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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2023, RV/7500498/2022

Parkometerabgabe: Vorschriftszeichen sind gemäß § 51 Abs 1 StVO 1960 vor jener Stelle anzubringen, vor der sie gelten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/***GZ***/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten und des Schriftführers zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  • Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

  • Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***GZ***/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 08:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 20, abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** abgestellt, sodass es am um 08:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19., Döblinger Hauptstraße 20 gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie zusammengefasst ein, dass die Kundmachung der Kurzparkzone gegen das Klarheits- und Eindeutigkeitsverbot verstößt, da mehrere Vorschriftszeichen gern. 52. Lit 13d StVO, welche sich auf der Döblinger Hauptstraße 16 auf einer Anbringungsvorrichtung kundgemacht sind und Sie nach der Abstellung des Fahrzeuges auf der Höhe Hausnummer 20 hinter Ihrem Fahrzeug das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" mit der Zusatztafel "gebührenpflichtig, Parkdauer 2 Stunden, Mo.-Fr. (werkt.) v. 9-22 Uhr wahrgenommen haben. Sie gingen demnach von dem Beginn der Kurzparkzone um 9 Uhr aus. Abschließend ersuchen Sie um Aufhebung der gegenständlichen Strafverfügung und die Einstellung des Verfahrens gegen Sie und sendete ein Foto des Vorschriftszeichens als Beilage.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten lineare Kurzparkzone, im 19. Wiener Gemeindebezirkes, Döblinger Hauptstraße 16 bis 28 mit Gültigkeit von Montag bis Freitag (werktags) v. 8-18h, Samstag (werktags) v. 8-12h, die zum Zeitpunkt der Beanstandung in Kraft war.

Diese Kurzparkzone wurde ordnungsgemäß gekennzeichnet, mit dem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 1 3d StVO) samt Zusatztext und dem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) samt Zusatztext.

Gemäß § 48 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden. Dies gilt allerdings nicht für eine Kundmachung gemäß § 25 Abs. 2 StVO (Verordnung über die Kundmachung einer Kurzparkzone).

Die von Ihnen in Frage gestellte ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Endes der bereichsmäßigen Kurzparkzone sowie des Beginnes einer linearen Kurzparkzone entsprechen daher einer ordnungsgemäßen Kundmachung nach der Straßenverkehrsordnung und war daher zu beachten.

Eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Verkehrsvorschriften kann bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom (Datum des Poststempels) führte der Beschuldigte aus:

"1. Gegen den obigen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , erhebe ich in offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien und stelle die Anträge

das Landesverwaltungsgericht Wien als zuständige Berufungsbehörde möge

  1. das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

  2. gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;

  3. in eventu das Strafausmaß senken;

  4. sowie in eventu das Verfahren gem. §45 VStG einstellen, allenfalls unter Aussprache einer Ermahnung.

2. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit sowie mein Begehren begründe ich wie folgt:

In dem oben angeführten Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, dass mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***1*** am um 08:06 Uhr, in Wien 19., Döblinger Hauptstraße 20 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, wobei das Fahrzeug für den Beanstandungszeitpunkt nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet war.

In meinem Einspruch vom habe ich dies nicht bestritten, jedoch zu meiner Rechtfertigung angeführt, dass mich an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, da die Kundmachung der dort geltenden Kurzparkzonen gegen das Klarheits- und Eindeutigkeitsverbot verstößt.

Ich habe die örtliche Situation wie folgt geschildert:
Auf der Döblinger Hauptstraße existiert in Fahrtrichtung stadtauswärts etwa auf Höhe der Hausnummer 16 eine Anbringungsvorrichtung auf welcher sich mehrere Vorschriftszeichen gern. § 52 lit. 1 3d StVO befinden. Auf dieser Anbringungsvorrichtung ist auf der Döblinger Hauptstraße in Fahrtrichtung stadtauswärts das Vorschriftszeichen gem. 52. lit 1 3d StVO "Kurzparkzone Ende" mit der Zusatztafel 9-22 Uhr und das Vorschriftszeichen §52 lit. 1 3d StVO "Kurzparkzone" mit der Zusatztafel 8-18 Uhr.

Auf derselben Anbringungsvorrichtung ist auf der Rückseite (quasi in Richtung Zentrum) das Vorschriftszeichen gern. § 52 lit.13d StVO "Kurzparkzone" mit der Zusatztafel "gebührenpflichtig, Parkdauer 2 Stunden, Mo.- Fr. (werkt.) v. 9-22 Uhr.
Ich habe mein Fahrzeug auf Höhe der Hausnummer 20 abgestellt, bin ausgestiegen und habe hinter meinem Fahrzeug das Vorschriftszeichen gern. §52 lit. 1 3d StVO "Kurzparkzone" mit der Zusatztafel "gebührenpflichtig, Parkdauer 2 Stunden, Mo.-Fr. (werkt) v. 9-22 Uhr wahrgenommen.

