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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2023, RV/7500094/2023

Parkometerabgabe; unrichtig erteilte Lenkerauskunft, da das Fahrzeug zwar vom namhaft gemachten Lenker abgestellt wurde, aufgrund der zeitlich danach erfolgten Kündigung diesem zu den Beanstandungszeiten aber nicht mehr überlassen war

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZlen. MA67/Z1/2022, MA67/Z2/2022, MA67/Z3/2022 und MA67/Z4/2022, zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von je 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren (je 12,00 €) sind gemeinsam mit den Geldstrafen (je 60,00 €) und den Beiträgen zu den Kosten der belangten Behörde (je 10,00 €), insgesamt 328,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die XY GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, ***Bf1*** Kabic verhängte Geldstrafe von 240,00 €, die Verfahrenskosten der belangten Behörde in Höhe von 40,00 € und für den Beiträgen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 48,00 € sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen, zur ungeteilten Hand.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von Kontrollorganen der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Strohberggasse 34 u. 34a, am , 16:08 Uhr, , 14:04 Uhr, , 09:05 Uhr und am , 10:20 Uhr, zur Anzeige gebracht, da kein gültiger Parknachweis vorlag.

Das Fahrzeug war zu den Beanstandungszeiten auf die XY GmbH, 1120 Wien, Straße, zugelassen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf.) ist.

Die Zulassungsbesitzerin wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Auskunft zu erteilen, wem das Fahrzeug zu den unter 1) bis 4) angeführten Zeitpunkten überlassen war, sodass dieses zu den angeführten Zeiten in 1120 Wien, Strohberggasse 34 und 34a gestanden ist:

1)MA67/Z1/2022 (GZ. Lenkererhebung MA67/226700772810/2022) Schreiben vom bezüglich Abstellung des Fahrzeuges am um 09:05 Uhr.

2)MA67/Z2/2022 (GZ. Lenkererhebung MA67/226700758838/2022) Schreiben vom bezüglich Abstellung des Fahrzeuges am um 16:08 Uhr.

3)MA67/Z3/2022 (GZ. Lenkererhebung MA67/226700767020/2022) Schreiben vom bezüglich Abstellung des Fahrzeuges am um 14:04 Uhr.

4)MA67/Z4/2022 (GZ. Lenkererhebung MA67/226700790761/2022) Schreiben vom bezüglich Abstellung des Fahrzeuges am um 10:20 Uhr.

In den Lenkererhebungen wurde auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung bzw. unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft hingewiesen.

Am wurde von der Zulassungsbesitzerin bekanntgegeben, dass das Fahrzeug zu den angeführten Beanstandungszeiten Herrn O., 1160 Wien, Str1, überlassen war.

Mit vier (getrennt ergangenen) Strafverfügungen vom lastete die MA 67 O. an, dass er das gegenständliche Fahrzeug zu den angeführten Beanstandungszeiten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Strohberggasse 34 und 34a ohne gültigen Parknachweis abgestellt habe. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Genannten eine Geldstrafe von je 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden festgesetzt.

O. brachte in seinem Einspruch (E-Mail vom ) vor, dass er ab nicht mehr bei der Zulassungsbesitzerin beschäftigt gewesen sei, weshalb er das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten weder bewegen noch abstellen habe können. Zum Nachweis der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Zulassungsbesitzerin fügte O. einen Sozialversicherungsauszug bei.

Mit Schreiben vom wurde die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges in Kenntnis gesetzt, dass O. im genannten Zeitraum nicht mehr im Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Es werde binnen zwei Wochen um Übermittlung von Beweismaterial (zB Dienstvertrag, Auszug aus dem Fahrtenbuch, Übernahmebestätigung des Fahrzeuges, Namhaftmachung von Zeugen) ersucht, aus dem hervorgehe, dass O. das Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten überlassen war. Sollten diesbezügliche Unterlagen der Behörde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt werden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Betracht zu ziehen.

