Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.03.2023, RV/7100496/2023

Vorlage ohne ersichtlichen Vorlageantrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100496/2023-RS1
Eine Information nach § 281a BAO kann in analoger Anwendung von § 272 Abs. 4 BAO auch durch den Berichterstatter des Senats erfolgen.
RV/7100496/2023-RS2
Da eine Verständigung gemäß § 281a BAO keine Entscheidung in der Sache ist, kann sie in Bezug auf einen Sachbescheid vor Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahren ergehen, während vor Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen Wiederaufnahmebescheid nicht über eine Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid materiell entschieden werden darf.

Entscheidungstext

Verständigung

Das Bundesfinanzgericht teilt durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Berichterstatter gemäß § 272 Abs. 4 BAO im Beschwerdeverfahren über die Beschwerden des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***/2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend a) Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016, b) Einkommensteuer für das Jahr 2016, c) Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017, d) Einkommensteuer für das Jahr 2017, e) Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018, f) Einkommensteuer für das Jahr 2018, alle zur Steuernummer ***8***, mit:

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend a) Einkommensteuer für das Jahr 2016, b) Einkommensteuer für das Jahr 2017, c) Einkommensteuer für das Jahr 2018 ein Vorlageantrag nicht eingebracht.

Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf a) Einkommensteuer für das Jahr 2016, b) Einkommensteuer für das Jahr 2017, c) Einkommensteuer für das Jahr 2018 vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Die übrigen derzeit anhängigen Beschwerdeverfahren sind davon nicht betroffen.

Begründung

Anhängige Verfahren

Beim Bundesfinanzgericht sind derzeit folgende Verfahren betreffend den Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** anhängig (in der Reihenfolge der Vorlage durch das Finanzamt):

RV/7102095/2022: Einkommensteuer 2019

RV/7102946/2022: Einkommensteuer 2020

RV/7103230/2022: Einkommensteuer 2021

RV/7100384/2023: Aufhebung Einkommensteuerbescheid 2019

RV/7100496/2023: Einkommensteuer 2016

RV/7100497/2023: Einkommensteuer 2017

RV/7100498/2023: Einkommensteuer 2018

RV/7100621/2023: Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016

RV/7100629/2023: Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017

RV/7100630/2023: Wiederaufnahme Einkommensteuer 2018.

Verfahrensgang zu RV/7100496/2023 (Einkommensteuer 2016)

Vorlage vom

Am legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 dem Bundesfinanzgericht vor.

Aus den vorgelegten Aktenteilen:

Einkommensteuerbescheid 2016 vom

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2016 von -1.149,72 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 0,87 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -997,07 €

Die Begründung lautete:

Zuwendungen an nach § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger können nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als sie 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. Die geltend gemachten Ausgaben für Spenden waren daher nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 0,13 € berücksichtigt.

Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2016 vom

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2016 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 wieder auf und führte dazu aus:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gern. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.

Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2016 wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Einkommensteuerbescheid 2016 vom

Mit Datum erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2016 von4.143,41 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 5.294,00 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -997,07 €

Die Begründung lautete:

Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 806,00 € berücksichtigt.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.

Da Sie das Ergänzungsersuchen vom bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.

Beschwerde vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2016)

Mit Datum erhob der Bf Beschwerde wie folgt:

Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom und begründe dies wie folgt:

In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist angeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.

Diese Begründung ist falsch, weil ich eine korrekte Steuererklärung abgegeben habe.

Es ist hingegen richtig, dass ich das Ergänzungsersuchen vom leider nicht beantwortet habe, weil ich dieses übersehen habe. Es ist jedoch falsch, dass ich Pachteinnahmen erzielt hätte.

Ich habe zwecks Schaffung einer einheitlichen, überschaubaren betrieblichen Struktur die ***1*** ***2*** GmbH mit Sitz in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, gegründet (FN ***9***). Die GmbH verwaltet meinen Grundbesitz und ist für die Organisation von Verpachtungen und Vermietungen zuständig (organisatorische GmbH). In dieser GmbH ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkontrolle sichergestellt, welche ich als Privatperson selbst nicht machen könnte.

Sämtliche Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert (Steuernr. ***10***).

