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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2023, RV/7400040/2022

Erlöschen des Gesamtschuldverhältnisses, wenn die Abgabe durch einen Gesamtschuldner zur Gänze entrichtet wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, MA 6/ARP-V-46202019, vom betreffend Vorschreibung einer Parkometerabgabe in Höhe von 381,15 Euro zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (kurz: KG) für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ****** in der Zeit vom , 14:45 Uhr, bis , 13:45 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1., Teinfaltstraße 11, eine Parkometerabgabe in Höhe von 381,15 Euro vorgeschrieben.

In der Begründung wurde ausgeführt, aus den Organstrafverfügungen bzw. den Anzeigen der Parkraumüberwachungsorgane gehe hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültige Parkscheine abgestellt gewesen sei.

Eine Anfrage beim ÖAMTC habe ergeben, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug am , um 14:39 Uhr, eine Pannenhilfe angefordert worden sei. Der um 14:51 Uhr eingetroffene Pannenfahrer habe einen Defekt am Starter festgestellt. Eine Abschleppung sei nicht durchgeführt worden. Außerdem habe die Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz, mitgeteilt, dass mit den angegebenen Daten (Zulassungsbesitzerin, mögliches Abstelldatum, wahrscheinlicher Abstellort) kein Einsatz gefunden worden sei.

Der von der KG bekanntgegebene Lenker verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, auch eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei ergebnislos geblieben. Deshalb sei die gegenständliche Abgabenforderung beim Lenker als uneinbringlich zu qualifizieren. Die Abgabe sei daher der KG als Zulassungsbesitzerin vorgeschrieben worden, welcher es freistehe, die Abgabe im Regresswege vom Lenker einzufordern.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundliche Vertreter der KG aus, das Fahrzeug sei vorerst ordnungsgemäß geparkt und mit einem Parkschein gekennzeichnet worden. Nach der Rückkehr zum Fahrzeug sei beim Startvorgang der Starter kaputtgegangen. In weiterer Folge könne daher nicht mehr von einem Parkvorgang gesprochen werden, sondern es sei eine Autopanne vorgelegen. Nicht einmal der Automobilclub habe das Fahrzeug in Gang setzen können, weil es sich um ein Automatikfahrzeug gehandelt habe. Bei der Windschutzscheibe sei deutlich lesbar der Schriftzug "Autopanne" angebracht worden.

Es seien auch keine Feststellungen getroffen worden, dass das Fahrzeug von der Berufsfeuerwehr Wien umgestellt worden und dem Einfluss des Zulassungsbesitzers entzogen worden sei. Die belangte Behörde sei vielmehr davon ausgegangen, dass das Fahrzeug tagelang geparkt am Tatort gestanden sei.

Die Autopanne hätte nur durch den Einsatz des bestellten Ersatzteiles vor Ort behoben werden können. Der Bestellvorgang habe aufgrund des Baujahres des Fahrzeuges längere Zeit in Anspruch genommen. Unverzüglich nach Erhalt des Starters und nach Wiederauffinden des Fahrzeuges sei der neue Starter eingebaut und das Fahrzeug aus der Innenstadt entfernt worden.

Warum der Zulassungsbesitzer hafte und nicht der Lenker des Fahrzeuges, bleibe offen. Aber auch die Haftung des Lenkers werde in Frage gestellt, weil eine Autopanne vorgelegen sei.

In einem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, das erzwungene Zum-Stillstandbringen eines Fahrzeuges erfülle zwar nicht den Tatbestand des "Abstellens" im Sinne der Parkometerabgabeverordnung, das bloße Anhalten durch "sonstige wichtige Umstände" werde aber zu einem Abstellen, sobald das Fahrzeug nach den Gegebenheiten von der Straßenstelle hätte entfernt werden können. Ein durch einen Fahrzeugdefekt bedingtes Anhalten könne somit durch Zeitablauf und Untätigkeit des Fahrzeuglenkers in Bezug auf die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Entfernung des Fahrzeuges zum Halten und in weiterer Folge zum Parken werden (). Zu den dem Fahrzeuglenker zumutbaren Maßnahmen zähle der Versuch, Hilfe zum Wegschieben oder Abschleppen herbeizuholen.

