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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2023, RV/7300036/2022

Beschwerde gegen Anordnung der Hausdurchsuchung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in den Finanzstrafsachen gegen die ***Bf3*** (und andere), ***Bf3-Adr*** alle vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH, Himmelpfortgasse 20 Tür 2, 1010 Wien, wegen des Verdachts der Begehung von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der ***Bf3*** vom gegen die Anordnung der Vorsitzenden des Spruchsenates W-4 beim Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung vom , GZ. AO HD ***GF***, auf "Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift ***Bf3-Adr***, sowie Sicherstellung und Auswertung aller Geschäftsunterlagen und aller weiteren beweisrelevanten Gegenstände ab dem Jahr 2013 bis 2018. Insbes. Erlösaufzeichnungen aller Art und alle Belege, die über die tatsächlichen Umsätze der Firma Aufschluss geben, Aufzeichnungen und Belege über Wareneinkäufe, Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge der Beschuldigten und Verdächtigten, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten der Beschuldigten und Verdächtigen, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, Handys etc.), sonstige Speichermedien sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen, sowie hinsichtlich aller Kraftfahrzeuge sowie auf eventuell bestehenden Schließfächer und Tresore bei Banken oder Geldinstituten, zu deren Benützung die oben Angeführten befugt sind", zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der ***Bf3*** wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit schriftlicher Verfügung vom hat die Vorsitzende des Spruchsenats W-4 beim Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde, GZ ***SpV***, gerichtet an die "Organe des ABB, Bereich Steuerfahndung als Finanzstrafbehörde", angeordnet, die Räumlichkeiten an der Anschrift ***Bf3-Adr***, zu durchsuchen sowie die Sicherstellung und Auswertung aller Geschäftsunterlagen und aller weiteren beweisrelevanten Gegenstände ab dem Jahr 2013 bis 2018, Insbes. der Erlösaufzeichnungen aller Art und alle Belege, die über die tatsächlichen Umsätze der Firma Aufschluss geben, Aufzeichnungen und Belege über Wareneinkäufe, Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge der Beschuldigten und Verdächtigten, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten der Beschuldigten und Verdächtigen, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, Handys etc.), sonstige Speichermedien sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen vorzunehmen.

Die Anordnung erstreckt sich außerdem auf alle Kraftfahrzeuge sowie auf eventuell bestehenden Schließfächer und Tresore bei Banken oder Geldinstituten, zu deren Benützung die oben Angeführten befugt sind.

In der Begründung des Bescheides führte die Spruchsenatsvorsitzende aus:

"Aufgrund des bisher ermittelten Sachverhalts zusammenfassend dargestellt im Bericht des ABB v an den Spruchsenat besteht der Verdacht, dass

  1. ***Bf3***(***FN1***) als (Verband), ***Bf3-Adr***,

  2. ***Bf2***, ***geb1***, whft ***Bf2-Adr2*** (GF)

  3. ***Bf4***, M.A., ***geb2***, whft ***Bf5-Adr*** (GF)

  4. DI ***Bf5***, Bsc, ***geb3***, whft ***Bf5-Adr*** (GF)

gem § 33 Abs 1 FinStrG vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nämlich durch Abgabe falscher Steuererklärungen für die Jahre 2013-2018 bewirkt haben, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben (Körperschaftsteuer) der ***Bf5*** in noch festzustellender Höhe (jedenfalls aber wie unter Pkt III des Berichts v dargestellt) zu niedrig festgesetzt wurden und hiermit das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG begangen haben.

Aufgrund der ermittelten Verdachtslage, determiniert durch die Aussagen dreier Zeugen, ist die Hausdurchsuchung nicht unverhältnismäßig zum angestrebten Zweck und auch nicht substituierbar ohne dass die Gefahr des Beweismittelverlustes besteht.

Die Durchsuchungen sind im Hinblick auf den aufzuklärenden Sachverhalt jedenfalls verhältnismäßig.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen des ABB ist anzunehmen, dass Beweismaterial an den zu durchsuchenden Räumlichkeiten gelagert ist.

I) Sachverhalt

a) Faktum Altmetallerlösverkürzung

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der (ehemaligen) GBP Standort Linz v an die (ehemalige) GBP Standort Wien hinsichtlich Altmetallerlöse bei der Fa ***A1*** GmbH, ***Ort1*** wurde im Rahmen der laufenden Prüfung der ***Bf3*** festgestellt, dass zumindest folgende Erlöse aus Altmetallverkauf nicht im Rechenwerk der ***Bf3*** aufscheinen:

2013: 35.872,71
2014: 39.487,58
2015: 98.022,12
2016: 70.876,35
2017: 71.540,44
Gesamt daher: 315.799,20

Diese Erlöse wurden vom zuständigen Prüfer den Gesellschaftsvertretern zur Stellungnahme vorgelegt und die Betriebsprüfung hinsichtlich § 99 (2) FinStrG erweitert am für die Jahre 2012-2017 (KöSt, USt, KESt). Zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes wurden sodenn folgende Personen dazu einvernommen:

- : ***Bf1***: Dieser soll als zuständiger Angestellter der ***Bf3*** die Erlöse aus dem Altmetallverkauf bar von ***A1*** entgegengenommen haben. ***Bf1*** bestreitet in seiner Einvernahme, jemals Beträge der Fa ***A1*** bar erhalten zu haben, nicht jedoch, dass er selbst die Altmetallverbringung zur ***A1*** GmbH durchgeführt hat.

