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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2023, RV/7102545/2022

Fehlender Nachweis für geltend gemachte Werbungskosten (Vermietung und Verpachtung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***9***, ***14***, 1110 Wien, vertreten durch ***15***, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Einkünfte wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Miteigentumsgemeinschaft (Mitbesitzer Frau ***2*** (50%) und Herr ***3*** (50%)), erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für das Jahr 2019 wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft ***14***, 1110 Wien, wurden in Höhe von 92.500,00 Euro ermittelt (Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2019 vom ).

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Feststellungsbescheid und teilte mit, dass die Feststellungserklärung bereits am beim Finanzamt eingereicht worden sei. Darin seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 10.225,36 Euro erklärt worden (Liegenschaft ***14***, 1110 Wien: -48.367,26 Euro; Liegenschaft 1100 Wien, ***12***: 62.370,63 Euro und Liegenschaft 3100 St. Pölten, ***13***: -3.778,01 Euro).

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, folgende Ergänzungspunkte bis zum zu beantworten:
"Ab 2019 wird erstmals eine Liegenschaft an der Adresse 3100 St. Pölten, ***13*** vermietet. Wer ist Eigentümer dieser Liegenschaft?Wann wurde sie erworben? Bitte reichen Sie den Kaufvertrag nach und legen Siedar, wie sich die AfA-Bemessungsgrundlage berechnet. Ferner sind bitte derMietvertrag nachzureichen sowie die übrigen Werbungskosten von € 7.608,00 aufzugliedern und die Rechnungen von betragsmäßiger Bedeutung zu übermitteln.Hinsichtlich der Liegenschaft ***14***, 1110 Wien, wäre zuklären, aus welchem Grund die Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr so starkgesunken sind. Hier wären ferner der geltend gemachte Fremdfinanzierungsaufwandvon € 15.883,42 und die übrigen Werbungskosten von € 27.412,24 aufzuschlüsselnund jeweils durch entsprechende Belege samt Zahlungsnachweisen zu dokumentieren."

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin das Anlageverzeichnis für das Jahr 2020, Krediturkunden sowie zwei Kaufverträge.

Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2019 teilweise statt und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 61.303,40 Euro fest (Liegenschaft 1110 Wien, ***14***: -5.071,60 Euro; Liegenschaft 1100 Wien, ***12***: 62.370,63 Euro und Liegenschaft 3100 St. Pölten, ***13***: 4.004,37 Euro). Begründend wurde folgendes ausgeführt:
"Am wurde ein Ergänzungsersuchen versendet, in dem um nähere Angabenzur vermieteten Liegenschaft in 3100 St.Pölten, ***13*** gebetenwurde. Genauso wären für die vermietete Liegenschaft in 1110 Wien, ***14*** offene Fragen zu beantworten gewesen und durch geeignete Belegenachzuweisen gewesen. Da das Ergänzungsersuchen jedoch nicht beantwortet wurde,konnten mangels Überprüfbarkeit die übrigen Werbungskosten von € 7.608,00 unddie AfA, die für die Liegenschaft in St.Pölten angesetzt wurden, nicht anerkannt werden. Der Fremdfinanzierungsaufwand von € 15.883,42 und die Werbungskosten von € 27.412,24 für die vermietete Liegenschaft in 1110 Wien konntenebenfalls aus diesem Grunde nicht in Abzug gebracht werden.Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dementsprechend angepasst."

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung und teilte mit, lediglich ein Ergänzungsansuchen betreffend die Steuererklärung 2020 erhalten zu haben. Eine Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom sei mangels Zustellung nicht möglich gewesen.

Die belangte Behörde übermittelte in der Folge mit Schreiben vom nochmals das Ersuchen um Ergänzung vom mit Frist zur Beantwortung bis .

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin nochmals zwei Kaufverträge, drei Mietverträge, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung 2019 sowie ein Anlageverzeichnis zum und teilte mit "Werbungskosten lt Buchhaltung sind Wasser-, Abfallentsorgungs-, Anwalts- und Buchhaltungskosten".

