Wasser- und Abwassergebühren - keine Herabsetzung - weder Fehler des Wasserzählers noch Gebrechen der Innenanlage
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kalcik & Co GmbH, Huttengasse 45, 1160 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Abteilung Wasser, vom , MA31-***1***; Kto Nr. ***2***, ReNr. ***3***, betreffend Wasserbezugs- und Abwassergebühren für den Zeitraum von bis , zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Gebührenbescheid Wasser- und Abwassergebühren vom
Seitens der belangten Behörde wurde der Stand des Wasserzählers 60111 (Adresse des Wasserzählers: 15., ***4*** GEG.2 (Stand) zu nachfolgenden Zeitpunkten erhoben:
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Datum | Wasserzählerstand |
480 | |
1711 |
Auf Basis dieser Ablesungen wurden mit Bescheid vom die Wasser- und Abwassergebühren festgesetzt:
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Zeitraum | Gebühr | Menge in m³ | Bruttobetrag in € |
- | Wasserbezugsgebühr | 384 | 714,24 |
- | Wasserbezugsgebühr | 847 | 1.626,24 |
4. Quart 2018-4. Quart 2018 | Wasserzählergebühr | 6,23 | |
1. Quart. 2019-4.Quart. 2019 | Wasserzählergebühr | 25,72 | |
- | Abwassergebühr | 384 | 783,36 |
- | Abwassergebühr | 847 | 1.787,17 |
SUMME | 4.942,96 |
Beschwerde vom
Gegen diesen Bescheid wurde durch die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom Beschwerde erhoben. Begründend führte sie darin aus, dass die Vorschreibung viel zu hoch sei und mit dem tatsächlichen Verbrauch unmöglich übereinstimmen könne, Der Wasserverbrauch im Zeitraum bis sei vergleichbar mit den Vorjahren gewesen und könne niemals das Vielfache ausgemacht haben. Es werde um Überprüfung der Messung und korrigierte Festsetzung aufgrund des tatsächlichen Verbrauches ersucht.
Mitteilung des Ermittlungsergebnisses
Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde gemäß § 183 Abs 4 BAO der Beschwerdeführerin das bisherige Ermittlungsergebnis mitgeteilt. Hierbei wurde ausgeführt, dass im Zuge der jährlichen Ablesung der Ablesestand fotografisch festgehalten werde. Bei der Kontrolle, der in Kopie beiliegenden Fotos, der Ablesung vom (Anmerkung BFG: gemeint ) (Stand: 480 m³) und vom (Stand: 1711 m³) konnte keine Fehlablesung festgestellt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass Wasserverluste relativ unbemerkt und nicht leicht eruierbar auftreten könnten, z.B. eine rinnende WC-Anlagen, ein schlecht geschlossenes Absperrventil, ein undichtes Ventil am Boiler usw. Daher empfehle es sich die Verbrauchsanlage auf Undichtheiten zu prüfen.
Um ein etwaiges Gebrechen ausschließen zu können, werde um Bekanntgabe einer aktuellen Ablesung des Wasserzählers Nr. 60111 ersucht. Informativ werde mitgeteilt, dass nach § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2 /1978, in der geltenden Fassung, die Möglichkeit bestehe, eine Herabsetzung der Abwassergebühr zu beantragen, wenn mehr als 5 % der verwendeten Wassermenge, mindestens jedoch 101 m³, im Kalenderjahr nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet werde und die nicht eingeleitete Menge durch prüfungsfähige Unterlagen, wie z.B. Rechnung oder Arbeitsbestätigung des Installateurs, nachgewiesen werde. Weiters sei nach Abs. 2 der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
Aktenvermerk vom
Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom habe eine telefonische Rücksprache mit Herrn ***5*** ergeben, dass er sich den hohen Wasserverbrauch nicht vorstellen könne. Das MA 42 habe ihn ersucht, seine WC-Anlage für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da es in diesem Park kein Damen-WC gebe.
Laut Installateur () seien alle Leitungen dicht.
Herr ***5*** vermute, dass der 1 im Zählwerk mitgesprungen sei, somit wäre der korrekte Stand nur 711 m³.
Der Verbrauch für die Zeit bis wären 231 m³, sohin 0,55m³/Tag.
Wasserzähler Prüfung
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Magistratsabteilung 31-Fachgruppe Wasserzähler mit, dass die Wasserabnehmerin ersuche den Wasserzähler Nr.60111 hinsichtlich seiner Anzeigefähigkeit gem. § 11 Abs. 3 WVG in funktioneller Hinsicht zu überprüfen.
Am erfolgte die Überprüfung des Wasserzählers Nr. 60111. Aus dem Prüfungsprotokoll geht hervor, dass der Zählerstand vor der Prüfung 1720,9406 m³ betragen hat. Zum Zeitpunkt der Messung war der Wasserzähler gültig geeicht. Bei der Genauigkeitsprüfung ergab sich, dass die Fehler des Wasserzählers innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegen sind.
