Wasser- und Abwassergebühren, Herabsetzung der Gebührenteilzahlungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom
gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom betreffend Herabsetzung der vorgeschriebenen vierteljährlichen Gebührenteilzahlungsbeträge mit Wirksamkeit vom , GZ MA 31 - 0521057/2015, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin FOIin Andrea Newrkla zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
a. Verfahren vor der belangten Behörde:
Mit Bescheid vom wurden die der Miteigentümergemeinschaft ***Bf.*** & Miteigentümer mit vorläufigem Bescheid vom vorgeschriebenen vierteljährlichen Gebührenteilzahlungsbeträge für Wasserbezug und Abwasser mit Wirksamkeit vom von insgesamt 1.784,53 Euro auf 869,36 Euro herabgesetzt. Der Bescheid war wiederum an die Miteigentümergemeinschaft ohne Angabe eines Vertreters gerichtet.
Die rechtsfreundliche Vertretung begründete die im Namen der Miteigentümergemeinschaft fristgerecht eingebachte Beschwerde damit, dass der Vorjahresbescheid keine Grundlage für neue Teilbeträge darstellen könne. Im Hinblick auf das bereits gegen den Bescheid vom anhängige Rechtsmittelverfahren werde die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Beendigung dieses präjudiziellen Verfahrens beantragt. Überdies würden weiterhin die Einvernahme des Hausinstallateurs sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass bei wesentlichen Änderungen der für die Wasserbezugsmenge bzw. Abwassermenge maßgeblichen Umstände die Behörde über Antrag oder von Amts wegen die Höhe der Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern könne.
Im gegenständlichen Fall seien mit dem mit Beschwerde angefochtenen und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegten Gebührenbescheid vom die Wasserbezugs- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis und vierteljährliche Teilzahlungen für Wasser- und Abwassergebühren neu auf Basis eines durchschnittlichen Wasserbezuges von 5,17 m3 für die Fälligkeiten , , und festgesetzt worden.
Bei der am durchgeführten amtlichen Ablesung des Wasserzählers Nr. ***1*** habe sich ein Ablesestand von 4.574 m3 ergeben, für den Zeitraum (Ablesestand 4.029 m3) bis resultiere daraus ein durchschnittlicher Wasserbezug von 2,51 m3 pro Tag (auf das Informationsschreiben vom werde hingewiesen).
Mit dem angefochtenen Bescheid seien die Teilzahlungen ab der Fälligkeit rückwirkend auf Basis dieses zuletzt festgestellten durchschnittlichen Wasserbezuges von 5,17 m3 auf 2,51 m3 pro Tag herabgesetzt worden. Daraus habe sich eine Gutschrift von 2.745,51 Euro ergeben.
Die rechtsfreundliche Vertretung beantragte mit Schriftsatz vom im Namen der Miteigentümergemeinschaft ***Bf.*** & Miteigentümer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht vom nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens bekannt, dass die vorläufigen vierteljährlichen Gebührenteilzahlungen dem nunmehr endgültigen Gebührenbescheid vom , der die Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis zum Inhalt habe, angerechnet worden und daher aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien. Gegen diese Festsetzung habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde eingelegt.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom würden die dem Bescheid vom zugrundeliegenden Ablesungen nicht auf dem im angefochtenen Zeitraum vom bis festgestellten Wasserbezug von 5,17 m3 pro Tag, sondern auf dem im nachfolgenden Zeitraum vom bis festgestellten Wasserbezug von 2,51 m3 pro Tag basieren.
Nach der Aktenlage sei kein Grund ersichtlich, warum die Behörde die Abänderung/Herabsetzung der vierteljährlichen Teilzahlungen, welche im Interesse des Beschwerdeführers gelegen seien, nicht hätte vornehmen sollen.
b. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerde zum Stichtag der vorher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung 1060 zugeteilt.
Nachdem den Parteien die Ladung zur mündlichen Verhandlung am zugegangen war, gab die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom bekannt, dass zwischenzeitig mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und insoweit Einvernehmen hergestellt worden sei, als noch versucht werde, einen damals erfolgten Wasseraustritt nach entsprechender Dokumentation durch eine reduzierte Verrechnung der Abwassergebühren einer Erledigung zuzuführen.
In Abstimmung mit der zuständigen Referentin bei der belangten Behörde, ***BhV*** (Tel. ***TlNr.***), werde höflich gebeten, die Verhandlung auf einen Termin Anfang 2023 zu verlegen.
