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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.01.2023, RV/7400002/2023

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA-GmbH***, betreffend die Beschwerden vom und vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren für die Zeiträume bis und bis , MA 31 - 023803/2014, sowie vom betreffend Herabsetzung der vorgeschriebenen vierteljährlichen Gebührenteilzahlungsbeträge mit Wirksamkeit vom , GZ MA 31 - 0521057/2015, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin FOIin Andrea Newrkla beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Betreffend Bescheid vom

Mit Bescheid vom wurden der Miteigentümergemeinschaft an der Liegenschaft in ***Lgft-Adr***, Herrn **EBf**** & Miteigentümer, Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 9.862,48 Euro sowie nach Abrechnung der bereits vorgeschriebenen Teilzahlungsbeträge und Hinzurechnung der ersten neuen Teilzahlungsbeträge ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 8.339,93 Euro vorgeschrieben. Die neuen Teilzahlungsbeträge basieren auf einem Wasserverbrauch von 5,17 m3 pro Tag.

Der Bescheid wurde an **EBf**** und Miteigentümer ohne Anführung eines Zustellbevollmächtigten adressiert.

In der von der rechtsfreundlichen Vertretung im Namen der Miteigentümergemeinschaft **EBf**** & Miteigentümer eingebrachten Beschwerde wandte sich diese gegen die Gebührenvorschreibung mit der Begründung, die Berechnung sei mangels angegebener Wasserstände und zulässigerweise verrechneten Wasser- und Abwassergebühren nicht nachvollziehbar. Auch im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Objekt teilweise Leerstehungen bestanden hätten, sei der vorgeschriebene Betrag nicht erklärlich. Da die Zählerstände offenbar nicht ordnungsgemäß ermittelt worden seien, im Akt befänden sich laut telefonischer Auskunft andere Zählerstände, werde das Ermittlungsergebnis angefochten.

Zum Beweis für die Unrichtigkeit der dieser Gebührenvorschreibung zugrundeliegenden Ermittlungsdaten werde die Einvernahme des Hausinstallateurs, Firma ***1***, ***Adr1***, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Gleichzeitig wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde unter Verweis auf die Ablesung des städtischen Wasserzählers Nr. ***3*** als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Ablesungen des amtlichen Wasserzählers Nr. ***3*** seien vom Außendienstmitarbeiter Fotos vom Wasserzähler angefertigt worden. Eine Kontrolle der Fotos habe weder Fehlablesungen noch eine fehlerhafte Eingabe der Ablesestände ergeben. Kopien der Fotos würden dem Beschwerdeführer im Anhang übermittelt. Die Aufstellung dieser Ableseergebnisse, die die Berechnungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung bilde, seien auf der Rückseite von Blatt 1 und 2 des angefochtenen Gebührenbescheides aufgelistet.

Im Hinblick auf den Verbrauchsanstieg seit dem werde dem Beschwerdeführer die Vornahme einer Dichtheitsprüfung der Anlage empfohlen. Sollte der Beschwerdeführer keine Ursache für den Mehrverbrauch feststellen könne, und er Zweifel an der Anzeigefähigkeit des amtlichen Wasserzählers Nr. ***3*** haben, bestehe auch die Möglichkeit, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen.

Die rechtsfreundliche Vertretung beantragte im Namen von **EBf**** & Miteigentümer mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, der angefochtene Bescheid stütze sich offenbar auf Messergebnisse, welche in der im Bescheid enthaltenen Form unrichtig seien. Die nunmehr "nach Jahrzehnten erfolgte Verrechnung" eines Vielfachen der bisherigen Wasser- und Abwassergebühren entbehre nicht nur jeglicher sachlichen Grundlage, sondern auch jeglicher Plausibilität.

Es sei weder eine Überprüfung der Zählerstände noch die Einholung eines ausdrücklich beantragten Sachverständigengutachtens durchgeführt und auch auf die beantragte Einvernahme des Hausinstallateurs verzichtet worden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und erklärte im Vorlagebericht vom nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, es sei kein Grund ersichtlich, warum die Behörde an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes zweifeln sollte, welche alle Verbrauchsschwankungen genau registriert habe. Die Ablesungen sein fotografisch festgehalten und auch überprüft worden. Seitens des Erstbeschwerdeführers seien keine dokumentierten Aufzeichnungen über eigene Ablesungen vorgelegt worden, die die amtlichen Ablesungen widerlegen würden. Von der ihm ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit einer Überprüfung des Messgerätes habe er bis dato keinen Gebrauch gemacht.