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde die Ergebnisse der Überprüfung des Wasserzählers mit. Um eventuelle technische Mängel im Wasserzähler, die bei der vorherigen Genauigkeitsprüfung nicht erkennbar gewesen seien, feststellen zu können, müsse dieser geöffnet werden. Diese weitere Prüfung durch Öffnen und Zerlegen des Wasserzählers könne durch Personal der MA 31 im Beisein der Bf. bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson in den Räumen der MA 31 erfolgen, wobei das Ergebnis auf einem Protokoll zu bestätigen wäre.
Anstatt der weiteren Prüfung bei der MA 31 könne aber auch eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verlangt werden, wobei die zusätzlichen Kosten des Bundesamtes zu den bisher aufgelaufenen Kosten der MA 31 hinzugerechnet werden müssten. Für den Fall, dass der Wasserzähler als in Ordnung befunden worden sei, würden sämtliche aufgelaufenen Überprüfungskosten mit Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben. Würden hingegen technische Mängel festgestellt, werden keine Kosten für die Überprüfung vorgeschrieben.
Am wurde durch die Bf. der Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mit Öffnung des Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt.
Im Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom wurde in
- Pkt. 3.2. festgehalten:
"Während der messtechnischen Prüfungen wurden keine Undichtheiten festgestellt."
Pkt. 3.3. festgehalten:
"Nach der messtechnischen Prüfung wurde der Zähler (Gehäuse, Messeinsatz mit Zählwerk) zerlegt und die einzelnen Teile begutachtet.
Es wurde festgestellt, dass alle Zahlenrollen und Zahnräder des Zählwerkes unbeschädigt sind und korrekt ineinander greifen. Gebrauchsmerkmale wurden zwar festgestellt, aber ein relevanter Einfluss auf die Messabweichungen (Fehler) kann davon aber nicht abgeleitet werden. Auch die beiden Zählwerksachsen (Metallstifte) waren tadellos und im Inneren des Zählwerkes war keine Verschmutzung zu erkennen. Ein unkontrolliertes "stehen" oder "weiter springen" der Zählwerksanzeige (m³) oder eine andere Fehlfunktion des Zählwerkes kann daher ausgeschlossen werden.
Im Inneren des Messwerkes waren das Flügelrad, der Flügelradbecher (Kunststoff) und der zugehörige Lagerstift unbeschädigt und unauffällig.
Andere Mängel (Bruch eines Bauteiles, außergewöhnliche Abnützung, besondere Verunreinigung, ...) konnten nicht nachgewiesen werden. Außerdem war auch kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass in den Zähler eingegriffen (manipuliert) wurde.
Im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der durchgeführten messtechnischen Prüfungen konnte somit kein messtechnisch relevanter Mangel festgestellt werden"
Zusammenfassung, Bewertung:
"Der Zähler war ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert und gültig geeicht bis zum .
Aussagen über den Zählerstand beim Einbau des Zählers in die Rohrleitung und die Einbausituation vor Ort können nicht getroffen werden.
Bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt.
Die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen.
Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein messtechnisch relevanter Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden.
Wegen der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden."
Beschwerdevorentscheidung vom
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum bis vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhen, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen städtischen Wasserzähler Nr. 60111, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 1231 m 3 (2,93 m 3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hat.
Gegen diese Festsetzung wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Vorschreibung für den Zeitraum bis in Höhe von EUR 4942,96 brutto, viel zu hoch sei und mit dem tatsächlichen Verbrauch unmöglich übereinstimmen könne. Der Wasserverbrauch auf der obgenannten Abnahmestelle sei im Zeitraum vom bis vergleichbar mit den Vorjahren gewesen und könne niemals das Vielfache ausgemacht haben. Es werde um Überprüfung der Messung und um eine korrigierte Festsetzung aufgrund des tatsächlichen Verbrauches ersucht.
Zu den Ausführungen ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin fällt (vgl. § 12 ff. Wasserversorgungsgesetz - WVC, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre trägt. Auf Grund der die Wasserabnehmerin treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) hat sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigen Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).
Mit Schreiben vom , nachweislich zugestellt am , wurde die Beschwerdeführerin über Folgendes informiert: "Im Zuge der jährlichen Ablesung wird der Ablesestand fotografisch festgehalten. Bei der Kontrolle, der in Kopie beiliegenden Fotos, der Ablesung vom (Stand: 480 m³) und vom (Stand: 1711 m³) konnte keine Fehlablesung festgestellt werden. Hinweisen möchte ich, das Wasserverluste relativ unbemerkt und nicht leicht eruierbar auftreten können, z.B. eine rinnende WC-Anlagen, ein schlecht geschlossenes Absperrventil, ein undichtes Ventil am Boiler usw. Daher empfiehlt es sich die Verbrauchsanlage auf Undichtheiten zu prüfen.