Laut Rücksprache mit dem Pächter (***11***) wurde von deren steuerlicher Vertretung (damals ***12***) im Verpächterverzeichnis der Zusatz "GmbH" nicht angeführt, wodurch es zu Verwechslungen gekommen ist. Die Pachtentschädigung wurde jedoch korrekt auf das Firmenkonto der ***1*** ***2*** GmbH überwiesen. Dieser Fehler wurde mittlerweile durch die neue steuerliche Vertretung (***13*** Steuerberatung) korrigiert.

Somit ist eindeutig sichergestellt, dass ich selbst keine Pachteinnahmen habe und meine Steuererklärung korrekt war.

Ich beantrage daher

1. die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016,

2. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom und

3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einkommensteuerbescheid 2016 vom ).

Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuer 2016)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom als unbegründet ab:

Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen und haben die daraus erzielten Einkünfte nicht erklärt. Da Sie auch als zivilrechtlicher Eigentümer dieser Liegenschaften aufscheinen, wurden Ihnen mit Bescheid vom die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.

Aufgrund der eingereichten Beschwerde wurden Ihnen einige Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Schreiben vom wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften diese Einkünfte zugerechnet wurden. Weiters wurden Sie gebeten, die Pachtverträge betreffend dieser Liegenschaften sowie eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung nachzureichen.

Die ursprüngliche Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde vom bis zum verlängert Da Sie die angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereichet haben, wird die Beschwerde abgewiesen.

Beschwerdevorentscheidung vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom als unbegründet ab:

Begründung:

Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2016 vom wird verwiesen.

Vorlageantrag vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016)

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag wie folgt:

Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom wurde meine Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom 37.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom . Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am bzw. am vorgelegt wurden.

Alle Pachtverträge wurden bereits am vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Weiters möchte ich anführen, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.

Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.

Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.

Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.

Weiterer Akteninhalt

Weiterer Akteninhalt, soweit nicht bereits vorgelegt:

"Zweites Ersuchen um Ergänzung"

Zu OZ 11 zu RV/7102095/2022 "Zweites Ersuchen um Ergänzung" wurde ein Screenshot mit folgendem Inhalt vorgelegt:

Anbei übermittle ich die von Ihnen geforderten Unterlagen.

Mehr lässt sich OZ 9 zu RV/7100496/2023 ("Beantwortung Ersuchen um Ergänzung 2") nicht entnehmen.

Pachtzahlungen

Unter OZ 10 zu RV/7100496/2023 ("Beantwortung Ersuchen um Ergänzung 2a") befindet sich der zwischen der ***1*** ***2*** GmbH und ***16*** Weinhof OG abgeschlossene Pachtvertrag vom sowie ein Ausdruck aus dem Rechnungswesen der ***1*** ***2*** GmbH über die Erfassung eines Betrags von 6.200,00 € am 30. Dezember 2016, ferner ein Kontoauszug des Bankkontos der ***1*** ***2*** GmbH über einen Eingang von ***21*** ***11*** über 6.200,00 € am mit dem Vermerk "Ackerpacht 2016".

Ebenso ist in OZ 10 enthalten ein Ausdruck aus dem Rechnungswesen der ***1*** ***2*** GmbH über die Erfassung eines Betrags von 6.200,00 € am 27. November 2017, ferner ein Kontoauszug des Bankkontos der ***1*** ***2*** GmbH über einen Eingang von ***16*** Weinhof OG über 6.200,00 € am mit dem Vermerk "Pacht 2017".

Weiters ist der zwischen der ***1*** ***2*** GmbH und ***16*** Weinhof OG abgeschlossene Pachtvertrag vom enthalten, ein Ausdruck aus dem Rechnungswesen der ***1*** ***2*** GmbH über die Erfassung eines Betrags von 6.910,00 € am 30. November 2018, ferner ein Kontoauszug des Bankkontos der ***1*** ***2*** GmbH über einen Eingang von ***16*** Weinhof OG über 6.910,00 € am mit dem Vermerk "Pacht 2018".

Außerdem ein Ausdruck aus dem Rechnungswesen der ***1*** ***2*** GmbH über die Erfassung eines Betrags von 6.910,00 € am 29. November 2019, ferner ein Kontoauszug des Bankkontos der ***1*** ***2*** GmbH über einen Eingang von ***16*** Weinhof OG über 6.910,00 € am mit dem Vermerk "Pacht 2019".

Siehe auch oben unter "Pachtvertrag 2015".