- : ***Z3***: Als zuständige Geschäftsführerin der ***A1*** GMBH teilte sie mit, dass sie auf Kundenwunsch die Abrechnung der Altmetallerlöse der ***Bf3*** auch in bar an ***Bf1*** auftrags der ***Bf3*** durchgeführt hat. Dazu liegen zwei weitere bestätigende Zeugeneinvernahmen vor:

  1. : Ing ***Z1*** und

  2. : ***Z2***

Im Laufe der Betriebsprüfung wurden diese Beweismittel allesamt auch den Gesellschaftsvertretern durch die Betriebsprüfung vorgehalten (so zB am ), jedoch wurden die Vorwürfe der Erlösverkürzung aus oben beschriebenem Sachverhalt stets bestritten und Schwarzumsätze aus den Altmetallverkäufen in Abrede gestellt. Dazu wurde von der ***Bf3*** auch ein Gutachten über die Möglichkeit des Fehlens von Erlösen aus Altmetall bei einem Wirtschaftstreuhänder in Auftrag gegeben und der BP überreicht. Darin wird das Fehlen der Erlöse mit "gravierenden Unplausibilitäten in den Wiegeprotokollen von ***A1***" erklärt. Die Behörde kann diesem seitens der ***Bf3*** in Auftrag gegebenem Gutachten nicht folgen und erachtet die zuvor angeführten Zeugenaussagen als weit plausibler. Im Rahmen der Betriebsprüfung war überdies nicht zu erkennen, inwieweit die ***Bf3*** als - folgt man dem Gutachten - potentiell geschädigtes Unternehmen Maßnahmen gegen den ehemaligen Vertragspartner ***A1*** GMBH gesetzt hätte oder zumindest in Gespräche mit ***A1*** Verantwortlichen getreten wäre, um die "falschen Wiegeergebnisse" richtig zu stellen. Vielmehr erschöpfte sich der Aufklärungsdrang der ***Bf3*** Verantwortlichen in der Beauftragung des zitierten Gutachtens, das keinerlei abschließende Aussagen über das Bestehen eines Vermögensschadens bei der ***Bf3*** trifft. Es stellt sich dahingehend als Schutzbehauptung dar. Die Bargeldübergaben selbst sind für die Behörde durch die Zeugenaussagen zweifelsfrei bewiesen, dass der Übernehmer der Beträge, ***Bf1*** - der Bruder des ehemaligen Eigentümers und Geschäftsführers und jetziger Begünstigter der beteiligten Privatstiftung - hier der ***Bf3*** gehörendes Material auf "eigene" Rechnung an einen Fremden verkauft hätte und die Erlöse schlussendlich nicht in den (unversteuerten) Erlöskreis des Unternehmens ***Bf3*** eingeflossen sind stellt sich als äußerst lebensfremd dar. Wesentlich eingängiger ist die Vermutung, dass es sich um Schwarzumsätze der ***Bf3*** handelt und ***Bf1*** nur als Überbringer aufgetreten ist. In diesem wie im Gutachten selbst dargestellten hochsensiblen Bereich wird ein Verwandter als Verantwortlicher eingesetzt (***Bf1***) und trotz der Fehlerlösfrage wurde dieser nach Erstattung des Gutachtens wieder in diesem Bereich beschäftigt, was seine enge Anbindung an das Unternehmen darstellt. Ein weiteres wichtiges Indiz, dass ***Bf1*** nicht alleine und auf eigene Rechnung gehandelt hat, ist darin zu erkennen, dass trotz der im Gutachten angesprochenen Mängel hinsichtlich der Wiegeprotokolle - die im direkten Verantwortungsbereich des ***Bf1*** liegen - keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen wurden, sondern eben eine bedingungslose Weiterbeschäftigung verfügt wurde, was einem Außenstehenden wohl nach Sachlage kaum gewährt worden wäre. Daraus ist auch der entsprechende Beteiligungsvorsatz des ***Bf1*** klar ersichtlich. Trotz des eklatanten Vertrauensbruches dürfte dies für ***Bf1*** (als Bruder des Nutznießers) keine Konsequenzen gehabt haben und sohin seine Stellung als Mittäter und nicht als Alleintäter der geflossenen Beträge festigen.

b.) Faktum Deckungsrechnungen

Im Jahr 2018 finden sich im steuerlich geltend gemachten Aufwand der ***Bf3*** folgende Fakturen an die ***A2*** und die ***A3*** GmbH:

***A2*** in Summe 2018: 154.623,89 -
***A3*** GmbH in Summe 2018: 322.098,23 -
ln Summe: 2018: 476.722,12

Die ***A3*** GmbH wurde als Nachfolger des Einzelunternehmens ***A2*** gegründet und betrieben beide das Abbruchnebengewerbe und waren als Subuntemehmer für die ***Bf3*** nur im Jahr 2018 tätig. Aufgrund eines eingelangten AV des (ehemaligen) FA 2/20/21/22 v ergibt sich der dringende Verdacht, dass es sich bei diesen Rechnungen um Aufwand von Betrugsfirmen handelt. Da die Abwicklung der zugrundeliegenden Leistungen aber vom Prüforgan bis jetzt als schlüssig dargestellt wurde, ist auszumessen, inwieweit die in den Rechnungen dargestellten Leistungen als überhöht anzusehen sind. Eine Berechnung dazu kann dzt noch nicht vorgenommen werden.