Um ein etwaiges Gebrechen ausschließen zu können ersuche ich um Bekanntgabe einer aktuellen Ablesung des Wasserzählers Nr. 60111.
Informativ teile ich Ihnen mit, dass nach § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, die Möglichkeit besteht, eine Herabsetzung der Abwassergebühr zu beantragen, wenn mehr als 5 % der verwendeten Wassermenge, mindestens jedoch 101 m³, im Kalenderjahr nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden und die nicht eingeleitete Menge durch prüfungsfähige Unterlagen, wie z.B. Rechnung oder Arbeitsbestätigung des Installateurs, nachgewiesen wird. Weiters ist nach Abs. 2 der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
Sie können dazu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben."
Als Reaktion auf dieses Schreiben hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom die Ablesung der letzten fünf Jahre erfragt, welche telefonisch mitgeteilt wurden, und die Überprüfung des Wasserzählers Nr. 60111 beantragt.
Festgehalten wird, dass § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsgrenzen nicht überschreiten (Abs. 3). Eine andere, als jene nach § 11 Abs. 1 WVG vorzunehmende Ermittlung der Wasserbezugsmenge ist jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten (vgl. § 11 Abs. 4 WVG).
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Wasserzähler Nr. 60111 am aus der Anschlussleitung ausgebaut und einer Genauigkeitsüberprüfung unterzogen, wobei aber die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden. Über dieses Prüfungsergebnis wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler vom , ZI. MA 31 - ***6***, informiert und ihr gleichzeitig die Möglichkeit geboten, den Zähler entweder durch die MA 31, im Beisein der Beschwerdeführerin bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson ihrer Wahl, auf eventuelle technische Mängel im Wasserzähler, oder durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, prüfen zu lassen, auf eine weitere Überprüfung zu verzichten oder den Termin ohne Reaktion ablaufen zu lassen, was einer Verzichtserklärung gleichkommen würde. Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin daraufhin die weitere Überprüfung des Wasserzählers Nr. 60111 durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beantragt.
Laut Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom , Auftragsnummer ***7***, war der Zähler ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert und gültig geeicht bis zum . Bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurden keine Mangel festgestellt. Die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen. Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein messtechnisch relevanter technischer Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden. Wegen der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden. Mit Bescheid vom , ZI. MA 31 - ***6***, wurden die Kosten für die Überprüfung des Wasserzählers Nr. 60111 vorgeschrieben und die oben genannten Prüfergebnisse beigelegt.
Da Fehlablesungen ausgeschlossen werden können, die Überprüfungen des Wasserzählers Nr. 60111 keine Beanstandungen ergaben und der Wasserzähler für in Ordnung befunden wurde, damit seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes bestehen, sind dessen Anzeigen als verbindlich anzusehen und wurde die von diesem Wasserzähler für die Zeit vom bis angezeigte Wassermenge von 1231 m³ zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen.
Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (z.B. Protokoll über den Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden. Die Bestimmungen der Obsorgepflicht (§15) sind zu beachten.
Dass ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Personen vorliegt, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Herabsetzung der Wassergebühren ist daher nicht möglich.
Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wasserversorgung von Bad Ischl; zum Wiener Wasserversorgungsgesetz - entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7400128/2015).
Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und ist daher auch Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 1 1 Abs. 2 KKG). Diese gesetzliche Vermutung ist lediglich durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar.
Gemäß § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
Da jedoch seitens der Beschwerdeführerin ein Gebrechen ausgeschlossen wurde, zumal ein Installateur die Dichtheit aller Leitungen festgestellt hat, und keine Ursache für den Mehrverbrauch ermittelt werden konnte, kann auch nicht festgestellt werden kann, ob die Abwassermengen in den öffentlichen Kanal gelangt sind oder eben nicht. Eine Herabsetzung der Abwassergebühr ist daher nicht möglich."
Vorlageantrag vom
Nach Fristverlängerung beantragte die Bf. (fristgerecht) am der Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Dazu führte sie aus:
"Im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum vom bis wird ein Wasserbezug von 1231 m³ (dies entspräche einem durchschnittlichen Verbrauch von 2,93 m³ pro Tag) verrechtet.
Frau ***Bf1*** betreibt seit Jahren an der obgenannten Entnahmestelle einen Würstelstand. Die Wasserablesung erfolgt 1x jährlich und entspricht einer durchschnittlichen Entnahme zwischen 0,3 bis 0,55 m³ pro Tag für die lezten 6 Jahre.
Der Würstelstand wurde in den lezten Jahren gleichmäßig zur Erzielung von Einnahmen genützt und auch im Zeitraum vom bis kam es zu keiner Änderung der Benützung.