Die Zulassungsbesitzerin kam der Aufforderung nicht nach.

Mit vier getrennt ergangenen Strafverfügungen vom wurde ***Bf1*** (Bf.) als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges angelastet, dass er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz wurden über den Bf. Geldstrafen von je 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden verhängt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch gegen die vier Strafverfügungen (E-Mail vom ), vor, dass die Lenkerauskünfte in jedem Fall die gleiche Frage gehabt hätten. Das vom ehemaligen Mitarbeiter abgestellte Fahrzeug stehe seit dessen Kündigung durchgehend am selben Parkplatz, leider anfangs ohne Parkschein. Jetzt würden sie ausgefüllt werden. Ihm sei nicht klar, warum die Behörde wissen wolle, wer das Fahrzeug an verschiedenen Tagen an derselben Adresse abgestellt habe, wenn es dort durchgehend ohne Bewegung gestanden sei. Theoretisch könne man so unendlich lange Lenkerauskünfte versenden. Der für das Thema Lenkerauskunft beanspruchte Zeitaufwand sei enorm und schädige die Leistung des Unternehmens. Er ersuche daher künftig bei kleineren Delikten statt einer Lenkerauskunft einfach eine Strafe zu erlassen, sodass Zeit gespart werde. Bei größeren Übertretungen sei die Vorgehensweise verständlich.

Der Magistrat befand den Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna mit den Straferkenntnissen vom , GZlen. MA67/Z1/2022, MA67/Z2/2022, MA67/Z3/2022 und MA67/Z4/2022, wegen Nichterteilung bzw. unrichtiger Erteilung der Lenkerauskünfte für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von je 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von je 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des jeweiligen Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde in den vier Erkenntnissen unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes und unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und § 9 Abs. 1 und 7 Verwaltungsstrafgesetz [VStG]) zusammengefasst fest, dass das durchgehende Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges am selben Standort nicht als fortgesetztes Delikt zu betrachten sei. Es handle sich dabei um jeweils eigenständig zu bewertende, fahrlässige Abgabenverkürzungen, weshalb die belangte Behörde berechtigt gewesen sei, für jede einzelne Abgabenverkürzung eine Lenkerauskunft nach dem Wiener Parkometergesetz zu verlangen.

Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage sei diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) sei. Laut Firmenbuch - und vom Bf. unbestritten - sei er zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkererhebungen handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH und als solcher zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen gewesen.

Nach Erläuterungen zur Lenkerauskunft (Sinn und Zweck, Folgen einer unrichtigen bzw. unvollständigen Erteilung, Zuständigkeit zur Auskunftserteilung bei natürlichen und juristischen Personen) führte die Behörde aus, dass die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.

Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die in Rede stehende Lenkerauskunft unrichtig gewesen sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach Erläuterungen zum Begriff "Ungehorsamsdelikt" stellte die Behörde fest, dass den zur Vertretung nach außen Berufenen nur dann keine strafrechtliche Haftung treffe, wenn ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG gelinge. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) falle einem Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage sei, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, nur dann kein Verschulden zur Last, wenn er glaubhaft mache, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Sorgfalt habe fehlen habe lassen (Verweis auf ). Der Verpflichtete habe initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche (Verweis auf ).

Im Zuge des Verfahrens habe der Bf. der erkennenden Behörde keine Beweismittel vorgelegt, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse am (E-Mail) Beschwerde und bringt vor, dass er diese einbringe, da "alle Strafen wegen derselben Angelegenheit erstellt worden seien". Das Fahrzeug sei vom ehemaligen Mitarbeiter O. am Tag seiner Kündigung in der Strohberggasse 34 abgestellt worden. Demnach sei er auch der Absteller gewesen. Die Behörde habe ja wissen wollen, wer das Fahrzeug abgestellt habe. Selbst wenn die Frage unendliche Male gestellt werde, sei es noch immer dieselbe Person. Seit dem Abstellen habe er unerklärlicherweise regelmäßig Lenkerauskünfte zu dem Fahrzeug erhalten. Leider könne er nicht nachvollziehen, warum er zu dem selben Fahrzeug, an derselben Adresse stehend, mehrere Lenkerauskünfte erteilen habe müssen. Er erhalte ständig Lenkerauskünfte zu verschiedenen Firmenfahrzeugen in seinem Unternehmen. Ständig werde er damit beeinträchtigt. Es sei eine enorme Belastung geworden, ständig diese Formulare ausfüllen zu müssen. Dies sei nicht mehr auszuhalten.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf die XY GmbH, war am um 16:08 Uhr, am um 14:04 Uhr, am um 09:05 Uhr und am um 10:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Strohberggasse 34 und 34a, ohne gültigen Parkschein, abgestellt.

