Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Löschung einer GmbH im Firmenbuch
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache Dr. Johannes Müller als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der WS Eurasia Trading GmbH, Ditscheinergasse 2/4, 1030 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom betreffend die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom , GZ. 420000/65061/2017, hat das Zollamt Klagenfurt Villach gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) nachträglich Eingangsabgaben buchmäßig erfasst.
Dagegen wendet sich die beim Zollamt in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom .
Das Zollamt hat über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ. 420000/60213/2018, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom in offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht.
Mit Beschluss vom , Aktenzeichen ***3***, hat das Handelsgericht Wien das Konkursverfahren über das Vermögen der gegenständlichen GmbH eröffnet und den Bf. zum Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht den Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger (Masseunzulänglichkeit) aufgehoben.
Mit Geschäftsfall ***4*** wurde durch das Handelsgericht Wien mit Datum vom die Firma amtswegig gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG
einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur
Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch ).
Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch
nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen
Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. z.B ; oder
), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte
juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen
werden können.
Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. ). Der Masseverwalter, der die Rechtsmittel erhoben hat, vertritt die gelöschte GmbH nach Beendigung des Konkursverfahrens nicht mehr.
Da somit eine Beschwerdeentscheidung an die Partei (§ 78 BAO) nicht mehr wirksam
zugestellt werden kann, kann eine solche durch das Bundesfinanzgericht auch nicht
erlassen werden. Mangels einer vertretungsbefugten Person für die gelöschte GmbH war von der beantragten Senatsverhandlung Abstand zu nehmen und der Beschluss durch den Einzelrichter zu erlassen.
Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen; der Beschluss ergeht nur an die
Amtspartei (§ 265 Abs. 5 BAO).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Rechtsfolgen der Löschung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch besteht eine einhellige Rechtsprechung der Höchstgerichte, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200011.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at