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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2023, RV/3100636/2015

Fahrzeugeinzelbesteuerung gem. Art. 1 Abs. 7 UStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) gem. Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 und der Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO, StrNr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Laut Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei vom wurde der Beschwerdeführer (Bf), Herr ***Bf1***, am Parkplatz vor dem Büro der Fa. X-Bau in A-Ort1, als Lenker und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Kia Cee'd, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) Nr123, mit dem polnischen Kennzeichen Lxxx, angehalten.
Laut im Akt erliegenden Unterlagen (Zulassungsschein und Kaufvertrag) wurde das betr. Kraftfahrzeug vom Bf mit Kaufvertrag vom in Polen erworben und dort am unter obgenanntem Kennzeichen auf den Bf erstmals zugelassen. Fahrzeugddaten: Leistung 85 kW, Dieselfahrzeug, Verbrauch 4,6 l/100 km, CO2 - Wert 128g/km.
Der Lenker und Bf gab im Rahmen der damaligen Anhaltung an, dass er seit 12 Jahren bei der inländischen Firma P-KG arbeite und er sehr schlecht Deutsch spreche.

2. Laut (aktueller) Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) ist der Bf seit 14.0.2000 an der Adresse in A-Ort1-Str1, durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet.

3. Laut Einsichtnahme in die Sozialversicherungsdaten (Versicherungsdatenauszug vom ) ist der Bf ab laufend bei der Fa. P-KG in A-Ort1 als Arbeiter und war der Sohn B von bis bei derselben Firma beschäftigt.

4. Bei seiner Einvernahme am zur Frage der "Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich" hat der Bf u.a. angegeben (siehe Niederschrift):

Das Fahrzeug ist seit auf ihn zugelassen; es wurde als Neuwagen erworben (KM-Stand 0) und im August 2011 nach Österreich eingebracht. Bei seiner Anhaltung am hat das streitgegenständliche KFZ einen Kilometerstand von ca. 30.000 km aufgewiesen und der Bf war auf dem Weg zur Arbeit. Es werde kein Fahrtenbuch geführt.
Er ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Die Gattin pendelt laufend nach Österreich und hält sich ca. ein Drittel des Jahres hier, das restliche Jahr in Polen auf; der Sohn hat von 02/2011 - 05/2012 (Anm.: dies übereinstimmend mit den im Akt erliegenden Sozialversicherungs-Daten des Sohnes) ebenso bei der Fa. P-KG gearbeitet. In dieser Zeit haben der Bf und sein Sohn das Fahrzeug abwechselnd in Österreich verwendet.
Der Bf hat seinen überwiegenden Aufenthalt in Österreich und fährt ca. 4x im Jahr für insgesamt ca. 8 Wochen (zu Feiertagen, Urlaub etc.) nach Polen.
Sein Lebensmittelpunkt bzw. Hauptwohnsitz ist in Ort1, wo er ein Zimmer seines Arbeitgebers der Fa. P-KG bewohnt, wofür er mtl. € 50 bezahlt. Dort hat er auch Freunde, die beim selben Arbeitgeber arbeiten. Daneben hat er auch einen Hauptwohnsitz in Polen, P-Ort2, wo er mit Gattin ein eigenes Haus bewohnt.
Am hat der Bf ein Fahrzeug der Marke Fiat Punto in Österreich unter dem Kennzeichen Ixxx angemeldet. Das gegenständliche Fahrzeug KIA wird nur ausnahmsweise, zB bei der Anhaltung wegen einer beim Fiat nötigen Reparatur, verwendet. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei eigentlich zum Verleihen an den Sohn vorgesehen gewesen.

Festzuhalten ist, dass bei der Befragung ein Dolmetscher zugezogen wurde (Hr. C, beschäftigt bei Fa. P-KG seit 22 Jahren und für diese auch als Dolmetscher tätig).
Laut Protokoll wurde die Niederschrift vom Dolmetscher mit dem Bf durchbesprochen, vorgelesen, übersetzt und für richtig befunden. Es wurde dem Bf eine Kopie ausgehändigt. Mit seiner Unterschrift hat der Bf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner gemachten Angaben bestätigt (arg.: "Die schriftlich festgehaltenen Angaben sind richtig und ich habe diesen nichts hinzuzufügen bzw. zu ergänzen oder abzuändern").

5. Im Akt erliegen dazu - soweit in polnischer Sprache mit deutscher Übersetzung - die Rechnung zum Fahrzeugkauf vom , wonach die Bezahlung am mittels Überweisung erfolgte, sowie der polnische Zulassungsschein (Zulassung am ) und die Typisierung. Daraus geht u.a. hervor, dass der Erwerb mit einem KM-Stand von 10 Kilometern erfolgte.

6. Zufolge Abfrage der EurotaxGlass´s-Fahrzeugbewertung beträgt der Neupreis eines vergleichbaren Fahrzeuges der Marke Kia Cee'd zum Stichtag brutto € 21.490.

7. In der Folge wurden dem Bf mit Bescheiden vom (samt Berechnungsdarstellung) zum streitgegenständlichen Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe (NoVA) und ein Verspätungszuschlag für den Zeitraum 08/2011 und die Kraftfahrzeugsteuern (KR) für die Monate 09-12/2011 und 01-06/2012 vorgeschrieben. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

8. Festgehalten wird, dass in der diesbezüglichen NoVA-Erklärung, Formblatt NOVA2, v. , ua. folgende Angaben zum Fahrzeug enthalten sind:
Tag des Erwerbs: , Tag der ersten Inbetriebnahme: , KM-Stand im Zeitpunkt des Erwerbs: 10 Km, Baujahr 2011.

