Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuerbeträge
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2020 zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde hat mit dem am ausgefertigten Bescheid die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 mit € 5.436.169,08 festgesetzt. Dabei wurden vom Beschwerdeführer aus einer Eingangsrechnung geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von € 66.400,00 um den Betrag von € 44.264,24 gekürzt.
2. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben.
2.1. Die Finanzverwaltung vertrete die Auffassung, dass die Vorsteuer aus der Eingangsrechnung des Herrn ***1*** vom im Ausmaß von zwei Dritteln im Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen stehe. Die Eingangsrechnung von Herrn ***1*** stehe im Zusammenhang mit der Verkauf von Grund und Boden bzw Gebäude und Maschinen von ***Bf1***. Der Verkauf der Liegenschaft von ***Bf1*** in ***Ort1*** am ***Areal1*** sei überwiegend von Herrn ***1*** und Herrn ***2*** (Geschäftsführer der ***Bf1***) betreut worden. Es seien in getrennten Schritten das Baurecht, Gebäude und Maschinen sowie das Grundstück verkauft worden. Käufer seien zwei unabhängige Firmen gewesen.
2.2. Der erste Kaufvertrag sei mit ***GmbH1*** abgeschlossen worden und umfasse den im Pkt. 2. dieses Kaufvertrages umschriebenen Kaufgegenstand - Baurecht, Gebäude und Maschinen. Im Punkt 4 dieses Kaufvertrages seien Gebäude und Maschinen verrechnet sowie auf den Baurechtszins verwiesen worden.
2.3.Im zweiten Kaufvertrag sei die Liegenschaft an ***GmbH2*** verkauft worden. In Punkt 1.2. dieses Vertrages werde auf den bereits abgeschlossenen Kaufvertrag mit ***GmbH1*** verwiesen. In Punkt 1.4. dieses Kaufvertrages werde vereinbart "Entsprechend den Bestimmungen des Baurechtsvertrages wurde der Bauberechtigten ein Baurecht hinsichtlich der gesamten Liegenschaft eingeräumt, sodass sich alle Gebäude im Eigentum der Bauberechtigten als Zubehör des Baurechtes befinden". Aus dem folge, dass Gegenstand des zweiten Kaufvertrages ausschließlich die Übertragung der Liegenschaft gewesen sei.
2.4. Die Stellungnahme von Herrn ***1*** zu seiner Leistungsverrechnung werde beigelegt. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass Herr ***1*** seine Leistung überwiegend dem Kaufvertrag mit ***GmbH1*** zuordne, welcher mit Ausweis der Umsatzsteuer abgeschlossen worden sei. Auch der zeitliche Einsatz sei überwiegend dem Vertrag mit ***GmbH1*** zuzuordnen, da in diesem Kaufvertrag Einvernehmen zur Bewertung von allen Gebäuden und Maschinen bzw Betriebsvorrichtungen habe erzielt werden müssen.
3. Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
3.1. Bei einer im Jahr 2021 durchgeführten Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/2020 bis 12/2020 bei der ***Bf1*** sei festgestellt worden, dass die ***Bf1*** im Jahr 2016 von der ***AG1*** das Gewerbegrundstück ***EZ1*** erworben habe. Der Kaufpreis sei im Kaufvertrag vom mit 12.000.000,00 ausgewiesen worden (4.000.000,00 für den Gebäudeanteil, 6.000.000,00 für Grund und Boden, 2.000.000,00 für die Umsatzsteuer). Von der ***Bf1*** sei im Jahr 2016 die Vorsteuer in Höhe von € 2.000.000,00 geltend gemacht worden. In weiterer Folge sei die Liegenschaft umsatzsteuerpflichtig vermietet worden (Rückmietung an die Veräußerin).