Gegen den Gebührenbescheid vom wurde Beschwerde eingebracht, da der verrechnete Wasserverbrauch nicht nachvollzogen werden kann und auch nicht verbraucht werden konnte.
Es wurde ein Installateur beauftragt, die Dichtheit der Leitungen zu überprüfen. Es liegt ein Technischer Bericht vom , der die Dichtheit der Leitungen vom Tag der Testung am bestätigt. Den Technischen Bericht legen wir bei. Somit kann ein unkontrolliertes Wasseraustreten zwischen dem Wasserzähler und den Entnahmestellen ausgeschlossen werden. (Beilage 1) Anzumerken ist, dass die Innenleitung vor wenigen Jahren erneuert wurde.
Wir legen die Geschäftsaufzeichnungen über die täglichen Öffnungzeiten bei (Beilage 2). Im Zeitraum vom bis war der Würstelstand täglich geöffnet, lediglich vom bis und vom 27.4. bis war urlaubsbedingt geschlossen. Im Zeitrahmen August 2018 bis Oktober 2019 hielten sich neben der Betreiberin auch täglich zwei Angestellte im Würstelstand auf. Es ist denkunmöglich, dass drei Personen einen fünf- bis zehnmal so großen bzw. einen Wasserverbrauch von knapp 3 m³/Tag oder einen Wasserrohrbruch nicht bemerkt hätten. Der Gartenschlauchanschluss wurde bereits im November 2018 wegen Frost, wie jedes Jahr, abgesperrt. Nach der Rückkehr vom Urlaub am und wurden keinerlei Veränderungen bzw Schäden festgestellt. (Allein für die 27 Urlaubstage im Februar müssten hypothetisch ca. 80m³ entflossen sein, dies müsste einen erheblichen Wasserschaden verursacht haben. Dies könnte niemals auf einer von Passanten hochfrequertierten Kreuzung unbemert worden sein.)
Weiters legen wir eine Berechnung über den errechneten maximal möglichen durchschittlichen Wasserverbrauch pro Entnahmestelle (WC, Abwasch, Glasgeschirrspüler, Auslauf-Kugelhahn) bei (Beilage 3). Der durchschnittliche Tageswasserverbrauch der letzten 6 Jahre liegt bei täglichen Öffnungszeiten zwischen ca. 0,3 bis maximal 0,55 m³ /Tag. Erläuterung zur Berechnung: Es werden Pappteller, Einweggeschirr und Papierbecher eingesetzt. Lediglich in den Sommermonaten wird der Geschirrspüler 2 bis maximal 3 mal pro Tag mit Biergläsern beladen. Der angrenzende 20m² große Garten wird mit Gieskannen begossen, somit ist der Wasserverbrauch für den Garten ebenso überschaubar, sowie wird der Anschluss jeweils vom November bis März wegen Frost abgesperrt.
Es wurde für den Kaltwasserzähler W 60111 ein Gutachten angefortert. Das Gutachten wurde unter Laborbedingungen mit sauberem und unverschmutztem Wasser durchgeführt. Im Gutachten auf Seite 5 wird auf Erfahrungswerte hingewiesen: Es ist möglich, dass Verunreinigungen von den Rohrleitungen in den Wasserzähler gelangen und es so zu Messfehlern kommen kann.
Vermutlich sind Verunreinigungen aus den Rohrleitungen der Stadt Wien in den Wasserzähler gelangt und haben den Messfehler, sodass der 1er vorgesprungen ist, verursacht. Es wird eine Fehlablesung von 1711 statt 711 vermutet. Bei einem Messstand von 711 würde dies einen logischen und nachvollziehbaren Verbrauch für den Zeitraum bis von 231m³ ergeben.
Vermutlich gelangten Verunreinigungen aus den Rohrleitungen der Stadt Wien in den Wasserzähler und haben einen Messfehler verursacht. Gem. Seite 3 des Gutachtens vom wurden am Zähler Gebrauchsmerkmale festgestellt. Die Nachzählerleitung wurde auf Dichtheit überprüft, die Verbrauchsanlage wurde täglich und der Zählerstand in regelmäßigen Abständen von der Betreiberin kontrolliert, so wurde die Obsorgepflicht für die obgenannte Wasseranschlussstelle von der Beschwerdeführerin, Frau ***Bf1***, nicht verletzt.
Es ist einfach denkunmöglich, dass so ein hoher Wasserverbrauch von durchschnittlich 2,93 m³ täglich, also im Vergleich der letzten 6 Jahre ein 5 bis 10facher Verbrauch, für den Zeitraum bis auf der Entnahmestelle verbraucht oder ein unkontrolliertes Austreten von den Betreibern (3 Personen: Betreiberin und zwei Angestellte) auf einer von Passanten hochfrequertierten Stelle (beispielsweise ein Wasserrohrbruch) unbemerkt geblieben ist.
