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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2023, RV/7100048/2023

Familienbeihilfe & Covid-19 Krise; Rückforderung: kein ernsthaftes und zielstrebiges Studium; Vertrauen auf Presseaussendungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100048/2023-RS1
Die Ausführungen, wonach die Abgabenbehörde die Covid-Situation nicht ausreichend berücksichtigt hätte, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die angesprochenen Rahmenbedingungen (§ 15 FLAG 1967) deshalb geschaffen wurden, um negative Folgen für tatsächlich Studierende möglichst gering zu halten. In Ermangelung des Vorliegens einer tatsächlichen Berufsausbildung ab März 2020 ist aber gerade im vorliegenden Fall eine allgemeine Beeinträchtigung, welche auf die Covid-19 Krise zurückzuführen wäre, nicht erkennbar.
RV/7100048/2023-RS2
Das Vorbringen des Bf., dass er auf die zitierte Presseaussendung (www.kurier.at vom , „Familienministerin: Niemand muss Familienbeihilfe zurückzahlen") vertraute, wonach sich die Covid-Krise auf den Studienbetrieb nicht nachteilig auswirken werde, ist für die Beschwerde nicht relevant. Zum einen handelt es sich dabei um ein unsubstantiiertes Vorbringen, das in keinem Zusammenhang mit dem Rückforderungsbescheid steht. Zum anderen bildet der damit vom Bf. angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben - dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben ( uvam.) - keine Grundlage für eine Korrektur des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat über den Anspruch des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 18 B-VG "die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden" iVm §§ 2 Abs. 1 lit. b, 15, 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3. EStG) rechtsrichtig entschieden. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf den angesprochenen Pressetext ausgeführt, dass dieser im Übrigen die gesetzliche Bestimmung und somit die Voraussetzung für die Weitergewährung der Familienbeihilfe richtig zitiert und wiedergegeben hat (vgl. „….zusätzlich haben alle Familien, die zwischen März 2020 und Februar 2021 zumindest einen Monat lang Anspruch auf Familienbeihilfe hatten, automatisch Anspruch bis März 2021“) und somit auch kein Widerspruch zum Inhalt des Rückforderungsbescheides abgeleitet werden kann.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt (belangte Behörde) forderte vom Beschwerdeführer (Bf.) nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit Bescheid vom die für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 für seine Tochter T., geb. 041997, bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienbeihilfengesetz 1967 (FLAG 1967) mit der Begründung zurück, dass eine Berufsausbildung nur dann vorliege, wenn das Kind seine überwiegende Zeit dazu verwende, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung abschließe. Die Ausbildung müsse eine angemessene Unterrichtsdauer haben und nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet sein. Familienbeihilfe stehe bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Die Ausbildung gelte als ernsthaft und zielstrebig, wenn das Kind die volle Zeit dafür verwende und in angemessener Zeit zu Prüfungen antrete, was bei T. nicht zutreffe. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liege eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch der Einrichtung auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich erkennbar zum Ausdruck komme (Verweis auf ). Maßgebend sei auch, dass zu den erforderlichen Prüfungen angetreten werde. Dies gelte für alle Berufsausbildungen iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, also auch für Studenten.

Laut der vom Bf. vorgelegten Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom sei die letzte Prüfung von T. am (= Wintersemester 2019/20) abgelegt worden. Für den Zeitraum ab März 2020 (= Sommersemester 2020) seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden, die eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung, die die volle Zeit von T. in Anspruch genommen hätte, nachgewiesen worden. Es liege somit ab März 2020 keine Berufsausbildung iSd FLAG vor und bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für T..

Der Bf. brachte in seiner dagegen eingebrachten Beschwerde vom (eingelangt beim Finanzamt am ) vor, dass seine Tochter im Wintersemester 2015 ihre Sprachstudien an der Universität Wien begonnen und im Oktober 2019 an der University of Birmingham den Titel Master of Arts (Translation Studies) with Distinction (Auszeichnung) erworben habe. Diese Zwischenzielerreichung binnen 4 Jahren sei wohl nur dann zu erwirken, wenn das Studium mit der geforderten Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit vorangetrieben werde.

Nach Rückkehr aus Großbritannien habe seine Tochter ihre Studien an der Universität Wien im Wintersemester 2019/20 fortgesetzt und ihre letzte Prüfung am abgelegt.