9. Mit - gegenständlich angefochtenem - Bescheid "über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung, Art. 1 Abs. 7 UStG 1994)" vom , StrNr, wurde dem Bf ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 13.790,24 eine 20%ige Umsatzsteuer in Höhe von € 2.758,05 sowie gemäß § 135 BAO ein 10%iger Verspätungszuschlag im Betrag von € 275,81 vorgeschrieben.
Begründend führt das Finanzamt nach Darlegung der Art. 1 Abs. 1 und Abs. 7 UStG aus:
Es handle sich um einen umsatzsteuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges, da der Pkw Kia Cee'd im Zeitraum August 2011 von einem Mitgliedstaat (Ursprungsland Polen) nach Österreich eingeführt/verbracht worden sei.

10. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wird die Bescheidaufhebung (in eventu die Zurückverweisung) beantragt und im Wesentlichen vorgebracht:

Die Ansicht des Finanzamtes sei unrichtig, da der Bf das Fahrzeug erst ca. 8 Monate nach Erwerb (= am käuflich in Polen) am mit einem KM-Stand von ca. 19.000 Kilometern nach Österreich eingeführt habe. Zum Beweis wurde eine TÜV-Rechnung vom über Kosten/Gebühren betr. "Dateneingabe" und eine Finanzamts-Quittung vom betreffend die Entrichtung von NoVA und KR (hinsichtlich der Bescheide vom ) vorgelegt. Der Bf habe bei Erwerb die - laut beigelegter Rechnung 23%ige - Umsatzsteuer in Polen bezahlt; dazu wurde noch auf Art. 25 des Abkommens zwischen Österreich und Polen (DBA) verwiesen. Die Vorschreibung in Österreich stelle eine nach der Sachlage (Lieferung nach Österreich erst nach 8 Monaten) ungerechtfertigte Differenzierung dar, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben und sei daher willkürlich, diskriminierend und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Nach der Zulassung in Polen am auf den Bf sei das Fahrzeug immer in Polen verwendet und erst am nach Österreich gebracht worden; dies stehe offenkundig fest. Nach der Definition in der EU-Binnenmarkt-regelung, dass bei Zurücklegung von mehr als 6.000 km oder Lieferung nach mehr als 6 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeuges ein Gebrauchtwagen vorliege, stehe demnach zweifelsfrei fest, dass es sich gegenständlich um ein Gebrauchtfahrzeug handle; dieses sei in Österreich von der USt befreit.

11. In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes wurden mit Schreiben ("Ergänzung") des Bf vom ein Register der mechanischen Kontrollen (Servicebuch) und eine Reparaturrechnung vom vorgelegt und ausgeführt:
Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass das Fahrzeug am einen KM-Stand von 27.445 Kilometern aufgewiesen habe. Es sei zwangsläufig davon auszugehen, dass zwei Monate zuvor am (= bei Einbringung) der angegebene KM-Stand von ca. 19.000 Kilometern zutreffe. Zwecks Bestätigung dieses KM-Standes mögen zwei angebotene Zeugen im Rechtshilfeweg in Polen einvernommen werden.

12. Laut Abfrage im Kfz-Zentralregister vom wurde gegenständliches Fahrzeug am im Inland unter dem Kennzeichen Iyyy auf den Bf zugelassen.

13. Im Akt erliegen weiters Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers, woraus hervorkommt, dass der Bf im Zeitraum bis nahezu durchgehend seiner Arbeitstätigkeit (Vollzeit) nachgegangen ist; Urlaube wurden verzeichnet:
von 8.8 - , von - und - .

14. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde vom Finanzamt - nach Darstellung des Sachverhaltes und der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen - im Ergebnis dahin begründet, dass der innergemeinschaftliche (ig) Erwerb in dem Zeitpunkt bewirkt sei, ab dem der Erwerber die Verfügungsmacht über den Gegenstand innehabe. Aufgrund des Kaufes vom und der Zulassung vom habe der Bf ab August 2011, sohin innerhalb der 6-Monats-Frist, über das Fahrzeug verfügt, insofern es sich um ein Neufahrzeug handle. Nach objektiven Kriterien sei maßgebend, in welchem EU-Mitgliedstaat die Endverwendung beabsichtigt sei. Der ig. Erwerb unterliege daher stets der USt-Besteuerung im Bestimmungsland, hier Österreich. Die Vermeidung einer Doppelbelastung mit USt habe nicht durch die Behörden des Bestimmungslandes zu erfolgen
(im Einzelnen: siehe die ausführliche Begründung in der BVE vom ).

15. Im Vorlageantrag wurde ohne zusätzliche Begründung auf das bisherige Vorbringen (Beschwerde und Ergänzung) verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt.

16. Nach Vorlage hat das BFG hat durch Abfrage im ZMR (am ) erhoben, dass die Ehegattin des Bf, Frau D, seit aufrecht mit Nebenwohnsitz an der Wohnadresse des Bf in A-Ort1-Str1, gemeldet ist. Der Sohn, Herr B, war zunächst vom bis mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse (beim Arbeitgeber Fa. P-KG) und war seit Juli 2013 wiederum nahezu durchgehend (an wechselnden Adressen) bis Oktober 2019 mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet.