Dies entspräche dem 5 bis 10fachen Verbrauch für den Zeitraum bis , wobei der Wasserverbrauch seit 6 Jahren mit der Umsatzentwicklung des Würstelstandes in Übereinstimmung sein muss.
Abwasser
Da wir den Zählerstand lt. dem Gebührenbescheid vom als fehlerhaft annehmen, konnte auch die Abwassermenge nicht in den Abwasserkanal gelangen.
Die Vorschreibung It. dem Gebührenbescheid vom für den Zeitraum bis in Höhe von 4942,96 brutto würde die finanziellen Reserven der Beschwerdeführerin sprengen.
Wir ersuchen für den Zeitraum vom bis um Herabsetzung der Wasser- und Abwassergebühren und aus obgenannten Gründen um Berechnung der Wasserbenützungsgebühren für den Zeitraum vom bis für die Wassermenge von 231 m³, also einer aufgrund der Durchschnittwerde der letzten 6 Jahre maximalmöglichen verbrauchten Menge.
Die Beschwerdeführerin ist seit Mitte März 2020 bis dato von den Corona-Maßnahmen direkt betroffen, im 1., 2., und 3. Lockdown also gänzlich ohne Einnahmenerzielung. Sie bestreitet den Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützung der Familie. Wir ersuchen somit um Nachsicht."
Vorlagebericht vom
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.
Neben Ausführungen zum Sachverhalt führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus:
"Da Fehlablesungen ausgeschlossen werden können, die Überprüfungen des Wasserzählers Nr. 60111 keine Beanstandungen ergaben und der Wasserzähler für in Ordnung befunden wurde, damit seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes bestehen, sind dessen Anzeigen als verbindlich anzusehen und wurde die von diesem Wasserzähler für die Zeit vom bis angezeigte Wassermenge von 1231 m³ zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen.
Dass eine Entnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt ist oder ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Personen vorliegt, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Herabsetzung der Wassergebühren ist daher nicht möglich.
Da seitens der Beschwerdeführerin ein Gebrechen ausgeschlossen wurde, zumal ein Installateur die Dichtheit aller Leitungen festgestellt hat, und keine Ursache für den Mehrverbrauch ermittelt werden konnte, kann auch nicht festgestellt werden kann, ob die Abwassermengen in den öffentlichen Kanal gelangt sind oder eben nicht. Eine Herabsetzung der Abwassergebühr ist daher ebenfalls nicht möglich.
Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der lnnenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wasserversorgung von Bad Ischl, zum Wiener Wasserversorgungsgesetz - entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7400128/2015).
Informativ wird mitgeteilt, dass aufgrund der E-Mail vom und vom betreffend des Antrages auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist für die Einbringung des Vorlageantrages, diese bis verlängert wurde.
Zu dem Vorbringen im Schreiben vom , betreffend des Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom , Auftragsnummer ***7***, wird auf folgendes hingewiesen:
Zu Seite 3:
Hier wurde eindeutig festgestellt, dass nach Zerlegung und Begutachtung der einzelnen Teile alle Zahnrollen und Zahnräder des Zählwerkes unbeschädigt sind und korrekt ineinander greifen. Weiters wurden Gebrauchsmerkmale festgestellt, welche allerdings keinen relevanten Einfluss auf etwaige Messabweichungen gehabt hätten.
Zu Seite 5:
Auf dieser Seite werden lediglich informative Hinweise auf mögliche Sachverhalte dargestellt, welche allerdings nicht Bestandteil des Gutachtens sind."
Ermittlungen des BFG
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Bf. ersucht den vollständigen Technischen Bericht vom zu übermitteln, da dieser unvollständig und mangels Farbkopie schwer lesbar war. Mit E-Mail vom kam die Bf. diesem Ersuchen nach.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. betreibt an der Entnahmestelle Adresse 1150 Wien, ***4*** GEG.2 (Stand) einen Würstelstand.
Der Magistrat der Stadt Wien hat gegenüber der Bf. mit Gebührenbescheid vom Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis sowie Wasserzählergebühren für das 4.Quartal 2018 bis 4. Quartal 2019 in der Höhe von insgesamt EUR 4.942,96 festgesetzt.
Basis für die Festsetzung ist der Ablesestand des Wasserzählers Nr. 60111, Stand (480 m³) und Stand (1711 m³). Sohin ergibt sich ein Verbrauch im Höhe von 1.231 m³ für 420 Tage (2,93095 m³/Tag).
Durch ein von der Bf. beauftragtes Unternehmen wurde am eine Dichtheitskontrolle der Sanitärinstallation (Kaltwasser) für die Leitung ab dem öffentlichen Wasserzähler durchgeführt. Laut Technischem Bericht vom konnte eine Leckage der Nachzählerleitung (Kaltwasser) vom öffentlichen Wasserzähler bis zu den Entnahmestellen zum Zeitpunkt der Überprüfung ausgeschlossen werden.
