Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2023, RV/7500038/2022

Gebrauchsabgabe, Verlängerung der Bewilligung nicht acht Wochen vorher beantragt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung des verhinderten Richters ***Ri2*** in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, idF LGBl. 57/2019, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Behördenvertreterin und der Schriftführerin zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die Geldstrafe für Oktober 2020 mit € 320,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe für Oktober 2020 mit 10 Stunden festgesetzt werden sowie die Geldstrafe für November 2020 mit € 390,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden festgesetzt werden.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis in den Schuldsprüchen bestätigt.

II. Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 32,00 bzw. € 39,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V. Die ***V1*** haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

VI. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

VII. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , Zahl: ***MA6*** wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***V1*** mit Sitz in ***Wien***,

1. von bis vor der Liegenschaft Wien8 den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 108,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2020 bis zum mit dem Betrag von € 1.296,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl MA 46/P90 (502276-2020)/MEG/war lediglich bis gültig.

2. von bis vor der Liegenschaft Wien8 den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 108,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet hat. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat November 2020 bis zum mit dem Betrag von € 1.296,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Der Bewilligungsbescheid der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl MA 46/P90 (1005679-2020)/SCE/wurde erst mit wirksam.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 GAG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt und wurden über ihn 2 Geldstrafen von je € 650,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden, verhängt.

Ferner habe er gemäß § 64 VStG € 130,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafen, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.430,00.

Weiters hafte die ***V1***. für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr ***Bf1*** verhängten 2 Geldstrafen von je € 650,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 130,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand."

Damit ist der zu beurteilende Sachverhalt vorgegeben, wonach der Beschuldigte für die Verwendung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch die Belassung einer Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 108,00 m² vor der Liegenschaft Wien8 in den Monaten Oktober und November 2020 genutzt hat, ohne hiefür bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet zu haben und somit die Gebrauchsabgabe für den Monat Oktober 2020 in Höhe von € 1.080,00 bzw. November 2020 mit dem Betrag von € 1.296,00 verkürzt und Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

Nach Verkündung des Erkenntnisses im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurden die Parteien gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG
1. über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangen zu können;
2. darüber belehrt, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am wurde von keiner Partei ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Strafbemessung:

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen (Kumulationsprinzip).

Die Strafenkumulierung ergibt sich schlicht als Folge des Umstands, dass beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbstständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist (zB ). "Nebeneinander" zu verhängen sind stets Einzelstrafen. Mehr noch wäre es gesetzwidrig, bloß eine einzige - die Sanktionen unterschiedlicher Straftatbestände - zusammenfassende "Gesamtstrafe" zu verhängen; und zwar deshalb, weil diesfalls die Strafzumessung für die rechtlich selbstständigen Einzeltaten nicht mehr überprüfbar ist ().

Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte kein Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet, sodass die Strafbemessung unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgte.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten sah die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung als mildernd, dass das gegenständliche Ansuchen - wenn auch etwas verspätet - nachgeholt wurde. Als erschwerend war kein Umstand zu werten.

Bei der Strafbemessung war aber auch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten laut belangter Behörde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt. Einzuschränken ist diese Aussage insoweit, als einschlägige Vorstrafen nicht aktenkundig sind.

Aus dem Akt ergibt sich, dass die verkürzte Abgabe zeitnah entrichtet wurde (Wiedergutmachung).

Soweit die belangte Behörde ausführte, dass die Verschuldensfrage aufgrund der Aktenlage zu bejahen gewesen sei, ist festzuhalten, dass zwar gemäß § 16 Abs. 1 GAG ein Strafrahmen von € 42.000,00 normiert ist, dabei aber auf die Höhe der jeweiligen Verkürzung - hier € 1.080,00 bzw. € 1.296,00 pro Monat - Bedacht zu nehmen ist.

Dazu ist aus dem Akt ersichtlich, dass für den Monat Oktober 2020 "nur" € 1.080,00 bescheidmäßig nachgefordert wurde, somit insoweit eine Verkürzung in Höhe dieses Betrages und nicht, wie im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt in Höhe von € 1.296,00 für diesen Monat objektiv eingetreten ist, weshalb die entsprechende Geldstrafe aus diesem Grund schon anzupassen war.

Die hier zu beurteilende fahrlässige Verkürzung als subjektive Tatseite (es wurde übersehen, für die Verlängerung der Baustelle rechtzeitig eine Gebrauchsbewilligung zu beantragten) rechtfertigt bei zeitnaher voller Schadensgutmachung und eigenständiger Würdigung der Strafbemessungsgründe eine Reduzierung der Strafbeträge und Ersatzfreiheitsstrafen auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß, sodass der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben war.

Haftung

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Haftung der GmbH für die über den Beschuldigten, als deren Geschäftsführer der Beschuldigte laut im Akt erliegendem Firmenbuchauszug bestellt war, zu Recht verhängten Geldstrafen samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 VStG. Daher war die Haftungsinanspruchnahme der ***V1*** auszusprechen.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, waren sie somit in Höhe von € 32,00 bzw. € 39,00 festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

: ***MA6***

Zur Unzulässigkeit der Revision und Hinweis

Da von den Parteien auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde bzw. nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500038.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at