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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2023, RV/7500090/2023

Lenkerauskunft nicht erteilt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10 Euro), insgesamt somit 82 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 20:57 Uhr in 1100 Wien, Gußriegelstraße 6, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung Nr. Nr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom (Lenkererhebung) wurde der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Zulassungsbesitzer der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Das Schreiben der Magistratsabteilung 67 (RSb) wurde am hinterlegt und am dem Bf. persönlich ausgefolgt. Das Lenkerauskunftsersuchen blieb unbeantwortet.

Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wurde dem Bf. als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) angelastet, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 20:57 Uhr in 1100 Wien, Gußriegelstraße 6, gestanden sei, nicht entsprochen, da keine Lenkerauskunft erteilt worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. erhob mit E-Mail vom fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte folgendes vor: "Ich Herr Herr1 erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung GZ: MA67/Zahl/2022 da ich das KFZ nicht gelenkt oder geparkt habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte das KFZ Herr Herr2 wohnhaft in Herr2Adr."

Mit Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wurde dem Bf. die bereits in der Strafverfügung vom näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70 Euro erhöhte.

Begründend stellte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass die Lenkererhebung vom am ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Innerhalb der zweiwöchigen Frist sei der Behörde jedoch keine Auskunft erteilt worden. Nach Erhalt der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung vom , in welcher dem Bf. die ,Nichterteilung' der Lenkerauskunft angelastet worden sei, sei mit E-Mail vom Herr Herr2 als Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit genannt worden. Dazu werde festgehalten, dass auch durch eine nachträgliche Lenkerauskunft im Einspruch die Strafbarkeit der Bestimmungen des § 2 Parkometergesetz nicht aufgehoben werden könne. Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein Lenker bekannt gegeben worden sei, habe der Bf. seinen Verpflichtungen gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und brachte begründend vor: "Ich habe wohlweislich den Fahrer des KFZ 123 bekannt gegeben und das per Mail. Ich hoffe das dieses von ihrer werten Behörde MA67 gefunden wird ansonsten müsste ich mich Anwaltlich vertreten lassen."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen

Der Bf. wurde von der MA 67 mit Schreiben vom zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert und es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Die Lenkererhebung wurde dem Bf. durch Hinterlegung am zugestellt. Dem Auskunftsersuchen wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom , eingebracht per E-Mail am , brachte der Bf. erstmals vor, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit von Herrn Herr2, Herr2Adr, gelenkt worden sei.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

In § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist angeordnet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung,

zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Rechtliche Würdigung:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl. 2007/17/0130). Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ).

Das objektive Tatbild einer Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Bei der Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ). Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ).

Im konkreten Fall wurde vom Zulassungsbesitzer (=Beschwerdeführer) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) der belangten Behörde aufgrund des Aufforderungsschreibens vom binnen der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Schreibens der Behörde keine Auskunft erteilt, an wen der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug überlassen gehabt hat, sodass es zum angefragten Zeitpunkt an der angefragten Örtlichkeit gestanden ist.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann am (= Zustelldatum) zu laufen und endete am .

Erst in seinem per E-Mail vom eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung nannte der Bf. der Behörde den Lenker (Herr2, wohnhaft in …) zum Beanstandungszeitpunkt am um 20:57 Uhr.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Die Erteilung einer Lenkerauskunft nach Ablauf der zweiwöchigen gesetzlichen Frist kann auch nicht schuldbefreiend wirken (vgl. , , , ).

Was die subjektive Tatseite anbelangt genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1991. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. von der belangten Behörde im Aufforderungsschreiben vom ausdrücklich und unmissverständlich auf den Umfang bzw. den Inhalt der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sowie auf die Rechtsfolgen einer Nichterteilung bzw. einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der verlangten Auskunft hingewiesen. Dieser Auskunftspflicht hat der Bf. nicht entsprochen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Bf. zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung eines fahrlässigen Handelns initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mit seinem Beschwerdeeinwand, er habe wohlweislich den Fahrer bekannt gegeben (Anmerkung: erst im Einspruch gegen die Strafverfügung vom ), hat der Bf. kein Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, ein mangelndes Verschulden im dargelegten Sinn darzutun.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedacht-nahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Der Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, da- durch geschädigt, dass er binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist des § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 keine konkrete Person namhaft gemacht hat, der das Kraftfahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden bei der Strafbemessung, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit 60 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500090.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at