3.2. Zwischen der ***Bf1*** als Baurechtsgeberin und der ***GmbH1*** als Bauberechtigte sei am ein Baurechtsvertrag abgeschlossen worden und dabei sei ein Baurecht für die Zeit vom bis zum 31.03.2120, sohin auf die Dauer von 100 Jahren, eingeräumt worden. Der Baurechtszins betrage jährlich rund € 650.000,00 wertgesichert und werde ohne Umsatzsteuer verrechnet. Der entsprechende Passus sei im Punkt 4.1.b) des Baurechtsvertrages wie folgt geregelt:
"Die Vertragsparteien vereinbaren einvernehmlich einen Bauzins in Höhe von € 54.166,00 pro Monat zuzüglich Wertsicherung, sohin jährlich insgesamt € 649.992,00. Festgehalten wird, dass der Baurechtszins in Hinblick auf die aktuelle Rechtslage ohne Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Ausdrücklich vereinbart wird, dass der Baurechtszins zzgl. Umsatzsteuer zu bezahlen ist, sofern sich die gesetzlichen Grundlagen in dieser Hinsicht ändern."
3.3. Weiters habe die ***Bf1*** als Baurechtsgeberin an die Bauberichtigte ***GmbH1*** die auf dem Baurechtsgrundstück errichteten Gebäudeveräußert. Die Bauberechtigte habe gemäß Punkt 4.1.a) des Baurechtsvertrages vom für die auf der Baurechtsliegenschaft errichteten Gebäude 26.640.000,00 zu leisten (18.599.525,00 für Baurecht inkl. Gebäude, 3.400.474,80 für Maschinen, 4.440.000,00 für die Umsatzsteuer).
3.4. Die ***Bf1*** als Eigentümerin der Liegenschaft habe an die ***GmbH2*** die Baurechtsliegenschaft (***EZ1***) um den Kaufpreis von € 11.000.000,00 veräußert. Eine Umsatzsteuer sei dabei nicht ausgewiesen worden. Im Vertrag sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verkäuferin vor der Unterfertigung des Kaufvertrages einen Baurechtsvertrag mit der ***GmbH1*** abgeschlossen habe.
3.5. Nachdem beim Verkauf des Grund und Bodens durch die ***Bf1*** an die ***GmbH2*** nicht zur Umsatzsteuer optiert worden sei, habe insoweit bei der Verkäuferin eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG zu erfolgen gehabt.
3.6. Am sei von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Selbstanzeige beim Amt für Betrugsbekämpfung eingereicht worden, da die Korrektur der Vorsteuer im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG in der Buchhaltung für Mai 2020 nicht berücksichtigt worden sei. Laut Selbstanzeige habe die Vorsteuerkorrektur € 594,604,14 betragen. Hierbei sei jedoch festzuhalten, dass zur Berechnung dieser Vorsteuerkorrektur von der steuerlichen Vertretung das Wertverhältnis der Verkaufspreise des Grund und Bodens sowie des Gebäudes aus dem Jahr 2020 zu Grunde gelegt worden sei. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Berichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG sei jedoch das Wertverhältnis zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft aus dem Jahr 2016 maßgeblich. Die entsprechende Korrektur der Vorsteuerberichtigung habe in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 durchgeführt werden können und sei von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin bereits so akzeptiert worden. Laut Beschwerde vom sei daher nur mehr die Höhe des Vorsteuerabzugs der Rechnung ***Nr1*** vom der ***GmbH3*** an die ***Bf1*** strittig, mit welcher Beratungsleistungen in Höhe von netto € 332.000,00 zzgl. 20 % Umsatzsteuer (€ 66.400,00), gesamt sohin € 398.400,00, in Rechnung gestellt worden seien. Diese in Rechnung gestellte Vorsteuer sei von der ***Bf1*** zur Gänze in Abzug gebracht worden. Laut Rechnung seien Beratungsleistungen von Herrn ***1***, MBA im ***Projekt1***, Leistungszeitraum 06.2019 - 05.2020 verrechnet worden. Die genaue Leistung sei von Herrn ***1*** mittels Mail vom wie folgt definiert worden:
"Meine Leistung bezog sich auf die Vermittlung und Verkaufsbegleitung des Verkaufs des gesamten ***EZ1*** bestehend aus Grundstück und Gebäude. Durch die schlussendlich gewählte Baurechtskonstruktion entfiel der überwiegende Teil des Kaufpreises (ca. 2/3) und somit auch meiner Leistung auf die Gebäude. Es wurde von mir der Erstkontakt hergestellt in weiterer Folge über Monate die Verhandlungen unterstützt und schlussendlich zum Abschlussgebracht."