17. In der am auf Antrag beim BFG durchgeführten mündlichen Verhandlung verweist der Rechtsvertreter des Bf auf das gesamte bisherige Vorbringen samt beigebrachten Urkunden und führt ergänzend im Wesentlichen aus:

Das Fahrzeug sei dem Bf zwar ab August "zur Verfügung"gestanden, dies allerdings in Polen, von wo aus ua. der Sohn das Fahrzeug für Fahrten nach Österreich verwendet habe. 1 - 2 Reisen stellten noch keine tatsächliche Verwendung in Österreich dar. Als maßgebend für den "Zeitpunkt der Verfügung" über das Fahrzeug sei daher nicht die kraftfahrrechtliche Zulassung in Polen zu erachten, sondern vielmehr die Absicht des Bf hinsichtlich der Verwendung in Österreich, dh. die Verfügungsmacht über das Fahrzeug in Österreich habe erst ab der Einbringung des Fahrzeuges ab bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der KM-Stand mehr als 6.000 betragen, sodass es sich nicht mehr um einen Neuwagen gehandelt habe. Das Fahrzeug sei ja auch zB in Polen am zum TÜV gebracht worden. Aus der diesbezügl. Unterlage gehe der KM-Stand mit ca. 27.000 hervor. Hinsichtlich der Bezahlung von NoVA und KR werde auf die rechtliche Unwissenheit des Bf verwiesen.
Auf Vorhalt der eigenen Aussage des Bf lt. Niederschrift (die dem Rechtsvertreter in Kopie ausgehändigt wird), das Fahrzeug "wurde im August 2011 nach Österreich eingebracht", wird vom Rechtsvertreter die Protokollierung angezweifelt und vorgebracht, der Bf habe vermutlich bei der Befragung nicht alles richtig verstanden. Zum Beweis dafür wird die Parteieneinvernahme beantragt. Dieser Beweisantrag wird vom BFG mit der Begründung abgewiesen, es bestehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der festgehaltenen Aussage zu zweifeln, da die Einvernahme am insbesondere im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt und - wie protokolliert - die Niederschrift mit dem Bf abschließend vom Dolmetscher mit ihm "durchbesprochen, vorgelesen, übersetzt und für richtig befunden" wurde.
Es wird seitens des Bf - wie bisher - beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den USt-Bescheid aufzuheben.

Das Finanzamt verweist auf seine bisherige Begründung, insbesondere den seit 2000 bestehenden Hauptwohnsitz des Bf samt seiner Tätigkeit im Inland. Der ig Erwerb sei mit der Verfügung des Bf wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verwirklicht und sei dort zu besteuern, wo der Endverbrauch, also in Österreich, stattfinde. Dazu vorgelegt wurde eine aktuelle KFZ-Datenabfrage, woraus hervorgeht, dass das Fahrzeug, angemeldet im Inland am unter dem Kz Iyyy, nach wie vor in Österreich auf den Bf zugelassen ist. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.

II. Sachverhalt:

1. Laut dem ins Deutsche übersetzten Kaufvertrag/Rechnung des Autohauses M Sp.z o.o. in P-Ort3 hat der Bf das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke Kia Cee'd am als Neufahrzeug zum ausgewiesenen Kaufpreis netto PLN 59.349,59 zuzüglich der polnischen Umsatzsteuer iHv 23 % gekauft (siehe übersetzte(r) Rechnung bzw. Kaufvertrag vom ).

2. Am überwies der Bf insgesamt PLN 71.000 an das polnische Autohaus, wovon PLN 57.723,57 auf den Nettowert des Kraftfahrzeuges entfielen und die polnische Mehrwertsteuer PLN 13.276,43 betrug. Die Differenz zwischen dem im Kaufvertrag/der Rechnung vom angegebenen Nettowert des Fahrzeuges und dem am überwiesenen Nettowert entspricht genau jenen PLN 1.626,02 welche vom Bf bereits am (Vorschussrechnung) beglichen wurden (siehe ins Deutsche übersetzte(r) Rechnung bzw. Kaufvertrag vom bzw. ins Deutsche übersetzte Bestätigung der Überweisung des Bf an das Autohaus vom ).

3. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug wurde am mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen Lxxx auf den Bf zugelassen (siehe im Akt befindliche polnische Fahrzeugpapiere bzw. ins Deutsche übersetzter Stempel des zuständigen Kreislandratsamtes auf dem Kaufvertrag vom ).

4. Der Bf ist polnischer Staatsbürger, der seit dem durchgehend mit Hauptwohnsitz (HWS) in A-Ort1-Str1, in einer Wohnung seines Arbeitgebers gemeldet ist (siehe ZMR - Abfrage vom ).

5. Daneben verfügt der Bf nach eigener Aussage auch über einen Wohnsitz in Polen in einem Haus, welches ihm und seiner Ehegattin gehört, Adresse P-Ort2 m. 20 (siehe Einvernahme/Niederschrift vom ).

6. Der Bf war im streitgegenständlichen Zeitraum ab laufend bei der Fa. P-KG beschäftigt und hat im Rahmen seiner Anhaltung durch die Finanzpolizei am selbst angegeben, seit 12 Jahren bei seinem Arbeitgeber, der Fa. P-KG, beschäftigt zu sein (siehe Versicherungsdatenauszug des Bf vom ; Aussage des Bf in der "Qualifizierten Sachverhaltsdarstellung KFZ" vom ).

7. Der Bf hatte vom bis inklusive Urlaub, vom bis zum Urlaub bzw. Zeitausgleich und wiederum vom bis zum Urlaub (siehe Zeitkartenübersicht des Bf vom ).

