Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2023, RV/3100266/2020

Werbungskosten und Sonderausgaben bei Zuzugsfreibetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Abgabepflichtige ist deutsche Staatsbürgerin, begründete im März 2016 erstmals einen Hauptwohnsitz in Österreich und bezog ab bis September 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Universität Innsbruck als ordentliche Professorin. Zuvor war sie an einer Universität in Deutschland tätig.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom wurde der Abgabenpflichtigen im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung mitgeteilt, dass für das Jahr 2016 eine Gutschrift bestehe und diese bei Bekanntgabe der Kontonummer auch zur Auszahlung komme, andernfalls aber auch bis auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung verzichtet werden könne.

In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin am via Finanzonline einen Antrag auf Berücksichtigung des Bescheides des Bundesministeriums für Finanzen (BMF 010221/0243-VI/8/2016) über die Gewährung eines Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs. 1a EStG ein.

In dem nunmehr gegenständlich in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte die Abgabenbehörde von den lt. übermittelten Lohnzettel steuerpflichtigen Bezügen in Höhe von 50.224,80 € 30 Prozent als Freibetrag gem. § 103 EStG.

In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom eingebrachten Beschwerde wurde die Berücksichtigung von Ausgaben für

Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen in Höhe von 60 €, für

Arbeitsmittel in Höhe von 245,54 €, für

Fachliteratur in Höhe von 58,82 €, für

beruflich veranlasste Reisekosten in Höhe von 1.413,05 € und für

Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 2.754,00 sowie für

Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5.040 €

beantragt.

Außerdem wurde die Berücksichtigung von Versicherungsprämien in Höhe von 1.425,79 € und die Rückzahlung von Darlehen und Zinsen zur Schaffung von Wohnraum in Höhe von 4.400 € als Sonderausgaben beantragt.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass bei Gewährung der Zuzugsbegünstigung keine weiteren Werbungskosten, die in Zusammenhang mit dem Zuzug stehen würden, berücksichtigt werden könnten. Der Zuzugsmehraufwand umfasse u.a. Kosten für den Umzug im weiteren Sinne, Kosten für zwei Haushalte einschließlich Fahrtkosten usw. Die in Zusammenhang mit dem Zuzug stehenden tatsächlichen Werbungskosten seien mit dem Zuzugsfreibetrag abgegolten.

In dem über finanzonline eingebrachten Vorlageantrag vom wurde eingewendet, dass in der Beschwerde auch um Berücksichtigung von Beiträgen zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen sowie für Kosten für Arbeitsmittel, für Fachliteratur, für beruflich veranlasste Reisen, für Versicherungsprämien und für die Rückzahlung von Darlehen und Zinsen zur Schaffung von Wohnraum ersucht worden sei und diese nicht in Zusammenhang mit dem Zuzug stehen würden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten:

Im Vorlagebericht der Abgabenbehörde an das Bundesfinanzgericht wurde hinsichtlich dieser Kosten ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein Bescheid iSd § 103 Abs. 1a EStG vorliege, und daher die in der Beschwerde beantragten Kosten für Familienheimfahren iHv 2.754 € und die Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5.040 € nicht berücksichtigt werden könnten. Dazu würden darüberhinaus auch die Kosten für den Kauf einer Autobahnvignette zählen, zumal von der Abgabepflichtigen selbst angegeben worden sei, dass diese im Zusammenhang mit dem Zuzug nach Österreich gekauft worden sei.

Ebensowenig könnten Werbungskosten in Zusammenhang mit der zuvor in Deutschland ausgeübten Tätigkeit mangels Bezug zu den im Inland erzielten Einkünften berücksichtigt werden, weshalb auch den in der Ergänzung zur Beschwerde angeführten Kosten für Familienheimfahrten über 1.050 € und Kosten für doppelte Haushaltführung über 350 € die Anerkennung zu versagen sei.

§ 103 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung lautet wie folgt:

"(1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.

(1a) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.

(2) Abs. 1 und Abs. 1a sind auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1a mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Abs. 1 regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Abs. 1 in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15% nicht unterschreiten.

Wie von der Abgabebehörde zutreffend ausgeführt wurde, können die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da gem. § 103 Abs. 1a bei Gewährung des Freibetrages in Höhe von 30 % der zum Tarif zu versteuernden Einkünfte keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden können, die mit dem Zuzug in Zusammenhang stehen.

Ebensowenig können Werbungskosten in Zusammenhang mit der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt werden, da diese mit Einkünften in Zusammenhang stehen, für die Österreich im konkreten Fall kein Besteuerungsrecht zukommt.

Ergänzend wird angemerkt, dass eine Besteuerung der im Zeitraum Jänner und Februar 2016 in Deutschland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich nicht zulässig ist, da erst im März ein Wohnsitz in Österreich begründet wurde.

2. Gewerkschaftsbeitrag:

Betreffend den geltend gemachten Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 60 € wurde laut vorgelegtem Kontoauszug mit eine Zahlung in Höhe von 50 € an den deutschen Slawistenverband getätigt.