Ab März 2020 habe die Covid-19 Pandemie und die daraus erforderlichen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung zum Schutz der Bevölkerung die beabsichtigte ernsthafte und zielstrebige Fortsetzung des Studiums verunmöglicht. Sowohl im Sommersemester 2020 als auch im Wintersemester 2020/21 sei weder ein geordneter Ausbildungsbetrieb noch ein planbares Prüfungsprozedere gegeben gewesen. Die österreichische Bundesregierung habe ein Milliarden schweres Hilfspaket für die Abfederung der wirtschaftlichen Schäden der Covid-19 Pandemie geschnürt und hierbei auch die desaströse Situation der Studierenden im Rahmen der 2. Säule des Familienpaketes 2020 gewürdigt. Von Gesundheitsminister Rudolf Anschober und Familienministerin Susanne Raab sei medial informiert worden, dass wegen der Pandemie bis Ende März 2021 keine Nachweise für die Bezugsberechtigung der Kinderbeihilfe erbracht werden müssten. Es werde Kulanz geübt und es werde keine Rückzahlungsforderungen geben.

Im Rückforderungsbescheid vom werde wohl eine Entscheidung des angeführt, auf die außerordentliche Situation 22 Jahre später und etwaige Novellierungen des FLAG sei jedoch nicht eingegangen worden. Seine Tochter habe ihre Bemühungen das Studium zielstrebig fortsetzen zu wollen, nach Ende des WS 2020/21 aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen. Auf Grund seiner schweren Erkrankung im Oktober 2020, dem Bezug von Krankengeld ab Februar 2021 und weiteren außerordentlichen finanziellen Belastungen, habe er die finanzielle Unterstützung zur Finanzierung des Studiums seiner Tochter einstellen müssen. Daraufhin habe sie eine unselbständige Beschäftigung in Birmingham, UK, angenommen.

Aktuell sei er arbeitslos und harre auf die Genehmigung der Korridorpension ab .

Allein vorwerfen könne man ihm, dass er die Beendigung des Studiums nach dem WS 2020/21 und sohin den Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag dem Finanzamt nicht mitgeteilt habe. Dies sei wohl seiner psychischen Ausnahmesituation in diesem Zeitraum geschuldet. Er ersuche um wohlwollende Behandlung seiner Beschwerde.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass Familienbeihilfe nur bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zustehe. Die Ausbildung gelte dann als ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die volle Zeit dafür verwende und in angemessener Zeit zu Prüfungen antrete. Das treffe bei der Tochter des Bf. nicht zu.

Gemäß § 15 Abs. 1 FLAG würden für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind gehabt haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung finden, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt sei. Somit gelte, dass Familien, die zwischen März 2020 und Februar 2021 zumindest einen Monat lang Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätten, auch automatisch Anspruch bis März 2021 gehabt haben.

Laut der vom Bf. vorgelegten Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen vom sei die letzte Prüfung von T. am (= Wintersemester 2019/20) abgelegt worden. Für den Zeitraum ab März 2020 (= Sommersemester 2020) seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden, die eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung, die die volle Zeit von T. in Anspruch genommen hätten, nachweisen würden. Es liege somit ab März 2020 keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor und bestehe daher auch kein Anspruch gemäß § 15 FLAG auf Familienbeihilfe für T..

Der Bf. stellte am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG) und brachte vor, dass er in seiner Beschwerde versucht habe, den ernsthaften und zielstrebigen Ausbildungsverlauf seiner Tochter T. zu erläutern und den finanzbehördlichen Vorhalt der fehlenden Nachweise zu begründen.

Er wolle in Kürze wiederholen, dass seine Tochter den akademischen Grad Master of Art bei Unterschreitung der österr. Mindeststudienzeit um 1 Jahr durch Auslandsstudium, Fortsetzung der Studien an der Universität Wien und Prüfung zuletzt am erhalten habe.

