Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2023, RV/4100704/2022

WiEReG Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch jun Rudolf Gross, Peraustraße 35, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2022 (Steuernummer ***BF1StNr1***) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06. Feber 2023 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zwangsstrafe mit Euro 2.000,00 (in Worten: Euro zweitausend) festgesetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trust (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, idF kurz: WiEReG) strittig.

Mit Erinnerung vom wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 angedroht, da sie es offenbar übersehen hatte, die zu erstattende Erstmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG vorzunehmen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.

Mit Bescheid vom wurde die angedrohte Zwangsstrafe - mangels gesetzeskonformen Verhaltens - verhängt und die Bf. in einem neuerlich aufgefordert das Versäumte bis nachzuholen; weiters wurde sie darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG darstelle und bei Nichterfüllung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werde.

Nachdem neuerlich keine Meldung erfolgte, wurde über die Bf. am eine (weitere) Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wird die Festsetzung mit der wesentlichen Begründung bekämpft, als die Nichtmeldung auf einer Verkettung unglücklicher Umstände basiere: So habe sich einer der Geschäftsführer im Jänner 2022 einer schweren Herzoperation unterziehen müssen und sei nicht in der Lage gewesen, sich im ausreichenden Maße um die notwendigen Agenden der Bf. zu kümmern. Die zweite Geschäftsführerin der Bf. sei aufgrund der bevorstehenden Eröffnung eines neuen Hotels und der Übersiedlung der gesamten Verwaltung übergebührlich beansprucht gewesen und habe deshalb eine langjährige, sehr engagierte und gut ausgebildete Mitarbeiterin beauftragt, sämtliche behördliche Agenden für die neu gegründete Bf. zu erledigen. Zu allem Überdruss sei diese Mitarbeiterin im April 2022 krankheitsbedingt für längere Zeit ausgefallen. Es werde deshalb beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben, in eventu die Strafe auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da es - so die Begründung - der Bf. bzw. deren Geschäftsführern innerhalb der mehrmonatigen Zeitspanne möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass der gesetzlichen Meldefrist bis zum Ablauf der mit Bescheid vom gesetzten Mindestfrist entsprochen werde. Auch der ins Treffen geführte Umstand, dass jene Mitarbeiterin, die beauftragt worden sei, sämtliche behördliche Agenden für die neu gegründete GmbH zu veranlassen, krankheitbedingt nicht zur Verfügung gestanden sei, bilde keine taugliche Rechtfertigung dafür, dass der Meldepflicht über mehrere Monate nicht nachgekommen worden sei. Bei Würdigung der genannten Umstände erscheine die festgesetzte Zwangsstrafe der Höhe nach nicht unangemessen, weshalb deren Festsetzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.

Am stellte die Bf. - unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes - den Antrag, die gegenständliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen; gleichzeitig führt sie darin aus, "eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat" zu beantragen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem BFG zur Entscheidung vor.

Mit verfahrensleitende Verfügung vom wurde die Bf. aufgefordert mitzuteilen, ob lediglich eine mündliche Verhandlung oder aber eine solche vor dem gesamten Senat im Vorlageantrag begehrt wurde. Mit Schreiben vom wurde dem Gericht mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung, jedoch keine Senatsentscheidung beantragt werde.

Am fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer auch Frau Name als Zeugin einvernommen wurde; die Verhandlung endete mit Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

II. Sachverhalt

Die Bf. ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Gesellschaftsvertrag vom errichtete und seit dem im österreichischen Firmenbuch unter der FN xxxxx eingetragene juristische Person des Privatrechts, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Ort1; als ihre jeweils selbstständig vertretungsbefugten (handelsrechtlichen) Geschäftsführer fungieren seit Anbeginn GF1 (geb. xx,xx,xxxx) und GF2 (geb. xx,xx,xxxx). Ihr Stammkapital wird je zu 50 % vom GF GF1 sowie der Gesellschaft (FN xxxxx) gehalten. Der Geschäftszweig der Bf. ist die Entwicklung, der Kauf und Verkauf von Immobilien, wobei das primäre Ziel die Wiederbelebung der Liegenschaft in der Adresse in Ort1 darstellt.

Mit Kaufvertrag vom erwarb die Bf. das ideelle Miteigentum im Ausmaß von 50 % an der EZ xxx Ort1 (mit der Grundstücksadresse Adresse; mit Kaufvertrag vom erwarb die Bf. in der Folge das Alleineigentum an dieser Liegenschaft); der mit der grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages befasste Vertragsverfasser - ein Notar - setzte am als Verpflichteter nach § 9 Abs. 1 WiEReG einen Vermerk gemäß § 11 Abs. 3 leg.cit., dies mit der Begründung, dass ein oder mehrere wirtschaftliche Eigentümer nicht gemeldet worden waren. Daraufhin wurde die Bf. mit Schreiben vom von der WiEReG-Registerbehörde aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen die wirtschaftlichen Eigentümer der Bf. zu überprüfen und eine neue Meldung abzugeben.