Im Vorlagebericht wurde dazu von der Abgabenbehörde zu Recht darauf verwiesen, dass es sich nach dem vorgelegten Überweisungsbeleg um eine Ausgabe betreffend Frau "***1***, DSV-Beitrag 2016" handle und insoweit kein beruflicher Zusammenhang erkennbar sei, da die Zahlung des Beitrages lediglich vom Konto der Beschwerdeführerin, aber nicht für sie selbst sondern für eine andere Person geleistet wurde, weshalb diese Ausgabe steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.

3. Arbeitsmittel:

Nach den Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht gliedern sich die erklärten Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 245,54 € laut Aufstellung der Beschwerdeführerin in 172 € für "Büroausstattung" und 73,54 € für "Portokosten". Unter dem Posten "Büroausstattung" finden sich dabei ua Belege über Verlängerungskabel, USB-Sticks, KFZ-Ladekabel, Toner, Kalender, eine Computermaus ua.

Da nach Auffassung der Abgabenbehörde die geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel mit der Tätigkeit der Abgabepflichtigen als Universitätsprofessorin in Zusammenhang stehen (mit Ausnahme der Computer-Maus um 16,99 €, welche erst im Jahr 2017 gekauft wurde und sohin nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzips (§ 19 EStG) bei der Veranlagung 2016 nicht zu berücksichtigen ist), aber jedenfalls bei einem Großteil dieser Kosten (zB KFZ-Ladekabel, Toner) ein Privatanteil in Abzug zu bringen wäre und hinsichtlich der Portokosten in Höhe von 73,54 € die berufliche Veranlassung nicht belegt wurde, bestehen nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken, der Schätzung der Abgabenbehörde zu folgen und insgesamt 155 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

4. Fachliteratur:

Die beantragen Werbungskosten für Fachliteratur in Höhe von 58,85 € wurden entsprechend belegt. Es handelt sich dabei um Kosten für Fachliteratur zur kroatischen (16,15 €) und russischen Sprache (42,67 €), weshalb diese sowohl nach Auffassung der Abgabenbehörde als auch des Bundesfinanzgerichtes aufgrund der ausschießlich beruflichen Veranlassung anzuerkennen sind.

5. Reisekosten:

Die Beschwerdeführerin beantragte weiters die Berücksichtigung von beruflich veranlassten Reisekosten in Höhe von 1.413,05 €. Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung brachte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung bezüglich ihrer Dienstreisen bei, aus der sich Reisekosten in Summe von 1.440,72 € ergeben. Da diese Kosten von der Abgabenbehörde auf ihre berufliche Veranlassung überprüft wurden, welche in weiterer Folge von der Abgabenbehörde bejaht wurde, bestehen auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken, diese als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Von den geltend gemachten Werbungskosten können sohin Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.654,55 € (neben dem Freibetrag in Höhe von 15.067,44 €) steuerlich als solche berücksichtigt werden.

6. Sonderausgaben:

6a Versicherungen:

Gem. § 18 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

……

1a.

Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

2.

Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

  1. freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

  2. Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

  3. freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

  4. Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

  5. betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

  6. ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien."

Bei den laut Vorlageantrag als Sonderausgaben erklärten Versicherungen in Höhe von 1.425,79 € können die Ausgaben für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 84,78 €, die KFZ-Versicherung in Höhe von 368,20 €, die Hausratversicherung in Höhe von 68,28 €, die KFZ-Anhänger Versicherung in Höhe von 33,70 €, die Haftpflichtversicherung in Höhe von 102,58 €, die KFZ-Versicherung in Höhe von 238,82 € sowie die Rechtschutzversicherung in Höhe von 172,95 € nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, da für diese Versicherungssparten gem. dem § 18 EStG 1988 kein Sonderausgabenabzug vorgesehen ist.

Anders verhält es sich dabei für die Ausgaben für eine Unfallversicherung und die Prämien zur Krankenversicherung, weshalb die von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht angeführten Prämien in Höhe von insgesamt 625,95 € gemäß der gesetzlichen Bestimmung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

6b Ausgaben für Wohnraumschaffung:

§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 lautet wie folgt:

"(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

……

3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist (lit. a und d):

a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind

- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist

- Gebietskörperschaften.

Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.

b) Beträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar

- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

- Herstellungsaufwendungen.

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.

Hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben betreffend Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen zur Schaffung von Wohnraum über 4.400 € wird darauf hingewiesen, dass diese Beiträge für im Ausland gelegene Eigenheime lediglich unter der Voraussetzung berücksichtigt werden können, wenn die Wohnung bzw das Eigenheim gem. § 18 Abs. Z 3 lit. b EStG 1988 den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen bildet. Da die Beschwerdeführerin selbst ausführt, aufgrund ihrer Tätigkeit auch ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt zu haben, können die genannten Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden.

§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 bestimmt in Ergänzung zu Abs. 1:

Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

  1. um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

  2. um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.

Sind diese Ausgaben insgesamt

  1. niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

  2. gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.

Von den als Sonderausgaben anzuerkennenden Ausgaben für Versicherungsprämien in Höhe von 625,95 € sind sohin 156,49 € steuermindernd zu berücksichtigen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100266.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at