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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2023, RV/1100455/2020

Verletzung der Meldepflicht - Zwangsstrafe nach § 5 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Österreich) vom , betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (in Folge Bf.), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Das Finanzamt forderte die Bf. auf, dies bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 an.

Da die Bf. dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe Euro 1.000,00 fest und forderte die Bf. neuerlich auf, die Meldung der Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG bis nachzuholen. Ebenso wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00 angedroht, falls der Aufforderung nicht Folge geleistet werde. Darüber hinaus wurde die Bf. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstelle. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung könne bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000,00 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000,00 Euro festgesetzt werden.

Mit E-Mail-Nachricht vom zeigte das Finanzamt auf, wie die vorgebrachten Eingabeschwierigkeiten in einfacher Weise zu beheben wären.

In der Folge erfolgte am die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiREeG.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Bescheidbeschwerde unbegründet abgewiesen und somit die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 bestätigt. Im Wesentlichen wurde begründet, dass eine Rückfrage bei Wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungs GmbH ergeben habe, dass das Bevollmächtigungsverhältnis für die Vertretung der Bf. vom bis durchgängig bestanden habe.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob das oben erwähnte Erinnerungsschreiben ordnungsgemäß bzw. wirksam zugestellt wurde sowie ob die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt ist.

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Mit dem als "Erinnerung" bezeichneten Schreiben vom teilte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (in Folge Bf.), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit, sie habe offenbar übersehen, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) vorzunehmen. Das Finanzamt forderte die Bf. auf, dies bis längstens nachzuholen oder, falls die Meldung zwischenzeitlich erfolgt sein sollte, umgehend mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Für den Fall, dass dem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 an.

Am wurde das Erinnerungsschreiben dem steuerlichen Vertreter der Bf. zugestellt (vgl. Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments).

Das Bevollmächtigungsverhältnis (inkl. Zustellbevollmächtigung) bestand laut E-Mail Nachricht des steuerlichen Vertreters für den Zeitraum bis . Diese Aussage deckt sich auch mit dem Ausdruck der historischen Ansicht der Beziehungen in der Grunddatenverwaltung. Hier wurde die Zustellbevollmächtigung durch den steuerlichen Vertreter am ausgetragen.

Nachdem es die Bf. in weiterer Folge verabsäumte, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, setzte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 fest. Gleichzeitig forderte die Abgabenbehörde die Bf. auf, bis die bisher unterlassene Meldung nachzuholen, und drohte eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 an, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde.

Am gab die Bf. schließlich eine Meldung nach § 5 WiEReG ab (vgl. den entsprechenden erweiterten Auszug aus dem Register der Wirtschaftlichen Eigentümer).

Der gegenständliche Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurden der Bf. unstrittig ordnungsgemäß bzw. wirksam zugestellt.

Laut Firmenbuchauszug war im streitgegenständlichen Zeitraum die Gesellschaft mit Sitz in der Straße, Ort an der Bf. beteiligt. Geschäftsführerin war Vorname Nachname. Laut Abfrage im zentralen Melderegister vom ist sie am nach Schweden verzogen.

Laut Ermittlungen der Finanzbehörde handelt es sich bei der Sitzadresse der Bf. - ***Bf1-Adr*** - um eine Postkastenadresse. Laut Firmenbuchauszug wurde am eine amtswegige Löschung eingetragen.

2. Rechtliche Beurteilung

Zustellung:

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (von Ausnahmefällen abgesehen) durch Zustellung.

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat nach § 9 Abs. 3 ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Der Zustellungsbevollmächtigte muss "gegenüber der Behörde" bevollmächtigt sein. Dies bedeutet, dass das Vollmachtverhältnis der Zustellbehörde mitgeteilt werden muss. Beruft sich eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder und dgl.) gegenüber der Behörde auf die ihr erteilte Vollmacht, bedarf es keines besonderen urkundlichen Nachweises über die erteilte Vollmacht (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 6).