Die Zulassungsbesitzerin wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom 12., 13., und vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu den näher bezeichneten Tagen und Uhrzeiten überlassen gehabt habe, sodass es in 1120 Wien, Strohberggasse 34 und 34a, abgestellt gewesen sei.

Die Lenkerauskunftsersuchen enthielten folgenden Hinweis: "Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Die Zulassungsbesitzerin gab der MA 67 in Beantwortung der einzelnen Lenkererhebungen am (per E-Mail) bekannt, dass das Fahrzeug zu den Beanstandungszeiten am , 16:08 Uhr, , 14:04 Uhr, , 09:55 Uhr und am , 10:20 Uhr, O. überlassen war.

In seinem Einspruch vom gab O. bekannt, dass er zu den Beanstandungszeitpunkten nicht mehr für die Firma XY GmbH gearbeitet habe. Daher habe er das KfZ weder abstellen noch bewegen können. Möglicherweise liege ein Irrtum der Firma vor. Weiters gab er bekannt, dass er mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Streit sei und er dafür Unterstützung von der AK erhalte. Seinem Einspruch war ein Auszug aus dem Sozialversicherungsabfrage beigefügt.

O. war bis bei der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges als Arbeiter beschäftigt.

Der Bf. war handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin und als solche zur Vertretung nach außen berufen.

Die Zulassungsbesitzerin hat eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt.

Der Bf. weist 5 einschlägige Vorstrafen auf.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den von der Zulassungsbesitzerin erteilten Lenkerauskünften vom , dem Vorbringen des Bf. im Einspruch vom , sowie aus dem Einspruchsvorbringen von O. vom und dessen vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug.

Bei der Feststellung, wem ein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit überlassen war bzw. wer ein bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmten Abstellort abgestellt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , ).

Die Zulassungsbesitzerin nannte der Behörde in Beantwortung der Lenkererhebungen jeweils O. als jene Person, der das Fahrzeug zu den angeführten Beanstandungszeiten überlassen war. Die diesbezüglichen Lenkerauskünfte waren demnach klar formuliert und gab es zudem einen vorausgefüllten Text zur Frage, wem das Auto überlassen war. Dass der Bf. in seinem Einspruchsvorbringen darauf hinweist, dass das KfZ durch O. (lange) vor den Tatzeitpunkten abgestellt worden ist, ändert nichts an der falsch erteilten Lenkerauskunft.

Laut dem Sozialversicherungsauszug war O. bei der Zulassungsbesitzerin (XY GmbH) bis beschäftigt und hat er nach seinem Vorbringen zu den Beanstandungszeiten (16:08 Uhr), (14:04 Uhr), (09:55 Uhr) und (10:20 Uhr), das Fahrzeug weder bewegen noch abstellen können. Auch war ihm das KfZ demnach zu diesen Zeitpunkten nicht mehr überlassen.

Der Bf. selbst brachte im weiteren Verfahren vor, dass O. das in Rede stehende Fahrzeug im Zuge der Kündigung in 1120 Wien, Strohberggasse 34 u. 34a, abgestellt hat. Dieses sei seit seiner Kündigung durchgehend ohne Bewegung am selben Parkplatz gestanden.

Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass das Fahrzeug zu den Beanstandungszeiten niemanden (anderen als der Zulassungsbesitzerin) überlassen war und die Zulassungsbesitzerin somit keine bzw. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat (vgl. zB ). Anhaltspunkte für einen anderen Tathergang finden sich weder im Akt, noch wurden solche vorgebracht. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass der zwischenzeitig gekündigte Arbeiter O. zu den Tatzeitpunkten im Besitz der Autoschlüssel war und somit die Verfügungsmacht über das ggst. KfZ gehabt hätte. Dies widerspräche nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern wurde weder vom gekündigten Arbeiter, noch vom Bf. in dieser Weise dargestellt.

Die Zulassungsbesitzerin hätte daher der Behörde auf Grund der unmissverständlichen Formulierung in den Lenkererhebungen, wem das Fahrzeug zu den angeführten Beanstandungszeiten überlassen war, bekanntgeben müssen, dass das Fahrzeug zu den angeführten Beanstandungszeitpunkten niemanden überlassen war (vgl. zB ).

Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin war daher unrichtig.

Die Feststellung zu den einschlägigen verwaltungsbehördlichen Vorstrafen wurde dem übermittelten Vorstrafenauszug vom entnommen.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, idF LGBl. Nr. 71/2018, lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

[… ]

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Rechtliche Beurteilung:

Laut ständiger Judikatur des VwGH ist Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. Gegebenenfalls ist auch die Antwort zu erteilen, dass das Fahrzeug niemandem überlassen wurde (vgl. , unter Verweis auf , ).

Im Fall, dass der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs eine juristische Person ist, ist die Lenkererhebung direkt an diese juristische Person als Zulassungsbesitzerin zu richten (vgl. ).

§ 9 Abs. 1 VStG bestimmt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Ist keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung eines Lenkerersuchens zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (vgl. zB ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist vom Zulassungsbesitzer eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit überlassen wurde, mit Name und Adresse namhaft gemacht wird (vgl. zB , ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (, ) oder einer unvollständigen Auskunft (), der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen (vgl. ). Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen hat (vgl. ).

Der Bf. gab in den Lenkererhebungen an, dass das in Rede stehende Fahrzeug zu den Tatzeitpunkten O. überlassen war. Diese Auskunft der Zulassungsbesitzerin war unrichtig.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von ihm in der Weise widerlegt werden kann, dass er sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht (vgl. zB , , ).

Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der unrichtigen Erteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Er muss sich den Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen, da er offensichtlich die Fragestellung in den Lenkererhebungen nicht sorgfältig durchgelesen hat.

Aus den dargelegten Gründen sind daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt in den vorliegenden Fällen in der unrichtigen Erteilung einer Lenkerauskunft.

Der Bf. hat dadurch das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, geschädigt.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Zufolge des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips kann für jedes Delikt eine eigene Strafe verhängt werden (Hauer/Leukauf, Lindeverlag, 6. Auflage, § 19, S 1333, mwN).

Die Strafdrohung einer Übertretung wegen einer unrichtig, nicht vollständig oder nicht erteilten Lenkerauskunft besteht unabhängig vom zu Grunde liegenden Delikt.

Der Bf. machte, obwohl ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten Angaben zu machen, um diese bei der Strafbemessung allenfalls berücksichtigen zu können, keine Angaben. Es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit je 60,00 EUR verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit je 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung kam im Hinblick auf das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen nicht in Betracht, zumal die Strafe den Bf. auch von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abhalten soll.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von je 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Absehen von der mündlichen Verhandlung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zu Art 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die Behörden können dabei auch Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie berücksichtigen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (EGMR vom , Schädler-Eberle gg Liechtenstein, Nr 56.422/09, Tz 97 ff; vgl. ferner ; , mwH). Aus diesen Gründen konnte auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wann eine Lenkerauskunft unrichtig, verspätet, nicht vollständig oder als nicht erteilt anzusehen ist, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise






























ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500094.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at