Der Wasserzähler Nr. 60111 wurde in der Folge ausgebaut und durch einen Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler - einer Genauigkeitsprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden (Prüfungsprotokoll vom , ZI. MA 31 - ***6***). Der Zählerstand vor dem Ausbau bzw der Prüfung betrug 1.720,9406.
Die Bf. beantragte eine Prüfung durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Laut Gutachten vom kann wegen der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden: der Zähler war ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert und gültig geeicht bis zum , bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt, die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen, beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein messtechnisch relevanter Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden (Gutachten vom , ***7***).
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgte und dass Wassermengen durch ein von der Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldetes Gebrechen an der Wasserzähleranlage ohne Verschulden der Wasserabnehmerin verbraucht wurden (§ 20 Abs 1 WVG).
Dass die Beschwerdeführerin die gemäß § 15 Abs 4 WVG vorgeschriebene mindestens dreimonatliche Dichtheitsprüfung der Verbrauchsanlage durchgeführt hat, kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin festgehaltenen Ermittlungen der Behörde, insbesondere aus den Beweisfotos zum Zeitpunkt der Ablesungen am und , aus den Prüfprotokollen vom und dem Gutachten vom , sowie aus der Einsichtnahme in den Technischen Bericht des durch die Bf. beauftragten Installationsunternehmens vom .
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtslage
§ 7 Abs 1 WVG (Wiener Wasserversorgungsgesetz) lautet:
Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
§ 11 WVG lautet:
(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.
(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.
§ 12 Abs 1 WVG lautet:
Als Verbrauchsanlage gelten alle unmittelbar nach dem Wasserzähler (der Wasserzähleranlage) ausgeführten Wasserversorgungsanlagen, das sind die Verbrauchsleitungen, die angeschlossenen Geräte und Auslaufarmaturen. Ist kein Wasserzähler (keine Wasserzähleranlage) vorhanden, beginnt die Verbrauchsanlage unmittelbar nach der der ersten Absperrvorrichtung der Anschlussleitung folgenden Sicherungseinrichtung gegen Rückfließen. Bei Vorhandensein von Umgehungsleitungen beginnt die Verbrauchsanlage mit dem Ende der Umgehungsleitung (Anhang Seiten 2 und 3). Behälter, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, und die daran angeschlossenen Leitungen und Geräte zählen nicht zur Verbrauchsanlage.
§ 15 WVG lautet:
(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.
(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.
(3) Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.
(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.
Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.
(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.
§ 20 WVG lautet:
(1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.
(2) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, für den Bezug von Wasser und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, Gebühren auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben. Die Wasserbezugsgebühren sind durch Multiplikation der Gebühr für einen Kubikmeter Wasser mit der Kubikmeteranzahl der bezogenen Wassermenge zu errechnen. Die Wasserzählergebühren sind mit einem festen Jahresbetrag festzusetzen. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/2003, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Gebühren entfällt oder eingeschränkt wird.
(4) Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühren können gestaffelt werden. Die Staffelung der Wasserbezugsgebühren kann sich auf die Höhe des Wasserverbrauches, auf die Verwendung des Wassers in erwerbswirtschaftlichen Betrieben, insbesondere in solchen, bei denen das Wasser einen wesentlichen Faktor darstellt, in Krankenanstalten, in Kleingartenanlagen oder zu Bauzwecken beziehen. Die Staffelung der Wasserzählergebühren kann nach der Anschlussgröße der Wasserzähler vorgenommen werden.
(5) Ferner wird der Gemeinderat ermächtigt, Gebühren unter Bedachtnahme auf die Personal- und sonstigen Kosten festzusetzen, die für eine außer der Reihe vorgenommene Wasserzählerablesung entstehen, wenn die normale Ablesung des Wasserzählers trotz nachgewiesener Verständigung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin nicht vorgenommen werden konnte.
(6) In der Wassergebührenordnung kann der Magistrat ermächtigt werden, Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen, denen ein niedrigerer Satz an Wasserbezugsgebühren eingeräumt ist, für Verrechnungsabschnitte, in denen sie ihrer Obsorgepflicht gemäß § 15 dieses Gesetzes nicht voll nachkommen, den Höchstsatz vorzuschreiben; die Vorschreibung mit dem Höchstsatz kann auch für immer oder für einen bestimmten Zeitraum im Falle einer von der Behörde festgestellten Verschwendung von Wasser erfolgen.
§ 11 KKG (Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz) lautet:
(1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
(3) Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn
1. die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen.
2. die Abwassermengen auf Grund von Schäden an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin entstanden sind.