Aufgrund des Klarheits- und Eindeutigkeitsgebotes und der Kundmachung auf dieser Anbringungsvorrichtung ging ich davon aus, dass für die entsprechende Parklücke, in der ich mein Fahrzeug gegen 8 Uhr abgestellt habe, die Kurzparkzone erst um 9 Uhr beginnt. Hierbei möchte ich anmerken, dass auf dieser Fahrbahnseite hinter der Anbringungsvorrichtung (quasi Richtung Zentrum) keine Parklücken vorhanden sind, da der Gehsteig verbreitert ist und im Anschluss, sofort der Fahrstreifen für den Fließverkehr beginnt.

Daher wäre die Kundmachung einer Kurzparkzone für diesen Bereich hinter der Anbringungsvorrichtung, also dem Bereich des verbreiterten Gehsteigs ohne Parklücken zumindest unlogisch. Ich beantrage die Durchführung eines Ortsaugenscheins, sofern die Kundmachung dieser Kurzparkzonen nicht anders feststellbar ist bzw. die beiliegende Fotodokumentation nicht ausreicht.

Jeder sorgfältige und umsichtige Autofahrer durfte in meiner Situation in Anbetracht dieser Kundmachung davon ausgehen, dass die Kurzparkzone für die von mir gewählte Parklücke erst um 9 Uhr beginn.

In der Begründung des Straferkenntnisses weist die Behörde darauf hin, dass mein Fahrzeug in der linearen Kurzparkzone, Wien 19., Döblinger Hauptstraße 16-28 mit Gültigkeit Montag bis Freitag (werktags) v. 8-18 h, Samstag (werktags) v. 8-12 h, welche zum Zeitpunkt der Beanstandung in Kraft war, abgestellt war, wobei diese Kurzparkzone mit dem Verkehrszeiten "Kurzparkzone Anfang" samt Zusatztext und dem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" samt Zusatztext gekennzeichnet war. Weiters erklärt die Behörde, dass gemäß § 48 Abs. 4 StVO auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen, wobei dies nicht für eine Kundmachung einer Kurzparkzone gilt.

Auf meinen detaillierten Einwand, dass die Art und Weise der Kundmachung dieser beiden Kurzparkzonen (linear und bereichsmäßig) gegen das Klarheits- und Eindeutigkeitsverbot verstößt, ist die Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses nicht eingegangen.

Ich habe mein Fahrzeug ordnungsgemäß eingeparkt, bin ausgestiegen und habe hinter meinem Fahrzeug das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" mit der Zusatztafel "gebührenpflichtig, Parkdauer 2 Stunden, Mo.-Fr. (werkt) v. 9-22 Uhr wahrgenommen.

Daher bin ich davon ausgegangen, dass für die gegenständliche Parklücke die Kurzparkzone erst ab 9 Uhr beginnt. Dies auch deshalb, da nach dem gegenständlichen Vorschriftszeichen überhaupt keine Parkmöglichkeiten vorhanden sind, auf die sich dieses Vorschriftszeichen beziehen hätte können, da dort ausschließlich der Gehsteig verläuft. Dieses Vorschriftszeichen ist daher der Auslöser meines Irrtums und auch Ursache dafür, dass ich nicht auf die Rückseite dieses Vorschriftszeichens geachtet habe, wo mittels eines weiteren Vorschriftszeichens Kurzparkzone mit der Zusatztafel Gültigkeit Montag bis Freitag (werktags) v. 8-18 h, Samstag (werktags) v. 8-12 h eine lineare Kurzparkzone kundgemacht wird, die jedoch bereits um 8 Uhr beginnt.

Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass diese Art der Kundmachung missverständlich ist und daher gegen das Klarheits- und Eindeutigkeitsverbot verstößt. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei einem eindeutig erkennbaren Vorschriftszeichen auch hinter das Vorschriftszeichen blicken muss, um die Rechtslage zu eruieren. Daher handelt es sich bei dem mir vorgeworfenen Delikt um einen unverschuldeten Irrtum.

