Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2023, RV/2100093/2020

Frühestmöglicher Beginn eines Studiums nach vorgelagertem Auswahlverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Familienbeihilfe für ***1***, geb. xx.xx.1998, für den Zeitraum März 2018 bis September 2018, SV-Nr. ***2***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Formular "Beih 1" beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) am die Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter ***1***, geb. xx.xx.1998, ab März 2018 und mit der Angabe, dass die Tochter ab September 2018 das Bachelorstudium der Pharmazie an der Universität ***3*** beginnt.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Antrag des Bf. auf Familienbeihilfe für seine Tochter für den Zeitraum März 2018 bis September 2018 abgewiesen. Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 wurde begründend ausgeführt:
"Ihre Tochter ***1*** hat die Reifeprüfung im Februar 2018 positiv abgelegt und ist seit dem Wintersemester 2018/19 in der Studienrichtung Bachelorstudium Pharmazie an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität inskribiert.
Da
***1*** im Sommersemester 2018 ein Studium an einer Universität hätte beginnen können, musste Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den angeführten Zeitraum abgewiesen werden."

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde ein mit der Begründung, dass seine Tochter ***1*** am die Reifeprüfung bestanden und am mit dem Studium der Pharmazie an der Universität ***3*** begonnen habe.
Die Erlangung eines Studienplatzes für das Studium der Pharmazie sei sowohl an der ***4***-Universität ***5*** wie auch an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in ***3*** an ein Aufnahmeverfahren gebunden, das jeweils nur im Frühjahr mit Beginn für das kommende Wintersemester stattfinde.
Seine Tochter ***1*** habe vom Zeitpunkt der Absolvierung der Reifeprüfung bis zum Beginn des Studiums der Pharmazie keine Frist versäumt und das Bachelorstudium ehestmöglich (mit September 2018) begonnen. Eine Erst-Inskription des gegenständlichen, zulassungsbeschränkten Studiums sei aufgrund der fehlenden Zulassungsvoraussetzung im Sommersemester 2018 weder an der ***4***-Universität ***5*** noch an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in ***3*** möglich gewesen.
Des Weiteren weist der Bf. darauf hin, dass an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität in ***3*** das Studium der Pharmazie bereits im September und nicht wie an der ***4***-Universität ***5*** erst im Oktober 2018 begonnen habe.
Beigelegt wurden das Reifeprüfungszeugnis vom , die Inskriptionsbestätigung der Tochter für das WS 2018/19 für das Bachelorstudium der Pharmazie an der Universität ***3***, der Zeitplan an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität vom bis (Ausschnitt) und eine Information über das Aufnahmeverfahren an der ***4***-Uni für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften 2017.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom für den Monat September 2018 teilweise statt. Für den Zeitraum März 2018 bis August 2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde unter Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b und d FLAG 1967 und von VwGH-, UFS- und BFG-Judikatur ausgeführt:
"***1*** hat die 8. Klasse mit September 2017 erfolgreich abgeschlossen.
Der 2. Reifeprüfungstermin (Wiederholungstermin) im Oktober 2017 konnte von
***1*** aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen werden. Beim 3. Reifeprüfungstermin 2/2018 hat ***1*** die Matura bestanden.
Im Frühjahr 2018 erfolgte Claras Antritt zur Aufnahmeprüfung "Pharmazie" an der
Universität.
Im September 2018 erfolgte dann die Aufnahme des Studiums "Pharmazie" an der
Universität.
Der Beschwerdeführer bezog für
***1*** die Familienbeihilfe durchgehend bis 02/2018.
[…]
Für den Monat 09/2018 wird der Beschwerde stattgegeben, da nachgewiesen wurde, dass
***1*** bereits im September 2018 mit der Berufsausbildung an der Universität begonnen hat.
Für die Monate 03 bis 08/2018 gilt:
Die Reifeprüfung hat
***1*** im Februar 2018 absolviert. Der objektiv frühest mögliche Zeitpunkt für einen Studienbeginn wäre das Sommersemester 2018 gewesen (Zum frühestmöglichen Zeitpunkt vergl. ; UFSG vom , RV/0060-G/04). Das Sommersemester 2018 stand vollständig zum Studieren zur Verfügung und hätte in dieser Zeit gegebenenfalls auch ein anderes "Mussstudium" begonnen werden müssen ( GZ 2011/16/0057).
Von März bis August 2018 war
***1*** nicht in einer Berufsausbildung, da das in dieser Zeit absolvierte Aufnahmeverfahren nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gilt.
Die Beschwerde für den Zeitraum März bis August 2018 war daher abzuweisen
."

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung, dass es richtig sei, dass es auch Studien ohne Zugangsbeschränkungen gebe mit der Möglichkeit im Sommersemester zu inskribieren. Weiters führt der Bf. aus:
"Diesen Ansatz halte ich volkswirtschaftlich für völlig falsch! Jeder Studienplatz und jedes Studiensemester auf öffentlichen Universitäten kostet der Allgemeinheit mehrere tausend Euro und wird durch die öffentliche Hand als wichtige volkswirtschaftliche Maßnahme getragen. Inskribiert und studiert nun eine Jugendliche/ein Jugendlicher ausschließlich aus der Motivation ein Semester ein "Nicht-Wunschstudium" nur zum Zwecke des Anspruchs einer Familienbeihilfe, um so einen "nahtloseren" Übergang zwischen Matura und Studienbeginn des Wunschstudiums zu ermöglichen, verursacht dies, je nach Studienrichtung, mehrere Tausend Euro. Dies kann auch zu nachhaltig höheren Universitätskosten führen, da mehr "Scheinstudenten" - wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum - zu mehr Universitätspersonal führen kann. Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass zur "Selbstoptimierung" (Anspruch auf Familienbeihilfe) zusätzliche volkswirtschaftliche Kosten erzeugt werden, die von Beginn an bereits als "stranded Investments" zu deklarieren sind.
Außerdem wäre ein solches Handeln jedem erzieherischen Gedanken zuwider, zusätzliche volkswirtschaftliche Kosten zu erwirken, um eine Familienbeihilfe zu erhalten!"
Seine Tochter habe die allererste Möglichkeit nach Abschluss der Reifeprüfung wahrgenommen, Pharmazie in Österreich zu studieren und nicht pro forma und zum Schein ein Studium ohne Zugangsbeschränkung inskribiert, nur um Anspruch auf eine Familienbeihilfe zu erwirken und so der Allgemeinheit/Volkswirtschaft unnötige Kosten erspart.

Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht, ob die tatsächlich begonnene Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde, wurde Einsicht genommen in die Studien- und Prüfungsordnung der Universität für den Studiengang Pharmazie (Microsoft Word - 221123 SPO Pharmazie REV07 published (***6***)), welche auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird:

"6 AUSWAHL- UND AUFNAHMEVERFAHREN

6.1 Bewerbung - Bewerbungsunterlagen
Die Aufnahme zum Bachelor- und Masterstudium Pharmazie sowie zum Universitätslehrgang (ULG) "Pharmazie.switch" (siehe auch Anhang 21.1) erfolgt einmal jährlich zu Beginn des Studienjahrs im Herbst.
Das vorgelagerte Auswahlverfahren erfolgt online über die Website der
Universität.
Bewerberinnen*Bewerber stellen über das Onlineformular neben den üblichen Kontaktdaten wichtige Informationen für die spätere Auswahl zur Verfügung (z. B. spezielle Schul- und Ausbildungsbereiche, schulische und außerschulische Aufenthalte im Ausland, einschlägige Praktika, soziales Engagement, außerschulische Aktivitäten, Fachbereichsarbeiten etc.).
Mittels elektronischer Rückmeldung erhalten die Bewerberinnen*Bewerber neben der Sicherstellung ihrer Anmeldung auch Hinweise auf eventuell noch fehlende Unterlagen. Nach Prüfung des Zahlungseingangs der Bearbeitungsgebühr für die Bewerbung und bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt eine Einladung zum nächsten Schritt des Aufnahmeverfahrens. […]

6.2 Auswahlverfahren
6.2.1 Aufnahmeverfahren Bachelorstudium:
Das Aufnahmeverfahren für die 50 Studienplätze des Bachelorstudiengangs gliedert sich in folgende Phasen:
(1) Onlinebewerbung über die Website der
Universität sowie Prüfung der formalen Zugangsvoraussetzungen,
(2) computergestützter Aufnahmetest (sofern die Zahl der Bewerbungen die verfügbaren Plätze deutlich übersteigt),
(3) Interview,
(4) Entscheidung durch die Aufnahmekommission.
[…]"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn […]

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gebührt die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Neben anderen Tatbeständen normiert § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Berufsausbildung befindet. Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen. Die Regelung wurde ins FLAG 1967 aufgenommen, damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entsteht. Es soll insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden (vgl. EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223 f).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. ).

Der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG ist grundsätzlich unabhängig davon, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt wird.
Wird die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG.
Wenn die gewünschte Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde, gilt Folgendes: Wie sich aus dem (zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG ergangenen) Erkenntnis vom , 2011/16/0057, VwSlg 8643 F/2011, ableiten lässt, ist in einem solchen Fall für die Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG maßgebend, ob die tatsächlich begonnene Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde. Nur in diesem Fall kommt ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und der tatsächlich aufgenommenen Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in Betracht (vgl. ).

Es muss nach Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. auch ).
Nach der Ansicht des VwGH ist eine Berufsausbildung dann nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn bereits bei Abschluss der Schulausbildung absehbar ist, dass die angestrebte Berufsausbildung objektiv nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begonnen werden kann, wobei ein Zeitraum von über einem Jahr oder über einem Studienjahr im Allgemeinen nicht mehr als angemessen anzusehen sein wird. Diese Dauer entspricht etwa dem in der Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht eingeräumten Zeitraum von einem Jahr als Überlegungs- und Korrekturfrist zur endgültigen Wahl eines den Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung (vgl. etwa ; und ), (vgl. ).

Nach Abschluss der Schulausbildung (oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes) muss nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. , und ).

Lt. der Studien- und Prüfungsordnung der Universität erfolgt die Aufnahme zum Bachelorstudium Pharmazie grundsätzlich einmal jährlich zu Beginn des Studienjahrs im Herbst nach einem vorgelagerten Auswahlverfahren.

Die Tochter des Beschwerdeführers hat nach Ablegung der Reifeprüfung im Februar 2018 das "ins Auge gefasste" Studium der Pharmazie an der Universität nach dem Aufnahmeverfahren tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt im September 2018 begonnen.

Die Ansicht des Finanzamtes, dass irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden muss, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfüllen, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. ; ; ).

Da das Bachelorstudium Pharmazie an der Universität grundsätzlich nur jeweils im Herbst begonnen werden kann, wurde das "Wunschstudium" der Tochter zum frühestmöglichen Zeitpunkt iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 begonnen und der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ist daher auch für die Monate März 2018 bis August 2018 gegeben. Für den Monat September 2018 wurde der Beschwerde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom stattgegeben, da nachgewiesen wurde, dass die Tochter bereits im September 2018 mit der Berufsausbildung an der Universität begonnen hat.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100093.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at