3. trotz Anschluss des Grundbesitzes an den öffentlichen Straßenkanal nachweislich keine Möglichkeit zur Einleitung von Abwassermengen in den öffentlichen Straßenkanal besteht. Entsprechende Nachweise sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin zu erbringen. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den Gebührenentfall ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 KKG lautet:
(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).
(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.
§ 13 KKG lautet auszugsweise:
(1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
(2) Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
[…]
§ 14 KKG lautet:
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
(2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.
Erwägungen
Wasserbezugsgebühren
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung für Wasser-und Abwassergebühren viel zu hoch sei und unmöglich mit dem tatsächlichen Verbrauch übereinstimmen könne, da der Wasserverbrauch für den vorgeschriebenen Zeitraum vergleichbar mit jenem der Vorjahre gewesen sei und niemals das Vielfache ausgemacht haben könne.
Gemäß § 11 Abs. 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten funktionstüchtigen Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (; ; ). Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor.
Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind. Im konkreten Fall wurde der Wasserzähler gemäß § 11 Abs. 3 WVG überprüft und als in Ordnung iSd. § 8 Maß- und Eichgesetz beurteilt.
Aus welchen Gründen es zum erhöhten Wasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen vom im konkreten Fall nicht gegebenen Fall - zB. der Verwendung für Feuerlöschzwecke - ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hatte lediglich die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der betreffenden Wasserzähler zu ermitteln. Da es bei der Anwendung des Wiener Wasserversorgungsgesetzes auf die Kubikmeter des durch den Wasserzähler geflossene Wassermenge ankommt, gilt damit die Wassermenge auch dann als gebührenpflichtig verbraucht, wenn zB. Rohrbrüche in der Verbrauchsleitung nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist für die Abgabepflicht ohne rechtliche Bedeutung (; ; , ).
Der gegenständliche Wasserzähler Nr. 60111 wurde sowohl durch die belangte Behörde (Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler), als auch durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft und wurden bei diesen Überprüfungen keine Mängel festgestellt. Es konnte eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden, die Messabweichungen des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen.
Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit der von dem Wasserzähler gemessenen Mengen, weshalb die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 zweiter Satz WVG eintritt - die entsprechenden Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers sind daher verbindlich.
Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 WVG für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers heranzog und hiermit den angefochtenen Bescheid begründete, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
In ihren Vorbringen brachte die Bf. ihre Vermutung vor, dass beim Wasserzähler die 1 im Zählwerk mitgesprungen sei.
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass (wie oben ausgeführt) nach zwei Prüfungen die ordnungsgemäße Funktion des Wasserzählers 60111 (innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen) festgestellt wurde und daher aufgrund des Gesetzes der Zählerstand verbindlich ist. Wie die belangte Behörde richtig ausführt ist dabei nicht relevant, aus welchen Gründen es zu dem Wasser. und Abwasserverbrauch gekommen ist (abgesehen von der Verwendung für Löschwasserzwecke).
Nach § 11 WVG muss, wenn bei der Überprüfung des Zählers keine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. ). Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze nicht überschritten wurde, kann der Abgabepflichtige dessen ungeachtet den Beweis der fehlenden technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung führen (vgl. , zu § 10 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978; ).
Einen derartigen Beweis hat die Bf. nicht erbracht, auch nicht durch das Vorbringen im Vorlageantrag, dass vermutlich Verunreinigungen aus den Rohrleitungen der Stadt Wien in den Wasserzähler gelangt und den Messfehler verursacht hätten.
Auch wenn die Ausführungen bzw. Zweifel der Bf., wonach - bei Vergleich des Wasserverbrauchs für die vorangegangenen Jahre vor der verfahrensgegenständlichen Messung von durchschnittlich bei 0,3 bis 0,55 m³/Tag mit dem Wasserverbrauch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von durchschnittlich 2,93m³/ Tag - ein solch hoher Verbrauch (denk)unmöglich erscheint, durch das Gericht grundsätzlich nachvollzogen werden können, so führen die von der Bf. vorgelegten Geschäftsaufzeichnungen und Berechnungen über den maximal möglichen durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Entnahmestelle trotzdem nicht zum Erfolg. Wie oben bereits festgehalten wurde, konnten durch die Gutachten weder Fehler des Wasserzählers noch ein Gebrechen der Innenanlage nachgewiesen werden und waren aus diesem Grund die Daten des Zählers als verbindlich heranzuziehen.
Die Wasserabnehmerin treffen Obsorgepflichten nach § 15 WVG, insbesondere die Verbrauchsanlage jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten (§ 15 Abs 1 WVG). Zur Verbrauchsanlage zählen gemäß § 12 Abs 1 WVG alle unmittelbar nach dem Wasserzähler ausgeführten Wasserversorgungsanlagen (Verbrauchsleitungen, angeschlossene Geräte und Auslaufarmaturen). Gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz WVG hat die Wasserabnehmerin Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage unverzüglich beheben zu lassen. Gemäß § 15 Abs 4 WVG hat die Wasserabnehmerin zudem die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen zB durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers oder durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Die Einhaltung der Obsorgepflichten hat jedoch keine Auswirkung auf die Gebührenfestsetzung.