Mag sein, dass aus Sicht der Behörde sowohl die lineare Kurzparkzone (für sich alleine gesehen), als auch die bereichsmäßige Kurzparkzone (für sich alleine gesehen) ordnungsgemäß kundgemacht sind, allerdings ist die gemeinsame Kundmachung auf einer Anbringungsvorrichtung für den Autofahrer aus den oben angeführten Gründen verwirrend und daher verstößt diese im gegenständlichen Fall gegen das Klarheits- und Eindeutigkeitsgebot."

Die belangte Behörde teilte am mittels E-Mail mit, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen wird.

In der mündlichen Verhandlung am wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, insbesondere die streitgegenständliche Verkehrssituation und die relevanten rechtlichen Bestimmungen. Der Bf brachte ergänzend vor, dass er davon ausgegangen sei, dass das von seinem Parkplatz ersichtliche Verkehrszeichen für seinen Abstellort gilt. Die Kennzeichnung in Wien ist nicht einheitlich und deshalb verwirrend. Das stadteinwärts ersichtliche Verkehrszeichen solle abmontiert werden bzw. das Ende der Kurzparkzone solle gekennzeichnet werden, sodass auf beiden Seiten der Anbringungsvorrichtung der Anfang und das Ende der jeweiligen Kurzparkzone ersichtlich ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** war am um 08:06 Uhr an der Adresse Döblinger Hauptstraße 20, 1190 Wien, ohne Kennzeichnung mit einem für diesen Zeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen erfolgten auf der Grundlage des Verwaltungsaktes, insbesondere aufgrund der Anzeige des kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgans (Meldungsleger ***Beamter***), sowie den Erhebungen des Bundesfinanzgerichts.

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein gültiger Parkschein gelöst war.

3. Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer meint, die gemeinsame Kundmachung des Beginns einer linearen und des Endes einer flächendeckenden Kurzparkzone auf einer Anbringungsvorrichtung stadtauswärts bzw. dass die Kundmachung des Beginns einer flächendeckenden Kurzparkzone ohne die Kundmachung des Endes der linearen Kurzparkzone stadteinwärts verstoße im gegenständlichen Fall gegen ein Klarheits- und Eindeutigkeitsgebot.

§ 25 StVO 1960 lautet auszugsweise:

"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

[…]"

§ 48 StVO 1960 normiert auszugsweise:

"(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. […]

[…]

(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht

1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 […]

3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht."

§ 51 Abs 1 StVO 1960 lautet auszugsweise:

"Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ENDE" anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. […]"

§ 52 StVO 1960 normiert:

"13d. "KURZPARKZONE"

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

13e. "ENDE DER KURZPARKZONE"

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an."

Beim Anbringen von Verkehrszeichen sind die gesetzlichen Vorgaben und die Denkgesetze der Logik einzuhalten, d.h. die Tafeln dürfen zueinander nicht im Widerspruch stehen. Im Zusammenhang mit der Verordnung/Kundmachung einer Kurzparkzone ist dies deshalb wesentlich, weil der Ausnahmetatbestand des § 48 Abs 4 StVO 1960 verwirklicht ist und mehr als zwei Verkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung angebracht werden dürfen. Insoweit ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Klarheits- und Eindeutigkeitsgebotes beizupflichten.

Wesentlich erscheint im konkreten Fall, dass ein Vorschriftszeichen, wie jenes, das den Beginn oder das Ende einer Kurzparkzone anzeigt, sich gemäß § 51 Abs 1 StVO 1960 immer vor jener Stelle, für die es gilt, befindet.

Die Kundmachung der im zu beurteilenden Fall relevanten linearen Kurzparkzone Döblinger Hauptstraße von Billrothstraße bis Hofzeile erfolgte durch das Zeichen "Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13d StVO 1960 in Verbindung (mit der dazugehörigen Zusatztafel gültig werktags von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr sowie am Samstag zwischen 8 und 12 Uhr mit einer Parkdauer von 1,5 Stunden) auf Höhe Döblinger Hauptstraße 16 in Richtung stadtauswärts, und umfasst(e) auch den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges (Döblinger Hauptstraße 20).

Darunter wurde das Verkehrszeichen "Kurparkzone Ende" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 befestigt (mit der Zusatztafel gültig werktags von Montag bis Freitag zwischen 9 und 22 Uhr mit einer Parkdauer von 2 Stunden), welches das Ende der flächendeckenden Kurzparkzone des 19. Wiener Gemeindebezirkes ab Döblinger Hauptstraße 16 stadtauswärts anzeigt.

Diese beiden Verkehrszeichen widersprechen sich nicht und ist deren Anbringung auf einer Anbringungsvorrichtung auf der rechten Straßenseite gemäß § 48 StVO 1960 rechtlich möglich bzw. vorgeschrieben.