"Drittes Ersuchen um Ergänzung"

Zu OZ 12 zu RV/7102095/2022 "Drittes Ersuchen um Ergänzung" wurde eine E-Mail der steuerlichen Vertretung des Bf an das Finanzamt vom vorgelegt:

Im Auftrag unseres Klienten teilen wir betreffend dem Ersuchen um Ergänzung vom mit, dass Herr ***2*** das Schreiben persönlich in den nächsten Tagen beantwortet.

Kein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2016

Über Rückfrage des Gerichts teilte das Finanzamt am mit, dass in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2016, anders als in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016, kein Vorlageantrag erfolgt sei.

Verfahrensgang zu RV/7100497/2023 (Einkommensteuer 2017)

Vorlage vom

Am legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 dem Bundesfinanzgericht vor.

Aus den vorgelegten Aktenteilen:

Einkommensteuerbescheid 2017 vom

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2017 von -1.525,92 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 0,87 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -1.525,92 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 47,60 €.

Die Begründung lautete:

Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 0,13 € berücksichtigt.

Da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder SV-Beiträge erstattungsfähig sind, konnte keine Erstattung erfolgen.

Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2017 vom

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 wieder auf und führte dazu aus:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gern. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.

Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2017 wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Einkommensteuerbescheid 2017 vom

Mit Datum erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 20176 von 3.762,16 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 5.394,00 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -1.525,92 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 47,60 €.

Die Begründung lautete:

Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 806,00 € berücksichtigt.

Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.

Da Sie das Ergänzungsersuchen vom bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.

Beschwerde vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2017)

Mit Datum erhob der Bf Beschwerde wie folgt:

Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom und begründe dies wie folgt:

In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist angeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.

Diese Begründung ist falsch, weil ich eine korrekte Steuererklärung abgegeben habe.

Es ist hingegen richtig, dass ich das Ergänzungsersuchen vom leider nicht beantwortet habe, weil ich dieses übersehen habe. Es ist jedoch falsch, dass ich Pachteinnahmen erzielt hätte.

Ich habe zwecks Schaffung einer einheitlichen, überschaubaren betrieblichen Struktur die ***1*** ***2*** GmbH mit Sitz in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, gegründet (FN ***9***). Die GmbH verwaltet meinen Grundbesitz und ist für die Organisation von Verpachtungen und Vermietungen zuständig (organisatorische GmbH). In dieser GmbH ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkontrolle sichergestellt, welche ich als Privatperson selbst nicht machen könnte.

Sämtliche Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert (Steuernr. ***10***).

Laut Rücksprache mit dem Pächter (***11***) wurde von deren steuerlicher Vertretung (damals ***12***) im Verpächterverzeichnis der Zusatz "GmbH" nicht angeführt, wodurch es zu Verwechslungen gekommen ist. Die Pachtentschädigung wurde jedoch korrekt auf das Firmenkonto der ***1*** ***2*** GmbH überwiesen. Dieser Fehler wurde mittlerweile durch die neue steuerliche Vertretung (***13*** Steuerberatung) korrigiert.

Somit ist eindeutig sichergestellt, dass ich selbst keine Pachteinnahmen habe und meine Steuererklärung korrekt war.

Ich beantrage daher

1. die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017,

2. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom und

3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einkommensteuerbescheid 2017 vom ).

Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuer 2017)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom als unbegründet ab:

Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen und haben die daraus erzielten Einkünfte nicht erklärt. Da Sie auch als zivilrechtlicher Eigentümer dieser Liegenschaften aufscheinen, wurden Ihnen mit Bescheid vom die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.

Aufgrund der eingereichten Beschwerde wurden Ihnen einige Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Schreiben vom wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften diese Einkünfte zugerechnet wurden. Weiters wurden Sie gebeten, die Pachtverträge betreffend dieser Liegenschaften sowie eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung nachzureichen.

Die ursprüngliche Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde vom bis zum verlängert Da Sie die angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereichet haben, wird die Beschwerde abgewiesen.

Beschwerdevorentscheidung vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom als unbegründet ab:

Begründung:

Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2017 vom wird verwiesen.

Vorlageantrag vom (Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2017)

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2017:

Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom wurde meine Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom . Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am bzw. am vorgelegt wurden.

Alle Pachtverträge wurden bereits am vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Weiters möchte ich anfuhren, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.

Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.

Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.

Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.