Im Vorlageantrag wurde durch die Bf. ausgeführt, dass durch sie eine tägliche Prüfung der Verbrauchsanlage sowie eine Überprüfung des Zählerstandes in regelmäßigen Abständen durchgeführt worden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass in diesem Fall, der Bf. bereits vor der Ablesung des Zählerstandes durch ein Organ des Magistrates der Stadt Wien die zusätzliche 1, die ihrer Vermutung nach im Zählwerk mitgesprungen sei, wodurch sich der Zählerstand 1711 (anstatt wie nach Ansicht der Bf. 711) ergeben habe, auffallen hätte müssen. Dass die 1 erst am Ablesetag "mitgesprungen" ist, wurde von der Bf. nicht behauptet und wäre ohnedies - unabhängig davon, dass dies durch die Überprüfung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen in Pkt. 3.3 des Gutachtens ausgeschlossen wurde - mehr als unwahrscheinlich.
Auch der Hinweis der Bf. im Vorlageantrag, wonach gem. Seite 3 des Gutachtens vom (gemeint wohl das Gutachten vom ) am Zähler Gebrauchsmerkmale festgestellt worden seien, führt ins Leere, da das Gutachten hinsichtlich der Gebrauchsmerkmale ausführt, dass diese zwar feststellbar seien, davon aber "ein relevanter Einfluss auf die Messabweichungen (Fehler) nicht abgeleitet werden" könne. Auch das "Mitspringen" der 1 wird durch das Gutachten ausgeschlossen, in Pkt. 3.3. wird dazu erläutert, dass ein unkontrolliertes "stehen" oder "weiter springen" der Zählwerksanzeige (m³) oder eine andere Fehlfunktion des Zählwerkes ausgeschlossen werden könne.
Der Hinweis der Bf. auf die "Erfahrungswerte" (auf Seite 5 dem Gutachten angeschlossen) und ihre daraus abgeleitete Vermutung, dass Verunreinigungen aus den Rohrleitungen der Stadt Wien den Messfehler verursacht hätten, geht ebenfalls ins Leere, da diese nicht Bestandteil des Gutachtens, sondern eben nur diesem als "informative Hinweise auf mögliche Sachverhalte" angeschlossen sind.
Hinsichtlich eines Wasserbezugs für Feuerlöschzwecke wurden keine in § 20 Abs 1 WVG geforderten Unterlagen vorgelegt bzw. ein solcher Bezug auch nicht behauptet.
Die Wasserbezugsgebühren sind folglich gemäß den Zählerständen festzusetzen. Eine Herabsetzung der Abgabenschuld ist nur im Falle der Wasserentnahme zu Feuerlöschzwecken und aufgrund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage aus Verschulden der Stadt Wien bzw. der in deren Auftrag handelnden Personen. Beide Tatbestände liegen gegenständlich nicht vor.
Abwassergebühr
Nach § 12 Abs. 1 und 2 KKG gelten bei Ermittlung der Abwassermengen die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen und nach bestimmten Verfahren festgestellten Wassermengen als in den öffentlichen Kanal abgegebene Abwassermengen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Fiktion.
Gem. § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und gem. § 13 Abs. 1 Z 2 KKG der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
Stellt das Gesetz für eine Tatsache eine Vermutung auf, so bedarf diese gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises. Die Führung des Gegenbeweises liegt jedoch nach der Anordnung des Gesetzes beim Abgabepflichtigen.
Ob dieser Nachweis erbracht ist oder nicht, unterliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung; danach hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. ).
Der von der Bf. vorgelegte Technische Bericht legte dar, dass die durchgeführte Leckortung zu einem Ergebnis insofern führte, als die Dichtheit aller Leitungen festgestellt wurde und sohin also ein Gebrechen ausgeschlossen werden konnte. Aufgrund dessen konnte auch kein Nachweis erbracht werden, ob die Abwassermenge in den öffentlichen Kanal gelangte oder nicht, weshalb eine Anwendung des § 13 KKG und damit eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht in Betracht kam.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Angemerkt wird, dass im Abgabenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Abgabenvorschreibung ganz oder teilweise unbillig ist. Wenn die Beschwerdeführerin nach Lage des Falles in der Einhebung eine Unbilligkeit sieht, steht es ihr frei, einen entsprechenden Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO bei der belangten Behörde zu stellen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieses Erkenntnis folgt der zitierten, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 14 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 11 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 § 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b MEG, Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 § 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400039.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at