II.) Steuerliche Grundlagen

Die Abgabenbescheide der ***Bf3*** stellen sich im inkriminierten Zeitraum wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bescheide ***Bf3*** StNr ***BF3StNr1***
Steuererkl
Bescheid
Köst 2013
Köst 2014
(richtig: 2016)
Köst 2015
Köst 2016
Köst 2017
Köst 2018
(richtig: )

III. Berechnung vorläufiger strafbestimmender Wertbetrag

Aus Punkt I, Faktum a.) errechnet sich dzt folgender strafbestimmender Wertbetrag an Körperschaftsteuer:

Grdlg Köst

2013 35.872,71 8.968,18
2014 39.487,58 9.871,90
2015 98.022,12 24.505,53
2016 70.876,35 17.719,09
2017 71.540,44 17.885,11
2018 unbek unbek
Summe 315.799,20 78.949,80

Die Hausdurchsuchungen dienen der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen, die für die Aufklärung der Straftaten von Bedeutung sind. Insbesondere ist zu erwarten, dass in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Unterlagen bezüglich der tatsächlich erzielten Umsätze für die Jahre 2013 bis dato aufgefunden und sichergestellt werden können.

Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung dieser Anordnung zur Durchsuchung ergibt sich nach § 93 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden kann."

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

"Die beschwerdegegenständliche, mit datierte Anordnung der Hausdurchsuchung der Räumlichkeiten der ***Bf3***- wie in der Folge noch näher ausgeführt wird - ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig:

Gem § 93 Abs 2 FinStrG (idgF) dürfen

"Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen."

Grundliegende Voraussetzung einer Hausdurchsuchung ist damit ein doppelter Verdacht:
Zunächst muss ein konkreter Tatverdacht wegen eines bestimmten Finanzvergehens bestehen, weiters ein konkreter Verdacht, dass sich das Gesuchte in den betreffenden Räumlichkeiten befindet. Dieser Verdacht, wonach ein Finanzvergehen vorliegt und sich an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, entsprechende Beweismittel befinden, muss "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein. Die bloße subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reicht nicht aus.

Dieses - unbedingte - Erfordernis einer schlüssigen Begründung von Verdachtsmomenten gegenüber der Beschwerdeführerin bleibt die beschwerdegegenständliche Anordnung zur Gänze schuldig.

3.1 Unzutreffende Annahmen bzgl des Verdachts eines Finanzvergehens

Eine Hausdurchsuchung setzt, wie dargestellt, als Grundvoraussetzungen einen konkreten Verdacht wegen eines bestimmten Finanzvergehens voraus und hat dieser Verdacht auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Ein solcher Verdacht ist jedenfalls mehr als eine bloße Vermutung: Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Das Vorliegen eines solchen Tatverdachts ist in der Hausdurchsuchungsanordnung insoweit nachvollziehbar zu begründen (Stetsko in Leitner/Brandl/Kert (Hrsg), HB Finanzstrafrecht4 Rz 2990).

Die Behörde versucht, eine entsprechende Verdachtslage anhand zweier Faktenkomplexe darzustellen (Punkt a. und b.). Die erforderliche Nachvollziehbarkeit der Begründung der Verdachtsmomente ist allerdings sowohl in Bezug auf das

  1. "Faktum Altmetallerlösverkürzung" (a.) als auch das

  2. "Faktum Deckungsrechnungen" (b.)

klar zu verneinen:

3.1.1. Fehlende Verdachtsmomente iZm dem "Faktum Altmetallerlösverkürzung"

Die Finanzstrafbehörde begründet die beschwerdegegenständliche Anordnung der Hausdurchsuchung vom zentral mit (behaupteten!) Verdachtsmomenten einer Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG iZm vermeintlichen Schwarzumsätzen aus Altmetallverkäufen der Beschwerdeführerin an die ***A1*** GmbH.

Die Annahme dieser Verdachtsmomente stützt die Behörde im Wesentlichen auf die Einvernahme der zuständigen Geschäftsführerin der ***A1*** GmbH, ***Z3***, die ausgesagt habe, dass sie "auf Kundenwunsch" die Abrechnung der Altmetallerlöse der Beschwerdeführerin auch in bar durchgeführt bzw die entsprechenden Barbeträge an ***Bf1***, einen Angestellten der Beschwerdeführerin, übergeben habe, sowie auf zwei weitere - aus Sicht der Behörde - diese Aussage bestätigenden Zeugeneinvernahmen von Mitarbeitern der ***A1*** GmH, nämlich Ing ***Z1*** und ***Z2***. Die Qualität der genannten Beweisergebnisse dahingestellt lassend: Konkrete (!) Verdachtsmomente, die die Beschwerdeführerin als solche betreffen, vermag die Behörde nicht vorzubringen.