8. Zeitnah zur Zulassung des Fahrzeuges am in Polen, dh. noch im August 2011 hat der Bf das Fahrzeug nach Österreich eingebracht, wo es vom Bf abwechselnd mit seinem Sohn verwendet wurde (siehe eigene Angaben in der Niederschrift vom ). Dieser war von Feber 2011 bis Mai 2012 an der Wohnadresse des Bf mit Hauptwohnsitz gemeldet und auch beim selben Arbeitgeber beschäftigt (siehe ZMR-Abfrage und Abfrage der Sozialversicherungsdaten).

9. Die mittels Bescheiden vom durch die Abgabenbehörde für den Zeitraum 08/2011 festgesetzte Normverbrauchsabgabe iHv € 827,41 sowie Kraftfahrzeugsteuern iHv gesamt € 402,60 wurden vom Bf am beglichen (siehe Quittung des Finanzamtes Landeck Reutte vom ). In der zugehörigen NoVA-Erklärung (siehe Formular NOVA2 v. ) ist ua. als "Tag der ersten Inbetriebnahme" des Fahrzeuges der (= Tag des Erwerbs mit Kaufvertrag) angegeben.
Noch am wurde das Fahrzeug Kia im Inland unter dem Kennzeichen Iyyy auf den Bf zugelassen (siehe Kfz-Zentralregisterauszug); diese inländische Zulassung besteht nach wie vor (lt. der vom FA in der mündl. Verhandlung nachgereichten KFZ-Daten).

10. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufes durch den Bf einen Tachostand von 10 km auf (siehe ins Deutsche übersetzte(r) Kaufvertrag/Rechnung des Autohauses M Sp.z o.o. vom ).

11. Zum wies das streitgegenständliche Kraftfahrzeug einen Kilometerstand von 27.445 km auf (siehe Reparaturrechnung und Eintrag in das Servicebuch je vom ).

III. Beweiswürdigung:

Ob ein Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat ().
Den erstmaligen Angaben der Abgabepflichtigen vor der Abgabenbehörde kommt dabei durchwegs eine höhere Glaubwürdigkeit zu.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen konnten weitgehend aufgrund des oben im Einzelnen bezeichneten Akteninhaltes, insbesondere anhand der eigenen Angaben des Bf samt vorgelegten Unterlagen sowie der durchgeführten Erhebungen, getroffen werden und sind insoweit unbestritten.

Was nun die strittige Frage anbelangt, wann das Fahrzeug nach Österreich eingebracht wurde, so ist nicht zu übersehen, dass die erstmalige und somit wohl unvoreingenommene Angabe des Bf bei seiner Einvernahme am dahin lautete: "im August 2011". Insgesamt ist seinen erstmaligen Angaben lt. Niederschrift vom nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine weitaus höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als jenen, im Fortgang des Verfahrens von Seiten des Bf erstatteten und unsubstantiierten, dh. in keinster Weise nachgewiesenen gegenteiligen Behauptungen dahin, dass das Fahrzeug erst am nach Österreich verbracht worden sei. Auch die nach FA-Ersuchen nachgereichten Unterlagen (TÜV, Reparaturrechnung) geben lediglich einen Hinweis auf den KM-Stand am , stellen jedoch keinerlei Nachweis für den behaupteten Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges dar. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, das Fahrzeug sei bis in Polen gewesen und lediglich vom Sohn wenige Male nach Österreich gefahren worden, widerspricht zudem den eigenen, erstmaligen Angaben des Bf, er habe im Zeitraum ab August 2011 das Fahrzeug in Österreich abwechselnd mit dem Sohn verwendet. Damit übereinstimmend war der Sohn ab Feber 2011 bis Mai 2012 nachweislich im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet und beim selben Arbeitgeber wie der Bf beschäftigt. Hinzu kommt, dass alle Angaben des Bf bei der Einvernahme am im Beisein und mit Unterstützung eines Dolmetschers für die polnische Sprache gemacht und vom Bf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben letztlich mit seiner Unterschrift bestätigt wurde. Dem Einwand des Rechtsvertreters des Bf, dieser habe wohl bei der Befragung nicht alles richtig verstanden, ist nochmals entgegenzuhalten, dass für das BFG an der zutreffenden Protokollierung der vom Bf getätigten Aussagen keinerlei Zweifel bestehen und aufgrund des beigezogenen Dolmetschers allfällige sprachliche Verständnisprobleme ausgeschlossen werden können. Aus diesem Grund war der diesbezügliche Antrag auf Parteienvernehmung als nicht zweckdienlich abzuweisen.

Abgesehen davon, dass aber dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich im Hinblick auf die Frage, ob ein Neufahrzeug vorliegt, grundsätzlich ohnehin keine Bedeutung zukommt (siehe unten unter Pkten. IV. und V.), erachtet es das BFG in Zusammenschau aller obgenannten Umstände daher als erwiesen, dass die Einbringung unmittelbar bzw. zeitnah zum käuflichen Erwerb des Fahrzeuges noch im August 2011 erfolgt und insofern das anderslautende, nicht nachgewiesene Beschwerdevorbringen als nachmalige Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.

