Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.03.2023, RV/2100102/2022

Kein Familienbeihilfenanspruch bei fehlender Haushaltszugehörigkeit des Kindes und fehlender überwiegender Unterhaltsleistung der Mutter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab 7/2018 für den Sohn ***1***, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben
(im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung).

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich des Zeitraumes 7/2018 - 9/2018 wird der Abweisungsbescheid aufgehoben (hier ist Familienbeihilfe zu gewähren).

Ab 10/2018 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte Familienbeihilfe für den Sohn ***1*** mit Antrag vom , weil dieser ein Studium in ***4*** absolviert. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Direktauszahlung an den Sohn eingebracht.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen mit der Begründung, dass kein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn bestehe und keine überwiegende Kostentragung der Unterhaltskosten vorliege.
Mit wurde ein gesonderter Antrag auf Direktauszahlung an den Sohn eingebracht.

Mit wurde Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhoben.
Der Sohn habe sich nach Ende des Zivildienstes () bei den Eltern in Graz aufgehalten Das Studium habe er mit in ***4*** begonnen und führe es weiter.
Der Sohn überschreite die Einkommensgrenze pro Jahr nicht, deshalb werde der Antrag auf Direktauszahlung beigefügt mit dem Meldezettel.
Zwischen und sei ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben, da er im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gewohnt und über kein Einkommen verfügt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte eine teilweise Stattgabe der Beschwerde für die Monate 7/2018 - 9/2018. Ab 10/2018 erfolgte eine Abweisung, da keine Unterhaltsleistungen der Bf. (nach deren Angaben) vorlägen.

Mit wurde ein Vorlageantrag eingebracht mit der Begründung:
"Mein Sohn …. bekommt seit monatlich 300 Euro von mir überwiesen.
Eine entsprechende Dokumentation ist beigefügt.
Meine Angabe, dass mein Sohn
***1*** keine monatlichen Unterhaltsleistungen seit Oktober 2018 von mir erhält, beruht auf einem Missverständnis, das ich zutiefst bedaure.
Bei Notwendigkeit bekommt
***1*** noch zusätzliche finanzielle Unterstützung von mir, da eine möglichst rasche Beendigung seines Studiums sehr wichtig für ihn ist.
Ergänzend gebe ich bekannt, dass von der Familienkasse
***2*** der Antrag auf Kindergeld abgelehnt wurde. Entsprechendes Dokument ist beigefügt."

Im Vorlagebericht vom führt das FAÖ aus:
"Die Antragstellerin leistete laut Vorhaltsbeantwortung vom seit Oktober 2018 keinen Unterhalt an ***1***. Mit Vorlageantrag vom gab die Beschwerdeführerin an, monatliche Überweisungen an ***1*** von € 300,-- zu tätigen (siehe Auszug **Bank**). ***1*** Lebenshaltungskosten belaufen sich zwischen 887,45 und € 1.459,94 (siehe Aufstellung Lebenshaltungskosten). ***1*** ist als Praktikant und Werkstudent in ***6*** seit März 2019 tätig und trägt er seine überwiegenden Unterhaltskosten selbst.

Gemäß § 2 Abs.2 FLAG hat Anspruch für Familienbeihilfe die Person zu deren Haushalt das Kind gehört, wenn das Kind nicht im Haushalt einer anspruchsberechtigten Person lebt, hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Das kann ein Elternteil (Großelternteil) oder das Kind selbst sein. ***1*** lebt in einem eigenen Haushalt in ***4*** und trägt laut Akteninhalt seine Lebenshaltungskosten überwiegend selbst.

Das Finanzamt beantragt den Vorlageantrag abzuweisen, da die Antragstellerin nicht den überwiegenden Unterhalt für ihren Sohn ***1*** leistet.
Tatsächlich wäre ein Eigenanspruch von
***1*** auch in ***6*** zu prüfen, siehe Praktischer Leitfaden, Anwendbares Recht der Europäischen Union Seite 53 Beispiel 4.6. Studierender in EU-Land. Dies entspricht analog der Möglichkeit einen Familienbeihilfenantrag gemäß § 6(5), für Studierende aus EU-Staaten, die ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich durch Beschäftigung, Ausbildung und Freundeskreis verlagern, in Österreich zu stellen."