Derartige Verdachtsmomente gegenüber der ***Bf3*** sollen sich der beschwerdegegenständlichen Anordnung zufolge daraus ergeben, dass es sich als
"äußerst lebensfremd darstellt", dass "die Erlöse [Anm: aus den behaupteten Barverkäufen] schlussendlich nicht in den (unversteuerten) Erlöskreis des Unternehmens ***Bf3*** eingeflossen sind. Wesentlich eingängiger ist die Vermutung, dass es sich um Schwarzumsätze der ***Bf3*** handelt und ***Bf1*** nur als Überbringer aufgetreten ist." (S 3 der beschwerdegegenständlichen Anordnung)

"Ein weiteres wichtiges Indiz, dass ***Bf1*** nicht alleine und auf eigene Rechnung gehandelt hat, ist darin zu erkennen, dass […] keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen gezogen wurden, sondern eben eine bedingungslose Weiterbeschäftigung verfügt wurde, was einem Außenstehenden wohl nach der Sachlage kaum gewährt worden wäre […] Trotz des eklatanten Vertrauensbruches dürfte dies für ***Bf1*** (als Bruder des Nutznießers) keine Konsequenzen gehabt haben und sohin seine Stellung als Mittäter und nicht als Alleintäter der geflossenen Beträge festigen." (S 3 der beschwerdegegenständlichen Anordnung)

Von einer nachvollziehbaren Begründung konkreter Verdachtsmomente gegenüber der Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle keinesfalls auszugehen:

Bloß vage Vermutungen der Behörde - um nichts anderes handelt es sich aus Sicht der Beschwerdeführerin bei der oben dargestellten Argumentation eines Verdachts (auch) gegenüber der ***Bf3***- vermögen noch keineswegs einen konkreten Verdacht gegenüber der Gesellschaft zu begründen (Reger/Judmaier/Kalcher/ Kuroki, FinStrG II4 § 93 Rz 5; Seiler/Seiler, FinStrG5 § 93 Rz 5; ).

Ein Verdacht kann, wie dargelegt, immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus entsprechenden Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht damit immer - und ausschließlich - dann, wenn hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Seiler/Seiler, FinStrG5 § 93 Rz 8). Ein Verdacht ist insoweit deutlich (!) mehr als Indizien bzw eine bloße Vermutung.

Der für die Zulässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss außerdem schon im Zeitpunkt der Anordnung vorhanden sein (Grundlegend ). Eine Hausdurchsuchung vorzunehmen in der Hoffnung, erst auf diesem Weg gegen eine bestimmte Person Verdachtsmomente in die Hand zu bekommen, ist a priori unzulässig (, B 1849/88 = VfSIg 12.849).

Mit dem in concreto bemühten Verweis auf die - sinngemäß - "allgemeine finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gesellschaft weisende Tatsachen - lässt sich der in der beschwerdegegenständlichen Anordnung angenommene Verdacht schon ganz grundsätzlich nicht stützten.

Auch das behördenseitig angeführte "wichtige Indiz", dass gegenüber dem vermeintlichen Empfänger der Barbeträge keine nach außen hin erkennbaren arbeitsrechtlichen Schritte gesetzt wurden, vermag an dieser Beurteilung nicht das Geringste zu ändern: ***Bf1*** hat der Beschwerdeführerin gegenüber glaubhaft versichert, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren. Aus Sicht der Beschwerdeführerin scheint es in Anbetracht aller Umstände - ohne, dass an dieser Stelle ein konkreter Vorwurf erhoben werden soll - durchaus möglich, dass den gegenüber ***Bf1*** erhobenen Vorwürfen letztendlich Umbuchungen der Firma ***A1*** GmbH zugrunde liegen bzw die in Frage stehenden Beträge insoweit in der Sphäre des letztgenannten Unternehmens verblieben sind. Nicht zuletzt handelt es sich bei ***Bf1*** - WIE DIE Behörde sogar ausdrücklich festhält - um ein Mitglied der Kernfamilie des Geschäftsführers. Vor diesem Hintergrund wäre es viel eher - um die Diktion der Finanzstrafbehörde aufzugreifen - lebensfremd, wenn man sich seitens der Beschwerdeführerin von ***Bf1*** getrennt hätte anstatt diesen bis zur Klärung der diesem gegenüber erhobenen Vorwürfe weiter zu beschäftigen.

Eines wird an dieser Stelle jedenfalls deutlich: Die Argumentation der Verdachtsmomente in der beschwerdegegenständlichen Anordnung läuft auf einen - man kann es nicht anders sagen - Generalverdacht, der Beschwerdeführerin rein aufgrund der vermeintlichen Delinquenz eines Angestellten hinaus, für den sich keine tatsächliche und auch keine rechtliche Grundlage finden lässt.

Eine nachvollziehbare Begründung konkreter Verdachtsmomente, die die Annahme rechtfertigen, dass die ***Bf3*** für ein Finanzvergehen verantwortlich sein könnte, ist in der beschwerdegegenständlichen Anordnung keinesfalls zu erblicken.

