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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2023, RV/7500113/2023

Parkometerabgabe; verspäteter und unzulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/fGZ, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (, 12:28 Uhr) auf die Fa. XY e.U., Inhaber ZulBes, zugelassen.

Mit Schreiben vom (Lenkererhebung) wurde die genannte Firma vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) unter Angabe der erforderlichen Daten binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert.

Von der Zulassungsbesitzerin wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, Ma 67, ZulBes mit Strafverfügung vom an, er habe als Zulassungsbesitzer des bereits näher bezeichneten Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 12:28 Uhr in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 125-127, gestanden ist, nicht entsprochen .

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über ZulBes eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte am durch Hinterlegung. Die Strafverfügung wurde nicht behoben und die Geldstrafe nicht entrichtet.

In der Folge erging an ZulBes am eine Mahnung, mit der er an die noch offene Geldstrafe erinnert wurde. Gemäß § 54b Abs. 1a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde eine Mahngebühr von 5,00 € vorgeschrieben und zur Bezahlung eine Frist von zwei Wochen gesetzt.

Nachdem die Geldstrafe (plus Mahngebühr) binnen dieser Frist nicht entrichtet wurde, erging an ZulBes in weiterer Folge am eine Vollstreckungsverfügung, mit der von der Magistratsabteilung 6 - BA 32, gemäß §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Am langte bei der MA 67 folgendes Schreiben von ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz Bf.) ein:

"Mit Strafe Nummer GZ. MA67/fGZ (Anm.: richtig MA67/Zahl/2022)
Ich habe Ihr Schreiben erhalten. Möchte Ihnen mitteilen, daß ich inzwischen den Wagen nicht selber habe. Habe es nicht selbst gefahren, so betrifft mich die Schuld nicht. Ich hätte gerne von Ihnen Formular für Lenker Auskunft."

Die Magistratsabteilung 67 wertete das Schreiben von ***Bf1*** als Einspruch gegen die an ZulBes ergangene Strafverfügung vom , GZ. MA67/Zahl/2022 und wies den Einspruch mit Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 VStG als unzulässig zurück. Begründend stellte die Behörde fest, dass ***Bf1*** mit Schreiben vom im eigenen Namen Einspruch gegen die an ZulBes gerichtete Strafverfügung erhoben habe. Beschuldigter sei die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Zumal ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zugekommen sei, sei der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

Nach der Aktenlage sei der Einspruch überdies verspätet und wäre daher auch aus diesem Grund, unabhängig von der Vorlage einer Vollmacht, zurückzuweisen.

Am langte bei der MA 67 folgende E-Mail von ***Bf1*** ein:

"Mit Strafe Nummer GZ: MA67/Zahl/2022
Ich habe Ihr Schreiben erhalten. Möchte Ihnen mitteilen, daß ich inzwischen den Wagen nicht selber habe. Habe es nicht selbst gefahren, so betrifft mich die Schuld nicht. Ich hätte gerne von Ihnen Formular für Lenker Auskunft
Mit freundlichen Grüßen"

Die MA 67 legte das als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid gewertete Schreiben dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Die im Sachverhaltsteil näher bezeichnete Strafverfügung vom zur GZ. MA67/Zahl/2022, erging an ZulBes als Beschuldigten. Mit der Strafverfügung wurde ZulBes wegen der Nichterteilung einer Lenkerauskunft eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.

Die Nichtbezahlung der mit der Strafverfügung verhängte Geldstrafe von 60,00 € hatte zur Folge, dass an ZulBes am eine Mahnung und am eine Vollstreckungsverfügung erging.

Das am bei der MA 67 eingelangte Schreiben des ***Bf1*** wurde von der Behörde auf Grund des Inhaltes als Einspruch gegen die an ZulBes gerichtete Strafverfügung vom gewertet.

Der Einspruch war, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, unzulässig und zudem verspätet.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG (vgl. zB Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 49 (Stand , rdb.at), vgl. auch ).

Einer Person, die nach dem Spruch der Strafverfügung nicht Beschuldigte(r) des Strafverfahrens ist, fehlt die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels, wenn sie hierfür gemäß § 10 Abs. 1 AVG nicht bevollmächtigt wurde (vgl. , , , vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 799, S. 437 zu § 32 Abs. 1 VStG sowie Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation 324).

Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine Strafverfügung ist eine verfahrensrechtliche Frist, die gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen und nicht erstreckbar ist ().

Im vorliegenden Fall ist ZulBes Beschuldigter. Der Einspruch gegen die an ZulBes am ergangene Strafverfügung wurde vom Bf. am , und damit verspätet eingebracht.

Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG (Ersuchen um Vorlage einer Vollmacht) konnte daher seitens der belangten Behörde unterbleiben, da der Einspruch bereits wegen Verspätung zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Frage, wer zur Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung berechtigt bzw. binnen welcher Frist der Einspruch gegen eine Strafverfügung einzubringen ist, bereits aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 32 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500113.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at