Es sei einerseits davon auszugehen, dass die Verrechnungsfragen, allenfalls auch Reduktion wie oben ausgeführt, in den nächsten Wochen geklärt werden könnten. Frau ***BhV*** habe auch die damaligen Fotos der Ablesedaten übermittelt, welche bisher nicht vorgelegen seien. Es bestehe andererseits leider für den morgigen Termin eine Kollision, sodass von der Kanzlei des Rechtsvertreters leider niemand kommen könne.
Es werde daher um Vertagung der Verhandlung ersucht.
Der Vertagungsbitte wurde entsprochen und mit Schreiben vom zur mündlichen Verhandlung am geladen.
Am ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung neuerlich um Vertagung der mündlichen Verhandlung um 4 bis 6 Wochen zwecks Verhandlung mit der belangten Behörde und wegen einer angeblichen Terminkollision, bzw. einer Erkrankung.
Dieser neuerlichen Vertagungsbitte wurde nicht entsprochen, da nunmehr für Verhandlungen ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre und keine überprüfbaren Angaben über die Terminkollision oder die Erkrankung gemacht wurden.
In der in Abwesenheit eines Vertreters der beschwerdeführenden Miteigentümer antragsgemäß durchgeführten Verhandlung gab die Vertreterin der belangten Behörde bekannt, dass mit Bescheid vom über die Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis abgesprochen wurde. Dieser Bescheid sei nicht angefochten worden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage verkündet die Richterin u.a., dass die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, Herrn ***Bf.***, als unbegründet abgewiesen werde, weil die bisherigen Einwendungen nicht die Grundlagen des Herabsetzungsbescheides zu widerlegen vermögen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ***Bf.***, ist Miteigentümer der Liegenschaft in ***Wien***. 15/16 an der Liegenschaft befinden sich in seinem Eigentum, während sich 1/16 Im Eigentum der Miteigentümerin, ***ME***, befinden, über deren Beschwerde gesondert abgesprochen wurde.
Wie oben dargelegt wurden die angefochtenen Bescheide an Herrn ***Bf.*** & Miteigentümer ohne Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten adressiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die vierteljährlichen Gebührenteilzahlungsbeträge für Wasserbezug und Abwasser mit Wirksamkeit vom von insgesamt 1.784,53 Euro auf 869,36 Euro herabgesetzt. Dabei wurde aufgrund des dem Bescheid vom für den Zeitraum bis zugrundeliegenden, festgestellten Wasserbrauches von einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 2,51 m3 pro Tag ausgegangen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Grundbuchsauszug sowie in die von der belangten Behörde vorgelegten Gebührenbescheide und dem Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen Wasserbrauches ist auf die dem Bescheid vom zugrundeliegende Ablesung des Wasserzählers sowie darauf hinzuweisen, dass der Bescheid vom vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurde und der Beschwerdeführer auch im gesamten Beschwerdeverfahren niemals dargelegt hat, warum der aufgrund der Ablesung vom berechnete Wasserverbrauch unrichtig erfasst worden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Bescheidadressat:
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG) idF LGBl. Nr. 58/2009 ist Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar u.a. der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge.
Gemäß § 7 Abs. 2 WVG idF LGBl. Nr. 58/2009 haften bei Miteigentum für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
Gemäß § 11 Abs. 1 Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG) idF LGBl. Nr. 08/2010 unterliegt der Gebührenpflicht die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.
Gemäß § 11 Abs. 2 KKG ist die Abwassergebühr nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG gilt die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
Gemäß § 14 Abs. 1 KKG ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 WVG) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - durch Zustellung.
§ 199 BAO normiert den "einheitlichen Abgabenbescheid" und lautet:
"Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist."
Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß § 101 Abs. 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Wird ein einheitlicher Abgabenbescheid nicht allen im Bescheid angesprochenen Gesamtschuldnern (etwa im Wege der Zustellfiktion nach § 101 Abs. 1 BAO) bekannt gegeben, so berührt dies die Wirksamkeit des Bescheides gegenüber den anderen Gesamtschuldnern nicht (vgl. ; , 2004/17/0057, vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 199 Rz 1b; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 199 Anm. 5).
Der angefochtene Bescheid nennt als Bescheidadressaten namentlich nur Herrn ***Bf.*** und nicht auch Frau ***ME***. Aus dem Bescheid selbst ist nicht erkennbar, um welche Personen es sich bei den Miteigentümern handelt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte nur an Herrn ***Bf.***.