3.1.2 Fehlende Verdachtsmomente iZm dem "Faktum Deckungsrechnungen"

In Bezug auf die behördenseitig ins Treffen geführten Rechnungen von ***A2*** beschränkt sich die Anordnung überhaupt auf die rein kursorische Behauptung, es ergebe sich aufgrund eines - wohlgemerkt inhaltlich (ebenfalls) nicht weiter ausgeführten - "Aktenvermerk" des "Verdachtes, dass es sich bei diesen Rechnungen um Aufwand von Betrugsfirmen" handle. Dem noch nicht genug hält die Anordnung im darauffolgenden Satz fest, dass sich die Abwicklung der zugrundeliegenden Leistungen aber "bis jetzt als schlüssig dargestellt" habe. Insoweit sei "auszumessen, inwieweit die in den Rechnungen dargestellten Leistungen als überhöht anzusehen sind". (S 3 der beschwerdegegenständlichen Anordnung)

Von einem konkreten und objektivierbaren Verdacht ist insoweit auch in Bezug auf das zweite behördenseitig angeführte Faktum keinesfalls auszugehen: Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (Für viele zB ). Er bedingt wie oben ausgeführt - sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen verlässlich auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, zB das Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann ().

Die Anordnung nennt allerdings (auch) an dieser Stelle - abgesehen von der bloßen Erwähnung eines Aktenvermerkes - keinerlei sonstigen Gründe, geschweige denn Beweismittel, die diesen Vorwurf stützten würden oder mit denen sich die Annahme der aufgestellten These rechtfertigen ließe. Keinesfalls erfüllt eine bloß oberflächliche Bezugnahme auf einen Aktenvermerk - vor allem, wenn die Behörde sich auf die bloße Erwähnung dieses Aktenvermerkes als solchem beschränkt, ohne auch nur ansatzweise auf dessen konkreten Inhalt einzugehen - dieses unbedingte Erfordernis.

Die Behörde bringt insoweit ausschließlich ihre bloß subjektive Überzeugung zum Ausdruck, was für die Begründung der Anordnung einer Hausdurchsuchung aber unter keinen Umständen genügen kann.

Von einer nachvollziehbaren Begründung konkreter Verdachtsmomente gegenüber der Beschwerdeführerin ist damit auch an dieser Stelle nicht auszugehen.

3.2 Fehlen eines begründeten Verdachts, dass sich die gesuchten Gegenstände in den Räumlichkeiten befinden

Ferner ist aus der Rsp abzuleiten, dass die Hausdurchsuchungsanordnung die erwarteten Beweismittel entsprechend bezeichnen muss (Stetsko in Leitner/Brandl/Kert (Hrsg), HB Finanzstrafrecht Rz 2992 mwN). Die diesbezüglichen universellen Angaben der beschwerdegegenständlichen Anordnung, vgl "insb Erlösaufzeichnungen aller Art und alle Belege, die über die tatsächlichen Umsätze der Firma Aufschluss geben, Aufzeichnungen und Belege über Wareneinkäufe, Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge der Beschuldigten und Verdächtigten, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten der Beschuldigten, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, EDV-Anlagen, sonstige Speichermedien sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen" tragen dieser Begründungspflicht nicht Rechnung und genügen für die Anordnung der Hausdurchsuchung insoweit nicht. Aus diesen Angaben geht nicht hervor, wonach konkret gesucht werden soll, was die beschwerdegegenständliche Anordnung (auch in dieser Hinsicht) mit Rechtswidrigkeit belastet."

Die Beschwerdeführerin beantragt sohin, den bekämpften Hausdurchsuchungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben, die Beschlagnahme sämtlicher Gegenstände und Unterlagen aufzuheben sowie der belangten Behörde die Ausfolgung dieser Gegenstände und Unterlagen aufzutragen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

§ 93 Abs 1 FinStrG: Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

§ 93 Abs 2 FinStrG: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

§ 57 Abs 5 FinStrG: Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem , ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung einer Hausdurchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Dabei kommt ein Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach bereits erfolgter Durchführung derselben (hier am ) nicht mehr in Betracht, wohl aber kann gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung festgestellt werden (siehe , , RV/5300009/2020, u.a.).

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Voraussetzung gem § 93 FinStrG

Voraussetzung für die Anordnung bzw. Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchung ist gem § 93 FinStrG also der begründete Verdacht, dass sich in den zur Durchsuchung vorgesehenen Räumlichkeiten (hier: der Beschwerdeführerin in ***Bf3-Adr***) Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren (hier: gegen die Beschwerdeführerin) als Beweismittel in Betracht kommen. Für Hausdurchsuchungen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, demzufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen (vgl , , , ).

Konkreter Verdacht eines bestimmten Finanzvergehens:

Die Vornahme einer Hausdurchsuchung verlangt nach einem ausreichenden Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ( - ARD 4699/50/95 = ÖStZB 1996, 42).

Ein Nachweis für den Verdacht muss nicht vorliegen, der Verdacht muss aber konkret sein (vgl , B 1849/88 SlgNF 12.849). Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe bestehen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen oder die in deren Besitz befindlichen Unterlagen nach Maßgabe der von dieser durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen ().

Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (für viele: - JBl 1990, 266 = ÖStZB 1989, 430; - AnwBl 1990, 152 = SWK 1990 R 72; - ÖStZB 1991, 25; - ÖStZB 1991, 444; - AnwBl 1992/4028 = ÖStZB 1992, 445; , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360; , 93/15/0132 - ÖStZB 1995, 31; , 94/16/0134 - ÖStZB 1995, 204; - ÖStZB 1995, 380; - ÖStZB 1995, 381 = ARD 4675/15/95; - ÖStZB 1995, 699; - ÖStZB 1996, 78; - ÖStZB 1996, 229 = SWK 1996 R 58; - ÖStZB 1996, 349; - ÖStZB 1996, 510; - ÖStZB 1996, 486; - ÖStZB 1996, 511; - ÖStZB 1997, 37 = FJ 1997, 80; - AnwBl 1997/7422 = ÖStZB 1997, 748; - ecolex 1997, 697 = AnwBl 1997/7430 = ARD 4864/68/97 = ÖStZB 1997, 739; - ÖStZB 1998, 459).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( - JBl 1989, 198 = AnwBl 1989/3074 = ÖStZB 1989, 146; - ÖStZB 1991, 439 = ARD 4337/53/92; - AnwBl 1992/4028 = ARD 4389/18/92 = ÖStZB 1992, 445; , 0060, 0061 - ÖStZB 1994, 360 = SWK 1994 R 95; , 0131, 0132 - ÖStZB 1997, 385; , 0156 - ARD 4834/55/97 = ÖStZB 1997, 382; - ÖStZB 1997, 707; - ÖStZB 2002/566; - ÖStZB 2002/444).

Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss "begründet" sein, d.h. er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus.

Ein solcher Verdacht hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).

Ein solcher Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben bestehen. Auf die erst bei diesen vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an ( - ÖStZB 1991, 439 = ARD 4337/53/92; , 0131, 0132 - ÖStZB 1997, 385, , 0041 - ÖStZB 1997, 382; , 0182 - StInd 2001/2833 = ÖStZB 2002/444).

Der begründete Verdacht, dass der belangte Verband, die ***Bf3***, gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 VbVG für die von den Beschuldigten ***Bf2*** und ***Bf4*** und DI ***Bf5*** (für Köst 2017 und 2018) als deren Entscheidungsträger zu Gunsten des Verbandes sowie unter Verletzung den Verband treffender Verpflichtungen begangenen Taten verantwortlich sei, wurde aus dem folgenden Sachverhalt hergeleitet:

a) In den Köst-Erklärungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018, die jeweils zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, sollen laut Kontrollmaterial Erlöse aus dem Altmetallhandel aus den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 in der Gesamthöhe von € 315.799,20 nicht enthalten gewesen sein.

b) Im Aufwand des Jahres 2018 sollen Rechnungen von ***A2*** und der ***A3*** GmbH im Gesamtausmaß von € 476.722,12 enthalten sein, die von der Abgabenbehörde als von Betrugsfirmen ausgestellt und keinen tatsächlichen Betriebsaufwand ausweisend eingestuft werden, wobei aber auf Grund des Ermittlungsstandes die Höhe eines nicht anzuerkennenden Aufwandes als derzeit noch nicht bestimmbar angesehen wurde.

Der Verdacht betrifft demnach 6 Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG begangen durch die beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die wegen deren Verbandsverantwortlichkeit für ihre Entscheidungsträger nach § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 VbVG mit einer Geldbuße für die Beschwerdeführerin bedroht sind.

Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 wurde der Annahme folgend, dass die Erlöse laut Kontrollmitteilung nicht in den entsprechenden Köst-Erklärungen erfasst gewesen seien, bisher ein strafbestimmender Wertbetrag von € 78.949,80 angenommen und darauf beruhend die Zuständigkeit der Spruchsenatsvorsitzenden für die Erlassung einer Anordnung der Hausdurchsuchung abgeleitet.

Für 2018 wurde kein strafbestimmender Wertbetrag angesetzt.

Am wurde Frau ***Z3*** durch die damalige Großbetriebsprüfung Linz als Auskunftsperson einvernommen und hat Angaben zur Abrechnung der Bargeschäfte mit der Beschwerdeführerin getätigt und ***Bf1*** als Abholer der Barbeträge bezeichnet.

Am wurde bei der Beschwerdeführerin wegen des Kontrollmaterials zu bar abgerechneten Erlösen für die Jahre 2012 und 2013 zu den Abgabenarten Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer die Durchführung einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG angeordnet. Der Prüfungsauftrag wurde am auf USt, Köst und Kest 2012 bis 2017 erweitert.

In der Folge wurde am ***Bf1*** durch die Finanzstrafbehörde als Verdächtiger einvernommen und hat die Übernahme von Bargeld von Frau ***Z3*** bestritten.

Am wurde Frau ***Z3*** durch die Finanzstrafbehörde als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen und hat ihre Anlastungen aufrechterhalten.

Am wurde ***Z2*** durch die Finanzstrafbehörde als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommen und hat ebenfalls angegeben, dass ***Bf1*** bei der Firma ***A1*** Bargeldbeträge erhalten habe.