Dazu nahm die Bf. am über Finanz-Online Stellung:
,Bezugnehmend auf Ihren Vorlagenbericht vom möchten wir zu folgenden angeführten Punkten Stellung beziehen:

1.) Direktauszahlung der Familienbeihilfe an ***1*** ***3***
"Antrag / Anzeige an die Behörde"
Auf Seite 3 unter "2 Beih20 Direktauszahlung "

Bis zum heutigen Tag haben wir keine Antwort auf "Beih20 Direktauszahlung vom " erhalten.

2.) "Sachverhalt und Anträge"
Auf Seite 4 unter "Sachverhalt und Anträge"
gaben Sie folgende Stellungnahme zum Anspruchsberechtigten der FB ab:
"...Das kann ein Elternteil (Großelternteil) oder das Kind selbst sein...".
Wir sehen hier in Ihren Angaben einen Konflikt, da Sie wie unter Punkt 1 beschrieben den Direktantrag zur Auszahlung der Familienbeihilfe von
***1*** nicht zur Kenntnis nehmen und die Möglichkeit dieses Direktantrages von ***1*** in Ihrer Stellungnahme wie oben beschrieben für möglich halten.

Wieso geht das dann bei unserem Sohn nicht?

3.) Weiters übermitteln wir Ihnen das Schreiben der Familienkasse ***2*** vom , dasunser Sohn ergänzend angefordert hat. Dieses deckt sich weitgehend mit dem ablehnendenBescheid der Familienkasse vom , der auch bereits an Sie übermittelt wurde.

Ihr Vorschlag "...Tatsächlich wäre ein Eigenanspruch von ***1*** auch in ***6*** zu prüfen,siehe Praktischer Leitfaden Anwendbares Recht der Europäischen Union Seite 53 Beispiel 4.6.Studierender in EU-Land..." hat in unserem Fall leider nichts mit der Realität zu tun.'

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Bf. (diese lebt und arbeitet in Österreich) leistete den Zivildienst von - .
Mit Antrag vom wurde ein Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gestellt mit Antrag auf Direktauszahlung an den Sohn.
Der Sohn studiert seit erfolgreich an der ***7*** ***4*** ***5***.

Mit hat er eine Wohnung am Studienort in ***6*** bezogen.
Er arbeitet neben dem Studium mit geringen Einkünften.
Seine Unterhaltskosten betragen monatlich von 979 € bis 1.816 €.
Die Bf. leistet Unterhalt von monatlich 300 € und bei Bedarf fallweise auch mehr.
Den überwiegenden Unterhalt trägt der Sohn selbst.

In ***6*** hat er nach Auskunft der zuständigen Stelle keinen Anspruch auf Kindergeldauszahlung, da die Eltern in ***6*** keinen Wohnsitz haben bzw. nicht erwerbstätig sind.

Das ***FA*** gewährte Familienbeihilfe mit Beschwerdevorentscheidung von 7/2018 -9/2018 an die Bf., für den restlichen Zeitraum ab 10/2018 wurde der Antrag der Bf. aufgrund fehlender Haushaltszugehörigkeit und fehlender überwiegender Unterhaltsleistung abgewiesen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 - 3).

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Verfahrensgegenständlich und strittig im beschwerdegegenständlichen Verfahren ist, ob der Bf. Familienbeihilfe für den Sohn ab 10/2018 zusteht.
Dass ihr Familienbeihilfe für den Zeitraum 7/2018 - 9/2018 zusteht, ist nach der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr strittig.

Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch der Bf. ist entweder ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn oder aber die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für den Sohn.
Keine dieser Voraussetzungen sind bei der Bf. gegeben.
Der Sohn hat einen eigenen Haushalt am Studienort in ***6***.
Nach den vorgelegten Aufstellungen zu den Unterhaltskosten und den Nachweisen zur Unterhaltstragung von 300 € monatlich ist auch erwiesen, dass die Bf. die Unterhaltskosten nicht überwiegend trägt, selbst wenn sie fallweise auch zusätzliche Leistungen (in unbekannter Höhe) übernimmt.