Aus dem Ermittlungsergebnis folge aber, dass die Anzeigen des Wasserzählers Nr. ***3*** als verbindlich anzusehen seien und die von diesem für die Zeit vom bis zum angezeigte Wassermenge von 2.653 m3 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugs- und Abwassergebühren herangezogen worden sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Aktenlage weder ein durch prüfungsfähige Unterlagen belegter Antrag noch ein Grund für eine Herabsetzung dieser Gebühren.

Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer offensichtlich seiner Obsorgepflicht nach § 15 WVG nicht nachgekommen sei, da andernfalls der Mehrverbrauch nicht über einen langen Zeitraum unbemerkt geblieben wäre.

b. Betreffend Bescheid vom

Mit Bescheid vom wurden die der Miteigentümergemeinschaft **EBf**** & Miteigentümer mit vorläufigem Bescheid vom vorgeschriebenen vierteljährlichen Gebührenteilzahlungsbeträge für Wasserbezug und Abwasser mit Wirksamkeit vom von insgesamt 1.784,53 Euro auf 869,36 Euro herabgesetzt. Der Bescheid war wiederum an die Miteigentümerschaft ohne Angabe eines Vertreters gerichtet.

Die rechtsfreundliche Vertretung begründete die im Namen der Miteigentümerschaft fristgerecht eingebachte Beschwerde damit, dass der Vorjahresbescheid keine Grundlage für neue Teilbeträge darstellen könne. Im Hinblick auf das bereits gegen den Bescheid vom anhängige Rechtsmittelverfahren werde die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Beendigung dieses präjudiziellen Verfahrens beantragt. Überdies würden weiterhin die Einvernahme des Hausinstallateurs sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass bei wesentlichen Änderungen der für die Wasserbezugsmenge bzw. Abwassermenge maßgeblichen Umstände die Behörde über Antrag oder von Amts wegen die Höhe der Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern könne.

Im gegenständlichen Fall seien mit dem mit Beschwerde angefochtenen und dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegten Gebührenbescheid vom die Wasserbezugs- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis und vierteljährliche Teilzahlungen für Wasser- und Abwassergebühren neu auf Basis eines durchschnittlichen Wasserbezuges von 5,17 m3 für die Fälligkeiten , , und festgesetzt worden.

Bei der am durchgeführten amtlichen Ablesung des Wasserzählers Nr. ***3*** habe sich ein Ablesestand von 4.574 m3 ergeben, für den Zeitraum (Ablesestand 4.029 m3) bis resultiere daraus ein durchschnittlicher Wasserbezug von 2,51 m3 pro Tag (auf das Informationsschreiben vom werde hingewiesen).

Mit dem angefochtenen Bescheid seien die Teilzahlungen ab der Fälligkeit rückwirkend auf Basis dieses zuletzt festgestellten durchschnittlichen Wasserbezuges von 5,17 m3 auf 2,51 m3 pro Tag herabgesetzt worden. Daraus habe sich eine Gutschrift von 2.745,51 Euro ergeben.

Die rechtsfreundliche Vertretung beantragte mit Schriftsatz vom im Namen der Miteigentümergemeinschaft **EBf**** & Miteigentümer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht vom nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens bekannt, dass die vorläufigen vierteljährlichen Gebührenteilzahlungen dem nunmehr endgültigen Gebührenbescheid vom , der die Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis zum Inhalt habe, angerechnet worden und daher aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien. Gegen diese Festsetzung habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde eingelegt.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom würden die dem Bescheid vom zugrundeliegenden Ablesungen nicht auf dem im angefochtenen Zeitraum vom bis festgestellten Wasserbezug von 5,17 m3 pro Tag, sondern auf dem im nachfolgenden Zeitraum vom bis festgestellten Wasserbezug von 2,51 m3 pro Tag basieren.

Nach der Aktenlage sei kein Grund ersichtlich, warum die Behörde die Abänderung/Herabsetzung der vierteljährlichen Teilzahlungen, welche im Interesse des Beschwerdeführers gelegen seien, nicht hätte vornehmen sollen.

c. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in beiden Rechtssachen

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurden die gegenständlichen Beschwerden zum Stichtag der vorher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung 1060 zugeteilt.

Nachdem den Parteien die Ladung zur mündlichen Verhandlung am in beiden angeführten Beschwerdeverfahren zugegangen war, gab die rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom bekannt, dass zwischenzeitig mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und insoweit Einvernehmen hergestellt worden sei, als noch versucht werde, einen damals erfolgten Wasseraustritt nach entsprechender Dokumentation durch eine reduzierte Verrechnung der Abwassergebühren einer Erledigung zuzuführen.