Gleichzeitig wurde die Bf. mit Schreiben vom von der belangten Behörde an die Erstmeldung erinnert und aufgefordert, diese bis längstens nachzuholen; in einem wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 angedroht. Die Erinnerung wurde an die vormalige Firmenadresse zuhanden den vertretungsbefugten GF GF1 zugestellt, der die Erinnerung am beim zuständigen Postdienstleister behob.

Nachdem die Meldefrist ungenutzt verstrichen war, wurde über die Bf. mit Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe verhängt und diese erneut aufgefordert, bis die unterlassene Handlung nachzuholen. In einem wurde der Bf. die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 angedroht. Die Zustellung wurde an der vormaligen Firmenadresse am versucht und eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt; der Bescheid wurde am mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde rückübermittelt.

Mit - via FinanzOnline - zugestelltem weiteren Bescheid vom wurde die (weitere) Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 der Bf. gegenüber festgesetzt.

Die Bf. hatte im Streitzeitraum keine Mitarbeiter; steuerliche Agenden - wie auch die verfahrensgegenständliche Meldung - waren von Mitarbeitern der Gesellschafterin Gesellschaft mitzuerledigen. Die dafür primär zuständige Zeugin Name, eine geprüfte Bilanzbuchhalterin und langjährige Mitarbeiterin einer Wirtschaftstreuhand-, und Steuerberatungskanzlei, musste sich jedoch im März 2022 einem operativen Eingriff unterziehen und war deshalb vom 17.03. - arbeitsunfähig. Nach ihrer krankheitsbedingten Rückkehr zur Gesellschafterin wurde ihr von der GF GF2 das Schreiben der WiReG - Registerbehörde vom mit der Aufforderung der Erledigung übergeben; darüber hinaus hatte sich einiges an Arbeit am Arbeitsplatz der Zeugin angehäuft. Zeugin beantragte vorerst zwecks Vornahme der WiReG-Meldung die Freischaltung im USP (=Unternehmensserviceportal), die per erfolgte. Schließlich plante die Bf. im Juni 2022 ihre Firma von Ort2 nach Ort1 zu übersiedeln, wodurch - neben der GF GF2 - unter anderem auch die Zeugin mit diversen Übersiedlungstätigkeiten belastet war. Schlussendlich hatte sich der GF GF1 im Jänner 2022 einem schweren operativen Eingriff an der Universitätsklinik Innsbruck zu unterziehen (Diagnose), und befand sich dort vom - in stationärer Behandlung; es wurde ihm bei seiner Entlassung eine Rehabilitation sowie dosiertes Bewegungstraining empfohlen.

Die Meldung an das WEReG erfolgte am .

Am Steuerkonto der Bf. haftet zum keine Steuerschuld aus; sie wird das Jahr 2022 weder mit einem Gewinn noch einem Verlust abschließen.

III. Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt beruht einerseits auf den ohnedies im Sachverhalt genannten Urkunden und dem vorgelegten Akt, sowie andererseits einer Einsicht des Gerichtes in das offene Firmenbuch, das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und das offene Grundbuch.

Die Feststellungen zur Übermittlung der in Rede stehenden Schreiben bzw. Bescheide gehen aus den im Akt erliegenden Unterlagen hervor: So wurde die Erinnerung von am vom GF GF1 übernommen, wie aus der Übernahmebestätigung vom selben Tage ersichtlich wird. Dass der Bescheid vom durch Hinterlegung zugestellt worden war, konnte die Bf. nicht substantiell widerlegen. Es besteht aufgrund der im Akt erliegenden Kopie der Anzeige sowie dem Vermerk des Postdienstleisters, wonach die Sendung am wegen Nichtbehebung retourniert wurde, kein Zweifel an der Richtigkeit der Hinterlegung. Die Zustellung des strittigen Bescheides bestreitet die Bf. ohnedies nicht, genauso wenig, wie die verspätete Meldung im WiEReG.

Die jeweiligen, festgestellten Erkrankungen (und deren Dauer) gehen aus dem Schreiben der Universitätsklinik Innsbruck vom sowie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ÖGK vom hervor.

Bezüglich der fehlenden Mitarbeiter sowie der Miterledigung der steuerlichen Agenden durch Dienstnehmer der Mitgesellschafterin war den Angaben der Zeugin Zeugin, sowie der GF GF2 in der mündlichen Verhandlung zu folgen. Der festgestellte berufliche Werdegang der Zeugin wurde von ihr selbst glaubhaft dargelegt und korrespondiert mit den in ihrem Veranlagungsakt inneliegenden Lohnzetteln.

