Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Asylberechtigte Leistungen aus der Grundversorgung erhält und nicht erwerbstätig ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, Rößlergasse 15, 1230 Wien, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , mit dem der Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2021 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein syrischer Staatsbürger, ist 2008 geboren. Ihm wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des Bezirksgerichtes Meidling vom , GZ. Zahl wurde der Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, mit seiner Obsorge betraut.
Der Bf., vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe, stellte am einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 5 FLAG ab .
Der Mj. bezieht seit eine Leistung aus der Grundversorgung im Rahmen der Unterbringung in einer Wohngemeinschaft im SOS Kinderdorf und ist nicht erwerbstätig.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass dem Bf. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Er erhalte nur dann Familienbeihilfe, wenn er arbeite und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehe (§ 3 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Gegen den Abweisungsbescheid wurde am Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich das Kind seit in voller Erziehung der Stadt Wien, in einer Wohngemeinschaft des SOS Kinderdorf Wien, einer spendenfinanzierten sozialpädagogischen Einrichtung, im Rahmen der vollen Erziehung befinde und die durch die Betreuung des Minderjährigen entstehenden Kosten großteils durch Spenden abgedeckt würden. Der Unterhalt werde somit nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs getragen. Der Minderjährige habe demnach Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Für die Zuerkennung der Familienbeihilfe sei unerheblich, ob der Minderjährige bzw. seine Eltern arbeiten würden, für die Zuerkennung der Familienbeihilfe müssten ausschließlich die Voraussetzungen für den Eigenanspruch eines Minderjährigen auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe gegeben sein.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass dem Bf. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Seit Oktober 2021 beziehe der Bf. eine Leistung aus der Grundversorgung.
Am habe der Bf. Familienbeihilfe für sich selbst ab Dezember 2021 beantragt. Der Antrag sei mit Bescheid vom abgewiesen worden.
In der Beschwerdebegründung werde ausgeführt, dass ausschließlich die Voraussetzungen eines Minderjährigen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe gegeben sein müssten.
Nach § 6 Abs. 5 hätten Kinder einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe (§6 Abs.1 bis 3 FLAG 1967),
sofern die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und
der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs getragen würde.
Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 hätten Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gewährt worden sei, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien.
Anspruch bestehe auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt worden sei.
Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, bestehe nur bei einer unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung des Antragstellers und wenn keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen würden. Das FLAG 1967 verlange ausdrücklich eine tatsächliche Erwerbstätigkeit. Für Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Krankenversicherung (z.B. Krankengeld) oder Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), sowie der gesetzlichen Karenz oder der Meldung als Arbeitssuchende sei ein Familienbeihilfenanspruch ausgeschlossen.
Die Vorrausetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe für einen Minderjährigen seien zwar erfüllt, da der Bf. aber seit Oktober 2021 eine Leistung aus der Grundversorgung beziehe und nicht beschäftigt sei, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Am wurde vom Kinder- und Jugendhilfeträger Wien (Regionalstelle Rechtsvertretung Bezirke 12, 23], ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt. Die Einwendungen sind ident mit dem Beschwerdevorbringen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der 2008 geborene Bf. ist syrischer Staatsbürger. Ihm wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des Bezirksgerichtes Meidling vom , GZ. Zahl wurde der Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, mit der Obsorge des Minderjährigen betraut.
Die Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Krankenversicherung, Taschengeld bzw. notwendige Sach- und Geldleistungen, Beratung und Betreuung) ist durch die Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG gewährleistet.
Der mj. Bf. bezieht seit eine Leistung aus der Grundversorgung im Rahmen der Unterbringung in einer Wohngemeinschaft im SOS Kinderdorf, einer spendenfinanzierten sozialpädagogischen Einrichtung.
Der Minderjährige befindet sich in dieser Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung. Der Stadt Wien entstehen dadurch Kosten von mindestens EUR 80,-- täglich.
Die öffentliche Hand kommt im Wesentlichen für seinen Unterhalt auf.
Der mj. Bf. ist nicht erwerbstätig.
Der Aufenthalt der Eltern des Bf. ist unbekannt.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf den von der Vertretung des Bf. vorgelegten Unterlagen und den von der belangten Behörde getätigten Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes.
Rechtliche Beurteilung
§ 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf.