Auf Grund der Covid-Krise ab Februar 2020 und Lockdownserie ab , hätten Gesundheitsminister Rudolf Anschober und Familienministerin Susanne Raab mehrfach die mediale Aussage getroffen, dass wegen der Pandemie bis Ende März 2021 keine Nachweise für die Bezugsberechtigung der Familienbeihilfe erbracht werden müssten. Über die Teilnahme an Vorlesungen via Internet habe das Institut für Linguistik keine Bestätigungen ausstellen können, sodass ein Nachweis über ihre Studienarbeiten ab März 2021 nicht erbracht werden habe können. Nach seiner Rechtsansicht habe seine Tochter die Anspruchsbedingungen des § 15 FLAG erfüllt. Im Beschwerdevorentscheid sei inhaltlich auf keine seiner Beschwerdeausführungen eingegangen worden, insbesondere darauf nicht, dass ab dem Zeitraum März 2020 die bekannten äußeren Umstände, die zielstrebigen Bemühungen der Fortsetzung ihrer Studien, vereitelt worden seien.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. bezog für seine Tochter T., geb. am 041997, bis inklusive Juni 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

T. schloss ihr Sprachstudium an der University of Birmingham im Dezember 2019 mit dem Titel Master of Arts (Translation Studies) with Distinction (Auszeichnung) ab und begann ab dem Wintersemester 2019 (Oktober 2019) an der Universität Wien das Masterstudium Translation Deutsch Englisch (A070 331 342). Die letzte Prüfung an der Universität Wien wurde am abgelegt.

Für den Zeitraum ab März 2020 wurden keine weiteren Unterlagen/Nachweise vorgelegt, aus denen ein Studienerfolg ersichtlich war (ab SS 2020 keine ECTS-Punkte).

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 in Gesamthöhe von EUR 3.936,- zurück, da sich die Tochter des Bf. in diesem Zeitraum nicht mehr in Berufsausbildung befand.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den an das Finanzamt übermittelten Daten und dem vorgelegten Familienbeihilfenakt.

Strittig ist einerseits das Vorliegen einer Berufsausbildung ab März 2020, sohin während der Covid-19 Pandemie, sowie die damit zusammenhängenden (Rechts)Frage der Anwendung und Auslegung der mit BGBl. I Nr. 58/2021 zum eingeführten Bestimmung des § 15 FLAG 1967.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde angibt "…meine Tochter hat ihre Bemühungen das Studium zielstrebig fortsetzen zu wollen nach Ende des WS 2020/21 aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen", so stellt der damit selbst außer Streit, dass das Masterstudium Translation Deutsch Englisch (A070 331 342) ab diesem Zeitpunkt abgebrochen und nicht mehr weiter betrieben wurde. Im Übrigen wurde auch nicht behauptet, dass die Tochter einer Ausbildung nachgehe, die ihre volle Zeit in Anspruch nimmt. Vorgebracht wurde, dass die Corona-Pandemie einen Studienbetrieb de facto unmöglich machte und in weiterer Folge die Krankheit des Bf. dazu führte, dass er seiner Tochter das Studium nicht mehr weiterfinanzieren konnte. Daraufhin habe T. das Studium auch abgebrochen.

Der vom Bf. mehrfach ins Treffen geführte außerordentlich gute Studienerfolg seiner Tochter zwischen Aufnahme des Studiums im Jahr 2015 bis Februar 2020, demnach vor März 2020, wird einerseits durch die Behörde nicht bestritten und wurden für diesen Zeitraum auch unstrittig Familienleistungen zuerkannt. Nachdem sich dieses Vorbringen jedoch auf Zeiträume vor dem Beschwerdezeitraum bezieht, ist dieses nicht verfahrensgegenständlich und wird im Weiteren nicht näher darauf eingegangen.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 lautet:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester… Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß….".

§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

§ 25 FLAG 1967 lautet:

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.

§ 26 Abs 1 FLAG 1967 lautet:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs 3 EStG 1988 lautet:

Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung:

In Streit steht die Rückforderung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für das im Bescheid namentlich genannte Kind des Bf. im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Vorliegen eines ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums und das diesbezügliche Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages zu prüfen.

Nach der Judikatur des VwGH ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , , ).

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ().

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich aus den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. ).

Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III). Der laut FLAG erforderliche Leistungsnachweis von 16 ECTS-Punkten orientiert sich an den acht Semesterstunden. Es handelt sich um etwas mehr als die Hälfte des für ein Semester festgelegten Aufwandes, der bei der Familienbeihilfe in Bezug auf ein ganzes Studienjahr gilt.

