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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.02.2023, RV/7500040/2023

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Einspruches gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbe-gründet abgewiesen und der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***2***, abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Dadurch habe sie die Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verletzt.

Wegen Verletzung der Verwaltungsvorschriften wurde über die Bf. gemäß den Bestimmungen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 68,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt.

Die Strafverfügung wurde der Bf. nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle ***1***, am zugestellt (= 1. Tag der Abholfrist). Die Strafverfügung wurde von der Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Am langte bei der Magistratsabteilung 67 folgende E-Mail der Bf. ein:

"Betreff Referenz Zahl Überprüfung und Stornierung"

Mit Schreiben vom wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsstrafgesetz 1991 (AVG) aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schriftstückes, bekanntzugeben, ob es sich bei der E-Mail vom um einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom handle. Sollte sie das Formgebrechen rechtzeitig beheben, so gelte ihr Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, widrigenfalls sei der Strafbescheid rechtskräftig und sofort vollstreckbar. Auf die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung werde hingewiesen.

Das Schreiben wurde der Bf. nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle ***1***, am zugestellt und von der Bf. am selben Tag nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Zur Verfahrensanordnung langte keine Stellungnahme ein.

Das Verfahren wurde, wie im Schreiben vom angekündigt, rechtskräftig gesetzt.

Mit Schreiben vom (Mahnung) wurde die Bf. daran erinnert, dass die mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom verhängte Geldstrafe von 68,00 € noch nicht entrichtet wurde. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG) wurde eine Mahngebühr von 5,00 € vorgeschrieben und für die Bezahlung eine Frist von zwei Wochen gesetzt.

Mit E-Mail vom übermittelte die Bf. folgende E-Mail vom :

"ich habe einen Zettel hingelegt mit Parkuhr, dieser ist leider in der Eile hinunter gefallen und ich konnte es den Kontrollorgan noch zeigen und es hat ihm sehr leid getan er konnte es nicht mehr stornieren. Da es nach 10 Minuten war und ich glaube ich nach zwölf gekommen bin. Er hat mir auch geraten mich an sie zu wenden & ich bitte sie sehr hier um Erlass…"

Mit Vollstreckungsverfügung vom verfügte die Magistratsabteilung 6 wegen der noch immer offenen Geldstrafe (plus Mahngebühr) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung.

Die Behörde wertete die E-Mail vom als Einspruch gegen die Strafverfügung vom und wies diesen mit Bescheid vom mit der Begründung als verspätet zurück, dass gemäß den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben könne. Der Einspruch sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe.

Die Strafverfügung sei am bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes (Postfiliale ***1***) hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden. Die Strafverfügung sei am von der Bf. persönlich beim Postamt behoben worden.

Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet.

Selbst wenn die Bf. zum Zeitpunkt des Zustellversuchs ortsabwesend gewesen und somit ein Zustellmangel vorgelegen wäre, so wäre dieser spätestens mit der Übernahme der Strafverfügung beim Postamt saniert gewesen.

Auch in diesem Fall wäre der am mittels E-Mail übermittelte Einspruch nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden.

Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Die Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid am (E-Mail) Beschwerde und brachte vor, dass sie nicht verstehe, warum ihr Einspruch zurückgewiesen worden sei. Sie habe damals sofort Einspruch erhoben, da auch der Parkbeamte gesagt habe, dass sie diesen sofort machen solle.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle ***1***, am (= erster Tag der Abholfrist) zugestellt.

Die Strafverfügung wurde von der Bf. persönlich und nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am zu laufen und endete am .

Der Einspruch gegen die Strafverfügung langte bei der Behörde am mit E-Mail ein.

Der Bf. machte keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Zustellnachweis betreffend die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung.

Rechtslage:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG idF ab kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt bei hinterlegten Dokumenten der Lauf der Frist mit dem Tag zu laufen, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge der Bestimmungen des § 49 Abs. 1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Hengst-schläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864), die von der Behörde nicht erstreckt werden darf (vgl. ).

Ein verspätet erhobener Einspruch ist, wenn kein Zustellmangel unterlaufen ist, von der Behörde zurückzuweisen (gl. zB , ).

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ausschließlich die Recht-mäßigkeit der Zurückweisung (vgl. , ).

Das Verwaltungsgericht kann den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, wenn es die Zurückweisung als rechtswidrig erachtet ().

Da nach der Aktenlage feststeht, dass die Bf. die Strafverfügung nachweislich und unbestritten am übernommen hat und ihr Einspruch erst am - und damit nach Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist - bei der Behörde mit E-Mail einlangte, ist der Zurückweisungsbescheid an die Bf. zu Recht ergangen.

Wird die Zurückweisung - wie im vorliegenden Fall - vom Gericht nicht als rechtswidrig erachtet, ist es dem Gericht verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen. Eine Entscheidung in der Verwaltungssache ist in diesem Fall daher weder erforderlich noch zulässig (vgl. , ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Einspruches, wenn dieser verspätet eingebracht worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es lag somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise







Hengst-schläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500040.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at