Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.02.2023, RV/7300012/2023

Erkenntnis hat bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Unterschrift des Verhandlungsleiters zu tragen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Michaela Schmutzer in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Postfach 257, 1061 Wien Postfach, wegen der Verbandsverantwortlichkeit für Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, 3 lit. a und 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen durch ihren Geschäftsführer ***1*** über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***2*** beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***2***, wurde über die Bf. als belangter Verband wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 3 lit. a und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen durch ihren Geschäftsführer gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 28a FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 3.000.- verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 300.- bestimmt.

Der Verband ***Bf1*** sei verantwortlich dafür, dass durch Herrn ***1*** (als handelsrechtlicher Geschäftsführer) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde und zwar Umsatzsteuer 2018 in der Höhe von € 4.262,99.- (Vergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a FinStrG).

Weiter sei der Verband ***Bf1*** verantwortlich dafür, dass durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer Herrn ***1*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt worden sei und zwar:

Umsatzsteuervoranmeldung 1/2019 € 1.060,00.-

Umsatzsteuervoranmeldung 2/2019 € 1.060,00.-

Umsatzsteuervoranmeldung 3/2019 € 1.092,00.-

Umsatzsteuervoranmeldung 4/2019 € 1.092,00.-

Umsatzsteuervoranmeldung 5/2019 € 1.092,00

Umsatzsteuervoranmeldung 6/2019 € 667,71 (Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG).

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 137 FinStrG gilt: Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben zu enthalten:

a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;

b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;

c) den Spruch;

d) die Begründung;

e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;

f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;

g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.

Das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde trägt im Unterschriftsbereich die Bezeichnung "Für den Vorstand: ***3***" und die Unterschrift von ***4***.

Die mündliche Verhandlung hat jedoch ***5*** geleitet.

Gemäß § 137 FinStrG hat der Verhandlungsleiter auch das Erkenntnis zu erlassen und zu unterfertigen.

Das verfahrensgegenständliche Erkenntnis ist somit nicht rechtswirksam erlassen worden, weswegen die dagegen eingebrachte Beschwerde - ohne auf deren Inhalt einzugehen - als unzulässig eingebracht zurückzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300012.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at