Aus diesem Grund kann auch als irrelevant dahingestellt bleiben, welchen KM-Stand das Fahrzeug am gehabt habe, und wird vom BFG ein allfälliger KM-Stand von 19.000 zu diesem Zeitpunkt, dies in Relation zum nachgewiesenen KM-Stand am (zB lt. Reparaturrechnung), gar nicht in Zweifel gezogen. Es konnte daher von der zum Beweis angebotenen Einvernahme zweier Zeugen in Polen im Rechtshilfeweg zur Frage des KM-Standes zum als nicht maßgeblich und wenig zielführend Abstand genommen werden.

IV. Rechtslage:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

A) Umsatzsteuer:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 (= Binnenmarktregelung/BMR als Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994) unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer.

Nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor, wenn (Z 1) ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat und (Z 2) der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt (lit. a), oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt (lit. b).

Gemäß Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 (immer) innergemeinschaftlicher Erwerb.

Als "Fahrzeug" im Sinne des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 gelten gemäß Art. 1 Abs. 8 Z 1 leg cit "motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt", vorausgesetzt, dass diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.

Laut Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 gilt ein Landfahrzeug dann als "neu", wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat.

Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Ebenso bestimmt der Art. 40 der Mehrwertsteuersystem - Richtlinie (MwStSystRL - Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom ), dass als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen der Ort gilt, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden (vgl. früheren Artikel 28b Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom (77/388/EWG); Anm.: sogenanntes "Bestimmungslandprinzip").

Steuerschuldner ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in den Fällen des Art. 1 der Erwerber.
Nach Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung entsteht die Steuerschuld beim ig Erwerb neuer Fahrzeuge (Art. 1 Abs. 7) am Tag des Erwerbs.

B) Verspätungszuschlag:

Gemäß § 135 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch (vgl. ); er ist hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 135 Rz 16 mwN).

2. Rechtsprechung:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom , X,
C-84/09
, darüber entschieden, ob die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb von der Einhaltung einer bestimmten Frist (Beförderung des Gegenstandes vom Liefermitgliedstaat nach dem Bestimmungsmitgliedstaat) abhänge und auf welchen Zeitpunkt dabei für die Beurteilung abzustellen sei, ob ein Fahrzeug (im dort zu beurteilenden Fall: ein Segelboot) als "neu" zu qualifizieren ist (vgl. die Rn. 22, 24, 40 bis 50 des oben angeführten EuGH-Urteils).

Auch zur Frage, welcher Ort als Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs anzusehen ist, gab der EuGH Auskunft (vgl. ).

Nach den u.a. auf der zusammenfassenden Darstellung im VwGH-Erkenntnis vom , 2009/15/0177, beruhenden Darlegungen führt der EuGH in der Rechtssache
C-84/09 aus wie folgt:

Der Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen soll es ermöglichen, die Umsatzsteuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in welchem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Rn 22 des Urteils C-84/09).
Bei neuen Fahrzeugen will der Unionsgesetzgeber (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2006/112/EG) insbesondere im Hinblick auf deren leichte Transportierbarkeit (und auf deren Wert) auch den Erwerb durch Privatpersonen besteuert wissen. Weiters sollen die Regeln für die Besteuerung des Erwerbs von neuen Fahrzeugen neben der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse auch Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vorbeugen (Rn 24).

Die Beurteilung, in welchem Mitgliedstaat der Endverbrauch eines Fahrzeugs (und damit der innergemeinschaftliche Erwerb) stattfindet, hat auf einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beruhen. Zu diesen im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu berücksichtigenden Umständen gehören u.a. der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Gegenstandes, seine Registrierung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen des Erwerbers zu einzelnen Mitgliedstaaten (Rn 44 f).

Es ist somit aus Sicht des VwGH anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung (vgl. Rn. 57) festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung eines Fahrzeugs stattfinden wird. Zu diesen objektiven Umständen gehören insbesondere Wohnsitze des Käufers im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges und die (persönlichen) Verbindungen des Käufers zu den in Frage kommenden Mitgliedstaaten (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges kann als Indiz für die beim Erwerb vorgelegene Verwendungsabsicht herangezogen werden (vgl. ).

Darüber hinaus sind nach og. EuGH-Urteil beim Erwerb eines neuen Fahrzeuges so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (Rn 47). Ausschlaggebend ist somit nämlich, in welchem Mitgliedsstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges stattfinden wird. Die Verwendung des Fahrzeugs während des Transports, selbst zu Freizeitzwecken, stellt im Verhältnis zur allgemeinen Lebensdauer eines Fahrzeuges insoweit nur eine völlig untergeordnete Zeitspanne dar (Rn. 50 des Urteils C-84/09).

Die Betriebsdauer und die Betriebsleistung sind gemäß Art. 1 Abs. 9 im Zeitpunkt des Erwerbs zu prüfen. Die Nutzung für Freizeitzwecke vor Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat steht einer Erwerbsbesteuerung nicht entgegen, da für die Frage, ob ein Fahrzeug neu sei, auf den Zeitpunkt der Lieferung (und nicht auf den Zeitpunkt der Ankunft im Bestimmungs-mitgliedstaat) abzustellen ist (siehe Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 1 Rz 78/1; vgl. Rn 57 des EuGH-Urteils C-84/09: maßgebend ist der Zeitpunkt der Lieferung vom Verkäufer an den Käufer).
Somit bleiben Fahr- und Betriebsleistungen, die zwischen dem Übergang der Verfügungsmacht an den Abnehmer und der Verwendung im Bestimmungsmitgliedstaat liegen, unberücksichtigt (siehe Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG³, Art. 1 Rz 143). Kilometer, Betriebsstunden und Zeitablauf bis zum Zielort im Bestimmungsmitgliedstaat werden daher nicht berücksichtigt (Beiser, Beginn und Dauer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und das Qualitätsmerkmal "neu" bei Fahrzeugen, RdW 2011, 56 (57)).