3.7. Die Beschwerdeführerin habe die Vorsteuerkorrektur hinsichtlich der Rechnung ***Nr1*** vom der Firma ***GmbH3*** aus dem Verhältnis zwischen Grundstück und Gebäude errechnet [Grundstück 11.000.000,00 (37,16%), Gebäude 18.599.525.00 (62,84%)]. Die steuerliche Vertretung vertrete die Ansicht, dass die Leistung des Herrn ***1*** zu 37,16% (von der steuerlichen Vertretung gerundet auf 1/3) mit einem steuerfreien Umsatz in Zusammenhang stehe (= Verkauf des Grundstückes ohne Umsatzsteuer) und daher die Vorsteuer der betreffenden Rechnung mit 1/3 zu korrigieren sei. Diese Vorsteuerkorrektur würde demnach € 22.133,33 betragen. In dieser Berechnung sei jedoch unrichtigerweise das Baurecht, welches unzweifelhaft mit dem Grundstück verbunden sei, wertmäßig nicht berücksichtigt worden. Im Kaufvertrag der Liegenschaft vom in Punkt 1.2. sei explizit auf den Baurechtsvertrag verwiesen und weiters vereinbart worden, dass der Baurechtsvertrag vor dem gegenständlichen Kaufvertrag der Liegenschaft grundbücherlich durchgeführt werde. Nach Ansicht des Finanzamtes sei daher bei der Berechnung des Wertverhältnisses zwischen Grundstück und Gebäude selbstverständlich auch der Wert des Baurechtes miteinzubeziehen. Für die durchzuführende Berechnung des Barwertes des Baurechtszinses, welcher jährlich rund € 650.000,00 betrage, sei vom Finanzamt der Zinssatz in Höhe von 2,00 % herangezogen worden. Durch die entsprechende Abzinsung ergebt sich für das Baurecht ein Barwert in Höhe von rund € 28.000.000,00. Die Vorsteuerkorrektur der Rechnung der ***GmbH3*** müssten daher nach dem Wertverhältnis von Grund und Boden zuzüglich Barwert des Baurechts (39,000.000,00, 67,71%) einerseits und dem Gebäude (18,599.522,00, 32,29%) andererseits berechnet werden. Somit stehe die Rechnung der ***GmbH3*** zu 67,71 % (gerundet 2/3) mit einem steuerfreien Umsatz in Zusammenhang und sei daher die Vorsteuer um 2/3, das sind € 44.266,66, zu berichtigen.
3.8. Gemäß § 12 Abs. 4 UStG 1994 habe ein Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 leg. cit. in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen, wenn dieser Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze bewirkt, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt. Bei der Rechnung ***Nr1*** vom der ***GmbH3***, mit welcher die Beratungsleistung von Herrn ***1***, MBA im ***Projekt1***, Leistungszeitraum 06.2019 - 05.2020 fakturiert worden sei, handle es sich um eine sonstige Leistung iSd Umsatzsteuergesetzes. Der Wert dieser Beratungsleistung sei hinsichtlich des Grundstückes inkl. Baurecht und des Gebäudes gemäß § 12 Abs. 4 UStG 1994 aufzuteilen, da der Verkauf des Grundstückes ohne Umsatzsteuerausweis erfolgt sei und für diesen Anteil an der Beratungsleistung somit kein Vorsteuerabzug zustehe. Aufgrund der wertmäßigen Berücksichtigung des Baurechtes zum Grundstück, welches vertraglich mit diesem verbunden sei, ergebe sich eine Vorsteuerkürzung von 2/3 der betreffenden Rechnung der ***GmbH3***, sohin € 44.266,66.
4. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat beantragt.