Eine Berufsausbildung liegt dann vor, wenn der Studierende sich nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des VwGH nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden () bzw. zu diesen zumindest angetreten wird (). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, stellt einen essentiellen Bestandteil des Studiums und somit der Berufsausbildung selbst dar (, ).

Das BFG hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass zum Betrieb eines Studiums der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen gehört (z.B. ; ; ). Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG durch Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung auch dann vorliegt, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung iSd FLAG rechtfertigen (vgl. , unter Verweis auf ).

Bereits der erste Satz der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (465 der Beilagen XVIII. GP), mit welcher die in Rede stehenden Bestimmungen durch das BGBl 311/1992 eingefügt wurden, bringt klar zum Ausdruck, dass für volljährige, nicht behinderte Kinder die Familienbeihilfe grundsätzlich nur gewährt wird, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. In der Folge wird sodann auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Rechtslage und Judikatur Bezug genommen und festgehalten, dass es bei Studierenden notwendig ist, bestimmte Kriterien über den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe in das Gesetz aufzunehmen. Letztlich ist den Erläuternden Bemerkungen noch zu entnehmen, dass mit der Novellierung beabsichtigt war, eine Verankerung des Studienfortganges als Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen. Dies, weil bei einem zB Universitätsstudium die Studierenden im Rahmen der akademischen Freiheit ihr Studium und den Studienfortgang frei bestimmen und diese Freiheit in Bezug auf die Familienbeihilfe eine gewisse Einschränkung erfahren sollte. Zusammengefasst war es somit der Wille des Gesetzgebers, durch die neu aufgenommenen Passagen Mindesterfordernisse für zB Universitätsstudien ins Gesetz aufzunehmen, die nur bei einem gewissen Studienfortgang einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln.

Es kann dem Gesetzgeber vernünftiger Weise nicht - auch nicht im Interpretationswege - unterstellt werden, dass es mit der beabsichtigten Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung an zB einer Universität gewollt war, Familienbeihilfe auch für Kinder auszuzahlen, die mit Ausnahme des Formalaktes der Anmeldung an einer Universität keinerlei studentische Aktivitäten entfalten und somit überhaupt nicht (mehr) in Berufsausbildung stehen (vgl. ) und auch sonst keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen.

Bei ordentlichen Studien an einer Einrichtung iSd § 3 Studienförderungsgesetzes ist es seit der oben angesprochenen Gesetzesänderung nicht (mehr) ausreichend, dass lediglich die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von Prüfungen besteht, sondern kommt es - durch die vom Gesetzgeber vorgenommene Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen - entscheidend darauf an, dass diese Prüfungen in einem gesetzlich normierten Mindestausmaß auch tatsächlich erfolgreich abgelegt werden ().

Covid-19 Krise

Mit Inkrafttreten wurde die Bestimmung des § 15 FLAG 1967 neu in das FLAG aufgenommen. Laut Initiativantrag 1343/A erfolgte dies als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der durch die COVID-19 Pandemie bedingten Armutsfolgen. Diese Bestimmung bewirkt einen fiktiven Familienbeihilfenanspruch für die Zeit von März 2020 bis März 2021, sofernzumindestin einem Monat (in der Zeit von März 2020 bis einschließlich Februar 2021) ein Anspruchauf Familienbeihilfe bestand.

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des bezughabenden Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. ; ; , mwN). Stehen die Materialien aber in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes, sind sie für die Auslegung bedeutungslos (vgl. ; , mwN).

Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967

Für Familienbeihilfen-Bezieher besteht die gesetzliche Verpflichtung, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden der Tatsache bzw. die eingetretene Änderung dem Finanzamt zu melden.

Das Ende der Berufsausbildung (-F/11; , RV/0353-I/11; , RV/0511-W/13) sowie der Abbruch der Berufsausbildung (des Studiums: -G/06; , RV/0476-G/05; , RV/0371-W/13) stellen meldepflichtige Tatsachen dar (vgl. Hebenstreit in Lenneis/Wanke, FLAG, § 25, Rz 7).

Dieser Verpflichtung kam der Bf., wie er selbst in seiner Beschwerde schreibt, ("allein vorwerfen kann man mir, dass ich die Beendigung des Studiums nach WS 2020/21 und sohin den Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag dem Finanzamt nicht mitgeteilt habe. Dies ist wohl meiner psychischen Ausnahmesituation in diesem Zeitraum geschuldet") nicht nach.