Im gegenständlichen Fall sei das Fahrzeug erstmals am um 16:37 Uhr und in weiterer Folge neunmal am selben Abstellort beanstandet worden, letztmalig am um 13:31 Uhr. Darüber hinaus habe eine Anfrage beim ÖAMTC ergeben, dass am um 14:39 Uhr eine Pannenhilfe angefordert worden sei. Der Pannenfahrer sei um 14:51 Uhr am Einsatzort eingetroffen und habe einen Defekt am Starter festgestellt. Eine Abschleppung sei nicht durchgeführt worden. Eine Anfrage bei der Magistratsabteilung 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz - habe zu den angegebenen Daten keinen Einsatz ergeben.

Aus dem Beschwerdevorbringen gehe nicht hervor, dass für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges Sorge getragen worden sei. Die Entfernung des Fahrzeuges sei erst 22 Tage nach der Abstellung erfolgt. Es sei nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft durch besondere Umstände daran gehindert gewesen sei, die ehestmögliche Entfernung zu beauftragen. Das Belassen des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone nach Beendigung der Abgabenentrichtung und nach dem Auftreten des Defekts erfülle daher den Tatbestand des Abstellens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Abgabenrecht im Ermessen der Abgabenbehörde. Primär sei der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Dieser sei nicht nur näher am Tatgeschehen, sondern könne den maßgebenden Sachverhalt auch beeinflussen, in dem er die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichte.

Dem bekanntgegebenen Lenker sei die Parkometerabgabe vorgeschrieben worden, er sei aber seiner Zahlungspflicht trotz Ermahnung nicht nachgekommen. Vom Bezirksgericht Hollabrunn sei am festgehalten worden, dass eine Pfändung nicht hätte vollzogen werden können, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien. Der Lenker habe am ein Vermögensverzeichnis abgegeben, aus welchem ersichtlich sei, dass er über keinerlei Einkünfte oder Vermögen verfüge. Er besuche das Priesterseminar zur Priesterausbildung und beziehe kein Einkommen. Die gegenständliche Abgabenforderung sei daher bei ihm als uneinbringlich zu qualifizieren. In diesem Fall liege für die Behörde kein Ermessensspielraum vor, die Abgabe sei daher bei demjenigen Gesamtschuldner einzufordern, bei dem die Einbringlichkeit gegeben sei.

Mit Schreiben vom erhob die KG "Berufung", welche als Vorlageantrag zu werten war. In diesem wurde ausgeführt, die Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Fahrzeug von der Wiener Berufsfeuerwehr ohne Wissen und Willen der KG auf einen anderen Platz verbracht worden sei. Die Behörde sei aufgrund des Grundsatzes der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verpflichtet, dazu ein Beweisverfahren zu führen.

Es sei kein Sachverhalt festgestellt worden, von wann bis wann das Fahrzeug wo gestanden und unter welchen Umständen dieses an einen anderen Ort transferiert worden sei. Es sei auch keine Feststellung getroffen worden, wie lange das Fahrzeug aufgrund einer Panne abgestellt und aus welchen Gründen es abgestellt gewesen sei.

Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom wurde die KG unter Hinweis auf die sie treffende Mitwirkungspflicht ersucht, nachzuweisen, dass das Fahrzeug von der Berufsfeuerwehr Wien umgestellt worden sei und bekanntzugeben und nachzuweisen, warum dadurch das Fahrzeug dem Einflussbereich des Zulassungsbesitzers entzogen worden sei.

Dieser Aufforderung kam die KG nicht nach.

In der antragsgemäß am durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter der KG die zeugenschaftliche Einvernahme jener Organe, die die Beanstandungen vom bis zum vorgenommen hätten, um zu klären, wo das Fahrzeug abgestellt gewesen sei.

Zur Ausforschung und Einvernahme der Parkraumüberwachungsorgane durch die belangte Behörde wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Der Vertreter legte in weiterer Folge eine Plakette der Wiener Berufsfeuerwehr vor, die sich auf dem Fahrzeug befunden habe. Er beantragte die Ausforschung des Einsatzleiters und dessen Ladung zur mündlichen Verhandlung.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts legte der Magistrat der Stadt Wien, Feuerwehr und Katastrophenschutz, folgenden Einsatzbericht vor:

Im Zuge der von der belangten Behörde schriftlich durchgeführten Zeugenbefragungen wurde den Parkraumüberwachungsorganen mit den Dienstnummern A***1***, A***2***, A***3***, A***4***, A***5***, A***6*** und A***7*** die Frage gestellt, ob die von ihnen vorgenommenen Beanstandungen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ****** in der Teinfaltstraße gegenüber 10 stattgefunden habe. Diese Frage wurde von ihnen - zum Teil nach Vorhalt der im Zuge der Beanstandungen angefertigten Fotos - bejaht.