Das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13d StVO 1960 in Verbindung mit der dazugehörigen Zusatztafel gültig werktags von Montag bis Freitag zwischen 9 und 22 Uhr mit einer Parkdauer von 2 Stunden, das beim Beschwerdeführer für Verwirrung gesorgt hat, wurde auf derselben Anbringungsvorrichtung, aber auf der Rückseite der vorgenannten Verkehrszeichen, angebracht. Es ist lediglich in Fahrtrichtung stadteinwärts zu sehen. Eine Anbringung auf der linken Straßenseite ist gemäß § 52 Z 13d StVO 1960 mit Wirkung nur für diese Straßenseite möglich.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos und der Betrachtung des hier relevanten Straßenabschnitts in Google Maps zum Zeitpunkt Mai 2022, die eine gute Darstellung der vorliegenden Beschilderung liefern, sowie der Zurückziehung des Antrags auf Durchführung eines Ortsaugenscheins durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte von einer solchen Durchführung abgesehen werden.

Dass auf einer Anbringungsvorrichtung mehrere Verkehrszeichen bezüglich der Kundmachung von Kurzparkzonen angebracht werden können, ergibt sich aus § 48 Abs 4 Z 1 StVO 1960 und ist insoweit rechtlich zulässig. Hätte der Beschuldigte lediglich jene Verkehrszeichen beachtet, die in Fahrtrichtung stadtauswärts lesbar sind, wäre es zu keinem Irrtum gekommen.

Der Irrtum des Beschuldigten ist ihm daher vorzuwerfen, da der Beschuldigte die wesentliche Bestimmung § 51 Abs 1 1. Satz StVO 1960 nicht beachtet hat.

In Anbetracht, dass Vorschriftszeichen gemäß § 51 Abs 1 StVO 1960 vor jener Stelle anzubringen sind, vor der sie gelten, hätte der Beschwerdeführer die Vorschriftszeichen, die stadtauswärts angebracht und für ihn beim Vorbeifahren ersichtlich waren, berücksichtigen müssen. Dies ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Gleichzeitig hätte er wissen müssen, dass das bloß stadteinwärts lesbare Verkehrszeichen eben nur Geltung vom Ort der Anbringung stadteinwärts haben kann. Dass sich direkt nach diesem Verkehrszeichen ein verbreiterter Gehsteig und keine Parkplätze befinden, hat aufgrund der Verordnung einer flächendeckenden Kurzparkzone, die sich eben nicht nur auf die einsehbare Fläche bezieht, keine Relevanz.

Somit geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in der gehörig kundgemachten linearen Kurzparkzone im 19. Wiener Gemeindebezirk, Döblinger Hauptstraße von Billrothstraße bis Hofzeile, abgestellt worden ist.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Beschwerdeführer hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Bei einem Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist der Täter dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf Fahrlässigkeit beruht (vgl. , mwN).

Ein Fahrzeuglenker aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers ist verpflichtet sich mit den ihn betreffenden Vorschriften laufend vertraut zu machen und gegebenenfalls Erkundigungen einzuholen. Demnach hätte dem Beschwerdeführer der Unterschied zwischen den Verkehrszeichen "Kurzparkzone" und "Kurzparkzone Ende" bekannt sein müssen, insbesondere auch, dass sich ersteres auf nach dem Vorbeifahren an der betreffenden Tafel gelegene Abstellorte bezieht. Weil durch eine Verkehrstafel "Kurzparkzone" nicht nur lineare, sondern auch flächendeckende Kurzparkzonen kundgemacht werden, geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, dass nach dem gegenständlichen Vorschriftszeichen überhaupt keine Parkmöglichkeiten vorhanden gewesen seien, auf die sich dieses beziehen hätte können.

Somit beruhte der Irrtum des Beschwerdeführers auf Fahrlässigkeit und auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Somit liegen beide, für die Erteilung einer Ermahnung erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kein Anhaltspunkt. Sorgepflichten bestehen nicht und werden daher nicht berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

3.1. Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6).

4. Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGVG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750,00 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,00 € verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen lediglich mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Aufgrund der Strafandrohung und der tatsächlich verhängten Geldstrafe ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten durch den Beschwerdeführer nicht zulässig.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl /00146).

Ansonsten waren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, da sich die hier getroffene rechtliche Beurteilung aus dem eindeutigen Gesetzestext ableiten lässt. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG war daher für die belangte Behörde die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500498.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at