der Beschwer-deführerin Altlastenbeiträge für die Quartale I - IV/2013 in Höhe von insgesamt € 193.140,00 und ein Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt € 3.862,80 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Zur Hereinbringung des Abgabenrückstandes verfügte das Zollamt mit den Bescheiden vom ; Zlen. ***3***, gegenüber mehreren Banken die Pfändung und Überweisung von Guthaben der Beschwerdeführerin. Mit weiteren Bescheiden vom gleichen Tag, denen eine Ausfertigung des Pfändungsbescheides angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie deren Einziehung untersagt.

Gegen die Pfändungsbescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom jeweils Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung mit Bescheid vom zurück, weil die Aussetzung eine Nachforderung zur Voraussetzung habe, die auf einen Bescheid zurückgehe, der von einem Anbringen abweicht oder dem kein Anbringen zugrunde liegt. Das Beschwerdebegehren erfülle deshalb nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO.

Die dagegen erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom wurde mit Beschwerde-vorentscheidung vom , Zahl ***4***2, als unbegründet abge-wiesen.

Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag vom . Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat wurden mit Eingabe vom zurückgenommen.

Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom das Konkursverfahren eröffnet. Als Masseverwalter wurde ***Ra*** eingesetzt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.

§ 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."

Im Beschwerdefall ist die Festsetzung der Altlastenbeiträge für die Quartale I bis IV 2013 mit Bescheid vom , Zahl ***1***, in Rechtskraft erwachsen. Eine (offene) Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid liegt nicht vor. Anträge auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO können nur im Abgabenfestsetzungsverfahren eingebracht werden und sind nur von der Einbringung der maßgeblichen Bescheidbeschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig ().

Im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren hingegen bietet die Möglichkeit des Antrages auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 AbgEO die Gewähr einer verfassungskonformen Effektivität des Rechtsschutzes. Über den diesbezüglichen Eventualantrag ist im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung des Exekutionstitels nach § 15 AbgEO in einem eigenen Verfahren entschieden worden (siehe Zahl ***5***). Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim Bundesfinanzgericht noch anhängig.

Die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die Forderungspfändungen erfolgte daher zu Recht.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Bundesfinanzgericht ist der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3200014.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at