Weiterer Akteninhalt

Weiterer Akteninhalt, soweit nicht bereits vorgelegt:

"Mail zur KM"

Unter OZ 7 zu RV/7102095/2022 "Zusatzdokumente Bescheide: Mail zur KM" wurde eine E-Mail eines Mitarbeiters der belangten Behörde an einen anderen Mitarbeiter dieser Behörde vom vorgelegt, die hier als OZ 8 vorgelegt wurde.

Verpächter und Pachtzahlungen 2017

Als OZ 7 zu RV/7100497/2023 war eine Liste "Verpächter und Pachtzahlungen 2017" beigeschlossen. Offenbar handelt es sich um eine Aufstellung der ***16*** Weinhof OG.

In dieser findet sich als Verpächter von 15,35 ha mit einem Pachtzins von 6.200,00 € (in der Kontrollmitteilung wird von 6.910,00€ für die Jahre 2017 bis 2018 gesprochen) ***1*** ***2***.

Kein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2017

Über Rückfrage des Gerichts teilte das Finanzamt am mit, dass in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2017, anders als in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017, kein Vorlageantrag erfolgt sei.

Verfahrensgang zu RV/7100498/2023 (Einkommensteuer 2018)

Vorlage vom

Am legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 dem Bundesfinanzgericht vor.

Aus den vorgelegten Aktenteilen:

Einkommensteuerbescheid 2018 vom

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2018 von -737,03 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 0,87 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:373,93 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 109,20 €.

Die Begründung lautete:

Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 0,13 € berücksichtigt.

Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.

Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2018 vom

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2018 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 1 wieder auf und führte dazu aus:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gern. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.

Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2018 wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Einkommensteuerbescheid 2018 vom

Mit Datum erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 20176 von 6.110,71 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 6.090,00 €

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:373,93 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 109,20 €.

Die Begründung lautete:

Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 910,00 € berücksichtigt.

Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gern. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.

Da Sie das Ergänzungsersuchen vom bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.

Beschwerde vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2018, Einkommensteuer 2018)

Mit Datum erhob der Bf Beschwerde wie folgt:

Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2018 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom und begründe dies wie folgt:

In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist angeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.

Diese Begründung ist falsch, weil ich eine korrekte Steuererklärung abgegeben habe.

Es ist hingegen richtig, dass ich das Ergänzungsersuchen vom leider nicht beantwortet habe, weil ich dieses übersehen habe. Es ist jedoch falsch, dass ich Pachteinnahmen erzielt hätte.

Ich habe zwecks Schaffung einer einheitlichen, überschaubaren betrieblichen Struktur die ***1*** ***2*** GmbH mit Sitz in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, gegründet (FN ***9***). Die GmbH verwaltet meinen Grundbesitz und ist für die Organisation von Verpachtungen und Vermietungen zuständig (organisatorische GmbH). In dieser GmbH ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkontrolle sichergestellt, welche ich als Privatperson selbst nicht machen könnte.

Sämtliche Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert (Steuernr. ***10***).

Laut Rücksprache mit dem Pächter (***11***) wurde von deren steuerlicher Vertretung (damals ***12***) im Verpächterverzeichnis der Zusatz "GmbH" nicht angeführt, wodurch es zu Verwechslungen gekommen ist. Die Pachtentschädigung wurde jedoch korrekt auf das Firmenkonto der ***1*** ***2*** GmbH überwiesen. Dieser Fehler wurde mittlerweile durch die neue steuerliche Vertretung (***13*** Steuerberatung) korrigiert.

Somit ist eindeutig sichergestellt, dass ich selbst keine Pachteinnahmen habe und meine Steuererklärung korrekt war.

Ich beantrage daher

1. die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2018,

2. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom und

3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einkommensteuerbescheid 2018 vom ).

Beschwerdevorentscheidung vom (Einkommensteuer 2018)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom als unbegründet ab:

Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen und haben die daraus erzielten Einkünfte nicht erklärt. Da Sie auch als zivilrechtlicher Eigentümer dieser Liegenschaften aufscheinen, wurden Ihnen mit Bescheid vom die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.

Aufgrund der eingereichten Beschwerde wurden Ihnen einige Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Schreiben vom wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften diese Einkünfte zugerechnet wurden. Weiters wurden Sie gebeten, die Pachtverträge betreffend dieser Liegenschaften sowie eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung nachzureichen.