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf folgende Ergänzungspunkte bis zum zu beantworten:
"Sie sind im Zuge der Ersuchen um Ergänzung vom und ersucht worden, die in Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt in St. Pölten deklarierten übrigen Werbungskosten (Kz 9530) iHv 7.608 Euro aufzugliedern und die hohen Rechnungen einzureichen. Reichen Sie daher die Rechnung(en) zu dem Rechts- und Beratungsaufwand iHv 6.858 Euro ein und nehmen Sie zu dem Sachverhalt und dem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung umfangreich Stellung (a).Weiters sind Sie ersucht worden, Stellung zu nehmen, weshalb die Mieterträge iZm dem Objekt in der ***14*** so stark gegenüber dem Vorjahr von 52.000 Euro auf 4.000 Euro gesunken sind.Holen Sie diese Stellungnahme nun nach und reichen Sie zumutbare Beweismittel ein (b). Hinsichtlich des gleichen Objektes sind Sie auch ersucht worden, die Finanzierungskosten (Kz 9510) iHv 15.883,42 Euro und die übrigen Werbungskosten iHv 27.412,24 Euro in einer Übersicht aufzuschlüsseln sowie die Rechnungen und die Zahlungsnachweise einzureichen. Holen Sie dies nun nach. Nur durch eine vollinhaltliche Beantwortung aller Fragen wird eine zeitnahe Bearbeitung durch das Finanzamt ermöglicht."

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde folgendes mit:
"Punkt 1. Werbungskosten für Vermietete Objekt in St. Pölten: € 7.608,00
Sie bestehen aus Rechtberatungskosten Dr.
***6*** € 6.857,00
und anteilige sonstige Werbungskosten: € 750,00

Punkt 2. Objekt in der ***14***, 1110 Wien,
Auf diesen Grundstück wurde eine Wohnungsanlage gebaut.
Restaurant wurde bis zugesperrt. Ein Monatsmiete € 4.000,00 wurde bezahlt.
Für Wohnungsanlage wurde ein Kredit aufgenommen. Daher entstand Fremdfinanzierungskosten von € 15.883,42.
Übrige Kosten für den Bauarbeiten und Sonstige Arbeit beträgt € 27.412,24."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor beantragte deren Abweisung als unbegründet, sofern weiterhin kein Nachweis der strittigen Werbungskosten erfolgt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist die Nichtanerkennung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Werbungskosten (Liegenschaft 1110 Wien, ***14***: Finanzierungskosten in Höhe von 15.883,42 Euro und übrige Werbungskosten in Höhe von 27.412,24 Euro sowie Liegenschaft 3100 St. Pölten, ***13***: Absetzung für Abnutzung in Höhe von 174,38 Euro und übrige Werbungskosten in Höhe von 7.608,00 Euro).

Maßgebliche Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der (außerbetrieblichen) Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen.

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. ; Seite 7 von 10 95/13/0069; ; ). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl. ; ; ; ).

Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin von Seiten des Finanzamtes - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - mehrfach ersucht, die im Beschwerdejahr als Werbungskosten geltend gemachten Abzugsposten belegmäßig nachzuweisen bzw. diverse damit im Zusammenhang stehende Fragen samt Vorlage diesbezüglicher Unterlagen zu beantworten.

Die Beschwerdeführerin hat die von der belangten Behörde geforderten Nachweise für die von ihr geltend gemachten Werbungskosten nicht vorgelegt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt. Auch zum Vorlagebericht der belangten Behörde vom , dem ebenfalls Vorhaltscharakter zukommt (vgl. ) hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, für die geltend gemachten Werbungskosten belegmäßige Nachweise zu erbringen.

Da von der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung die geltend gemachten (strittigen) Werbungskosten nicht nachgewiesen wurden, gelangt das Bundesfinanzgericht vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund zum Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von insgesamt 51.078,04 Euro von der belangten Behörde zu Recht nicht anerkannt wurden.

Es daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.

Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102545.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at