V. Erwägungen:

1. Nach oben dargestellter Rechtslage tätigt auch eine Privatperson, die ein sogenanntes "neues Fahrzeug" aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erwirbt, in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb, welcher der (österreichischen) Umsatzsteuer unterliegt (vgl. Art. 1 Abs. 7 UStG; bzw. siehe hierzu ebenso: Ehrke-Rabel, Das Kfz im Umsatzsteuerrecht, taxlex 2015, 9 (11)).

Ein Fahrzeug ist dann im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 als neu zu qualifizieren, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat.

Erwirbt hingegen eine Privatperson ein Kfz, welches nicht als neu im Sinne der eben ausgeführten Normen gilt, ist in Österreich kein innergemeinschaftlicher Erwerb zu besteuern (vgl. Ehrke-Rabel, Das Kfz im Umsatzsteuerrecht, taxlex 2015, 9 (11)).

2. Im streitgegenständlichen Fall steht fest, dass der Bf nicht unter den Personenkreis des Art. 1 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 fällt, er also weder Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt noch eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder welche den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Beim Bf handelt es sich sohin um eine Privatperson, die aufgrund des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 bei Erwerb eines neuen Fahrzeuges der österreichischen Umsatzsteuer unterliegt.

3. Das strittige Fahrzeug der Marke Kia Cee'd mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): Nr123 und dem (damaligen polnischen) amtlichen Kennzeichen Lxxx wies zum Zeitpunkt des Erwerbes durch den Bf, laut der ins Deutsche übersetzten Rechnung bzw. dem Kaufvertrag vom , einen Kilometerstand von 10 km auf.

4. Insoweit der Bf im gesamten Verfahren vehement einwendet, das streitgegenständliche Kraftfahrzeug sei erst zu einem späteren Zeitpunkt, konkret am (und auch mit einem deutlich höheren Kilometerstand von ca. 19.000 km) nach Österreich gelangt, weshalb es sich hierbei um einen Gebrauchtwagen im Sinne des Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 handle, welcher in Österreich nicht einer Besteuerung unterliege, folgt das BFG der bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom vertretenen Rechtsansicht wie folgt:

Nach Art. 68 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - (MwStSystRL) tritt der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen bewirkt wird. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt wiederum als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung gleichartiger Gegenstände innerhalb des Mitgliedstaates als bewirkt gilt.
Die Lieferung wird mit der Verschaffung der Befähigung, wie ein Eigentümer zu verfügen, bewirkt. Wenngleich der innergemeinschaftliche Erwerb auch das Überschreiten der Binnengrenzen tatbestandlich voraussetzt, wird der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ausschließlich durch das Kriterium der Erlangung der Verfügungsmacht über den Gegenstand seitens des Erwerbers bestimmt. Das UStG enthält keine ausdrückliche Regelung, die den Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs festlegt. Richtlinienkonform wird der innergemeinschaftliche Erwerb gemäß Art. 1 Abs. 2 in jenem Zeitpunkt eintreten, in welchem die umsatzsteuerlichen Kriterien für die Lieferung verwirklicht sind (vgl. Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG³, Art. 1 Rz 64).
Damit eine Lieferung zustande kommt, muss nach österreichischem Recht der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Der Inhalt dieser Verfügungsbefähigung wird vom Gesetz nicht näher erläutert. Das Gesetz verwendet - offenbar bewusst - keine zivilrechtliche Terminologie, verlangt insbesondere nicht Eigentum und Eigentumsübertragung, sondern spricht von der Befähigung zur Verfügung. Das ist ein eigenständiger umsatzsteuerlicher Begriff (; ; ). Auch die MwSt-RL ist so zu verstehen, dass zivilrechtlicher Eigentumserwerb nicht zu verlangen ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 3 Rz 31f. und die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH; vgl. auch Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG³, § 3 Rz 48f).
Die Formulierung "Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen" bezieht sich daher nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (; vgl. Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG³, § 3 Rz 48f.).

5. Im streitgegenständlichen Fall bezahlte der Bf aufgrund der Rechnung des Autohauses M Sp.z o.o. vom mittels Überweisung vom PLN 71.000, --. Das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit der FIN: Nr123 und dem (damaligen polnischen) amtlichen Kennzeichen Lxxx wurde am in Polen zugelassen und es steht somit für das BFG fest, dass der Bf bereits mit August 2011 über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug verfügen konnte, die Lieferung vom Verkäufer an den Käufer somit bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Das Innehaben der Verfügungsmacht innerhalb des 6 - Monats - Zeitraumes belegen auch die Kilometerstände auf den vom Bf vorgelegten Rechnungen. In der von der Finanzpolizei aufgenommenen Niederschrift vom führt der Bf zudem aus, dass er und sein Sohn das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in der Zeit der Berufstätigkeit des Sohnes im Inland, ca. bis Mai 2012, abwechselnd verwendet hätten. Außerdem gab der Bf im Rahmen seiner Vernehmung (Niederschrift im Sinne des § 144 BAO) vom unter Anwesenheit eines Dolmetschers an, das besagte streitgegenständliche Kraftfahrzeug auch im August 2011 nach Österreich verbracht zu haben.