Die ursprüngliche Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde vom bis zum verlängert Da Sie die angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereichet haben, wird die Beschwerde abgewiesen.

Beschwerdevorentscheidung vom (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2018)

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 vom als unbegründet ab:

Begründung:

Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2018 wird verwiesen.

Vorlageantrag vom (Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2018)

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2018:

Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom wurde meine Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 vom als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom . Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am bzw. am vorgelegt wurden.

Alle Pachtverträge wurden bereits am vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

Weiters möchte ich anführen, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.

Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.

Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.

Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.

Weiterer Akteninhalt

Weiterer Akteninhalt, soweit nicht bereits vorgelegt:

"Mail zur KM"

Unter OZ 7 zu RV/7102095/2022 "Zusatzdokumente Bescheide: Mail zur KM" wurde eine E-Mail eines Mitarbeiters der belangten Behörde an einen anderen Mitarbeiter dieser Behörde vom vorgelegt, die hier als OZ 8 vorgelegt wurde.

Verpächter und Pachtzahlungen 2018

Als OZ 7 zu RV/7100497/2023 war eine Liste "Verpächter und Pachtzahlungen 2018" beigeschlossen. Offenbar handelt es sich um eine Aufstellung der ***16*** Weinhof OG.

In dieser findet sich als Verpächter von 15,35 ha mit einem Pachtzins von 6.910,00 € ***1*** ***2***.

Kein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2018

Über Rückfrage des Gerichts teilte das Finanzamt am mit, dass in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2018, anders als in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2018, kein Vorlageantrag erfolgt sei.

Rechtsgrundlagen

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§§ 262 - 266 BAO lauten:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

§ 272 BAO lautet:

§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,

1. wenn dies beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder

2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.

§ 281a BAO lautet:

18a. Verständigung

§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Kein Vorlageantrag

Aus der Information des Finanzamts vom ergibt sich, dass in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 kein Vorlageantrag gestellt wurde.

Es wäre auch nicht ersichtlich, wodurch sich der Bf bei einer Einkommensteuerfestsetzung von 0,00 € in den Jahren 2016, 2017 und 2018 beschwert erachten sollte, wenngleich ursprünglich am Beschwerde auch gegen diese Bescheide erhoben wurde.

Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

Das Bundesfinanzgericht ist daher der Auffassung, dass ein Vorlageantrag in Bezug auf die Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 nicht eingebracht wurde.

Die Formulierung in den Vorlageanträgen vom , "meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen", bezieht sich offenkundig auf die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Verfahrenswiederaufnahme und nicht auf die Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend die Sachbescheide.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Sollte der Bf der Ansicht sein, seine Vorlageanträge vom würden sich auch auf die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 beziehen, steht es ihm frei, dies dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen. Diese - offensichtlich verspäteten - Vorlageanträge würden dann einer Erledigung zugeführt werden.

Die Information nach § 281a BAO erfolgt durch den Berichterstatter des Senats in analoger Anwendung von § 272 Abs. 4 BAO. § 281a BAO wird dort zwar nicht ausdrücklich genannt, da diese Bestimmung erst später in die BAO eingefügt wurde. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um eine planwidrige Gesetzeslücke, da mit § 272 Abs. 4 BAO dem Berichterstatter eine Zuständigkeit unter anderem zur Erlassung von Formalentscheidungen anstelle des Senats eingeräumt wurde und die gegenständliche Verständigung einer solchen Entscheidung vergleichbar ist (offenlassend Ritz/Koran, BAO 7.A. § 281a Rz 8). Hierfür sprechen auch die Gesetzesmaterialien (RV 190 BlgNR XXVI.GP, 56), wonach § 281a BAO zur Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dienen und die Verständigung "ohne unnötigen Aufschub" erfolgen soll.

Da die gegenständliche Verständigung nach § 281a BAO betreffend die Sachbescheide keine Entscheidung in der Sache ist, kann sie vor Entscheidung über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren ergehen, während vor Erledigung eines Rechtsmittels gegen einen Wiederaufnahmebescheid nicht über eine Beschwerde gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid materiell entschieden werden darf.

Weitere Verfahren

Die weiteren anhängigen Verfahren werden durch diese Einstellung nicht berührt.

Teilweise sind diesbezüglich - siehe auch die Beschlüsse vom zu RV/7102946/2022 und RV/7103230/2022 - noch weitere Ermittlungen geboten.

Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 262 bis 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100496.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at