Damit ist aber kein Familienbeihilfenanspruch der Bf. ab 10/2018 gegeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Das BFG sieht sich zu folgenden Ausführungen den Eigenanspruch des Sohnes auf Familienbeihilfe in Österreich veranlasst (ohne das FAÖ zu präjudizieren, das sämtliche Voraussetzungen zu prüfen haben wird wie Studienerfolg, Verlängerungstatbestände, Überschreiten der Einkommensgrenze etc.):

Derzeit ist noch kein Eigenantrag des Sohnes ersichtlich, wenngleich das Vorbringen im Verfahren darauf schließen lässt.
Die vorliegenden Anträge auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe sind nämlich etwas anderes als ein Eigenantrag auf Familienbeihilfe.
Der Antrag auf Direktauszahlung leitet sich von einem (hier: tatsächlich nicht bestehenden) Anspruch der Antragstellerin ab. Da diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, kann eine Auszahlung aus diesem Titel auch nicht an den Sohn erfolgen.

Wird ein Eigenantrag auf Familienbeihilfe vom Sohn gestellt (ein solcher kann höchstens rückwirkend für fünf Jahre gestellt werden, § 10 Abs. 3 FLAG 1967), wird dieser vom FAÖ unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des (ergangen nach einer Amtsrevision zu ) und der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu prüfen sein.
Dass seitens der zuständigen Behörde in ***6*** schon ein abschlägiges Ergebnis vorliegt, wird ebenfalls zu beachten sein.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Ro 2017/16/0003 (den Eigenanspruch des Kindes bestätigend) ausgeführt:
"12 Im Revisionsfall ist ausschließlich strittig, ob der Mitbeteiligten ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 zusteht, obwohl sie - entgegen dem in § 6 Abs. 1 lit. a leg. cit. normierten Erfordernis - im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

13 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ist der Vater der Mitbeteiligten in Österreich wohnhaft und erwerbstätig. Damit unterliegt er gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 166 vom , in der Fassung der Berichtigung ABl. EU Nr. L 200 vom (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004), den österreichischen Rechtsvorschriften.

14 Nach Art. 67 erster Satz der Verordnung Nr. 883/2004 besteht auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, ein Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten.

15 Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 284 vom (im Folgenden: Durchführungsverordnung Nr. 987/2009), normiert, dass bei Anwendung von Art. 67 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten.

16 Die in Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 vorgesehene Fiktion kann somit dazu führen, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind ( C-378/14, Trapkowski, Rn. 38 und 41).

17 Zu den "beteiligten Personen" iSd Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 gehören die "Familienangehörigen" iSd Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004. Auch wenn das FLAG 1967 keine Legaldefinition des Begriffs "Familienangehöriger" enthält, kann in diesem Zusammenhang § 2 Abs. 3 FLAG 1967 herangezogen werden (vgl. etwa 2012/16/0054, VwSlg 8754/F).

18 Daher zählt auch die Mitbeteiligte, unabhängig davon, dass sie nicht mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt wohnt und dieser nicht die überwiegenden Unterhaltskosten trägt, zu den "beteiligten Personen" iSd Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 für die ein Inlandswohnsitz fingiert wird. Das Erfordernis eines besonderen "Naheverhältnisses" ist - entgegen der in der Amtsrevision vertretenen Ansicht - aus Art. 1 Buchst. i oder Art. 11 bis 16 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht ableitbar.

19 Damit erfüllt die Mitbeteiligte aber, über Vermittlung durch die Erwerbstätigkeit ihres Vaters in Österreich, auch das für den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 durch den Verweis auf § 6 Abs. 1 lit. a leg. cit. normierte Wohnsitzerfordernis."

§ 279 Abs. 1 BAO legt fest, dass die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes durch den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde begrenzt ist (vgl. , , , ).
Über den Eigenanspruch des Sohnes der Bf. kann daher hier nicht entschieden werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf den unionsrechtlichen und innerstaatlichen Regelungen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100102.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at