Der angefochtene Bescheid ist damit nur an Herrn ***Bf.***, nicht aber auch an Frau ***ME*** ergangen, weil diese nicht namentlich als Bescheidadressatin angeführt ist und damit in den angefochtenen Bescheiden nicht verbindlich und für ein Einhebungsverfahren in eindeutiger Weise festgelegt ist, dass auch sie mit Herrn ***Bf.*** gemeinsam zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden kann. Die Anführung "und Miteigentümer" im Adressfeld des angefochtenen Bescheides allein ist ein inhaltsleerer Zusatz, dem keine weitere rechtliche Wirksamkeit zukommt.
Da der Bescheid somit nur gegenüber Herrn ***Bf.*** wirksam geworden ist, war über die Beschwerde auch nur ihm gegenüber meritorisch zu entscheiden.
3.1.2. vom für den Zeitraum bis zugrundeliegenden, festgestellten Wasserbrauches Festsetzung der Gebührenteilzahlungsbeträge
§ 20 WVG normiert unter dem Titel Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren:
"(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.
(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.
(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.
(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.
(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen."
Bezüglich Fälligkeit der Gebühren und Kosten wird in § 23 WVG Folgendes normiert:
"(1) Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.
(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.
(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig."
Gemäß § 11 Abs. 2 KKG ist die Abwassergebühr nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG gilt die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
Gemäß § 16 Abs. 1 KKG werden die Abwassergebühren vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 WVG über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie gemäß § 16 Abs. 2 KKG ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 WVG genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.
Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 KKG sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen gemäß § 16 Abs. 3 KKG zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 KKG vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen der zu entrichtenden Teilzahlungen wurden aufgrund der sich dem Bescheid vom für den Zeitraum bis zugrundeliegenden Ablesung des Wasserzählers und des daraus berechneten durchschnittlichen Wasserverbrauches pro Tag ermittelt.
Der Bescheid vom über die Abwassergebühren für den Zeitraum bis wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer von der Richtigkeit des Wasserverbrauches in diesem Zeitraum ausgeht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Teilzahlungen, die aufgrund des dem genannten Bescheid zugrunde gelegten durchschnittlichen täglichen Wasserverbrauches festgesetzt wurden, bekämpft, zumal er dazu auch keine überprüfbaren Angaben macht.
Wenn der Beschwerdeführer anführt, der dem Bescheid vom für den Zeitraum bis zugrundeliegende Wasserverbrauch entspreche nicht den Tatsachen, weshalb auch die in diesem Bescheid festgesetzten Teilzahlungen für das Jahr 2015 überhöht seien, so übersieht er, dass mit dem angefochtenen Bescheid diese Teilzahlungen für das Jahr 2015 aufgrund der Ablesung des Wasserzählers am herabgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht die Unrichtigkeit dieser Ablesung, weshalb auch nicht ersichtlich ist, in welcher Weise er durch den bekämpften Bescheid beschwert ist.
Mit dem Einwand, die Beschwerde sei unzulässig geworden bzw. als unzulässig zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid durch die Erlassung des Bescheides vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei, übersieht die belangte Behörde, dass die Wasserbezugsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 WVG nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt wird.
Die Höhe der Teilzahlungen wird gemäß § 23 Abs. 3 WVG von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt, während im Jahresbescheid die Gebühren aufgrund des tatsächlichen Verbrauches in diesem Zeitraum festgesetzt. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass Vorauszahlungen nicht (ausschließlich) in Vollziehung derselben Normen des materiellen Steuerrechts festgesetzt werden wie die Jahressteuer, woraus sich auch unterschiedliche Zeitpunkte über das Entstehen solcher Abgabenansprüche mit dem Anspruch aufgrund des Jahresbescheides ergeben.
Daher verlieren Vorauszahlungsbescheide durch die Festsetzung der jährlichen Wasserbezugs- bzw. Kanalbenutzungsgebühr auch nicht ihre Wirkungen. Gegen Vorauszahlungsbescheide gerichtete Bescheidbeschwerden werden infolgedessen durch Erlassung des Jahresbescheides nicht unzulässig (vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 260 Rz 18, betreffend Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Erkenntnis ausschließlich Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 16 Abs. 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 14 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 101 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 23 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 16 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 16 Abs. 3 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 12 Abs. 1 Z 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 7 Abs. 1 lit. a WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 7 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 11 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 11 Abs. 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400130.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at