Gemeinsam mit der Ladung zur Fortsetzung der Verhandlung am wurden dem Vertreter der KG die Beweisergebnisse übermittelt.

Mit E-Mail vom beantragte der Vertreter der KG die neuerliche Einvernahme der Parkraumüberwachungsorgane und führte in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, er bestreite das Datum des Feuerwehreinsatzes vom .

Die Richterin schloss das Beweisverfahren und verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

Mit E-Mail vom teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Parkometerabgabe in Höhe von 381,15 Euro beim Lenker des streitgegenständlichen Fahrzeuges von der Gerichtsvollzieherin im Auftrag des Oberlandesgerichtes Wien eingetrieben worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die KG ist die Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ******. Sie überließ dieses Fahrzeug Herrn Lenker, der es am in Wien 1., Teinfaltstraße 11, abstellte. Dieser Abstellort befindet sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (jeweils Montag bis Freitag an Werktagen zwischen 9 und 22 Uhr).

Als er am zu diesem Fahrzeug zurückkehrte, konnte er es nicht mehr starten Die Pannenhilfe des ÖAMTC wurde um 14:39 Uhr angefordert. Der Pannenfahrer traf um 14:51 Uhr am Einsatzort ein und stellte einen Defekt des Starters fest. Eine Abschleppung des Fahrzeuges erfolgte nicht.

Das streitgegenständliche Fahrzeug war durchgehend vom , 16:37 Uhr, bis , 13:31 Uhr, unverändert in der Teinfaltstraße 11 (Teinfaltstraße gegenüber 10) ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Nach Einlangen des Ersatzteils wurde der neue Starter vor Ort in der gebührenpflichtigen Kurzparkone eingebaut.

Mit Bescheid vom wurde der KG die Parkometerabgabe in Höhe von 381,15 Euro für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges ****** vom , 14:45 Uhr, bis , 13:45 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1., Teinfaltstraße 11, mit der Begründung vorgeschrieben, dass der Lenker des Fahrzeuges über keinerlei Einkünfte und über kein Vermögen verfüge und die Abgabe daher bei ihm uneinbringlich sei.

Im Auftrag des Oberlandesgerichts Wien konnte die Abgabe jedoch beim Lenker eingetrieben werden.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und hinsichtlich der Bezahlung der Parkometerabgabe auf die Mitteilung der belangten Behörde vom und auf den übermittelten Kontoauszug vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

Das Wesen der Gesamtschuld ist es, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern es ihm freisteht, die gesamte Schuld gegenüber nur einem einzigen, einigen oder allen Gesamtschuldnern geltend zu machen. Die Abgabenbehörden werden dadurch in die Lage versetzt, unabhängig vom Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung Verpflichteten und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen (Stoll, BAO-Kommentar 93ff). Dem Gläubiger steht jedoch insgesamt nur einmal die Befriedigung seiner Ansprüche zu. Ist die gesamte Schuld (z.B. durch einen der Gesamtschuldner) entrichtet, so findet das Gesamtschuldverhältnis sein Ende (; ; Slg. Nr. 3625/F; ; ). Ist aber mit der vollständigen Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner das Gesamtschuldverhältnis erloschen, kommt im Abgabenrecht die Erlassung eines Abgabenbescheides an einen vorher zur Abgabenentrichtung nicht herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 6 Tz 2). Ist aber auch an den anderen Gesamtschuldner ein Abgabenbescheid ergangen, so ist dieser nach vollständiger Entrichtung der Abgabe durch den einen Gesamtschuldner ersatzlos aufzuheben.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

Selbst wenn die Annahme der belangten Behörde zunächst zutreffend war, dass der KG als Zulassungsbesitzerin und damit Gesamtschuldnerin im Rahmen des Ermessens die beim Lenker als uneinbringlich festgestellte Parkometerabgabe vorgeschrieben werden konnte, so trifft diese Annahme im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts nicht mehr zu. Laut Mitteilung der belangten Behörde wurde der strittige Abgabenbetrag zwischenzeitig durch den Lenker zur Gänze entrichtet, sodass das Gesamtschuldverhältnis erloschen ist.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die Abgabe auch der KG als Zulassungsbesitzerin vorgeschrieben worden ist, war daher ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt hinsichtlich des Erlöschens des Gesamtschuldverhältnisses der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400040.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at