Am selben Tag hat auch Ing. ***Z1*** ebenfalls durch die Finanzstrafbehörde als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen, angegeben, dass ***Bf1*** von der Firma ***A1*** Bargeldzahlungen erhalten habe. Als die Firma ***A1*** 2018 eine Abgabenprüfung gehabt habe, habe er Herrn ***A1*** gesagt, dass die Bargeldzahlungen nicht mehr möglich seien, daraufhin sei der Geschäftskontakt beendet worden.

Der Tatverdacht betreffend das Jahr 2018 ergibt sich aus einem Aktenvermerk von zu einer abgabenbehördlichen Prüfung von ***A2*** und der ***A3*** A4*** GmbH, die seit ein rechtskräftig festgestelltes Scheinunternehmen gemäß § 8 SBGG sei.

Am sei die Betriebseröffnung als Entrümpler des ***A2*** durch seinen steuerlichen Vertreter angezeigt worden. Der mitgeteilte Firmensitz sei jedoch ident gewesen mit der Adresse des steuerlichen Vertreters. An der auf der Gewerbeanmeldung angegebenen anderslautenden Adresse sei ***A2*** nie gemeldet gewesen. 3 an die Beschwerdeführerin gerichtete Angebote vom über Demontage und Abbrucharbeiten im Ausmaß von ca. € 400.000,00 seien zur Dokumentation einer beabsichtigten Tätigkeit vorgelegt worden. Am wurde der Abgabenbehörde jedoch bereits mitgeteilt, dass die Tätigkeit eingestellt worden sei und ***A2*** in der Folge als geschäftsführender Gesellschafter der ***A3*** A4*** GmbH tätig werde. Zu deren StNr. wurde in der Folge lediglich eine einzige UVA mit Bauleistungen in der Höhe von € 37.000,00 eingereicht.

Ab bis gab es Zahlungen von der Beschwerdeführerin an die ***A3*** GmbH, demnach besteht der Verdacht einer Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zum Einzelunternehmen ***A2*** und der ***A3*** A4*** GmbH. ***A2*** ist seit nicht mehr aufrecht gemeldet, es konnte zu ihm durch die Abgabenbehörde im Zuge der Prüfung kein Kontakt hergestellt werden. Tatsächlicher Inhalt und Umfang der durch das Kontrollmaterial aufgedeckten Geschäftsbeziehung blieben daher bis zur Anordnung der Hausdurchsuchung im Dunklen.

Bewertung durch das BFG:

Unzuständigkeitserklärungen in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren sind tunlichst zu vermeiden, es wird der Entscheidung der Finanzstrafbehörde gefolgt, dass bei der vorliegenden Verdachtslage im Zeitpunkt der Erlassung de,r Anordnung zur Hausdurchsuchung nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer gerichtlichen Zuständigkeit auszugehen war, weswegen zu Recht eine Hausdurchsuchung durch die Spruchsenatsvorsitzende angeordnet wurde.

Der konkrete Tatverdacht der Nichterfassung von Barzahlungen unter den erklärten Erlösen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Kontrollmitteilungen sowie den belastenden Zeugenaussagen.

Wenn die Beschwerdeführerin anhand der Zeugenaussagen von ***Z3***, Ing. ***Z1*** und ***Z2*** keine konkreten Verdachtsmomente für eine Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG sieht, kein Eingang der Barbeträge in die Buchhaltung der GmbH festgestellt werden konnte, liegen entgegen der Beschwerde nicht nur vage Vermutungen sondern ausreichende Anhaltpunkte vor, aus denen auf den Verdacht von Finanzvergehen geschlossen werden kann, wobei mangels Nennung näherer Gründe kein Zweifel an deren Glaubwürdigkeit erkannt werden kann.

Die Beschwerdeführerin wendet der Tatsache, dass gegenüber ***Bf1*** keine nach außen hin erkennbaren arbeitsrechtlichen Schritte gesetzt worden seien, ein, dass dieser der Beschwerdeführerin gegenüber glaubhaft versichert habe, dass die ihm erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren würden und sehe die Gründe in Umbuchungen der Firma ***A1***. Außerdem sehe er eine Anstellung bis zur Klärung der gegenüber Herrn ***Bf1*** erhobenen Vorwürfe zweckdienlicher. Die Beschwerdeführerin verkennt hierbei, dass wenn die Ursache tatsächlich in der Arbeitsweise der Firma ***A1*** liegen würde (so wie im Gutachten festgestellte "falsche Wiegeergebnisse" oder wie in der Beschwerde angeführten "Umbuchungen"), noch immer keine dokumentierten Schritte nach außen hin gegenüber der Firma ***A1*** zur Korrektur dieser angeführt oder vorgelegt wurden.

Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass dieser rein aufgrund der vermeintlichen Delinquenz eines Angestellten unter Generalverdacht stehe, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ein Verband unter weiteren Voraussetzungen für Straftaten verantwortlich ist, die ein Entscheidungsträger oder Mitarbeiter begangen hat. Soweit ein Verdacht gegen den Verband besteht, wird gegen ihn ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter (belangter Verband) geführt. Die Verantwortlichkeit des Verbandes und die Strafbarkeit der natürlichen Person bestehen nebeneinander. Aufgrund des vom Spruchsenat geschilderten Sachverhalts im Rahmen der Begründung für die Anordnung der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin liegt ein ausreichender Verdacht vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Handelns seines Mitarbeiters im Rahmen seiner Verbandsverantwortlichkeit Beschuldigter der verdächtigten Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG ist.