Die Verletzung der Meldepflicht führt, wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht, diese aber trotzdem weiterhin bezogen wurde, zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe (s. § 26 FLAG 1967) und kann auch als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 360 EUR oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft werden (s. § 29 FLAG 1967; Hebenstreit in Lenneis/Wanke, § 25, Rz 10 - hier jedoch nicht verfahrensgegenständlich).

Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt:

Die Tochter des Bf. schloss ihr Sprachstudium an der University of Birmingham im Dezember 2019 mit dem Titel Master of Arts (Translation Studies) with Distinction (Auszeichnung) ab und begann ab dem Wintersemester 2019 (Oktober 2019) an der Universität Wien mit dem Masterstudium Translation Deutsch Englisch (A070 331 342). Die letzte Prüfung an der Universität Wien wurde am abgelegt (ab dem SS 2020 keine ECTS-Punkte). Für den Zeitraum ab März 2020 wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt, aus denen ein Studienerfolg bzw. Studienbetrieb hätte abgeleitet werden können.

Bei diesem Sachverhalt kann nicht davon gesprochen werden, dass die Tochter des Bf. im Rückforderungszeitraum März 2020 bis Juni 2021 das von ihr betriebene Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben hat, sodass zumindest 1 Monat lang ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hätte.

Das Vorbringen des Bf., wonach auf Grund der Covid-19 Krise ab Februar 2020 und der Lockdownserie ab Gesundheitsminister Rudolf Anschober und Familienministerin Susanne Raab mehrfach die mediale Aussage getroffen hätten, dass wegen der Pandemie bis Ende März 2021 keine Nachweise für die Bezugsberechtigung der Familienbeihilfe erbracht werden müssten und das Institut für Linguistik über die Teilnahme an Vorlesungen via Internet keine Bestätigungen ausstellen hätte können, sodass ein Nachweis über ihre Studienarbeiten ab März 2021 nicht erbracht werden habe können, kann der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Corona-Krise zahlreiche gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, die auf die Einschränkungen durch diese Krise u.a. auch hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe Bedacht nehmen (u.a. die Bestimmung des § 15 FLAG 1967).

Durch die Covid-19 Pandemie wurde Personen, die eine Einrichtung gemäß § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 besucht haben, der Weiterbetrieb des Studiums jedoch nicht unmöglich gemacht, da gesetzlich- und verordnungsmäßig Rahmenbedingungen (siehe COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV), COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV)) geschaffen wurden, um negative Folgen für tatsächlich Studierende möglichst gering zu halten. Diese Regelungen haben den Leitungen der Universitäten bzw. Hochschulen Instrumente in die Hand gegeben, flexibel und schnell auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren und professionelles Lehren und effizientes Studieren auch während der Covid-19-Pandemie möglich zu machen, sodass auch während Coronazeiten Lehrveranstaltungen und Prüfungen (Digitales Studieren) entsprechend absolviert werden konnten (vgl. hierzu , ).

Wenn sich der Bf. in seinen Ausführungen auf die Covid-19- Einschränkungen beruft, im Übrigen aber mit den vorgelegten Unterlagen nicht dargelegt hat, dass von seiner Tochter tatsächlich Prüfungsvorbereitungen unternommen worden sind, so hat die Abgabenbehörde dies im Zusammenhang mit dem Umstand, dass für den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum keinerlei Nachweise über tatsächliche Prüfungsantritte aus dem Studium Translation Deutsch Englisch (A070 331 342) vorgelegt werden konnten, zu Recht als beihilfenschädlich eingestuft.

Gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 finden die vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die im Zeitraum von März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, während dieses Zeitraumes im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt ist (vgl. zB ).

Da im Zeitraum von März 2020 bis einschließlich Februar 2021 keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorlag und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, waren auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15 Abs. 1 FLAG 1967 nicht gegeben.

Die Ausführungen, wonach die Abgabenbehörde die Covid-Situation nicht ausreichend berücksichtigt hätte, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die oben angesprochenen Rahmenbedingungen genau deshalb geschaffen wurden, um negative Folgen für tatsächlich Studierende möglichst gering zu halten. In Ermangelung des Vorliegens einer tatsächlichen Berufsausbildung ab März 2020 ist aber gerade im vorliegenden Fall eine allgemeine Beeinträchtigung, welche auf die Covid-19 Krise zurückzuführen wäre, nicht erkennbar.