Im Übrigen ist auch nicht zu übersehen, dass der Bf im September 2012 vorbehaltslos die NoVA für den Zeitraum 08/2011 sowie die Kraftfahrzeugsteuern ab diesem Zeitraum beim Finanzamt entrichtet hat. Die Steuerschuld ua. für die NoVA bei widerrechtlicher Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen entsteht mit dem "Zeitpunkt der Einbringung in das Inland" (§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG), was bedeutet, dass der Bf mit Entrichtung laut bescheidmäßiger Vorschreibung zugestanden hat, dass das Fahrzeug im August 2011 (und nicht erst im April 2012) nach Österreich eingebracht wurde.

Zusammengefasst steht damit fest, dass der Bf mit Abschluss des Kaufvertrages samt Bezahlung Ende Juli/Anfang August 2011 das betr. Fahrzeug erworben und die Verfügungsmacht als Eigentümer über das Fahrzeug erlangt hat (vgl. dazu ,"X", Rn. 57; Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 1 Rz 78/1 und 80; als auch Beiser, Beginn und Dauer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und das Qualitätsmerkmal "neu" bei Fahrzeugen, RdW 2011, 56 (57)). Die vom Bf durchgeführte kraftfahrrechtliche Zulassung auf ihn wird wohl bereits als Ausfluss der dem Bf zukommenden Verfügungsmacht über das Fahrzeug anzusehen sein. Die gesetzlichen Kriterien für die Beurteilung als "Neufahrzeug" sind in diesem Zeitpunkt des Erwerbes (Ende Juli/Anfang August 2011) zu prüfen, weshalb gegenständlich ohne jeden Zweifel von einem "Neuwagen" auszugehen ist.

Die demgegenüber seitens des Bf geäußerte Ansicht, als hier maßgebend für den "Zeitpunkt des Erwerbes" bzw. "Zeitpunkt der Verfügung" sei letztlich erst die ab der Einbringung des Fahrzeuges in Österreich bestehende Verfügungsmacht zu betrachten, ist daher zufolge obiger Ausführungen rechtlich nicht haltbar.

6. Nach Art. 40 MwStSystRL bzw. Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 gilt als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.
Im speziellen Fall des Erwerbes eines neuen Fahrzeuges im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii MwStSystRL (durch Privatpersonen) hat die Bestimmung des innergemeinschaftlichen Charakters des Umsatzes im Wege einer umfassenden Beurteilung aller objektiven Umstände sowie der Absicht des Erwerbers zu erfolgen, sofern diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert wird, anhand deren ermittelt werden kann, in welchem Mitgliedsstaat die Endverwendung des betreffenden Gegenstandes beabsichtigt ist (vgl.
C-84/09).

7. Gegenständlich hat der Bf nach eigener Aussage in seiner Vernehmung vom das streitgegenständliche Kraftfahrzeug im August 2011 nach Österreich verbracht. Er verfügt seit über einen Hauptwohnsitz im Inland, war im streitgegenständlichen Zeitraum (nachweislich laut dem Versicherungsdatenauszug) seit bei der Fa. P-KG im Inland beschäftigt. Auch der Sohn des Bf war zwischen Februar 2011 und Mai 2012 beim gleichen Arbeitgeber in Österreich tätig (nützte das streitgegenständliche Fahrzeug in dieser Zeitphase abwechselnd mit dem Bf) und nach der Aussage des Bf in der Vernehmung vom hielt sich auch die Ehefrau des Bf für ein Drittel des Jahres in Österreich auf und pendelte ständig nach Österreich. Der Bf hat auch in Österreich Freunde aus seinem Heimatland, welche beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, und ebenfalls am bekundete der Bf, dass er ebenso den zeitlich überwiegenden Aufenthalt in Österreich habe. Dem gegenüber verfügt der Bf - gemeinsam mit seiner Gattin - in Polen auch über ein Haus und er fahre im Jahr ca. 4 mal für ca. insgesamt 7-8 Wochen nach Polen.

In einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller maßgebenden objektiven Kriterien besteht daher für das BFG kein Zweifel, dass der Bf im Zuge des Kaufes bzw. Erwerbes des streitgegenständlichen Fahrzeuges dessen Endverwendung im Inland in Österreich von vorneherein anstrebte bzw. beabsichtigte, weshalb als "Bestimmungsland" Österreich anzusehen und wodurch der Bf für dieses Fahrzeug aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben (Binnenmarktregelung) in Österreich umsatzsteuerpflichtig ist.

8. Wenn der Bf in seinem Vorbringen während dieses streitgegenständlichen Verfahrens (siehe Berufung vom ) sich gegen eine Doppelbesteuerung hinsichtlich der Umsatzsteuer in zwei Mitgliedsstaaten wendet, ist ihm wie folgt entgegenzuhalten:

Es ist gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (MwSt-DVO) darauf zu verweisen, dass der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände, in dem ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt, seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände wahrnimmt.

Nach dem 17. Erwägungsgrund der MwSt-DVO zu Art. 40 MwStSystRL sollte das Recht des Erwerbsmitgliedsstaates zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht durch die mehrwertsteuerliche Behandlung der Umsätze im Abgangsmitgliedsstaat beeinträchtigt werden (vgl. hierzu: ).

Das Besteuerungsrecht steht im gegenständlichen Fall zweifelsfrei Österreich zu; die österreichischen Abgabenbehörden sind nicht an die Umsatzbesteuerung anderer Mitgliedsstaaten gebunden.

Eine solche Bindung würde im Ergebnis eine einseitig bewirkte Veränderung der Besteuerungskompetenz beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge zur Folge haben, was der oben dargestellten europarechtlichen Rechtslage widerspräche (vgl. hierzu: ).