Der Tatverdacht für das Jahr 2018 ergibt sich aus dem Umstand der durch Belege naheliegenden Geschäftsbeziehung mit einer Person, die unzweifelhaft ihren steuerlichen Vorgaben nicht nachgekommen ist und zu den im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung keine überprüfbaren Buchhaltungsunterlagen vorgelegt werden konnten, weswegen die von ihr geführte Firma als Scheinunternehmen einzustufen war und bei der davon auszugehen ist, dass Zahlungen keine Leistungserbringung oder zumindest nicht eine Leistungserbringung in einem reellen Wertverhältnis zu Zahlungen zugrunde lag.

In Abwägung der obigen Aspekte hat daher zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden und auch der Durchführung derselben tatsächlich der sich aus der oben beschriebenen Beweislage korrekt ableitende und daher begründete Verdacht bestanden, die Beschwerdeführerin habe eine Verbandverantwortlichkeit dafür, dass in den bei der Abgabenbehörde eingereichten Körperschaftsteuererklärungen unrichtige/unvollständige Daten offengelegt wurden und somit in den angegebenen Jahren Verkürzungen von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bewirkt wurden.

Bei Barzahlungen, die nicht in die Buchhaltung aufgenommen werden, ergibt sich die subjektive Tatseite schon allein aus dem Tatverhalten.

Wenn auch betreffend des "Faktums Deckungsrechnungen" aufgrund eines Aktenvermerkes die Leistungen der in Verdacht stehenden Betrugsfirmen bis zur Anordnung der Hausdurchsuchung als schlüssig dargestellt worden seien, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass aus dem Vorherigen ein ausreichend objektiv nachvollziehbarer Verdacht von Finanzvergehen zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorlag.

Allein die "Geschäftsbeziehungen" zu Scheinunternehmen indiziert schon den Verdacht auf Finanzvergehen, da offenbar Umsätze "an der Steuer vorbei" getätigt werden sollten.

Zu durchsuchende Räumlichkeiten und Gegenstände, die als Beweismittel für ein Finanzstrafverfahren in Frage kommen:

Angeordnet wurde eine Durchsuchung an der Adresse der Beschwerdeführerin, ***Bf3-Adr***.

Zweck: Auffindung und Beschlagnahme aller Unterlagen und aller weiteren beweisrelevanten Gegenstände zur Aufdeckung des Umfanges der Abgabenhinterziehung der Beschuldigten sowie zur Sicherstellung und Auswertung aller Geschäftsunterlagen und aller weiteren beweisrelevanten Gegenstände ab dem Jahr 2013 bis 2018 (insbesondere Erlösaufzeichnungen aller Art und alle Belege, die über die tatsächlichen Umsätze der Firma Aufschluss geben, Aufzeichnungen und Belege über Wareneinkäufe, Unterlagen über Einkommens- und Vermögenszugänge der Beschuldigten und Verdächtigen, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten der Beschuldigten und Verdächtigen, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, Handys ect.), sonstige Speichermedien sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen).

Die Anordnung erstreckt sich außerdem auf alle Kraftfahrzeuge sowie auf eventuell bestehenden Schließfächer und Tresore bei Banken oder Geldinstituten, zu deren Benützung die oben Angeführten befugt sind.

Bewertung durch das BFG:

Der Verdacht muss darauf gerichtet sein, dass sich eine einer Finanzstraftat (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) verdächtige Person in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhält oder dass sich dort Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall oder als Beweismittel im Finanzstrafverfahren in Betracht kommen. Person und Gegenstand müssen so weit wie möglich beschrieben werden, damit nicht der Eindruck entsteht, die Behörde unternehme den Versuch, mittels der Hausdurchsuchung Verdachtsgründe zu gewinnen, dh Verfallsgegenstände oder Beweismittel erst durch die Durchsuchung zu orten.

Es liegt in der Natur von derartigen Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man wie im gegenständlichen Fall auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits , 0156; ; ; ). Gegen die im gegenständlichen Fall vorgenommene Umschreibung der gesuchten Beweisgegenstände bestehen daher insoweit keine Bedenken.

Angemessenheit der HD:

Bei Ausübung von Zwang verlangen insbesondere der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Grundrecht auf ein faires Verfahren eine vernünftige Beziehung zwischen dem Ausmaß des staatlichen Eingriffs und dem Zweck der eingreifenden Maßnahmen (siehe bspw. Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 5 Rz 6). Neben der strikten Bindung an ihre Aufgaben und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ist die Finanzstrafbehörde ausdrücklich verpflichtet, die Mittel ihrer Aufgabenerfüllung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszuwählen und derart auszuüben, dass in die Rechte von Personen nur im geringstmöglichen Ausmaß eingegriffen wird: Jede durch ein Handeln der Finanzstrafbehörde bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen (§ 57 Abs. 5 Satz 2).

Nicht zu beanstanden ist dabei, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Schätzung aufgrund bestimmter erschließbarer Faktoren vorgenommen werden kann. Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. ).

Die Beschwerde war dementsprechend als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur war eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300036.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at