Nach § 9 Abs. 1 ZustellG muss seit Inkrafttreten der Zustellgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 5/2008, aus der Vollmacht nicht mehr explizit abzuleiten sein, dass der Bevollmächtigte (auch) zur Empfangnahme von Dokumenten ermächtigt wurde. Eine allgemeine Vollmacht umfasst, soweit sich daraus nichts Gegenteiliges ableiten lässt (zB ; ), auch eine Zustellungsbevollmächtigung (ständige Rechtsprechung, zB ; ; ; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 6; Ritz, BAO5, § 9 ZustellG Tz 20).

Wenn ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG namhaft gemacht wird, hat dies zur Folge, dass rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr auch an die Partei selbst zugestellt werden kann (; OGH 10 ObS 221/92; Stoll, BAO I 1061). Die Zustellbehörde hat bei Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (in der Regel nach Einlangen der Vollmacht) an den Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung grundsätzlich als Empfänger (§ 2 Z 1 ZustellG) zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 3b, 8). Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ZustellG eine Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung ist (nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG) allerdings möglich (Ritz, BAO5, § 9 ZustellG Tz 24; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8).

Das oben erwähnte Erinnerungsschreiben wurde am an den steuerlichen Vertreter zugestellt. Da die Zustellbevollmächtigung bis zum aufrecht war, wurde das Erinnerungsschreiben dem steuerlichen Vertreter der Bf. wirksam zugestellt.

Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach:

Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 62/2019, haben die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd. § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und soll nach dem Willen des Gesetzgebers erforderlichenfalls mittels Zwangsstrafen durchgesetzt werden.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (§ 16 WiEReG).

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nach Aufforderung zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verhängung der Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht erfolgte, weil die vorgenannten Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. bis nicht gemeldet wurden.

Soweit die Bf. vorbringt, er habe eine entsprechende Meldung im USP erfasst und sie sei dort mit dem Status - auf Bearbeitung - gestellt, so konnte dies nicht bestätigt werden. Auch wenn eine Eingabe in der EDV gescheitert sein sollte, so ist anzumerken, dass die Zwangsstrafe keine Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten im Sinne einer strafrechtlichen Verantwortung ist, sondern eine Maßnahme zur Erzwingung einer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnung darstellt.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (Ellinger et al., § 111 BAO, E 5 ()). Dieses Ermessen wird vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt. Jedoch stellt die ursprünglich angedrohte Höhe der Zwangsstrafe auch für das Bundesfinanzgericht die Obergrenze dar (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 111 Rz 16; ).

Ermessen bei Verhängung der Zwangsstrafe:

Gemäß § 20 Abs. 1 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zutreffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. Zl. 2008/16/0087). Bei der Ermessensübung ist unter anderem der Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO, § 111 Tz 10).

Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.

Es ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Davon abgesehen, verweist das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe erscheint auch nicht unbillig, wenn man bedenkt, dass der Bf. für die jährliche Erstattung dieser Meldung ein Zeitraum von 1 Jahr zuzüglich 4 Wochen eingeräumt wird.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO sieht lediglich vor, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint.

Jedoch spricht die Zweckmäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe für eine deutlich spürbare Höhe.

Im Sinne der Billigkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf., als auch das sonstiges Verhalten der Bf. in Bezug auf die Einhaltung von Fristen in die Ermessensübung einzubeziehen: Die Buchungen auf dem Steuerkonto der Bf. zeigen, dass Säumniszuschläge für die Umsatzsteuer 2018 verbucht wurden und ein Rückstand von Euro 30.262,65 als Endsaldo per darauf zu verzeichnen ist. Darüber hinaus haben Ermittlungen des Finanzamtes ergeben, dass es sich bei der Adresse der Bf. - ***Bf1-Adr*** Österreich - um eine Scheinadresse handelt.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass die die zu erstattende Meldung nach dem wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz nach Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 am eingebracht wurde und somit die Zwangsstrafe ihrem Charakter als Maßnahme zur General- und Spezialprävention gerecht wurde.

Die Verhängung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom im Betrag von Euro 1.000,00 erfolgte somit zu Recht.

2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100455.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at