Dass die Bf. ihren Sitz änderte ergibt sich einerseits aus dem Firmenbuch und wurde andererseits durch die Zeugin Zeugin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Dass ein Wechsel der Geschäftsanschrift zu einem vermehrten organisatorischen Arbeitsaufkommen führt, kann als gerichtsnotorische Tatsache angesehen werden und wurde von Seiten der belangten Behörde ohnedies nicht in Frage gestellt.

Aufgrund einer Einsicht in das Steuerkonto war die Feststellung zu treffen, dass dort keine Schulden aushaften; hinsichtlich des Jahresergebnisses 2022 war den diesbezüglichen Ausführungen der GF GF2 in der mündlichen Verhandlung zu folgen. Schließlich lagen keine widersprechenden Beweisergebnisse vor.

IV. Rechtliche Beurteilung

a. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch GmbHs zählen, haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs. 3 WiEReG).

Aus § 5 Abs. 1 WiEReG ergibt sich, dass die Rechtsträger die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln haben. Gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind, was gegenständlich nicht zutrifft.

Nach § 16 Abs. 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Laut § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nur dann rechtwidrig, wenn die verlangte Leistung unmöglich oder unzumutbar wäre oder bereits erfolgt ist (Ritz, BAO7, § 111 Tz 3; sowie ). Die Zwangsstrafe ist nicht ein Mittel zur Ahndung eines unrechtmäßigen Verhaltens, sondern dient einzig und allein dazu, ein Leistungsverhalten unter Zwang herbeizuführen. Wurde die Leistung erbracht, ist der geforderte Zustand eingetreten, bedarf es keines Zwanges mehr, eine Festsetzung wäre daher unzulässig. Sie wäre auch unzulässig, wenn die Leistung durch andere als durch den Abgabepflichtigen erbracht wurde (Stoll, BAO-Kommentar, 1201). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl. ).

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz, aaO, § 111 Tz 1). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. ).

Es steht fest, dass die Bf. an ihre Verpflichtung zur Meldung erinnert und die erforderlichen Daten bis zur zweimaligen Festsetzung der Zwangsstrafe nicht gemeldet hat. Da sie auch keinerlei Nachweis dafür erbringen konnte, dass ihr die Meldung unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe somit dem Grunde nach zu Recht.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (Ritz, aaO, § 111 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

All diese Prämissen vorangestellt zeigt sich sohin, dass die Bf. die gesetzliche Frist zur Meldung um 4 Monate überschritten hat. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung und die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 veranlassten sie nicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Die Bf. reagierte erst, nachdem eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt wurde. Nachdem die im § 5 WiEReG normierte Meldepflicht in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie dazu dienen soll, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehende Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden sollte, kann das Gericht - dem Grunde nach - nicht erkennen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen sein sollte.

Was die Höhe der verhängten Zwangsstrafe anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz für die Ermessensübung hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe keine verbindlichen Vorgaben vorsieht. § 111 Abs. 3 BAO normiert jedoch, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Daher ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe angemessen erscheint. Bei Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falls (junges Unternehmen, Krankheit eines GF bzw. der für steuerliche Agenden zuständigen Mitarbeiterin, Geschäftsumzug), erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 80% des Höchstbetrages als zu hoch. Es lagen - wie festgestellt - durchaus entschuldbare Gründe, die einer fristgerechten Meldung entgegengestanden sind, vor. Zum Grad des Verschuldens ist auch noch anzumerken, dass sich die Bf. bis dato wohlverhalten hat und ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen ist. Dass dies nicht für den GF GF1 gilt, der - mit seinem Einzelunternehmen - Abgabenschuldigkeiten im nicht unbeträchtlichen Umfang aufzuweisen hat, kann nicht der Bf. zum Nachteil gereichen; schließlich stammen diese - laut Rückstandsausweis - grossteils aus Zeiten vor ihrer Gründung.

Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach nicht unbillig ist, der Höhe nach aber eine Reduktion auf 40% der maximal zulässigen Einzelstrafe gerechtfertig erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nichts desto trotz ist die Bf. an dieser Stelle ganz klar darauf hinzuweisen, dass sie in Zukunft gut beraten sein wird, sich professioneller Hilfe zu bedienen, zumal das Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewinnen musste, dass die handelnden Personen - wohl auch zu Beginn der Firmentätigkeit - durch die eingetretenen Ereignisse schlichtweg überfordert waren. Es kann der Bf. somit nur an Herz gelegt werden, in Hinkunft Fristen mehr Beachtung zu schenken, zumal die gegenständliche Reduktion der Zwangsstrafe als "Schuss vor dem Bug" verstanden werden sollte.

b. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor: Einerseits resultiert die Festsetzung der Zwangsstrafe aus dem klaren Gesetzeswortlaut, im Übrigen sind Tatsachenfragen einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. So entspricht es der ständigen Judikatur, dass nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen (; , R0 2014/01/0033). Die ordentliche Revision war sohin nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mäßigung wegen Erkrankung
berücksichtigungswürdige Gründe
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100704.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at