Nachdem wie oben festgestellt wurde, schon ab März 2020 keine Berufsausbildung der Tochter mehr vorlag, war auf das weitere Vorbringen des Bf., wonach der Bf. ab/im Oktober 2020 selbst schwer erkrankt sei, er ab Februar 2021 Krankengeld bezogen habe und auf die weiteren, damit im Zusammenhang stehenden außerordentlichen finanziellen Belastungen der Familie, nicht mehr näher einzugehen. Andere potentielle Anspruchsgründe wurden weder behauptet, noch sind diese im vorliegenden Fall erkennbar.

Vertrauen auf Presseberichterstattung

Das Vorbringen der Bf., dass er auf die zitierte Presseaussendung (www.kurier.at vom , "Familienministerin: Niemand muss Familienbeihilfe zurückzahlen") vertraute, wonach sich die Covid-Krise auf den Studienbetrieb nicht nachteilig auswirken werde, ist für die Beschwerde nicht relevant. Zum einen handelt es sich dabei um ein unsubstantiiertes Vorbringen, das in keinem Zusammenhang mit dem Rückforderungsbescheid steht. Zum anderen bildet der damit vom Bf. angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben - dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben ( uvam.) - keine Grundlage für eine Korrektur des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat über den Anspruch des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß dem Legalitätsprinzip (vgl. Art. 18 B-VG "die gesamte Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden") (hier) iVm §§ 2 Abs. 1 lit. b, 15, 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3. EStG rechtsrichtig entschieden. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf den angesprochenen Pressetext ausgeführt, dass dieser im Übrigen die gesetzliche Bestimmung und somit die Voraussetzung für die Weitergewährung der Familienbeihilfe richtig zitiert und wiedergegeben hat (vgl. "….zusätzlich haben alle Familien, die zwischen März 2020 und Februar 2021 zumindest einen Monat lang Anspruch auf Familienbeihilfe hatten, automatisch Anspruch bis März 2021") und somit auch kein Widerspruch zum Inhalt des Rückforderungsbescheides abgeleitet werden kann. Lediglich die Beschwerde des Bf. selbst lässt die hier anspruchsbegründende und demnach relevante Gesetzespassage, nämlich "die zwischen März 2020 und Februar 2021 zumindest einen Monat lang Anspruch auf Familienbeihilfe hatten" vermissen und gibt die Rechtslage insofern falsch wider. Es lag weder in der Intention des Gesetzgebers, den Familienbeihilfenanspruch angesichts der Covid-19 Krise uneingeschränkt, sprich ohne weitere Voraussetzung zu verlängern, noch kann dieser Sinn dem dargestellten Pressetext und der Aussagen der Minister Anschober und Raab beigemessen werden.

Für das Vorbringen in der Beschwerde, wonach Kulanz geübt werden würde, blieb der Bf. jeden Beweis schuldig; im Übrigen findet sich diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage, weder im FLAG 1967 noch in anderen Bestimmungen.

Abschließend erlaubt sich das Gericht dazu die Anmerkung, dass der besprochene Artikel Monate nach Ausbruch der Pandemie (März 2020) erschienen ist (nämlich am ). Ein rückwirkender Vertrauensschutz in Bezug auf derartige Aussendungen geht auch aus dem Blickwinkel dieser zeitlichen Komponente ins Leere.

Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung).

Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt dabei nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

Hinweis:

Angesichts der vom Bf. dargelegten aktuellen schwierigen finanziellen Situation wird auf die Möglichkeit von beim Finanzamt einzubringenden Zahlungserleichterungsansuchen (§ 212 BAO) bzw. Nachsichtsansuchen (§ 236 BAO) hinzuweisen.

Schließlich wird noch auf § 26 Abs. 4 FLAG 1967 verwiesen, wonach die Oberbehörde ermächtigt ist, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob ein Kind eine Berufsausbildung (ernsthaft und zielstrebig) absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Betreffend das Bestehen der Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge folgt das BFG der einheitlichen und dargestellten Rechtsprechung des VwGH (vgl. zB ). Die Voraussetzungen des Verlängerungstatbestandes gem. § 15 FLAG ergeben sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 15 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Verweise



















-F/11









-I/11
-G/05

-G/06

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100048.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at