Gemäß § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Im Fall des Bf. steht außer Streit, dass ihm die Stellung eines Vollwaisen iSd § 6 Abs 5 FLAG 1967 - die ihm grundsätzlich einen Eigenanspruch vermittelt - zukommt. Ebenso unstrittig ist er aber ein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb für die Beurteilung seines Anspruches auf Familienbeihilfe die in § 3 Abs. 4 FLAG 1967 normierte gesetzliche Regelung heranzuziehen ist.
Der erste Satz des Abs 4 leg cit spricht klar aus, dass subsidiär schutzberechtigte Personen als selbst Anspruchsberechtigte - wie im Fall des Bf - dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, "sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind" .
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Gesetzeswortlaut nicht, wenn (und solange) der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung erhält (Lenneis/Wanke/Hrsg., FLAG, 2. Aufl. 2020, § 3 Rz. 281 m.w.N.).
Im ggstdl Fall bezieht der Bf. seit eine Leistung aus der Grundversorgung im Rahmen der Unterbringung in einer Wohngemeinschaft im SOS Kinderdorf und ist nicht erwerbstätig.
Der Unterhalt für den Bf wird von der öffentlichen Hand getragen (auch seit der Unterbringung in einem SOS-Kinderdorf zumindest überwiegend).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass in Konstellationen, bei denen der typische Unterhalt der Kinder durch die öffentliche Hand abgedeckt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. In diesem Zusammenhang hat das Höchstgericht u.a. ausdrücklich auf die Bestimmung des § 3 Abs 4 FLAG 1967 Bezug genommen. Dadurch, dass der Gesetzgeber den Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung als Voraussetzung für die Zuerkennung von Familienbeihilfe normiere, drücke er aus, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließe (vgl. , ).
Zweite Voraussetzung ist das Vorliegen einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
Verwiesen wird idZ auch auf den Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs 4 FLAG 1967 zurückgeht (IA 62/A BlgNR 23. GP). Dazu wird ausgeführt:
"Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden."
Der Gesetzgeber wollte daher die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Wenn die subsidiär Schutzberechtigten "durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.
Der 2008 geborene Bf. war im Beschwerdezeitraum nicht erwerbstätig.
§ 3 Abs 4 FLAG 1967 sieht für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, einen Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann vor, wenn sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Beide im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Damit ist nach der Judikatur des VwGH ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben. So zB (), wonach der Erhalt einer Beihilfe vom AMS zur Deckung des Lebensunterhalts iZm einem Schulbesuch (Lehrgang zur Nachholung eines Pflichtschulabschlusses) eines subsidiär Schutzberechtigten (Eigenantrag) keine Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs 4 FLAG 1967 darstellte und allein schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei (vgl. auch ).
Im Erkenntnis vom , RV/7101203/2014, erwog das Bundesfinanzgericht:
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 schließt subsidiär Schutzberechtigte, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, vom Bezug der Familienbeihilfe aus.
Leistungen aus der Grundversorgung können - siehe Art. 6 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004 - auch die Sicherung der Krankenversorgung sein (vgl. Aigner/Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 284, vgl. auch sowie ).
Der Unabhängige Finanzsenat erstellt zur Entscheidung vom , RV/0616-W/13, folgenden Rechtssatz:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte, welche Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, weil es sich bei der Familienbeihilfe um keine Kernleistung der Sozialhilfe im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Staus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schütz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ABIEU Nr. L 304 vom , 12 ff.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall der Anspruchsberechtigung des Bf. auf Familienbeihilfe sowohl die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand als auch die mangelnde Erwerbstätigkeit (durchgehend) des Bf. entgegensteht.
Der Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung, wie die Krankenversicherung - auf Grund des Status als subsidiär Schutzberechtigte - steht dem Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 3 FLAG entgegen. Gleiches gilt für eine nicht gegebene unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Unterhalt des Mj. nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs getragen werde, da es sich um eine spendenfinanzierte sozialpädagogische Einrichtung handle, es für die Zuerkennung der Familienbeihilfe unerheblich sei, ob der Minderjährige bzw. seine Eltern arbeiten würden, und der Mj. somit Eigenanspruch auf Familienbeihilfe habe, da für die Zuerkennung der Familienbeihilfe ausschließlich die Voraussetzungen für den Eigenanspruch eines Mj. auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gegeben sein müssten, kann zufolge der vorstehenden rechtlichen Ausführungen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung geklärt sind, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 15a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102853.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at