5. Die belangte Behörde hat mit Bericht vom die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Die steuerliche Vertretung hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin auf die in der Beschwerde vom beantragte Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
2. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 unter anderem die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.
3.Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, so hat der Unternehmer gemäß § 12 Abs. 4 UStG 1994 die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 3 UStG 1994 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
4. An Stelle einer Aufteilung nach § 12 Abs. 4 UStG 1994 kann der Unternehmergemäß § 12 Abs. 5 UStG 1994
1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
5. Aus § 12 Abs. 4 UStG 1994 ergibt sich, dass hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Vorsteuer darauf abzustellen ist, ob und inwieweit der Unternehmer, dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt wird, diese Lieferung oder sonstige Leistung des rechnungsausstellenden Unternehmers zur Ausführung steuerpflichtiger oder unecht steuerbefreiter Umsätze in Anspruch nimmt. Grundsätzlich verlangt das Gesetz eine Zuordnung nach Maßgabe des Zusammenhanges der Vorsteuern mit den Ausgangsumsätzen. Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den für das Unternehmen erworbenen Gegenständen bzw. sonstigen Leistungen und den eigenen unternehmerischen Leistungen (; ; ; ; ; ).
6. Bei Vorsteuerbeträgen, die sowohl mit unecht steuerfreien als auch mit anderen Umsätzen im Zusammenhang stehen, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Eine bestimmte Vorgangsweise schreibt das Gesetz hierfür nicht vor. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet. Fehlen die Grundlagen für eine sachgerechte exakte Zuordnung dieser gemischten Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 4 UStG 1994, so ist zu schätzen (; ;).
7. Strittig ist im Beschwerdefall ein Vorsteuerbetrag in Höhe von € 66.400,00, der der Beschwerdeführerin von der ***GmbH3*** für eine Beratungsleistung ihres Geschäftsführers, Herrn ***1***, in Rechnung gestellt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Vorsteuerabzug nicht zur Gänze zugelassen. Sie hat die bezogene Beratungsleistung zu zwei Drittel einem gemäß § 6 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht steuerfreien Grundstücksumsatz zugeordnet und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur mit einem Betrag von € 22.135,76 als abzugsfähige Vorsteuern anerkannt. Dabei hat sie den abzugsfähigen Teil so ermittelt, dass sie von der verkauften Liegenschaft ***EZ1*** den Grundwert in Höhe von € 39.000.000,00 (11.000.000,00 für Grund und Boden zuzüglich 28.000.000,00 für den Barwert des Baurechts) ins Verhältnis zum Gebäudewert in Höhe von € 18.600.525,00 setzte.
8. Von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die Beratungsleistung des Herrn ***1*** überwiegend (zu etwa zwei Drittel) dem Kaufvertrag mit der ***GmbH1*** zuzuordnen sei. Dieser sei mit Ausweis der Umsatzsteuer abgeschlossen worden. Auch der zeitliche Einsatz sei überwiegend dem Vertrag mit der ***GmbH1*** zuzuordnen, da in diesem Kaufvertrag Einvernehmen zur Bewertung von allen Gebäuden und Maschinen bzw Betriebsvorrichtungen erzielt werden musste.
9. Dem Bundesfinanzgericht wurde von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Herrn ***1*** vom vorgelegt, in dem er als Geschäftsführer der ***GmbH3*** bestätigt, dass sich sein Aufwand im Zusammenhang mit der Vermittlung der Liegenschaft ***EZ1*** "in etwa bei 1/3 für das Grundstück und 2/3 für das Gebäude bewegt." Zudem wurde dem Bundesfinanzgericht von der steuerlichen Vertretung ein Aktenvermerk des Herr ***2*** vom mit folgendem Inhalt übermittelt:
Im Zusammenhang mit der Vermittlung des Verkaufs der Liegenschaft ***EZ1*** durch Hrn. ***1*** als GF der ***GmbH3*** und dessen Abwicklung wird nocheinmal klarstellend Folgendes festgehalten:
Nach Bekanntgabe des potentiellen Interessenten "Gruppe ***3***" aus Wien wurden erste Gespräche aufgenommen und ein Ablauf einer Prüfung und Due Dilligence vereinbart. Es fanden dazu mehrere Gespräche in Salzburg und Wien im Beisein von Hrn. ***1*** statt.
