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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2023, RV/7102875/2022

Familienbonus Plus bei Antrag durch beide Antragsberechtigten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 für seine Kinder ***A***, geb. 2005, und ***B***, geb. 2011, für die er beide in diesem Jahr Unterhalt geleistet hatte, den Familienbonus Plus im vollen Ausmaß.

2. Im Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde der Familienbonus für beide Kinder jedoch jeweils nur zur Hälfte gewährt; dies mit der Begründung, dass für beide Kinder die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihm als Kindesvater der volle Familienbonus für beide Kinder zustehe, weil diese Vereinbarung zwischen der Kindesmutter und ihm bei Gericht beschlossen und schriftlich festgehalten worden sei. Dieses Schriftstück könne er gerne übermitteln. Nach einer Kontaktaufnahme mit der Kindesmutter habe sie ihm vor einer Woche schriftlich bestätigt, dass sie den Familienbonus nicht beantragt habe. Er ersuche um Aufklärung, da es sich hier wahrscheinlich um ein Missverständnis handle.

4. Mit Beschwerdevorentscheidungvom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, indem darauf hingewiesen wurde, dass es für den Fall, dass es keine Einigung über die Aufteilung des Familienbonus Plus gebe, beide Elternteile jeweils 50% erhalten würden.

5. Am brachte der Bf einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass er mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden sei, da es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kindesmutter und ihm gebe, dass der gesamte Familienbonus ihm zustehe. Nur habe er leider bei diesem Beschwerdeansuchen auf dieser Plattform keine Möglichkeit, diverse Dokumente hochzuladen. Diese könne er jederzeit übermitteln.

6. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung zur Entscheidung vor.

7. In einem Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf mit, dass die Behörde bei Zuerkennung des Familienbonus Plus nach der Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 3a EStG 1988 an die Anträge der Antragsberechtigten - das sind hier die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter und der unterhaltsleistende Kindesvater - gebunden sei.
Selbst in dem Fall, dass bei einem der beiden Antragsteller der (beantragte) Familienbonus keine steuerliche Auswirkung hätte, wäre eine Zurückziehung des Antrages notwendig, um dem Gesetz, an das die Abgabenbehörde gebunden sei, Genüge zu tun.
Dem Bf wurde zwecks Klärung der Problematik im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgeschlagen, innerhalb einer Frist von drei Wochen den Nachweis (= Erklärung der Zurückziehung des Antrages der Kindesmutter gegenüber dem Finanzamt) oder die von ihm angesprochenen Unterlagen zwecks Übermittlung durch das Bundesfinanzgericht an die Kindesmutter zur Stellungnahme vorzulegen.

Um Antwort innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens wurde gebeten.
Das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf nachweislich am durch Hinterlegung zugestellt. Eine Antwort langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf beantragte als Unterhaltsleistender in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 die Gewährung des Familienbonus Plus für seine beiden minderjährigen Kinder (geboren 2005 und 2011) in vollem Ausmaß. Auch die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter hatte in ihrer Erklärung den Familienbonus für dieses Jahr beantragt.
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2021 des Bf's zwar den Unterhaltsabsetzbetrag, der Familienbonus Plus wurde aber für beide Kinder jeweils nur zur Hälfte in Ansatz gebracht, weil auch von der Kindesmutter der halbe Familienbonus beantragt worden war.
Der Bf wendete ein, dass eine Vereinbarung mit der Kindesmutter bestehe, dass der Familienbonus Plus ihm zustehe, und sie ihm gegenüber auch erklärt habe, dass sie den Familienbonus nicht beantragt habe. Der Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus wurde von der Kindesmutter bis dato nicht zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen (Bescheide des Finanzamtes, Eingaben des Bf's - siehe unter dem Abschnitt "Verfahrensgang"). Im Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht, der in Zweitschrift auch an den Bf übermittelt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass ein Antrag der Kindesmutter auf Gewährung des Familienbonus Plus aufrecht sei.
Auch dem elektronischen Abgabeninformationssystem des Bundes ist zu entnehmen, dass ein entsprechender Antrag von der Kindesmutter eingebracht wurde, nicht jedoch, dass dieser zurückgezogen worden wäre.
Einer Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes vom zur Vorlage eines Nachweises über die Zurückziehung der Erklärung durch die Kindesmutter kam der Bf bis dato nicht nach, obwohl ihm diese nachweislich durch Hinterlegung beim Postamt (laut Rückschein am ) zugestellt worden war. Ebenso legte er die von ihm angesprochene Vereinbarung mit der Kindesmutter nicht vor, die ihr im Beschwerdeverfahren zur Stellungnahme zwecks allfälliger Veranlassung der erforderlichen Zurückziehung übermittelt hätte werden können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 in der Fassung BGBl I 96/2020 ist der Familienbonus bei der Veranlagung entsprechend der Antragstellung für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, folgendermaßen zu berücksichtigen:

  1. entweder beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,

  2. oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils zur Hälfte.

Dass dem Bf für seine minderjährigen Kinder im Jahr 2021 ein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden hatte und ihm dadurch auch ein Anspruch auf den Familienbonus Plus vermittelt worden war, war im gegenständlichen Fall unstrittig. In Streit stand hingegen die Höhe des anzuerkennenden Familienbonus Plus, da beide berechtigten Elternteile (der Bf sowie die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter) diesen Bonus beantragt hatten.

Aus der zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist.

Eine ebenso klare Regelung sieht § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 für Fälle vor, in denen der Familienbonus von beiden Anspruchsberechtigten in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht:
"Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Das bedeutet, dass in einem solchen Fall jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist. Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Antragsteller tatsächlich eine steuerliche Auswirkung zeitigt, stellt der Gesetzgeber in dieser eindeutigen Regelung nicht ab.
Daraus ergibt sich, dass es den beiden Anspruchsberechtigten bei ihrer Antragstellung freisteht, darauf Bedacht zu nehmen, bei welchem von ihnen der Familienbonus die höhere steuerliche Auswirkung zeitigt. Die Behörde ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Familienbonus Plus von der anspruchsberechtigten Kindesmutter für jedes Kind im halben Ausmaß, vom anspruchsberechtigten Kindesvater im vollen Ausmaß geltend gemacht (= insgesamt 2.250,00 €/Kind, was dem Eineinhalbfachen des zustehenden Betrages entspricht). Damit belief sich der beantragte Familienbonus für beide Kinder insgesamt auf eine Höhe, die über das zustehende Ausmaß (jeweils 1.500,00 €/Kind) hinausging.
Wenn beide, wie im gegenständlichen Fall, den Familienbonus geltend machen, so ist die Behörde verpflichtet, in Befolgung der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 den zustehenden Betrag (= im gegenständlichen Fall 1.500,00 € pro Kind) bei den Anspruchsberechtigten jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen (= 750,00 € pro Kind).
Allein eine Vereinbarung zwischen den beiden anspruchsberechtigten Personen vermag einen aufrechten Antrag bei der für die Zuerkennung des Familienbonus Plus zuständigen Abgabenbehörde nicht zu beseitigen. Vielmehr ist die Behörde an den gesetzlichen Auftrag der Aufteilung gebunden, solange die Anträge beider Berechtigter aufrecht sind.

Laut Aktenlage ist der Antrag der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter auf Zuerkennung des Familienbonus Plus für das Jahr 2021 nach wie vor aufrecht. Auch vom Bf wurde dem Bundesfinanzgericht in Reaktion auf das ho. Ersuchen vom bis dato nichts Gegenteiliges mitgeteilt.
Aufgrund der zitierten eindeutigen Gesetzeslage konnte daher dem Bf ein höherer Familienbonus nicht zuerkannt und dem Beschwerdebegehren nicht entsprochen werden.

HINWEIS:

Die Zurückziehung des Antrages durch die Kindesmutter ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides möglich. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO und könnte insofern auf diese Weise dem Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des gesamten Familienbonus Plus für beide Kinder auch noch nach Ergehen dieses Erkenntnisses Rechnung getragen werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Das Ausmaß der Zuerkennung des Familienbonus Plus bei Beantragung durch beide Anspruchsberechtigte ergibt sich eindeutig aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung. Ob und inwieweit der Familienbonus Plus von beiden Anspruchsberechtigten beantragt wurde, ist jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu beurteilen. Eine Revision war aus diesem Grunde nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102875.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAC-33165