Dies korreliert mit der Aussage des Verwaltungsgerichtshofs zu der mit der MwStSystRL vergleichbaren Rechtslage nach der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (EWG), wonach er die Auffassung, dass die umsatzsteuerliche Erfassung neuer Fahrzeuge ausnahmslos dem Bestimmungslandprinzip folgt, für zutreffend hält. Die uneingeschränkte Erhebung der Erwerbsteuer im Bestimmungsland erweist sich daher als nicht rechtswidrig. Die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer hat im Ursprungsland durch Gewährung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen (; vgl. ).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen von Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG³, Art. 1 Rz 131, zu verweisen, wonach mit der Steuerbarkeit und (echten) Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge die Möglichkeit des (nachträglichen) Vorsteuerabzugs für die Anschaffung des neuen Fahrzeugs auch für jene Personen, die nicht Unternehmer sind oder aus anderen Gründen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wären, verbunden ist. Aber selbst wenn (faktisch) in einem Mitgliedstaat keine Rückerstattung der Mehrwertsteuer erfolgt, ist die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht unbillig (siehe hierzu: -I/11).

9. Zu den Ausführungen des Bf in seiner (damaligen) Berufung vom zu Art. 25 (Gleichbehandlung) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Polen (BGBl. III 12/2005) hat das Bundesfinanzgericht (BFG) folgende Feststellungen zu treffen:

Nach Art. 25 Abs. 1 leg. cit dürfen Staatsbürger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Nach Art. 25 Abs. 6 dieses Doppelbesteuerungsabkommens gilt dieser Art. ungeachtet des Art. 2 leg. cit für Steuern jeder Art und Bezeichnung. Sohin auch für indirekte Steuern - wie der Umsatzsteuer. Dem BFG ist jedoch im gegenständlichen Fall kein Verstoß gegen die Gleichbehandlung nach Art. 25 des besagten Doppelbesteuerungsabkommens ersichtlich. Nach der geltenden - bereits näher ausgeführten - Rechtslage steht Österreich das Besteuerungsrecht zu. Es erfolgte in Österreich diesbezüglich keine andere oder belastendere Besteuerung polnischer Staatsangehöriger als eine solche österreichischer Staatsbürger unter gleichen Verhältnissen.

10. Auf dem weiters vom Bf in der Berufung vorgebrachten Abstellen auf den sich in Art. 20 GRC, Art. 2 StGG 1867 und Art. 7 B-VG manifestierenden Gleichheitsgrundsatz ist nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes nicht zu folgen, da im gegenständlichen Sachverhalt keine Ungleichbehandlung vorliegt bzw. erfolgt.

Im Ergebnis ist die Festsetzung der österreichischen Umsatzsteuer aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhaltes nur die Auswirkung einer generellen Norm, die jeden anderen in der gleichen Situation in gleicher Weise trifft. Im gegenständlichen Fall liegt einerseits ein Inlandsverkauf in Polen vor, der zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen und entsprechender Abwicklung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandelt werden hätte können und andererseits ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges im Inland, welcher jedenfalls (auf Grund des Bestimmungslandprinzips) der österreichischen Umsatzsteuer unterliegt (siehe hierzu -I/11).

Von einer ungerechtfertigten Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung kann daher im Hinblick darauf, dass bei gleichen oder ähnlich gelagerten Sachverhaltsmomenten nach geltender Gesetzes- und Rechtslage auch jeder andere Erwerber eines neuen Fahrzeuges der "Fahrzeugeinzelbesteuerung" unterworfen wird, keine Rede sein.

11. Wenn vom Bf - ohne jegliche nähere Erläuterung - moniert wird, es liege ein Verstoß gegen "Treu und Glauben" vor, so ist dem Folgendes zu entgegnen:
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird vor allem bei unrichtigen Rechtsauskünften zu berücksichtigen sein (vgl. u.a.).
Vorauszusetzen sind: eine Auskunft durch die Abgabenbehörde; dass die Auskunft nicht offenkundig unrichtig ist; Dispositionen des Abgabepflichtigen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft; ein hieraus entstehender (bzw drohender) Vertrauensschaden, wenn die Besteuerung entgegen der Auskunft vorgenommen wird (vgl. in Ritz, BAO-Kommentar, Rz 11 zu § 114 mwN).

Eine von der Abgabenbehörde, wann und in welcher Form, etwaig dem Bf erteilte unrichtige und nicht entsprechend eingehaltene Rechtsauskunft in Zhg mit der "Fahrzeugeinzel-besteuerung" ist gegenständlich für das BFG nach dem gesamten Akteninhalt auch nicht ansatzweise erkennbar. Aus diesem Grund kann von einem Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben keine Rede sein.

12. Abschließend gilt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gegen die Vorschreibung des Verspätungszuschlages gem. § 135 BAO im gesamten Verfahren keinerlei Einwand erhoben wurde.

VI. Ergebnis:

Nach obigen Ausführungen sind im Beschwerdefall sämtliche Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 erfüllt, weshalb für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges die Umsatzsteuer zu Recht vorgeschrieben wurde.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages gem. § 135 BAO blieb im gesamten Verfahren unbestritten.

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, ob gegenständlich die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb vorgelegen waren, ergibt sich anhand der eingehenden Würdigung des Sachverhaltes und damit aus der Lösung von Tatfragen. Insgesamt war daher keine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" zu behandeln, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 68 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 16 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100636.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at