Ursprünglich war ein Gesamtverkauf der Liegenschaft (Grundstück und Gebäude in einem) geplant.
Wesentlicher Prüfungsgegenstand aus technischer und kaufmännischer Sicht waren die Gebäude, da die Parameter hinsichtlich des Grundstücks (Größe, Widmung, freie Bebaubarkeit, Konterminationsfreiheit etc.) von vornherein klar waren und hierzu kein Prüfungsaufwand notwendig war.
Als sich eine Variante der Trennung von Grundstück und Gebäude (Baurechtsvariante mit 2 verschiedenen Käufern) herauskristallisierte, beschränkte sich die Tätigkeit von Hrn. ***1*** auf die Koordination und Unterlagensammlung und - übermittlung hinsichtlich des Gebäudes, zumal die Gebäudekäuferin und Baurechtsnehmerin ***GmbH1*** ebenfalls ein Kontakt von Hrn. ***1*** war und er die handelnden Personen am besten kannte.
Dies war insofern sehr umfangreich, da es sich um ca. 35.000 m2 Nutzfläche aus dem Jahr 2000 mit vielen verschiedenen Mietern handelte und somit die technische und kaufmännische Due Dilligence dementsprechend aufwendig war und mehrere Monate in Anspruch nahm.
Die Preisverhandlungen und Abwicklungsdetails wurden ebenfalls von Hrn. ***1*** koordiniert.
Auch hier lag der Großteil des Aufwands und der offenen Diskussionspunkte auf den Gebäuden, da dies von der Materie wesentlich komplexer und aufwändiger war als bei einem nackten Grundstück.
Somit war die Aufgabenverteilung im wesentlich so geregelt, dass sich Hr. ***1*** um den Käufer des Gebäudes kümmerte und dessen Informationsbedarf kanalisierte und ich als GF der ***Bf1*** die Abwicklung des Grundstücksverkaufs leitete.
Dies passierte in gegenseitiger enger Abstimmung mit den involvierten Anwälten und beauftragten technischen Prüfungsteams.
Schlussendlich wurde die Transaktion gesamtheitlich unter der Federführung von Hrn. ***1*** und mir abgewickelt und der ***GmbH3*** die vereinbarte Provision in einem Betrag bezahlt, wobei immer klar war, dass der größere Aufwand auf das Gebäude entfiel (wie oben bereits beschrieben).
Beide Schriftstücke wurden mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass es sich bei den übermittelten Unterlagen um keine neuen bzw. wesentlichen Ausführungen handle, die eine zusätzliche Stellungnahme erfordern würde.
10. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wird die Einschätzung des Geschäftsführers des leistenden Unternehmens ***GmbH3***, Herrn ***1***, seine Beratungsleistung habe sich in etwa zu einem Drittel auf das Grundstück und zu zwei Dritteln auf das Gebäude bezogen, mit den Ausführungen des Geschäftsführers ***2*** nachvollziehbar veranschaulicht und bestätigt. Entgegenstehendes kann dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht entnommen werden. Eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Geschäftsführers ***2*** hat sie nicht abgegeben. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keinen Grund, die Beratungsleistung nicht wirtschaftlich mit zwei Dritteln den steuerpflichtigen Umsätzen des Leistungsempfängers zuzuordnen. Demzufolge sind die geltend gemachten Vorsteuern aus der Rechnung vom über die Beratungsleistungen der ***GmbH3*** in Höhe von € 66.400,00 um ein Drittel (€ 22.133,33) zu kürzen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern.
III. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgabe
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer für das Jahr 2020 betragen:
IV. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren im Beschwerdefall nicht entscheidend, die Rechtslage ist mit der zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Rechtsbelehrung
[...]
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 und 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100242.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at