In Abstimmung mit der zuständigen Referentin bei der belangten Behörde, Frau ***RB*** (Tel. ***2***), werde höflich gebeten, die Verhandlung auf einen Termin Anfang 2023 zu verlegen.

Es sei einerseits davon auszugehen, dass die Verrechnungsfragen, allenfalls auch eine Reduktion wie oben ausgeführt, in den nächsten Wochen geklärt werden könnten. Frau ***RB*** habe auch die damaligen Fotos der Ablesedaten übermittelt, welche bisher nicht vorgelegen seien. Es bestehe andererseits leider für den morgigen Termin eine Kollision, sodass von der Kanzlei des Rechtsvertreters leider niemand kommen könne.

Es werde daher um Vertagung der Verhandlung ersucht.

Der Vertagungsbitte wurde entsprochen und mit Schreiben vom zur mündlichen Verhandlung am geladen.

Am ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung neuerlich um Vertagung der mündlichen Verhandlung um 4 bis 6 Wochen zwecks Verhandlung mit der belangten Behörde und wegen einer angeblichen Terminkollision, bzw. einer Erkrankung.

Dieser neuerlichen Vertagungsbitte wurde nicht entsprochen, da nunmehr für Verhandlungen ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre und keine überprüfbaren Angaben über die Terminkollision oder die Erkrankung gemacht wurden.

In der in Abwesenheit eines Vertreters der beschwerdeführenden Miteigentümer, **EBf**** und ***Bf1*** antragsgemäß durchgeführten Verhandlung wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage u.a. der Beschluss verkündet, dass die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin, Frau ***Bf1***, als gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO unzulässig zurückgewiesen werden, weil gegenüber dieser keine rechtswirksamen Bescheide erlassen wurden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist zu 1/16 Miteigentümerin an der Liegenschaft in ***Lgft-Adr***; 15/16 befinden sich im Eigentum von Herrn **EBf****.

Wie im Verfahrensgang dargelegt wurden die angefochtenen Bescheide an Herrn **EBf**** & Miteigentümer ohne Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten adressiert und ohne Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO Herrn **EBf**** zugestellt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Grundbuchsauszug sowie in die von der belangten Behörde vorgelegten Gebührenbescheide.

Er ist auch nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG) idF LGBl. Nr. 58/2009 ist Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar u.a. der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge.

Gemäß § 7 Abs. 2 WVG idF LGBl. Nr. 58/2009 haften bei Miteigentum für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.

Gemäß § 11 Abs. 1 Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG) idF LGBl. Nr. 08/2010 unterliegt der Gebührenpflicht die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

Gemäß § 11 Abs. 2 KKG ist die Abwassergebühr nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG gilt die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

Gemäß § 14 Abs. 1 KKG ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 WVG) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - durch Zustellung.

§ 199 BAO normiert den "einheitlichen Abgabenbescheid" und lautet:

"Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist."

Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß § 101 Abs. 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Die angefochtenen Bescheide nennen als Bescheidadressaten namentlich nur Herrn **EBf**** und nicht auch Frau ***Bf1***. Aus dem Bescheid selbst ist nicht erkennbar, um welche Personen es sich bei den Miteigentümern handelt. Die Zustellung der Bescheide erfolgte nur an Herrn **EBf****.

Die angefochtenen Bescheide sind damit nur an Herrn **EBf****, nicht aber auch an Frau ***Bf1*** ergangen, weil diese nicht namentlich als Bescheidadressatin angeführt ist und damit in den angefochtenen Bescheiden nicht verbindlich und für ein Einhebungsverfahren in eindeutiger Weise festgelegt ist, dass auch sie mit Herrn **EBf**** gemeinsam zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden kann. Die Anführung "und Miteigentümer" im Adressfeld des angefochtenen Bescheides allein ist ein inhaltsleerer Zusatz, dem keine weitere rechtliche Wirksamkeit zukommt.

Demjenigen, demgegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und demgegenüber er auch nicht wirkt, kommt keine Beschwerdelegitimation zu (vgl. ).

Da die angefochtenen Bescheide an Frau ***Bf1*** nicht ergangen sind, war deren Beschwerden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde gegen die nur gegenüber Herrn **EBf**** erlassenen Bescheide mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. bspw. ; sowie ).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Beurteilung der Rechtsfrage der Zulässigkeit der Einbringung einer Beschwerde im Sinne der zitierten Judikatur Verwaltungsgerichtshofes erfolgte, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 1 lit. a WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 7 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 14 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400002.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at